Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 13.02.2019 D-3721/2016

13 febbraio 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,350 parole·~17 min·6

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Mai 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3721/2016

Urteil v o m 1 3 . Februar 2019 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Regula Frey.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Mai 2016 / N (…).

D-3721/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 22. April 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Am 9. Mai 2014 wurde die Befragung zur Person (BzP) und am 18. Februar 2015 die direkte Anhörung durchgeführt. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe das zwölfte Schuljahr in B._______ absolviert, aber aufgrund ungenügender Schulleistung sei ihm die Ausbildung zum C._______ verweigert worden und er sei stattdessen nur militärisch ausgebildet worden. Er habe die Situation nicht ertragen und sei deshalb desertiert. B. Mit Verfügung vom 17. Mai 2016 – eröffnet am 19. Mai 2016 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 14. Juni 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei er wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen und subsubeventualiter sei die angefochten Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2016 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang seiner Beschwerde bestätigt. E. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet.

D-3721/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wurde (vgl. oben Bst. E), die Beschwerde also im Beschwerdezeitpunkt als nicht aussichtslos zu qualifizieren war, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016 E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist jedoch der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine als nicht aussichtslos zu beurteilende Beschwerde, wie dies vorliegend zutrifft, als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird.

D-3721/2016 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seines negativen Entscheids führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. Die Vorinstanz stellte zahlreiche Unstimmigkeiten in seinen Aussagen fest und qualifizierte diese als vage, oberflächlich und substanzlos. Seinen Schilderungen würden sodann Details und persönliche Erlebnisse fehlen, welche glaubhaft machten, dass sich das Geschilderte tatsächlich so zugetragen habe. So würde er zur behaupteten Flucht aus B._______ lediglich angeben, dass er vor der Flucht in der Schule geschlafen habe und dann durch die D._______ geflüchtet sei. Nach Aufforderung zu einer etwas genaueren Schilderung habe er ergänzend angefügt, er sei um 19:30 Uhr, nach dem Abendbrot geflohen. In seinen Ausführungen fehlten Realkennzeichen und es wäre – gerade im Hinblick auf die geplante Flucht – die Schilderung einer Vielzahl an Gedankengängen zu erwarten gewesen. Sodann seien auch seine Angaben zur Flucht, wonach es ihm gemäss eigenen Angaben problemlos gelungen sei, B._______ durch das Eingangstor zu verlassen, wenig plausibel. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Militär das gesamte Militärgelände in B._______ eingezäunt hat, dann jedoch davon absehen würde, Wachen am Eingang zu postieren, so dass Deserteure an der Flucht gehindert werden könnten. Das SEM

D-3721/2016 stellte zahlreiche weitere Widersprüche in seinen Aussagen fest und führte aus, die widersprüchlichen Angaben bestärkten die bereits genannten Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Sodann hielt das SEM fest, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, das Vorliegen von subjektiven nachfluchtgründen nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. 4.2 Auf Beschwerdeebene wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht. Es mache den Eindruck, das Anhörungsprotokoll sei von schlechter sprachlicher Qualität und die deutschen Sätze seien zum Teil nur schwer verständlich. Sodann entstehe der Eindruck, die Aussagen des Beschwerdeführers seien in unhaltbarer Weise aktenwidrig gewürdigt worden, mit dem einzigen Ziel, den Beschwerdeführer unglaubwürdig erscheinen zu lassen. Der Entscheid sei geprägt von voreingenommenen Ansichten und die Widersprüche zwischen den protokollierten Aussagen in der BzP und der Anhörung seien auf unhaltbare Weise konstruiert. Das Fehlen von Realkennzeichen in seinen Aussagen stelle ebenfalls eine aktenwidrige Spekulation dar. Zudem liege eine mangelnde Sachverhaltsabklärung vor. 4.3 Die Behörden haben die Pflicht, die Vorbringen der Partei tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 4.4 Zur Frage, ob das SEM im angefochtenen Entscheid das rechtliche Gehör verletzt hat, ist Folgendes festzuhalten: Die vom Beschwerdeführer bemängelte Anhörung erfolgte am 18. Februar 2015. Nach einer Überprüfung der vorinstanzlichen Akten und insbesondere des Anhörungsprotokolls hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass das Protokoll keine formellen Unregelmässigkeiten aufweist und insgesamt – entgegen der abweichenden Meinung auf Beschwerdeebene – von einer guten Verständlichkeit der in die deutsche Sprache übersetzten

D-3721/2016 Aussagen auszugehen ist. Bei einem Anhörungsprotokoll handelt es sich um das Ergebnis einer Direktübersetzung der Aussagen des Beschwerdeführers. Ein solches wird naturgemäss keiner stilistischen Überarbeitung unterzogen, um den ursprünglichen Aussagegehalt in keiner Art und Weise zu verfälschen. Unklarheiten aufgrund von widersprüchlichem oder unklarem Aussageverhalten des Beschwerdeführers können selbstredend nicht der dolmetschenden Person angelastet werden. Sodann ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verständigungsschwierigkeiten mit der dolmetschenden Personen geltend macht und die Vollständigkeit und Richtigkeit des Protokolls explizit bestätigte (vgl. A 20/18 S. 16). Er hat sich daher auf seine Aussagen behaften zu lassen. Sodann geht aus der Beschwerde denn auch nicht hervor, inwiefern ihm eine sachgerechte Anfechtung nicht hätte möglich sein sollen möglich. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist vorliegend zu verneinen. Sodann ist die Rüge auf Beschwerdeebene, wonach eine aktenwidrige Würdigung erfolgt sei, mit dem einzigen Ziel, den Beschwerdeführer unglaubwürdig erscheinen zu lassen, als unhaltbar zu werten. Die diesbezügliche Kritik erschöpft sich in blossen Mutmassungen und findet in den Akten keine Stütze. So ergibt eine Überprüfung, dass der Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt ist. Sodann hat die Vorinstanz eine umfangreiche, rechtsgenügliche Würdigung vorgenommen und einlässlich sowie nachvollziehbar dargelegt, aufgrund welcher Überlegungen sie die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft qualifiziert hat. Somit ist auch diesbezüglich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verneinen. 4.5 In der Rechtsmitteleingabe wird sodann im Wesentlichen an der Wahrheit der gemachten Angaben festgehalten. Seine Aussagen seien nachvollziehbar, weshalb seine illegale Ausreise auch glaubhaft sei. Umgekehrt bestehe kein einziger Anhaltspunkt für eine legale Ausreise. Entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung habe er seine Flucht detailgetreu und glaubwürdig geschildert. Die eingereichte Fotografie belege sodann seinen Aufenthalt in B._______. 5. 5.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den

D-3721/2016 Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; jüngst beispielsweise bestätigt in Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1). Die Vorinstanz hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die geltend gemachte Flucht aus dem Militärdienst als nicht glaubhaft erachtet. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zu bestätigenden Erwägungen des SEM vollumfänglich verwiesen werden. Der Beschwerdeführer unterlässt es vollständig, sich mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und hält lediglich in pauschaler Art und Weise an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen fest und macht – wie vorgängig erwähnt – eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Das undifferenzierte Festhalten an der Glaubhaftigkeit ist nicht ansatzweise geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Einschätzung zu führen. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid unter Aufführung von zahlreichen Ungereimtheiten ausführlich dargelegt, weshalb sie die geltend gemachte Desertion als unglaubhaft wertet. Der Einwand auf Beschwerdeebene, wonach im vorinstanzlichen Entscheid keine Begründung zur Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen enthalte, stösst ins Leere und ist als unbeholfener Versuch zu werten, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen auszuräumen (diesbezüglich ist auf die Erwägungen betreffen der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs, Bst. 4.4 zu verweisen). Es bestehen somit keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer von den eritreischen Behörden als Dienstverweigerer angesehen wird. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht ging bis im Januar 2017 davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung ist in der Folge jedoch aufgegeben worden. Im Referenzurteil

D-3721/2016 D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6–4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).

Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine angebliche Flucht aus dem Militärdienst glaubhaft zu machen, bestehen keine Hinweise darauf, dass zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. Im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt er die Flüchtlingseigenschaft deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht. 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 7.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin

D-3721/2016 oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 7.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.3 Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht (vgl. a.a.O., E. 6.1.5.2). Im Weiteren wurde festgehalten, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG führt (vgl. a.a.O., E. 6.2). Es kann auf die Ausführungen im genannten Urteil verwiesen werden. 7.2.4 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 8. 8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

D-3721/2016 8.2 Wie oben dargelegt, vermag eine allenfalls bevorstehende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst allein nicht zur Annahme einer existenziellen Gefährdung zu führen. 8.3 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich jedoch stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren indessen nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D- 2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 8.4 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden Mann mit einem familiären und sozialen Beziehungsnetz sowie einer guten Schulbildung. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit Unterstützung seiner Familie eine gesicherte Wohnsituation und Möglichkeiten zur Wiedereingliederung vorfinden wird. Seit Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung

D-3721/2016 des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Demgemäss sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3721/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Regula Frey

Versand:

D-3721/2016 — Bundesverwaltungsgericht 13.02.2019 D-3721/2016 — Swissrulings