Abtei lung IV D-3711/2006 sch/umk {T 0/2} Urteil vom 19. Januar 2009 Mitwirkung: Richter Hans Schürch, Richter Robert Galliker, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro Gerichtsschreiberin Katarina Umegbolu Z._______, geboren _______, Sudan, vertreten durch Martin Ilg, _______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 21. April 2004 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Der Beschwerdeführer, ein sudanesischer Staatsangehöriger und ethnischer Tunjur (Fur) mit letztem Wohnsitz in A._______, Provinz B._______ (Bundesstaat C._______), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Ende Juni 2003 und gelangte zunächst nach D._______ im E._______. Nach einer siebentägigen Fahrt in einem Auto quer durch die F._______ reiste der Beschwerdeführer in G._______ ein, wo er am 13. Juli 2003 in der Stadt H._______ ankam. Von dort zog der Beschwerdeführer weiter in die Hauptstadt I._______. Am 23. September 2003 setzte der Beschwerdeführer in einem Schlauchboot auf die J._______ Insel K._______ über, wo er am 25. September 2003 von der J._______ Grenzpolizei festgenommen wurde. Nach mehrtägiger Haft wurde der Beschwerdeführer nach L._______, M.______ überführt. Dort wurde der Beschwerdeführer am 5. Oktober 2003 aus der Haft entlassen, mit der Auflage, J._______ innerhalb von fünf Tagen zu verlassen. Der Beschwerdeführer begab sich daraufhin nach N._______, wo er sich einige Tage aufhielt. Am 10. Oktober 2003 reiste der Beschwerdeführer im Zug Richtung O._______ in die Schweiz ein. Gleichentags stellte der Beschwerdeführer im Empfangszentrum V._______ ein Asylgesuch, worauf man ihn an das Empfangszentrum Q._______ überwies. Dort wurde der Beschwerdeführer am 3. November 2003 summarisch befragt. Im Hinblick auf eine allfällige vorsorgliche Wegweisung nach J._______ gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 12. November 2003 das rechtliche Gehör. Mit Verfügung vom 13. November 2003 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton R._______ zugewiesen, wo er von der zuständigen kantonalen Behörde am 26. November 2003 zu seinen Asylgründen und dem Reiseweg angehört wurde. B. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, im Jahre 2001 drei Mal zum Militärdienst aufgeboten worden zu sein. Beim dritten Mal, zirka im Juli 2001 sei er in A._______ von der Polizei verhaftet und nach S._______ gebracht worden. Während der viermonatigen Haft ab August 2001 habe er in einer Salzanlage arbeiten müssen. Man habe ihnen Salzwasser zu trinken gegeben. Eines Tages habe ein Offizier ihn und weitere sechs Männer in dessen Villa mitgenommen, wo sie für den Offizier im Haus und Garten gearbeitet hätten. Von dort seien sie nach zirka einer Woche geflohen. Danach sei er nach A._______ zurückgekehrt. In der Folgezeit habe er keine weiteren Aufgebote zum Militärdienst erhalten, noch sonstige negativen Konsequenzen wegen seiner Flucht erfahren. Im Jahre 2002 habe sich die Situation im Westsudan massiv verschlechtert. Eine Oppositionsgruppierung namens "Federa-liya lil Adel wal Musayat" (Justice and Equality Mouvement, JEM) habe seinerzeit in der Region gegen die sudanesische Zentralregierung gekämpft. Vor diesem Hintergrund sei er im Mai 2003 von Polizisten auf einer Plantage in der Nähe von A._______ festgenommen worden, und man habe ihm vorgeworfen, mit dem JEM zu kooperieren. Man habe ihn nach B._______ gebracht und von dort in ein Gefängnis nach T._______. Während der Haft sei er täglich mit einem an Strom angeschlossenen Schlagstock auf die Fusssohlen geschlagen worden und
3 habe nur einmal pro Tag zu Essen bekommen. Am siebten Tag seiner Haft sei die Opposition in die gleichnamige Stadt T._______ eingedrungen und habe am Flughafen mehrere Flugzeuge in Brand gesteckt. Die allgemeinen Tumulte in der Stadt habe er für seine Flucht genutzt und sei aus dem Gefängnis getürmt. Er habe sich daraufhin für einige Tage nach A._______ begeben und dann weiter nach B._______. Ende Juni 2003 habe er sein Heimatland endgültig verlassen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er die Todesstrafe. Am 24. März 2004 reichte der Beschwerdeführer als Nachweis seiner Identität seinen Nationalitätenausweis zu den Akten. In einem handschriftlichen Brief hielt der Beschwerdeführer ferner fest, die Lage in U._______ sei nach wie vor schwierig und seine Familie würde unter dem Schutz der UNO in einem Flüchtlingslager leben. C. Mit Verfügung vom 21. April 2004 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand; ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Beschwerde an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 21. Mai 2004 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. E. Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2006 bestätigte der seinerzeit zuständige Instruktionsrichter der ARK den Eingang der Beschwerde. F. Mit Schreiben vom 2. Juni 2004 übermittelte der Beschwerdeführer eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 28. Mai 2004, ausgestellt durch den Leiter der Asylbereichsabteilung der Stadt V._______ an die ARK. G. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2004 teilte der Instruktionsrichter der ARK dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde - unter Vorbehalt einer allfälligen Veränderung der finanziellen Verhältnisse - gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. H. Das Bundesamt hielt in seiner Vernehmlassung vom 25. Juni 2004 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. In der Stellungnahme vom 16. Juli 2004 bestätigte der damalige Rechtsvertreter die eingangs gestellten Anträge und ersuchte erneut um Gutheissung der Beschwerde. Als Beilage zur Replik reichte der Rechtsvertreter Artikel aus verschiedenen Zeitungen beziehungsweise Berichte diverser internationaler und humanitärer Organisationen in Form von Internetauszügen zu den Akten, worin über die Lage in der Region U._______ berichtet wurde.
4 J. Mit Schreiben vom 6. März 2006 reichte der Rechtsvertreter einen Nachtrag zur Beschwerde ein. Darin verwies er auf ein Positionspapier des UNHCR vom 10. Februar 2006 betreffend Asylsuchende aus U._______, worin vom UNHCR unter anderem eine inländische Fluchtalternative im Sudan für aus U._______ stammende Personen verneint wurde. K. Mit Schreiben vom 15. Januar 2007 teilte der Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht mit, er lege sein Mandat nieder. L. Mit Eingabe vom 25. Mai 2007 reichte der gleichentags neu mandatierte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Beschwerdeergänzung ein. An den bisher gestellten Anträgen wurde vollumfänglich festgehalten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
5 schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 In seiner abweisenden Verfügung hält das BFM im Wesentlichen fest, den Vorbringen des Beschwerdeführers könne nicht geglaubt werden. So habe der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Nichtabsolvierung seines Militärdienstes einmal geltend gemacht, er sei im Gefängnis von "W._______" festgehalten worden, ein andermal hingegen, es sei das Gefängnis von "S._______" gewesen. Dabei würde es sich um zwei unterschiedliche Ortschaften handeln, welche über 1500 Kilometer voneinander entfernt lägen. Ferner habe der Beschwerdeführer anlässlich des rechtlichen Gehörs zur vorsorglichen Wegweisung nach J._______ geltend gemacht, er sei im Heimatland zum Tode verurteilt worden. Anlässlich der Empfangsstellenbefragung habe er eine solche Verurteilung jedoch nie erwähnt. Im Weiteren seien die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der einwöchigen Haft im Mai 2003 wenig detailliert und unsubstanziiert ausgefallen, was nicht nur die Haftumstände, wie die Versorgung mit Nahrungsmitteln beziehungsweise die Misshandlungen während der Haft, sondern auch die Flucht aus dem Gefängnis in T._______ betreffe. Im gleichen Sinne seien die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner viermonatigen Haft im Jahre 2001 zu werten, welche der Beschwerdeführer vor allem hinsichtlich der inhumanen Bedingungen im Gefängnis pauschal und wenig konkret vorgetragen habe. Angesichts der behaupteten Dauer der Haft wären detailliertere und personenbezogenere Aussagen zu erwarten gewesen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer behauptet, Ende Dezember 2001 aus dem Gefängnis S._______ geflohen zu sein und sein Heimatland im Juni/Juli 2003 verlassen zu haben. Nicht nachvollziehbar sei vor diesem Hintergrund indessen, weshalb der Beschwerdeführer sein Heimatland nicht bereits nach der Flucht im Jahr 2001 verlassen habe. Der Beschwerdeführer habe im Gegenteil als geflohener Häftling das gesamte sudanesische Staatsgebiet von Osten nach Westen durchquert und sich an seinen Herkunftsort A._______ begeben und dies trotz zahlreicher Personen- und Identitätskontrollen auf seiner Reise. Ein solches Fluchtverhalten widerspreche der Logik und vermöge von einer Verfolgung des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen. Auf weitere Ungereimtheiten, insbesondere hinsichtlich der illegalen Ausreise über den E._______ und G._______, brauche daher nicht weiter eingegangen zu werden. 4.2 In der Beschwerdeschrift macht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, die Vorbringen seines Mandanten seien - entgegen der
6 Ansicht der Vorinstanz - glaubhaft. So handle es sich beim vermeintlichen Widerspruch hinsichtlich der Worte "W._______" und "S._______" um ein Missverständnis im italienischsprachigen Protokoll, zumal der logische Kontext eindeutig auf "S._______" als zutreffende Gefängnisbezeichnung hinweise. Sodann habe der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Aussage, er sei in seinem Heimatland zum Tode verurteilt worden, der Gefahr, welche ihm im Sudan drohe, Ausdruck geben wollen. Dass er bis zu diesem Zeitpunkt nie zum Tode verurteilt worden sei, sei indessen aus den übrigen Aussagen, wonach gegen den Beschwerdeführer noch nie ein Verfahren eröffnet und er noch nie einem Richter vorgeführt worden sei, ersichtlich. Hinsichtlich des Vorwurfs, der Beschwerdeführer habe die beiden Inhaftierungen nur zögerlich, pauschal und detailarm wiedergegeben, sei dieser von der Hand zu weisen. So habe der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit beiden Ereignissen über die Haftumstände beziehungsweise die erlittenen Misshandlungen sachlich berichtet und diverse Details bekanntgegeben. Nachvollziehbar sei unter diesen Bedingungen, dass der Beschwerdeführer seine Schilderungen rational und gefühllos gehalten habe, um das Aufkommen von "Flash-backs" zu vermeiden. Schliesslich sei auch die Rückkehr des Beschwerdeführers nach seiner Flucht aus der Haft im Jahre 2001 in sein Heimatdorf verständlich. Der Beschwerdeführer habe einerseits keine finanziellen Mittel gehabt, um ins Ausland zu fliehen, und andererseits sei es den Brüdern des Beschwerdeführers bereits zuvor mit Erfolg gelungen, sich der Zwangsrekrutierung zu entziehen. Es habe damals kein Anlass bestanden, das Heimatland zu verlassen. Ferner sei der Beschwerdeführer nicht landesweit gesucht worden, habe damit gefahrlos das Staatsgebiet durchqueren können. Eine Umgehung der Kontrollen hätte darüberhinaus keinerlei Probleme dargestellt. Hinsichtlich der weiteren Ungereimtheiten, welche von der Vorinstanz angeführt worden seien, sei eine Stellungnahme nicht möglich, zumal ein pauschaler Hinweis auf Widersprüche kein taugliches Argument gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen darstelle. Schliesslich weist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers darauf hin, dass seinem Mandanten auf dem gesamten Gebiet des sudanesischen Staates keine sichere Fluchtalternative zur Verfügung stünde. Der Beschwerdeführer stamme nachweislich aus U._______, was in dessen Identitätspapieren festgehalten sei. In U._______ würde die lokale, nicht-arabischstämmige Bevölkerung jedoch in genozidähnlicher Weise von der islamistischen Regierung mit Unterstützung der Janjahweed-Milizen (der regierungsfreundlichen nomadisierenden arabischstämmigen Streitkräfte) systematisch vertrieben und ermordet, was aus Berichten diverser internationaler und humanitärer Organisationen sowie der Massenmedien hervorginge. Auch ausserhalb der Region U._______ hätte der Beschwerdeführer folglich aufgrund seiner Herkunft mit Übergriffen zu rechnen. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz zunächst fest, die Beschwerdeschrift sei nicht geeignet, eine Änderung ihres Standpunktes herbeizuführen. Die Eingabe enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel. Ungeachtet dessen seien diverse Bemerkungen anzubringen. Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers in dessen Rechtsmitteleingabe betreffend die beiden Inhaftierungen aus den Jahren 2001 und 2003 seien die diesbezüglichen Aussagen nach wie vor als widersprüchlich, tatsachenwidrig und wenig detailliert zu bezeichnen. So habe der Beschwerdeführer anlässlich der Empfangsstellenbefra-
7 gung vorgebracht, den Zeitraum zwischen seiner Flucht im Mai 2003 und der effektiven Ausreise aus dem Sudan in der Ortschaft D._______ verbracht zu haben, wogegen er anlässlich der kantonalen Anhörung zu Protokoll gegeben habe, nach der Flucht aus dem Gefängnis T._______ sei er zunächst ins Dorf a._______ zurück-gekehrt, habe sich dort einige Tage aufgehalten und sei dann über B._______ in den E._______ gelangt. Ferner habe der Beschwerdeführer den Ausreisezeitpunkt aus dem Sudan widersprüchlich vorgetragen und diesen einmal auf Ende Juni 2003 und einmal auf den 13. Juli 2003 datiert. Die unterschiedlichen Fluchtdaten seien indessen mit dem Fluchtdatum aus dem Gefängnis T._______ nicht vereinbar. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer das genaue Datum seiner Flucht aus T._______ nicht nennen können und pauschal auf Mai 2003 festgesetzt. Gemäss Beschwerdeführer seien zu diesem Zeitpunkt Oppositionnelle in die Stadt T._______ eingedrungen und hätten Flugzeuge in Brand gesteckt. Vor diesem Hintergrund sei er aus dem Gefängnis geflohen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers widersprächen indessen Informationen aus öffentlich zugänglichen Quellen über die seinerzeitigen Ereignisse in T._______ und seien damit tatsachenwidrig. Der Überfall auf T._______ habe vor Mai 2003 stattgefunden. Sowohl die Haft des Beschwerdeführers im Gefängnis von T._______ als auch dessen Flucht seien folglich nicht glaubhaft. Sodann seien auch die Vorbringen des Beschwerdeführers über seine viermonatige Haft im Jahre 2001 als tatsachenwidrig zu bezeichnen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers zu dessen Festnahme und dem darauf folgenden Transport von A._______ nach S._______, sei nicht möglich, dass der Beschwerdeführer von B.________ in einem Flugzeug nach S._______ gebracht worden sei. B._______ verfüge über keinen Flughafen. Ferner sei die vom Beschwerdeführer angeführte Strafe wegen der vermeintlichen Refraktion nicht zutreffend, zumal gemäss sudanesischem Militärstrafgesetz höchstens eine Geldstrafe sowie eine Maximalstrafe von drei Jahren für Militärdienstverweigerer ausgesprochen werden könne, was in der Praxis jedoch kaum vorkomme. Der Beschwerdeführer behaupte ferner, im Militärdienst hätte er eine 45-tägige Ausbildung absolvieren müssen. Auch dieses Vorbringen sei tatsachenwidrig und stimme mit der Dauer des obligatorischen Militärdienstes im Sudan nicht überein. Die 45-tägige Ausbildungszeit würde von der paramilitärischen PDF ("Popular Defence Forces" offiziell von der Regierung rekrutierte lokale Verteidigungskräfte) praktiziert. Hinsichtlich des Verhaltens im Anschluss an die angebliche Flucht aus dem Gefängnis in S._______ sei dieses weiterhin nicht nachvollziehbar. So habe sich der Beschwerdeführer zurück an seinen Wohnort begeben, wo er als Maler gearbeitet habe. Dort hätte er jederzeit von den Militärbehörden entdeckt und festgenommen werden können. Insbesondere würden auch in U._______ junge Männer immer wieder zum Wehrdienst aufgeboten und Identitätskontrollen von Wehrdienstpflichtigen fänden regelmässig statt. Die betroffenen Personen müssten sich dabei mit einer "Military Service Identity Card" ausweisen, um zu belegen, dass sie ihren Dienst bereits absolviert hätten oder davon befreit seien. Der Beschwerdeführer habe indessen geltend gemacht, während eineinhalb Jahren seines Aufenthaltes an seinem Wohnort keinerlei Schwierigkeiten erfahren zu haben, was die behauptete Flucht aus dem Gefängnis von S._______ und die diebezügliche viermonatige Haft wegen Refraktion unglaubhaft mache. Auf die Auflistung weiterer Ungereimtheiten
8 könne nach dem Gesagten verzichtet werden. Schliesslich entspräche das Verhalten des Beschwerdeführers nicht demjenigen einer tatsächlich verfolgten Person, welche in der Regel bestrebt sei, das Heimatland schnellstmöglich zu verlassen. Trotz der Ereignisse im Jahre 2001 habe der Beschwerdeführer nämlich noch eineinhalb Jahre zugewartet und sei erst im Juni/Juli 2003 ausgereist. Angesicht der aufgezeigten Ungereimtheiten seien die Vorbringen des Beschwerdeführers daher nicht glaubhaft. Hinsichtlich der allgemeinen Situation in U._______ könne allerdings ein zielgerichtetes Vorgehen gegen die dort ansässigen Ethnien oder Bewohner nicht festgestellt werden. Die Akteure des in der Region tobenden Bürgerkriegs seien vielmehr auf der einen Seite die Rebellengruppen des "Sudanese Liberation Army/Movement" (SLA/M) und des "Justice and Equality Movement" (JEM) sowie auf der anderen Seite die sudanesischen Regierungstruppen und die Janjahweed Milizen. Im Zuge der Kämpfe zwischen den genannten Gruppen würden die Bewohner der betroffenen Gebiete aus ihren Dörfern vertrieben und suchten Zuflucht in den Nachbarländern. Der Einwand in der Beschwerde, der Beschwerdeführer würde einzig aufgrund seiner Herkunft aus U._______ jederzeit verdächtigt und festgenommen, sei nicht haltbar, zumal bereits Tausende von Personen aus U._______ in und um X._______ leben würden, wohin auch der Beschwerdeführer gehen könne. 4.4 In seiner Stellungnahme wendet der Rechtsvertreter zunächst ein, mit der erst auf Beschwerdeebene nachgeführten ausführlichen Argumentation habe die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt und den Beschwerdeführer um eine Instanz gebracht. Die angefochtene Verfügung sei daher integral aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit der Entscheid ordentlich angefochten werden könne. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur ausführlichen Stellungnahme anzusetzten, um auf die zahlreichen Argumente der Vorinstanz einzugehen. Hinsichtlich der Lagebeurteilung der Vorinstanz zur Region U._______ sei anzufügen, dass diese in Widerspruch zu sämtlichen öffentlichen Quellen stünde. Entgegen der Ansicht des Bundesamtes läge kein örtlich begrenzter Bürgerkrieg zwischen verschiedenen Konfliktparteien vor, sondern vielmehr ein gezieltes Vorgehen gegen die ansässige Bevölkerung. Lediglich die Frage, ob das Vorgehen der sudanesischen Regierung als "Genozid" oder bloss als "ethnische Säuberung" zu bezeichnen sei, sei noch nicht geklärt. Eine interne Fluchtalternative sei vor diesem Hintergrund nicht gegeben, zumal selbst in der Hauptstadt X._______ beziehungsweise auch in anderen Landesteilen des Sudans Menschen aus U._______ verfolgt und verhaftet würden. In einem Nachtrag vom 6. März 2006 zur Beschwerdeschrift bringt der Rechtsvertreter ferner vor, ein eventueller Wegweisungsvollzug sei unter Hinweis auf eine inländische Fluchtalternative nicht zulässig und die vorläufige Aufnahme sei statt des Vollzuges anzuordnen. Die Sicherheitssituation in U._______ sei nach wie vor katastrophal und die Bedrohung der Bevölkerung in der Region weiterhin aktuell. Sowohl die Schweizer Sektion von Amnesty International als auch das UNHCR hätten aufgrund der Gefährdungslage im gesamten Sudan das Vorhandensein einer inländischen Fluchtalternative verneint. In einer Beschwerdeergänzung vom 25. Mai 2007 macht der neue Rechtsvertreter im Weiteren geltend, sein Mandant sei seit über dreieinhalb Jahren in der Schweiz wohnhaft und ginge einer Arbeitstätigkeit nach. Diese Umstände seien bei der
9 Entscheidfindung entsprechend zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Situation im Sudan sei diese dem Gericht bekannt. Dazu komme, dass die sudanesische Regierung "private Getreue" auch in die Schweiz senden würde, um ihre Landsleute zu überwachen. Bei einer allfälligen Rückkehr würden letztere gefoltert oder umgebracht. Im Weiteren würden im Sudan derzeit zwei Kriege toben, einer in U._______ und der andere im Süden des Landes. Im Sinne neuer Tatsachen sei dies relevant und insbesondere für die Situation des Beschwerdeführers, welcher als Militärdienstverweigerer zur Zielgruppe der Verfolgten gehöre, massgebend. Festzustellen sei ferner, dass der Beschwerdeführer im Heimatland keinen Anknüpfungspunkt mehr habe und seine sich dort aufhaltenden Familienmitglieder nur unter erschwerten Umständen kontaktieren könne. In der Schweiz verfüge der Beschwerdeführer hingegen über ein hervorragendes soziales Beziehungsnetz. Das Privatleben des Beschwerdeführers sei unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK zu schützen. Bei einer allfälligen Rückkehr in den Sudan wäre der Beschwerdeführer der Polizei, dem Militär und der Justiz im Lande schutzlos ausgeliefert. Die Todesgefahr, welcher der Beschwerdeführer in seiner Heimat ausgesetzt sei, sei mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar. Aufgrund der Akten, aber auch der neuen Vorbringen sei der Beschwerdeführer in der Schweiz daher vorläufig aufzunehmen. Darüber hinaus seien die Asylvorbringen durch den Beschwerdeführer glaubhaft und widerspruchsfrei vorgetragen worden. Die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft seien damit erfüllt. Der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. 5. Nachfolgend gilt zu prüfen, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG beziehungsweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG genügen. 5.1 Vorab ist indessen zur Rüge des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen, wonach das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung mit dem pauschalen Verweis auf Ungereimheiten in den Vorbringen, beziehungsweise der umfangreichen Argumentation in der Vernehmlassung den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt habe. 5.1.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Abfassung der Begründung soll es dem Betroffenen möglich machen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Für die in Frage stehende Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und damit der Ablehnung des Asylgesuches bedeutet dies, dass das Bundesamt in seiner Verfügung darzulegen hat, weshalb es die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachtet. Dabei muss sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97, E. 2b). Die Begründungsdichte richtet sich nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Be-
10 troffenen, wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffe-nen eine sorgfältige Begründung verlangt (vgl. EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1, S. 256). 5.1.2 In der angefochtenen Verfügung setzt sich das Bundesamt in Ziffer 1 seiner Erwägungen zunächst mit zwei Widersprüchen in den Aussagen des Beschwerdeführers auseinander, beurteilt in Ziffer 2 die Ausführungen des Beschwerdeführers zu dessen Inhaftierungen in den Jahren 2001 und 2003 und geht in Ziffer 3 auf das Fluchtverhalten des Beschwerdeführers im Anschluss an die genannten Inhaftierungen ein. Das Bundesamt legt damit den Begründungsrahmen fest, gestützt auf welchen es die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachtet. Der pauschale Hinweis der Vorinstanz auf weitere Ungereimtheiten, dies insbesondere hinsichtlich der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers über den E._______ und G._______, nimmt im Kontext der Erwägungen zur Asylbegründung eine untergeordnete Stellung ein. Die Möglichkeit des Beschwerdeführers zu einer wirksamen Beschwerdeführung war dadurch nicht beeinträchtigt. In ihrer Vernehmlassung greift die Vorinstanz sodann im Wesentlichen die Ziffern 2 und 3 der Erwägung I der angefochtenen Verfügung auf und vertieft deren Begründung. Dabei zeigt das Bundesamt weitere Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers auf, welche die bereits zuvor festgestellte Unglaubhaftigkeit bekräftigen. Im Rahmen des nachfolgenden Schriftenwechsels wurde dem Beschwerdeführer mit der Einladung zur Replik diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt. Dem Beschwerdeführer stand es folglich innert der Stellungnahmefrist unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG jederzeit offen, den Ausführungen der Vorinstanz seine persönliche Ansicht entgegenzuhalten. Das Gesuch um Fristverlängerung zur Einreichung einer separaten Stellungnahme in Bezug auf die aufgeführten Widersprüche und Ungereimtheiten in der vorinstanzlichen Vernehmlassung erweist sich daher als nicht begründet und ist abzuweisen. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet nach eingehender Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers dessen Angaben als unglaubhaft. Hinsichtlich der Inhaftierung des Beschwerdeführers im Jahre 2001 ist dabei zusätzlich zu den Ausführungen der Vorinstanz zu bemerken, dass selbst unter der Annahme, die Inhaftierung des Beschwerdeführers im Jahre 2001 sei gestützt auf die geltend gemachte Begründung tatsächlich erfolgt und der Beschwerdeführer sei nach seiner Flucht an seinen ursprünglichen Wohnort zurückgekehrt, zwischen besagtem Ereignis und der im Juni/Juli 2003 erfolgten Ausreise aus dem Sudan keinerlei kausaler Zusammenhang in sachlicher oder zeitlicher Hinsicht gegeben ist. Gemäss kantonalem Protokoll hat der Beschwerdeführer zwischen 2001 und 2003 ohne Probleme zu Hause gelebt und sich angeblich erst während seiner zweiten Haft im Mai 2003 zur Ausreise entschlossen (vgl. Akte A14/22, S. 10). Ferner bestand für den Beschwerdeführer kein Anlass, nach den Ereignissen von 2001 sein Heimatland zu verlassen, wie dies in der Beschwerdeschrift ausdrücklich festgehalten wird. Das Argument in der Beschwerdeeingabe vom 25. Mai 2007, der Beschwerdeführer werde als Militärdienstverweigerer gesucht und verfolgt, findet damit keinen Rückhalt. Das fluchtbegründende Vorkommnis dürfte folglich auf der Inhaftierung des Beschwerdeführers im Mai 2003 in T._______ beruhen. Diesbezüglich steht indessen fest, dass der Beschwerdeführer die Angaben im Zusammenhang mit seiner Flucht aus dem Gefängnis in
11 tatsachenwidriger Weise vorgetragen hat, zumal besagter Überfall der Oppositionsgruppen auf die Stadt T._______ und die Inbrandsetzung von Flugzeugen zeitlich nachweislich früher stattgefunden haben, als vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Inhaftierung im Mai 2003 sind damit unglaubhaft und es liegt der Schluss nahe, der Beschwerdeführer habe die seinerzeit aktuellen Geschehnisse an seine Vorbringen angepasst. Es erstaunt ohnehin, dass der Beschwerdeführer nur wenige Tage nach seiner Flucht aus T._______ bereits das Land verlassen konnte. Nicht nachvollziehbar ist dabei insbesondere der Umstand, dass der Vater des Beschwerdeführers zwecks Finanzierung der Reise einen Teil seiner Schafherde innert der wenigen Tagen des Aufenthalts des Beschwerdeführers in A._______ und trotz der offensichtlich damals herrschenden widrigen und gefährlichen Sicherheitslage in der Wohnregion verkauft haben soll, demgegenüber der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem mangelnden Ausreisewillen nach der Inhaftierung von 2001 argumentiert, zum Verlassen des Landes habe er - trotz ausreichender Zeit - nicht die notwendigen finanziellen Mittel gehabt. Den Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Inhaftierung im Mai 2003 kann damit nicht geglaubt werden. 5.3 In seiner Rechtmittelschrift und den diversen Beschwerdenachträgen macht der Beschwerdeführer sodann geltend, wegen seiner Herkunft aus U._______ werde er verfolgt und eine sichere Fluchtalternative sei ihm im ganzen Lande verschlossen. Die Vorinstanz wendet demgegenüber in ihrer Vernehmlassung ein, ein zielgerichtetes Vorgehen gegen die in der Region U._______ ansässigen Ethnien oder Bewohner sei nicht gegeben. Vielmehr seien diese im Wesentlichen Opfer der Auseinandersetzungen zwischen der SLA/M und der JEM mit den sudanesischen Regierungstruppen und der sie unterstützenden Janjahweed Milizen. Die Vertreibung und Flucht der Bevölkerung aus der U-region sei vor diesem Hintergrund zu sehen. 5.3.1 Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt im Wesentlichen voraus, dass die Asyl suchende Person ernsthafte Nachteile in bestimmter Intensität erlitten hat, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive im Heimatstaat zugefügt wurden. Die erlittene Verfolgung muss zudem zum Zeitpunkt der Ausreise noch aktuell sein und es muss dem Betreffenden unmöglich sein, in einem anderen Teil seines Heimatstaates Schutz vor Verfolgung zu finden. Gestützt auf die unglaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers steht indessen fest, dass er die Voraussetzungen einer individuellen Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllt. Es bleibt somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer - wie geltend gemacht - allein wegen seiner Herkunft aus U._______ landesweit mit Verfolgung zu rechnen hat und ihm gestützt darauf auch keine inländischen Fluchtalternative zur Verfügung steht. 5.3.2 Wie das UNHCR in seinem Positionspapier von Februar 2006 festhält, leben alleine in der Hautstadt X._______ ungefähr zwei Millionen Binnenflüchtlinge davon etwa 10% bis 15% aus U.________ - in vier Lagern und sechzehn Siedlungen in der Stadt und deren Umgebung (vgl. UNHCR's Postion on Sudanese Asylm-Seekers from U._______). Der Ursprung der Konflikte in der Uregion fusst dabei vor allem auf langjährige Landstreitigkeiten und Stammeskonflikten, indessen nicht auf gezielter Politik oder dem Wunsch der
12 sudanesischen Regierung, die schwarzafrikanischen Gruppenstämme generell auszurotten. So sind gemäss dem britischen Asyl- und Einwanderungsgericht (UK Asylum and Immigration Tribunal) rückkehrende Personen nichtarabischer Ethnie bei ihrer Wiedereinreise in den Sudan wohl einem erhöhten Risiko eine Kontrolle durch die staatlichen Sicherheitsbehörden, beziehungsweise intern vertriebene Personen in X._______ öfters einer Umsiedlung ausgesetzt, doch seien diese allein aufgrund ihrer Herkunft aus U._______ oder ihrer Zugehörigkeit zu einer nichtarabischen Ethnie aus U._______ nicht mehr als andere gefährdet (vgl. HGMO (Relocation to X._______) Sudan CG [2006] UKAIT 00062). Diese Einschätzung lässt sich auch mit den Aussagen des Beschwerdeführers vereinbaren, der beispielsweise anlässlich der kantonalen Einvernahme geltend macht, sein Bruder Ahmed arbeite im "Y._______" (einem der ältesten Märkte in X._______) in AA._______ und habe dort eine Boutique. Gemäss Eingabe vom 25. Mai 2007 lebt der Bruder nach wie vor in X._______. Ein anderer Bruder namens AB._______ besitze einen Reisepass und ginge oft nach G._______, von wo er regelmässig in den Sudan zurückkehre (vgl. Akte A14/22, S. 4 f.). Hinweise darauf, den Brüdern des Beschwerdeführers sei aufgrund gezielter staatlicher Aktionen ein Leben im Sudan nicht möglich, lassen sich den Vorbringen des Beschwerdeführers damit keine entnehmen. Es kann folglich davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer allein aufgrund seiner Herkunft aus U._______ keine Verfolgung asylrelevanten Ausmasses droht. Die Frage nach einer innerstaatlichen Fluchtalternative kann somit offen gelassen werden. 5.4 Zusammenfassend folgt, dass den Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei im Zeitpunkt seiner Ausreise in asylrechtlich erheblichem Ausmass verfolgt worden, nicht geglaubt werden kann. Im Weiteren ist eine begründete Furcht vor inskünftiger Verfolgung aufgrund der Herkunft aus U._______ objektiv zu verneinen, womit der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. 5.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich daher, auf weitere Ausführungen und Beweismittel in der Beschwerde und deren Ergänzungen im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweise oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7.
13 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.3 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN- Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies ist dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Sudan - ausgenommen die Region U._______ - lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Es erscheint im Weiteren nicht als wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer welcher keiner Risikogruppe angehört (vgl. dazu UK Asylum and Immigration
14 Tribunal, HGMO (Relocation to Khartoum) Sudan CG [2006] UKAIT 00062), im Falle seiner Rückkehr in den Sudan allein infolge seiner Ethnie und seines Auslandaufenthaltes respektive seiner Asylgesuchsstellung in der Schweiz in menschenrechtswidriger Weise festgehalten oder verhört würde. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist schliesslich mangels entsprechender aktenkundiger Indizien auch nicht davon auszugehen, dass die sudanesische Regierung "private Getreuer" auf den Beschwerdeführer angesetzt hat, zumal dieser in der Masse der sudanesischen Diaspora in keinster Weise hervorsticht. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.5.1 U._______, die Heimatregion des Beschwerdeführers, ist seit mehreren Jahren Schauplatz eines blutigen Bürgerkrieges. In der Region U._______ herrscht derzeit eine Situation allgemeiner Gewalt und der Vollzug der Wegweisung dorthin ist nicht zumutbar. Indessen hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der bestehenden Niederlassungsfreiheit im Heimatland die Möglichkeit offen steht und auch zumutbar ist, sich im Sinne einer innerstaatlichen Wohnsitzalternative in einem anderen Teil des sudanesischen Staatsgebietes, beispielsweise in Khartoum, niederzulassen. Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge besteht ausserhalb der Region U._______ keine Situation allgemeiner Gewalt, und es sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in einen ausserhalb der Region U._______ gelegenen Gliedstaat des Sudans einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt wäre. Der Wegweisungsvollzug in den Sudan erweist sich damit als generell zumutbar. 7.5.2 Entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene sind auch keine individuellen Gründe in der Person des Beschwerdeführers ersichtlich, die den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen würden. Es handelt sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und - laut Akten - gesunden Mann mit neunjähriger Schulbildung, welcher Arabisch in Wort und Schrift beherrscht und ausserdem über rudimentäre Englischkenntnisse verfügt. Weitere Sprachkenntnisse, insbesondere der deutschen Sprache, dürfte sich der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in der Schweiz angeeignet haben. Der Beschwerdeführer war sodann vor seiner Ausreise in der Landwirtschaft und als Maler tätig und arbeitet in der Schweiz seit Juni 2006 als Hilfskoch in einem Restaurant. Unter diesen Umständen erscheint es wenig wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr kein wirtschaftliches Auskommen findet. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer gelingen wird, sich im Sudan eine neue wirtschaftliche und soziale Existenz aufzubauen, zumal er für die erste Zeit nach seiner Rückkehr auf die Unterstützung seines in Khartoum lebenden Bruders zurückgreifen kann, und somit auch nicht in ein Flüchtlingslager zurückreisen
15 müsste. Die Erfahrungen und Beziehungen des Bruders dürften dem Beschwerdeführer bei seiner Unterkunfts- und Arbeitssuche zugute kommen. 7.5.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung insgesamt als zumutbar zu bezeichnen. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2004 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, weshalb dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten auferlegt werden. (Dispositiv nachfolgende Seite)
16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (einschreiben; Beilage: BFF- Verfügung vom 21. April 2004 im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Katarina Umegbolu Versand am: