Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 09.01.2009 D-37/2009

9 gennaio 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,029 parole·~5 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-37/2009 law/rep {T 0/2} Urteil v o m 9 . Januar 2009 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. A._______, Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Dezember 2008 N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-37/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 23. Dezember 2008 - eröffnet am 29. Dezember 2008 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 8. Oktober 2008 nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Januar 2009 und deren Ergänzung vom 6. Januar 2009 (durch Beifügung der Unterschrift auf einer Kopie der letzten Seite der Eingabe vom 5. Januar 2009) gegen diese Verfügung Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei gutzuheissen, eventuell sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er ferner beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, und zieht in Erwägung, dass nach Einsicht in die Akten auf die Beschwerde - mit Ausnahme des Antrags auf Gutheissung des Asylgesuchs (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.) - einzutreten (EMARK 2003 Nr. 16 E. 2 S. 98 ff.) und diese in Anwendung des AsylG, der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des VwVG, des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu beurteilen ist, dass für den zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Sachverhalt auf die Protokolle der Befragungen im Transitzentrum Alt- D-37/2009 stätten vom 17. Oktober 2008 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 24. November 2008 sowie auf die angefochtene Verfügung zu verweisen ist (vgl. daselbst, Sachverhaltszusammenfassung S. 2), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung dargelegt hat, weshalb die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gegeben sind und weshalb die Wegweisung zu verfügen und deren Vollzug anzuordnen ist, dass in der Beschwerde rudimentär der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachte Sachverhalt wiederholt und vom Beschwerdeführer ergänzend angeführt wird, seiner Ansicht nach hätten ihn seine leiblichen Eltern aus Geldnot an seine Zieheltern verkauft, welche ihn nach der Schulzeit als Sklave behandelt hätten, dass weiter angefügt wird, er habe seinen Ziehvater nicht umbringen wollen, er habe ihn einfach gestossen und es sei auch nicht klar, dass er gestorben sei, er sei aber in Nigeria „aufgeschrieben“ und er habe Angst um sein Leben, dass er schliesslich geltend macht, gemäss dem Wortlaut von Art. 1 A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sei er als Flüchtling anzusehen, dass er zudem erklärt, es gebe keine Garantie auf Rückkehr in Sicherheit und Würde, vielmehr befürchte er bei einer Rückkehr Behandlungen ausgesetzt zu werden, die gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstossen würden, dass der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen und Einwänden nicht aufzuzeigen vermag, inwiefern die Erwägungen des BFM betreffend die (Un-)Glaubhaftigkeit des zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Sachverhalts unzutreffend sein sollen, dass ungeachtet dessen eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Tod des Ziehvaters und eine daraus allenfalls resultierende Verurteilung eine rechtsstaatlich legitime, asylrechtlich unerhebliche Massnahme wäre, dass im Übrigen nicht ersichtlich ist, weshalb die Behörden Nigerias nicht in der Lage oder nicht willens sein sollten, dem Beschwerdefüh- D-37/2009 rer vor allfälligen Übergriffen seitens Familienangehöriger des verstorbenen Ziehvaters Schutz zu bieten, weshalb auch die diesbezüglich geäusserten Befürchtungen asylrechtlich offensichtlich nicht relevant wären, dass unter diesen Umständen festgestellt werden kann, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und auch zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG offensichtlich nicht notwendig sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass aus den Akten nicht ersichtlich wird, inwiefern die angefochtene Verfügung anderweitig Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sein könnte, dass insbesondere weder die allgemeine Situation in Nigeria noch individuelle Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen, weshalb ohne weitere Erörterungen und unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festzustellen ist, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat, dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde deshalb mit summarischer Begründung im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung eines zweiten Richters abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist und die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-37/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein, Verfügung des BFM im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand: Seite 5

D-37/2009 — Bundesverwaltungsgericht 09.01.2009 D-37/2009 — Swissrulings