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Bundesverwaltungsgericht 19.08.2014 D-3721/2014

19 agosto 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,175 parole·~16 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Juni 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3721/2014

Urteil v o m 1 9 . August 2014 Besetzung

Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien

A._______, geboren (…), unbekannter Staatsangehörigkeit, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Juni 2014 / N (…).

D-3721/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in Eritrea geboren wurde und im September 1992 zusammen mit seiner Mutter und einem Bruder nach Äthiopien übersiedelte, dass er Äthiopien am 4. April 2011 verlassen habe, am 7. April 2011 illegal in die Schweiz eingereist sei und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte, dass er nach dem Transfer ins EVZ C._______ dort am 28. April 2011 summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen wurde, dass das BFM den Beschwerdeführer am 7. Oktober 2013 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er sei eritreischer Staatsangehöriger und habe bis zu seinem dritten Lebensjahr in E._______, Eritrea, gelebt, dass er danach mit seiner Mutter und einem seiner Brüder nach F._______, Äthiopien, gezogen sei, dass seine Mutter und der Bruder im Jahr 2000 aufgrund ihrer eritreischen Herkunft nach Eritrea zwangsdeportiert worden seien, er diesem Schicksal hingegen entgangen sei, weil er sich bei Verwandten aufgehalten habe, dass er in der Folge bei Verwandten respektive bei einer Schwester der Frau eines Onkels aufgewachsen sei, dass er im Jahr 2008 oder 2009 seine Angehörigen in Eritrea habe besuchen wollen, weshalb er illegal die Grenze zu Eritrea überquert habe, dass er dabei vom eritreischen Militär festgenommen, inhaftiert und gefoltert worden sei, weil man ihn für einen äthiopischen Spion gehalten habe, dass er nach ungefähr einem Monat freigelassen worden sei, weil sich sein Onkel für ihn verbürgt und versprochen habe, er (der Beschwerdeführer) werde sich für den Militärdienst in Eritrea melden,

D-3721/2014 dass er umgehend nach seiner Haftentlassung mit Hilfe eines Schleppers nach Äthiopien zurückgereist sei, wobei er jedoch beim illegalen Grenzübertritt von äthiopischen Grenzwächtern angeschossen und in der Folge in ein Militärspital nach F._______ gebracht worden sei, dass dort festgestellt worden sei, dass er Eritreer sei, worauf er von äthiopischen Geheimdienstbeamten aufgesucht worden sei, welche ihn aufgefordert hätten, sich den Medien gegenüber als eritreischer Spion respektive von der eritreischen Regierung beauftragter Bomben-Attentäter auszugeben, dass er Angst bekommen und daher in einem Krankenwagen versteckt aus dem Spital geflüchtet sei, dass er zunächst ein halbes Jahr bei der Schwester seines Arbeitgebers in F._______ gewohnt habe, danach (im September 2010) jedoch aus Sicherheitsüberlegungen in die Ortschaft G._______ und später nach H._______ gezogen sei, dass er jedoch ungefähr im Februar 2011 von weitem ein Polizei- bzw. Militärfahrzeug vor seinem Haus gesehen und kurz darauf seinen Vermieter beim Telefonieren beobachtet habe, woraus er geschlossen habe, er werde behördlich gesucht, dass er aus Angst vor einer Verhaftung seinen Wohnort umgehend verlassen habe und im März 2011 aus dem Heimatland ausgereist sei, dass für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens einen eritreischen Taufschein in Kopie, ein Schreiben des Psychiatriezentrums I._______ vom 27. März 2014 sowie mehrere Unterlagen der "(…)" zu den Akten reichte, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 2. Juni 2014 – eröffnet am 5. Juni 2014 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe unlogische, realitätsfremde und widersprüch-

D-3721/2014 liche Angaben bezüglich des Vorhandenseins von heimatlichen Ausweispapieren gemacht, dass daher entgegen seinen Angaben davon auszugehen sei, er verfüge über äthiopische Identitätsdokumente, welche er den Schweizer Behörden vorenthalte, dass die geltend gemachte Reise nach Eritrea im Jahr 2008 oder 2009 zwecks Familienbesuch wenig glaubhaft sei, zumal zwischen Eritrea und Äthiopien damals ein kriegsähnlicher Zustand geherrscht habe, dass ferner nicht nachvollziehbar sei, dass die eritreischen Soldaten den Beschwerdeführer aufgrund der Intervention seines Onkels freigelassen hätten, anstatt ihn umgehend ins eritreische Militär zu überführen, dass die geltend gemachten Vorfälle im Militärspital von F._______, namentlich die Aufforderung durch den äthiopischen Geheimdienst, sich den Medien gegenüber als eritreischer Spion auszugeben, realitätsfremd seien, dass der Beschwerdeführer nach seiner Flucht aus dem Militärspital bis zu seiner Ausreise noch über zwei Jahre in Äthiopien gelebt und gearbeitet habe, was nicht dem Verhalten einer angeblich durch den Geheimdienst verfolgten Person entspreche, dass zudem die geltend gemachte intensive Suche des äthiopischen Geheimdienstes nach dem Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar und überdies realitätsfremd geschildert worden sei, dass schliesslich auch nicht plausibel gemacht worden sei, wie der Beschwerdeführer, welcher angeblich vom Geheimdienst gesucht worden sei, sein Heimatland via Flughafen habe verlassen können, dass die Asylvorbringen insgesamt unglaubhaft seien, weshalb die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen sei, dass der Wegweisungsvollzug durchführbar und insbesondere die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu bejahen sei, da sich der Zustand der Hand des Beschwerdeführers durch die Operation in der Schweiz verbessert haben dürfte, seine psychischen Probleme offenbar im Zusammenhang mit dem laufenden Asylverfahren stünden und davon aus-

D-3721/2014 zugehen sei, er verfüge im Heimatland über finanzielle Ressourcen sowie ein tragfähiges Beziehungsnetz, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 3. Juli 2014 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, eventuell sei infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass in prozessualer Hinsicht sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht wurde, dass der Beschwerdeführer ausserdem beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, dass der Beschwerde eine Kopie der angefochtenen Verfügung sowie ein ärztlicher Bericht des Psychiatriezentrums I._______ vom 30. Juni 2014 beilagen, dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2014 auf den Antrag betreffend Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht eintrat, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 4. August 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass der verlangte Kostenvorschuss am 31. Juli 2014 einbezahlt wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor

D-3721/2014 welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme vorliegend nicht besteht, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Schweizerische Bundesversammlung am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AS 2013 4375) verabschiedet hat, welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist, dass gemäss Art. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Asylverfahren das neue Recht gilt, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

D-3721/2014 dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass vorab festzustellen ist, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die behauptete eritreische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen, dass er vor der Staatsgründung Eritreas geboren wurde und demnach bei seiner Geburt Äthiopier war, dass er ab dem Jahr 1992 in Äthiopien lebte und den Akten zufolge nichts unternahm, das zum Verlust seiner äthiopischen Staatsangehörigkeit hätte führen können, dass er zudem keinerlei Beweismittel zum Beleg seiner angeblichen eritreischen Staatsangehörigkeit vorlegte, dass insbesondere die eritreische Geburtsurkunde offensichtlich nicht geeignet ist, die geltend gemachte eritreische Staatsangehörigkeit zu belegen, dass er gleichzeitig die Fragen betreffend den Besitz von äthiopischen Identitätspapieren ausweichend und teilweise widersprüchlich beantwortete (vgl. Akten BFM A22 S. 3), dass aus diesen Gründen die geltend gemachte eritreische Staatsangehörigkeit unglaubhaft erscheint und stattdessen von der äthiopischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, dass sodann seine Asylvorbringen überwiegend unplausibel, realitätsfremd und nicht nachvollziehbar sind, dass bereits die angebliche Reise von Äthiopien nach Eritrea im Jahr 2008 oder 2009 (zwecks Besuchs seiner Angehörigen) angesichts des

D-3721/2014 immer wieder aufflackernden Grenzkonflikts zwischen den beiden Ländern und des Umstandes, dass den Akten zufolge keine dringende Notwendigkeit für diese Reise bestand, unplausibel erscheint, dass es ferner realitätsfremd erscheint, dass die eritreischen Behörden, welche den Beschwerdeführer angeblich wegen Spionageverdachts nach dem Grenzübertritt inhaftiert hätten, ihn mit dem blossen Versprechen, in Eritrea Militärdienst zu leisten, freigelassen haben sollen, anstatt ihn sogleich in den Militärdienst einzuziehen, dass auch das Vorbringen, wonach der Onkel des Beschwerdeführers zunächst eine Bürgschaft unterschrieben habe, um seine Haftentlassung in Eritrea zu erwirken (vgl. S. 3 der Beschwerde), ihn danach aber zur umgehenden Ausreise aus Eritrea gedrängt habe, unplausibel ist, zumal sich der Onkel dadurch ernsthafte Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden eingehandelt hätte, dass sich der Beschwerdeführer ausserdem bezüglich des Zeitpunkts der Rückkehr nach Äthiopien widersprach, indem er diese einmal auf das Jahr 2009 (vgl. A4 S. 5: 2009; A22 S. 10: 10. April 2009) datierte, an anderer Stelle jedoch angab, er sei im Dezember 2008 nach Äthiopien zurückgekehrt (vgl. A4 S. 7 f.), dass angesichts der Tausenden von eritreischen Flüchtlingen, welche jährlich die Grenze zu Äthiopien überqueren, ausserdem nicht nachvollziehbar ist, weshalb gerade der Beschwerdeführer hätte ins Visier des äthiopischen Geheimdienstes geraten und des Terrorismus verdächtigt werden sollen, dass auch nicht plausibel gemacht wird, weshalb sich der Beschwerdeführer im Spital den äthiopischen Behörden gegenüber angeblich selber als Eritreer bezeichnete, obwohl er dazu objektiv gar keinen Grund hatte (vgl. vorstehend die Erwägungen zur Staatsangehörigkeit), dass er seine angebliche, abenteuerliche Flucht aus dem Militärspital unsubstanziiert und wenig plausibel schilderte, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge nach seiner angeblichen Flucht aus dem Militärspital bis ungefähr im Februar 2011 unbehelligt in Äthiopien leben und arbeiten konnte,

D-3721/2014 dass er vorbrachte, er sei ungefähr im Februar 2011 zuhause vom Geheimdienst gesucht worden, was letztlich der Grund für seine Ausreise gewesen sei, dass indessen aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar ist, wie der Geheimdienst bzw. die Polizei ihn (erst) nach so langer Zeit hätte ausfindig machen können, dass auch nicht ersichtlich ist, welches konkrete Verfolgungsinteresse der Geheimdienst in diesem Zeitpunkt allenfalls noch hätte haben können, dass zudem davon auszugehen ist, die Behörden wären nicht in einem als Polizei- bzw. Militärfahrzeug erkennbaren Auto tagsüber beim Haus des Beschwerdeführers vorgefahren, wenn sie ihn tatsächlich des Terrorismus verdächtigt hätten und ihn hätten festnehmen wollen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers aus diesen Gründen offensichtlich unglaubhaft sind, dass es ihm somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass die Ausführungen in der Beschwerde an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist, dass das Bundesamt das Asylgesuch demnach zu Recht abgewiesen hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-

D-3721/2014 weisstandard gilt wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), der im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass es dem Beschwerdeführer wie vorstehend ausgeführt vorliegend nicht gelungen ist, die geltend gemachte eritreische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen, weshalb er grundsätzlich die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren Identität und Staatsangehörigkeit zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG entgegenstehen, dass allerdings im vorliegenden Fall wie vorstehend erwähnt von der äthiopischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, weshalb allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse immerhin in Bezug auf diesen Staat zu prüfen sind, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es

D-3721/2014 dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer in Äthiopien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass gemäss konstanter Praxis von der grundsätzlichen, generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien auszugehen ist (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3), dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise 20 Jahre lang in Äthiopien gelebt und gearbeitet hat, weshalb davon auszugehen ist, er verfüge dort über ein Beziehungsnetz, welches ihn bei Bedarf bei der Reintegration unterstützen könnte, dass ferner davon auszugehen ist, er könne bei einer Rückkehr seine vormalige Erwerbstätigkeit wieder aufnehmen, insbesondere da sein ehemaliger Arbeitgeber ihn bereits vor der Ausreise unterstützt und ihm sogar grösstenteils die Ausreise finanziert hat (vgl. A22 S. 16), dass den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen sind, wonach die Handverletzung des Beschwerdeführers ihn vor der Ausreise in relevanter Weise behindert hätte, und überdies inzwischen mit einer Operation in der Schweiz eine Verbesserung der Funktionalität erzielt werden konnte, dass die geltend gemachten psychischen Probleme (depressive Episode) offensichtlich im Zusammenhang mit dem Asylverfahren respektive dem ablehnenden Asylentscheid stehen (vgl. dazu den ärztlichen Bericht des Psychiatriezentrums I._______ vom 30. Juni 2014), http://links.weblaw.ch/BVGE-2011/25

D-3721/2014 dass die beim Beschwerdeführer angezeigte Behandlung auch in Äthiopien fortgesetzt werden kann, zumal namentlich in F._______, dem ursprünglichen Herkunftsort des Beschwerdeführers, entsprechende Einrichtungen vorhanden sind, dass es ihm im Übrigen unbenommen ist, beim BFM einen Antrag auf in medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2; SR 142.312]), dass daher insgesamt nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer werde bei einer Rückkehr in seinen mutmasslichen Heimatstaat Äthiopien in eine existenzielle Notlage geraten, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Äthiopien demnach sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Äthiopien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), dass demnach der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.— (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der am 31. Juli 2014 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet wird.

D-3721/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.— werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Martin Zoller Anna Dürmüller Leibundgut

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