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Bundesverwaltungsgericht 30.08.2007 D-3720/2007

30 agosto 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,478 parole·~17 min·3

Riassunto

Asylverfahren (Übriges) | Revision i. S. Urteil TAF vom 19. März 2007

Testo integrale

Abtei lung IV D-3720/2007 {T 0/2} Urteil vom 30. August 2007 Mitwirkung: Richter Robert Galliker, Fulvio Haefeli, Gérald Bovier Gerichtsschreiber Gregor Geisser A._______, Kamerun, vertreten durch Annelise Gerber, (...), Gesuchstellerin gegen Bundesverwaltungsgericht, Schwarztorstrasse 53, Postfach, 3000 Bern 14, Gesuchsgegner betreffend Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2007 i.S. Asyl und Wegweisung (Revision) / (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Gesuchstellerin, nach eigenen Angaben eine aus der gleichnamigen Stadt stammende ethnische Douala und Staatsangehörige von Kamerun mit letztem Wohnsitz in B._______, am 7. April 2006 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass sie zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, seit dem Jahre 2003 im Medizinalzentrum des Roten Kreuzes von B._______ als Pflegerin tätig gewesen zu sein, dass sie sich dort um eine Patientin zu kümmern gehabt habe, welche die Ehefrau eines Obersten der Armee gewesen sei und diese sich ihr anvertraut habe, von ihrem Ehemann geschlagen worden zu sein, sich deren Gesundheitszustand in der Folge dramatisch verschlechtert habe und sie im Rahmen eines veranlassten Spitaltransportes verstorben sei, dass sie (die Gesuchstellerin) vom Obersten für den Tod seiner Ehefrau verantwortlich gemacht und wohl auch deshalb von diesem bedroht worden sei, weil sie über seine an der Ehefrau begangenen Tätlichkeiten Bescheid gewusst habe, dass das Bundesamt für Migration (BFM) mit Verfügung vom 3. Mai 2006 in Bezug auf die Gesuchstellerin das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft feststellte, ihr Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die dagegen erhobene Beschwerde vom 2. Juni 2006 mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2007 vollumfänglich abgewiesen wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Urteilsbegründung zusammenfassend festhielt, es gelange in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Ergebnis, dass die Gesuchstellerin keine Gründe nach Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nachweisen oder glaubhaft machen könne, dass es dabei namentlich festhielt, es könne entgegen den wenig stichhaltigen Beschwerdevorbringen davon ausgegangen werden, dass die Gesuchstellerin in Kamerun Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung hätte finden können und es ihr überdies zuzumuten gewesen wäre, entsprechende Stellen anzugehen, um dem Treiben des Obersten Einhalt zu gebieten, dass die Gesuchstellerin am 20. Mai 2007 (Poststempel) eine mit � Wiederwägungsgesuch� bezeichnete Rechtsschrift ans BFM richtete, worin sie im Hauptbegehren um Wiedererwägung der Verfügung des BFM und um Gewährung von Asyl ersuchte, dass sie darin im Eventualpunkt beantragte, es sei vom Vollzug der Wegweisung abzusehen und infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass sie in prozessualer Hinsicht um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen im Sinne von Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte, dass sie zusammen mit der Rechtsschrift zwei auf den Absender � ...Etat Major de l' Armée de Terre...� lautende Vorladungen (� convocation� ) für den 20. April respektive 30. Dezember 2005 je in Faxkopie zu den Akten reichte,

3 dass sie dem Gesuch des Weiteren ein von M. D., Netzwerk Asyl Aargau, am 10. Mai 2007 verfasstes Protokoll eines Gesprächs mit der Gesuchstellerin, ein Schreiben des Präsidenten des Roten Kreuzes des � C._______� (Kamerun) datiert vom 19. April 2007 sowie zwei ärztliche Berichte je vom 14. Mai 2007, ausgestellt von Dr. med. FMH T. K., beilegte, dass das BFM sich in der Sache als unzuständig erachtete und die Eingabe vom 20. Mai 2007 mit Begleitschreiben vom 25. Mai 2007 gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete, dass die vormals zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts mit Verfügung vom 31. Mai 2007 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung vorsorglich aussetzte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom 5. Juni 2007 die Eingabe vom 20. Mai 2007 als Revisionsgesuch gegen das am 19. März 2007 erlassene Beschwerdeurteil entgegennahm, demselben aufgrund einer summarischen Aktenprüfung keine ernsthaften Erfolgschancen attestierte und die Gesuchstellerin aufforderte, bis zum 20. Juni 2007 einen Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1'200.-- zu leisten, dass der Instruktionsrichter mit Blick auf die angezeigte medizinische Behandlung gleichzeitig verfügte, der Wegweisungsvollzug der Gesuchstellerin sei vorderhand und bis auf Weiteres auszusetzen, dass der Kostenvorschuss am 20. Juni 2007 geleistet wurde, dass die Gesuchstellerin mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 27. Juni 2007 die erwähnten Vorladungen vom 20. April respektive 30. Dezember 2005 in der Form von Originaldokumenten nachreichen liess und über den aktuellen Stand betreffend ihre Unterleibsoperation berichtete, dass sie mit zusätzlicher Eingabe vom 5. Juli 2007 ein Protokoll (Erstgespräch) der psychiatrischen Poliklinik D._______ vom 21. Juni 2007, ausgestellt von Dr. med. T. M., zu den Akten reichte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 Abs. 1 AsylG abschliessend über Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesamtes entscheidet, dass das Bundesverwaltungsgericht ausserdem für die Revision von Entscheiden zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat, dass dabei Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) festlegt, dass für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts die entsprechenden Art. 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss gelten, dass gemäss Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass über Revisionsgesuche, die nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters gemäss Art. 23 Abs. 1 VGG fallen, in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entschieden wird (Art. 21 VGG),

4 dass die Gesuchstellerin durch das angefochtene Urteil berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, womit die Legitimation gegeben ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG in analogiam; vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.), dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten wird, damit in der Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269), dass die Revision eines Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts aus den in Art. 121 � 123 BGG genannten Gründen verlangt werden kann, dass die Revision in der Regel nicht aus einem Grund verlangt werden kann, der schon im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend gemacht werden können (vgl. Art. 46 VGG), dass vorliegend (sinngemäss) der Revisionsgrund nachträglich erfahrener erheblicher Tatsachen oder nachträglich aufgefundener entscheidender Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend gemacht wird (vgl. Rechtsschrift vom 20. Mai 2007 unter Ziff. 2 � neuer respektive bisher unbekannter Sachverhalt� ), dass die Rechtsschrift ausserdem in Bezug auf ihre Begründung jene qualifizierenden Bedingungen erfüllt, welche an ein Revisionsgesuch zu stellen sind (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 und Art. 52 VwVG), dass mit Blick auf den angerufenen Revisionsgrund und den für dessen Entdeckung behaupteten Zeitpunkt sowohl die 90-tätige relative wie auch die 10-jährige absolute Revisionsfrist von Art. 124 Abs. 1 Bst. d und Abs. 2 BGG mit der Postaufgabe am 20. Mai 2007 als gewahrt betrachtet werden können, dass die Gesuchstellerin schliesslich auch den einverlangten Kostenvorschuss innert angesetzter Frist in vollem Umfang geleistet hat, dass somit auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch einzutreten ist, dass aus den nachstehend dargelegten Gründen ein offensichtlich unbegründetes Revisionsgesuch vorliegt, weshalb der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 3 AsylG in analogiam), dass die Gesuchstellerin ihr Revisionsgesuch zur Hauptsache auf neue Vorbringen stützt, welche sich eigenen Angaben zufolge zeitlich vor der im Rahmen des ordentlichen Verfahrens geltend gemachten Verfolgung ereignet hätten und Letztere erst als Folge des nunmehr Vorgebrachten zu verstehen sei, dass ihr seinerzeitiger Lebenspartner in ihrer Heimat bei einer Oppositionsbewegung namens � Les Révolutionnaires� politisch aktiv gewesen sei, diese Gruppierung im Jahre 2005 die Regierung zu stürzen versucht habe, worauf diese von den Sicherheitskräften massiv angegriffen worden und ihr Lebenspartner einer ihm dabei zugefügten Schussverletzung erlegen sei, dass in der Folge sie selbst in den Fokus der Sicherheitskräfte geraten und von diesen insgesamt zwei Mal vorgeladen worden sei, sie beiden Vorladungen Folge geleistet habe, wobei sie das erste Mal während einer Woche festgehalten und vergewaltigt worden sei, beim zweiten Mal indes � nur� geschlagen und am Abend des gleichen Tages wieder frei gelassen worden sei,

5 dass sie zwischen erster und zweiter Vorladung die Stelle als Krankenpflegerin in B._______ angenommen habe, in der Hoffnung, sich vor den Peinigern in Sicherheit bringen zu können, sie aber von diesen in Gestalt eines (Armee-)Obersten auch in B._______ verfolgt worden sei, dass dieser Befehlshaber sie nicht nur aus den im Rahmen des ordentlichen Verfahrens vorgebrachten Gründen (Wut über den Tod seiner Ehefrau beziehungsweise unliebsame Kenntnis der Gesuchstellerin über die von ihm an seiner Ehefrau begangenen Tätlichkeiten) sondern auch wegen ihrer politischen Vergangenheit bedroht habe, dass sie das soeben Gesagte bei den Anhörungen anlässlich des Asylerfahrens nicht habe erzählen können, weil sie diese Vergangenheit einfach habe verdrängen müssen, dass erheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG neue Tatsachen dann sind, wenn sie geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Entscheides zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen für die gesuchstellende Partei günstigeren Ergebnis zu führen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 13 E. 5a, welcher sich auf die diesbezüglich identische Bestimmung von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG bezieht), dass gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zur Revision grundsätzlich nur Tatsachen und Beweismittel zugelassen sind, die von der ersuchenden Partei im früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten, dass im vorliegenden Fall zunächst mit Bezug auf die Vorladungen durch die Sicherheitskräfte vom 20. April respektive 30. Dezember 2005 glaubhafte Gründe, aus denen die Gesuchstellerin trotz der von ihr zu verlangenden Umsicht nicht hätte in der Lage sein sollen, die entsprechenden Dokumente sowie die sich darauf stützenden Vorbringen in das dem Urteil vom 19. März 2007 vorangegangene Verfahren einzubringen, nicht erkennbar sind (vgl. zum Genügen der blossen Glaubhaftmachung der Schuldlosigkeit verspäteter Vorbringen bei ausserordentlichen Rechtsmitteln BEERLI- BONORAND, a.a.O., S. 110), dass die Gesuchstellerin beziehungsweise ihre bereits im ordentlichen Verfahren mandatierte Rechtsvertreterin insbesondere nicht in substanziierter Form aufzuzeigen vermögen, aus welchem Grund der Gesuchstellerin nicht eine frühere Beibringung der entsprechenden Dokumente aus ihrer Heimat möglich gewesen sein soll, wozu diese im Rahmen der Vorbereitung des � Wiedererwägungsgesuchs� offenbar ohne Weiteres in der Lage gewesen ist (vgl. Rechtsschrift vom 20. Mai 2007, Ziff. 2.1.), dass die Gesuchstellerin jedenfalls nicht glaubhaft darlegen kann, weshalb sie anlässlich des ordentlichen Asylverfahrens den Ursprung ihrer Verfolgung, mithin die nun geltend gemachte politische Tätigkeit ihres Lebenspartners und die damit verbundene Verfolgung ihrer Person - unbesehen allfälliger, damit einhergehender sexueller Übergriffe - (noch) gänzlich ausgeblendet hat, zumal sie ein vitales Interesse daran hätte haben müssen, den Asylbehörden ihre reale Verfolgungsgefahr einsichtig zu machen und diese zu dokumentieren, dass die Vorbringen, die nach dem Gesagten als verspätet im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu betrachten sind, prinzipiell dennoch zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn dadurch offensichtlich wird, dass der gesuchstellenden Partei Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. die weiterhin zutreffende

6 Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] unter EMARK 1995 Nr. 9 E. 7g S. 89 f.), dass allerdings nach dieser Praxis erhöhte Anforderungen an die revisionsrechtliche Erheblichkeit verspäteter Vorbringen gestellt werden und es daher nicht genügt, wenn diese zu einem anderen Entscheid führen könnten, sondern vielmehr mit den neuen Vorbringen eine offensichtliche drohende Gefahr vor Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung darzutun ist (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7g S. 89 f.), dass in casu die Vorbringen und die zu ihrer Bekräftigung hauptsächlich eingereichten Vorladungen die rechtserhebliche Einschätzung des angefochtenen Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2007 - insbesondere bezüglich der dort festgestellten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Gesuchstellerin - offensichtlich nicht in einem neuen Lichte erscheinen zu lassen vermögen, dass durch die (revisionsrechtlich) eingereichten Dokumente in den Aussagen der Gesuchstellerin vielmehr neue Ungereimtheiten zu Tage treten, worunter der wesentliche zeitliche Widerspruch fällt, wonach die Gesuchstellerin gestützt auf ihre Aussagen anlässlich des ordentlichen Verfahrens im Jahre 2003 bereits in der Ortschaft B._______ als Pflegerin gearbeitet haben will (vgl. A 1, S. 1 und 2), nunmehr allerdings erst die Vorladung vom April 2005 und die damit verbundenen Misshandlungen zu einem Umzug nach B._______ geführt hätten (vgl. Rechtsschrift vom 20. Mai 2007, Ziff. 2.1.), dass unter denselben Gesichtspunkten die zwischen dem ordentlichen Verfahren und dem Revisionsverfahren erheblich differierenden Angaben der Gesuchstellerin bezüglich des Todesjahres ihrer Mutter zu würdigen sind (vgl. A 1, S. 3 mit Rechtsschrift vom 20. Mai 2007, Ziff. 2.1.), dass ferner, was den Beweggrund des Obersten bezüglich der Bedrohung der Gesuchstellerin betrifft, dieser gestützt auf die Vorbringen der Gesuchstellerin mittlerweile eine Fülle von Motiven aufweist (vgl. Rechtsschrift vom 20. Mai 2007, Ziff. 2.1.), welche den Eindruck einer beliebigen und entsprechend unplausiblen Aneinanderreihung von Verfolgungsursachen entstehen lässt, dass ebenso unter isolierter Betrachtung der Vorbringen der Gesuchstellerin Unglaubhaftigkeitsmerkmale offenkundig werden, es insbesondere realitätsfremd erscheint, wonach die Gesuchstellerin aufgrund des im Zuge der ersten Vorladung Erlittenen, der zweiten Vorladung erneut Folge geleistet haben will (vgl. Rechtsschrift vom 20. Mai 2007, Ziff. 2.1.), dass an der nach dem Gesagten gewonnenen Einschätzung der offensichtlich fehlenden Erheblichkeit neuer Sachverhaltsvorbringen auch die weiteren zu ihrer Stütze eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermögen, dass es sich beim Gesprächsprotokoll von M. D. vom 10. Mai 2007 sowie beim Schreiben des Präsidenten des Roten Kreuzes des "C._______" vom 19. April 2007 als auch beim Protokoll der psychiatrischen Poliklinik D._______ vom 21. Juni 2007 um Beweismittel handelt, welche erst nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens vom 19. März 2007 entstanden sind, dass derartige Beweismittel bei strenger (wortlautgetreuer) Auslegung der neuen Bestimmung Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG nicht Beweismittel darstellen würden, mit denen die Revision verlangt werden kann, dass ungeachtet dessen das Schreiben des Präsidenten des Roten Kreuzes des

7 "C._______" vom 19. April 2007, das im Wesentlichen eine nach wie vor bestehende Verfolgung durch den Obersten ("Colonel M.") bestätigt, sich mithin inhaltlich auf Vorbringen der Gesuchstellerin stützt, welche bereits mit Urteil vom 19. März 2007 als unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant gewürdigt wurden, und für eine daraus zu lesende implizite Urteilskritik im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens von vornherein kein Raum besteht (vgl. BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 131 f.; EMARK 2000 Nr. 29 E. 5 S. 247), dass, was ferner das Gesprächsprotokoll von M. D. vom 10. Mai 2007 betrifft, dieses im Wesentlichen Aussagen der Gesuchstellerin wiedergibt und insofern als Parteivorbringen zu werten ist, womit diesem der Beweischarakter fehlt (vgl. zu den zugelassenen Beweismitteln MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungvserfahren, Bern 1999, S. 58), dass das Protokoll der psychiatrischen Poliklinik D._______ vom 21. Juni 2007, ausgestellt von Dr. med T. M., welches der Gesuchstellerin - nach einem Erstgespräch eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) attestiert als "Privatgutachen" entgegenzunehmen ist, dem vorab ein herabgesetzter Beweiswert zukommt (vgl. EMARK 1999 Nr. 5), dass, ohne auf die Kriterien vertieft einzugehen, welche zu einem erhöhten Beweiswert des vorliegenden medizinischen "Erstgesprächsprotokolls" führen könnten, auf die nach wie vor zutreffende Rechtsprechung der ARK zu verweisen ist, dergemäss eine - wie vorliegend - erst im Rahmen eines ausserordentlichen Verfahrens vorgebrachte Vergewaltigung lediglich unter dem Vorbehalt zu berücksichtigen ist, dass der Sachverhalt bezogen auf die neuen Vorbringen insgesamt als glaubhaft erscheint (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 4a � c), dass das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die vorstehenden Erwägungen zum Schluss kommt, dass eben dieses Kriterium der Glaubhaftigkeit der neuen Vorbringen der Gesuchstellerin im konkreten Fall offenkundig nicht erfüllt ist, dass daran auch unter Berücksichtigung des Protokolls der psychiatrischen Poliklinik D._______ festzuhalten ist, zumal über die Beschreibung der psychopathologischen Symptome einer PTBS hinaus keine hinreichend gesicherten Aussagen zu deren Verursachung gemacht werden können (vgl. u.a. MARTIN LEONHARDT , Psychiatrische Begutachtung bei asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren, in: KLAUS FOERSTER / ULRICH VENZLAF (HRSG.), Psychiatrische Begutachtung, 4.Aufl., München 2004, S. 752), dass das vorliegende ärztliche Protokoll an relevanter Stelle die diagnostizierte PTBS entsprechend lediglich als "gut vereinbar mit einem Eingriff in die sexuelle Integrität" erachtet und zudem an keiner Stelle mit den im vorliegenden Verfahren von der Gesuchstellerin überdies geltend gemachten somatischen Unterleibsleiden in Verbindung bringt (vgl. Erstgesprächsprotokoll der psychiatrischen Poliklinik D._______ vom 21. Juni 2007; vgl. auch GERHARD EBNER / JOACHIM GARDEMANN / VOLKER DITTMANN, Psychiatrische Arztzeugnisse und Gutachten im Asylverfahren, in: GERHARD EBNER / VOLKER DITTMANN/ BRUNO GRAVIER / KLAUS HOFFMANN / RENÉ RAGGENBASS (HRSG.), Psychiatrie und Recht, Forum Gesundheitsrecht, Band 10, Zürich 2005, S. 363), dass vor diesem Hintergrund allfällige Eingriffe in die sexuelle Integrität der Gesuchstellerin in einem anderen, in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht nicht relevanten Zusammenhang erfolgt sein müssen, dass im Falle der Gesuchstellerin eine offensichtlich drohende Gefahr von Verfolgung

8 (Art. 1A Ziff. 2 und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30]) beziehungsweise von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101]) klar zu verneinen ist, dass letztlich offen gelassen werden kann, wann und unter welchen Umständen die geltend gemachte Traumatisierung allenfalls stattgefunden hätte, angesichts der kurzen Zeitspanne zwischen Abschluss des ordentlichen Beschwerdeverfahrens und Einleitung des Revisionsverfahrens sowie fehlender Anhaltspunkte in den Akten eine nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens in der Schweiz erlittene PTBS indes auszuschliessen ist und die diagnostizierte Traumatisierung demnach revisionsrechtlich unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK zu prüfen bleibt, dass der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden nämlich unter in Ausnahmefällen ebenso mit gesundheitlichen Gesichtspunkten einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, dass der Schutzbereich von Art. 3 EMRK grundsätzlich auch dann betroffen sein kann, wenn mangels angemessener medizinischer Behandlungsmöglichkeiten im Heimatoder Herkunftsstaat eine Verschlimmerung eines bereits bestehenden psychischen Leidens der von der Rückschaffung betroffenen Person zu erwarten wäre, die selbstgefährdende Handlungen dieser Person zur Folge haben könnte, dass in diesen Fällen jedoch die Schwelle für die Annahme eines Verstosses gegen Art. 3 EMRK mit Blick auf die fehlende unmittelbare Verantwortlichkeit des Konventionsstaates für die Zufügung von Leid hoch anzusetzen ist (vgl. zum Ganzen EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte), dass vorliegend � ausgehend von den psychischen Beschwerden der Gesuchstellerin, wie sie im medizinischen Erstgesprächsprotokoll vom 21. Juni 2007 beschrieben werden � ein konkretes Risiko, die Rückschaffung würde zu einer dramatischen Verschlechterung der Gesundheit führen, nicht zu erkennen ist, dass sich die Gesuchstellerin im Übrigen hierzulande niemals über einen längeren Zeitraum in einer psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlung befand und eine solche von ihr "gegenwärtig eher abgelehnt" wird (vgl. Erstgesprächsprotokoll der psychiatrischen Poliklinik D._______ vom 21. Juni 2007), dass somit die verspäteten Vorbringen auch unter dem Gesichtspunkt offensichtlicher völkerrechtlicher Wegweisungshindernisse gemäss EMARK 1995 Nr. 9 zu keiner Abänderung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2007 führen können, dass schliesslich die mit der Rechtsschrift vom 20. Mai 2007 gleichzeitig zu den Akten gelegten ärztlichen Berichte von Dr. med. T. K. vom 14. Mai 2007, welche mit Bezug auf die Gesuchstellerin ein Hinterwandmyom diagnostizieren und eine entsprechende Überweisung an das Kantonsspital E._______ zur Durchführung einer Unterleibsoperation bestätigen, die Zeit nach dem Urteil vom 19. März 2007 betreffen, dass entgegen den Vorbringen der Gesuchstellerin aus den Akten insofern weder Anhaltspunkte erkennbar sind, welche die genannten gesundheitlichen Beschwerden bezogen auf das Beschwerdeurteil des Bundesverwaltungsgerichts als vorbestehend ausweisen noch solche die einen Zusammenhang zwischen allfälliger sexueller Übergriffe und dem vorerwähnten somatischen Leiden herstellen,

9 dass derartige Sachverhaltselemente, die sich entsprechend nach Abschluss des ordentlichen (Rechtsmittel-)Verfahrens verwirklicht haben, nicht unter dem Blickwinkel der Revision, sondern unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. EMARK 2005 Nr. 25 E. 4.2. S. 227 f.) grundsätzlich durch das Bundesamt im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens zu prüfen sind (vgl. statt vieler EMARK 1995 Nr. 21 E. 1c S. 204), dass demnach vorliegend mit Bezug auf die geltend gemachten medizinischen Gründe betreffend das Unterleibsleiden der Gesuchstellerin eine Prüfung unter dem Blickwinkel der Wiederwägung durch das BFM in Frage käme, dass jedoch aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage, welche eine mit Datum vom 29. Mai 2007 - ohne aktenkundige Komplikationen - durchgeführte Operation ausweisen (vgl. Eingabe der Gesuchstellerin vom 27. Juni 2007), eine Überweisung der Akten an das BFM nicht mehr angezeigt ist, dass die am 31. Mai 2007 durch die damals zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts verfügte vorsorgliche Aussetzung des Wegweisungsvollzugs mit Ergehen dieses Urteils als gegenstandlos geworden dahin fällt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Gesuchstellerin aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), dass die Kosten mit dem am 20. Juni 2007 in dieser Höhe geleisteten Vorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite)

10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2007 wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 1'200.--, werden der Gesuchstellerin auferlegt. Sie werden mit dem in dieser Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Die vorsorglich verfügte Aussetzung des Wegweisungsvollzugs fällt mit Ergehen des vorliegenden Urteils als gegenstandslos geworden dahin. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin (2 Expl., eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, zu den Akten (Ref.-Nr. [...]) - das F._______ des Kantons G._______ Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Gregor Geisser Versand am:

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