Abtei lung IV D-3716/2009/ime {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . Juli 2009 Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel N._______ M._______, Tschad, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Mai 2009 / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-3716/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer – ein tschadischer Staatsangehöriger aus A._______ – eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 8. oder 9. November 2008 verliess und am 11. November 2008 in die Schweiz einreiste, wo gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe vom 14. November 2008 sowie der direkten Anhörung vom 9. April 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei von Beruf Lehrer und habe in A._______ an einer Privatschule unterrichtet, dass er neben seiner hauptberuflichen Tätigkeit [...] Maschinen entwickelt habe und Mitglied der B._______ gewesen sei, für welche er als Sekretär gewaltet habe, dass er im Zusammenhang mit seinen Erfindungen auch an ausländischen Ausstellungen beteiligt gewesen sei, so im Jahre 2002 in Gabun und im Jahre 2005 in der Schweiz, dass er bei seiner Forschertätigkeit von der in Kamerun ansässigen C._______ finanziell unterstützt worden sei, wobei er seine Projekte bei der nationalen D._______ habe einreichen müssen, dass sich die B._______ im Jahre 2003 über E._______, den Vorsitzenden der D._______, beschwert habe, weil dieser sie in ihren Aktivitäten blockiert und von der C._______ gesprochene Gelder veruntreut habe, dass er im September 2003 von zwei unbekannten Männern auf einem Motorrad angefahren worden sei und sich dabei einen Oberschenkelbruch zugezogen habe, dass sich die B._______ im September und Oktober 2008 erneut in an den Handels- und den Premierminister gerichteten Schreiben über die Machenschaften von E._______ beschwert habe, dass am 20. und 21. September 2008 Angehörige des Militärs in seiner Abwesenheit zu Hause nach ihm gesucht hätten und er sich der ihm drohenden Gefahr bewusst geworden sei, D-3716/2009 dass ihm in der Folge eine Vorladung zugesteckt worden sei, gemäss welcher er sich auf einem Kommissariat hätte melden sollen, dass er den Grund der Vorladung nicht kenne, aber annehme, es stekke E._______ dahinter, dass er sich aus diesen Gründen entschlossen habe, seinen Heimatstaat zu verlassen, worauf er anfangs November 2009 ausgereist sei, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfahrens zahlreiche Dokumente zu den Akten reichte, namentlich Unterlagen betreffend seine Tätigkeit als Erfinder und Kopien von schriftlichen Eingaben der B._______ aus den Jahren 2005 und 2008 an den tschadischen Handels- beziehungsweise Premierminister, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 8. Mai 2009 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer zunächst nur wenig substantiiert über die ihm angeblich zugesteckte Vorladung geäussert habe und es sich bei dem von ihm eingereichten Vorladungsexemplar zudem um ein auf ein Papier kopiertes Blankoformular handle, welches handschriftlich ausgefüllt worden sei und zudem den genauen Grund der Vorladung nicht enthalte, dass es sich beim Ausstellungsdatum sodann um einen islamischen Wochenfeiertag gehandelt habe, an welchem kaum Vorladungen ausgestellt würden, dass der Beschwerdeführer sodann die angeblich im September 2008 erfolgte zweimalige Suche nach ihm seitens des tschadischen Militärs nur sehr allgemein und vage geschildert habe, dass der Beschwerdeführer im Weiteren, hätte er tatsächlich bereits im Jahre 2005 einen Protestbrief über die Machenschaften der D._______ unter E._______ an den zuständigen Minister verfasst, D-3716/2009 wohl schon viel früher belangt worden wäre und kaum seine Tätigkeit als Lehrer hätte fortsetzen können, dass aus seinen Angaben ferner auf eine nach den Suchaktionen vom 20. und 21. September 2008 bis zu seiner Ausreise weiter geführte Tätigkeit als Lehrer zu schliessen sei, was sich indessen nicht mit seinen weiteren Aussagen, wonach er sich während der letzten Wochen vor seiner Ausreise bei Freunden versteckt habe, vereinbaren lasse, dass er zudem auf keinem der von ihm eingereichten Schreiben der B._______ als Verfasser in Erscheinung getreten sei und es sich bei dieser Vereinigung um eine legale, von der tschadischen Regierung anerkannte Organisation handle, dass sodann keine Berichte namhafter nationaler oder internationaler Nichtregierungs- beziehungsweise Menschenrechtsorganisationen vorlägen, gemäss welchen die B._______ im Tschad verboten wäre oder deren Mitglieder behördlichen Übergriffen ausgesetzt würden, dass der Beschwerdeführer demnach die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, sein Asylgesuch abzuweisen und seine Wegweisung aus der Schweiz anzuordnen sei, dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich erscheine, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Juni 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die Verfügung des BFM vom 8. Mai 2009 aufzuheben und ihm Asyl zu erteilen beziehungsweise eventualiter seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen, sowie im Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf das Erheben eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass die damals zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2009 unter anderem das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zufolge fehlender Notwendigkeit abwies, den Entscheid über das Gesuch um Gewährung des Kostenerlasses aussetzte und den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintre- D-3716/2009 tens im Unterlassungsfalle aufforderte, bis zum 30. Juni 2009 entweder eine Fürsorgebestätigung einzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten, dass am 22. Juni 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eine auf den Beschwerdeführer lautende Fürsorgebestätigung der zuständigen Amtsstelle vom 19. Juni 2009 einging, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52f. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig- D-3716/2009 keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass sich das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten der Auffassung des BFM, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen vermochten, anschliesst, dass das BFM in seiner Verfügung vom 8. Mai 2009 zutreffend ausführt, inwieweit die Angaben des Beschwerdeführers in zentralen Punkten widersprüchlich, unsubstantiiert und realitätsfremd erscheinen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung – welche oben stehend in den wesentlichen Aspekten wiedergegeben wurden – zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer die festgestellten Ungereimtheiten in seiner Beschwerdeeingabe vom 9. Juni 2009 nicht plausibel zu erklären vermag, dass er zunächst die in den Befragungen überaus vage gehaltenen Schilderungen im Zusammenhang mit dem Erhalt der von ihm zu den Akten gereichten Vorladung in keiner Weise konkretisiert, erschöpfen sich doch seine Ausführungen in der Beschwerdeschrift in einer blossen Wiederholung dieser unsubstantiierten Angaben, D-3716/2009 dass er sodann auch die von der Vorinstanz bezüglich der Vorladung zutreffend aufgeführten Ungereimtheiten durch seine nicht näher begründeten Gegenbehauptungen nicht überzeugend zu erklären vermag, dass der Beschwerdeführer im Weiteren den Vorhalt der Vorinstanz, wonach sich seine Angaben, die auf eine bis Ende Oktober 2008 fortdauernde Lehrtätigkeit schliessen liessen, nicht mit denjenigen bezüglich seines klandestinen Aufenthalts bei Freunden vereinbaren liessen, auf Beschwerdeebene nicht zu entkräften im Stande ist, dass seine erstmals in der Beschwerdeeingabe vom 9. Juni 2009 gemachten Vorbringen, gemäss welchen er nach den Vorfällen vom 20. und 21. September 2008 bei der Schule ein Urlaubsgesuch eingereicht habe, welchem teilweise stattgegeben worden sei, als nachträgliche Anpassungen an den festgestellten Sachverhalt und mithin als Schutzbehauptungen zu bezeichnen sind, dass er schliesslich aus den von ihm im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Fotografien, welche ihn bei der Ausübung seiner Lehrtätigkeit zeigen, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, ist diese doch nicht bestritten, dass nach dem Gesagten die von der Vorinstanz getroffene Einschätzung zu bestätigen ist, weshalb es sich erübrigt, näher auf die weitere Argumentation in der Beschwerdeschrift einzugehen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re- D-3716/2009 gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Tschad noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage gesund ist und zudem in seinem Heimatstaat auf ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz zurückgreifen kann, leben doch dort nach seinen eigenen Angaben seine Lebenspartnerin mit den gemeinsamen Kindern, seine Eltern und Halbgeschwister sowie Onkel und Tanten, D-3716/2009 dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), nachdem sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Anbetracht seiner Rechtsbegehren, die – wie oben stehend aufgezeigt – als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen sind, ungeachtet der mit Bestätigung vom 19. Juni 2009 ausgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist. (Dispositiv nächste Seite) D-3716/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: 5 Fotografien, Einzahlungsschein. Über die Herausgabe der beim Bundesamt eingereichten Beweismittel entscheidet dieses auf Anfrage.) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das Migrationsamt des Kantons X._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel Versand: Seite 10