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Bundesverwaltungsgericht 28.01.2014 D-3694/2013

28 gennaio 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,066 parole·~20 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Mai 2013

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3694/2013

Urteil v o m 2 8 . Januar 2014 Besetzung

Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien

A._______, geboren (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Mai 2013 / N _______.

D-3694/2013 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 4. November 2011 mit Hilfe eines Schleppers in einem Lastwagen und gelangte über ihm unbekannte Länder am 8. November 2011 illegal in die Schweiz, wo er am selben Tag ein Asylgesuch stellte. B. Am 21. November 2011 fand die Befragung zur Person (Kurzbefragung) statt. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie sowie alewitischen Glaubens und stamme aus B._______/C._______. Am 5. Februar 2013 fand die direkte Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen statt. C. C.a Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe in einem Verein (…) mitgewirkt. Als einige Freunde festgenommen worden seien, habe sein Verein eine Presseerklärung abgegeben und darin seinen Protest gegen die Festnahmen zum Ausdruck gebracht. Er sei deswegen am 26. Februar 2011 festgenommen und einen Tag lang festgehalten worden. Dabei sei er geschlagen und bedroht worden. Man habe ihm das Angebot zur Mitarbeit unterbreitet, was er aber abgelehnt habe. Zu einer erneuten Festnahme sei es am 22. März 2011 gekommen. Er sei etwa zwei Tage lang festgehalten worden und wiederum sei ihm das Angebot unterbreitet worden, was er aber abgelehnt habe. Bei der dritten Festnahme am 18. Mai 2011 habe er schliesslich wegen des ausgeübten Druckes seine Mitarbeit zugesagt und ein Mobiltelefon erhalten, das er dann kurz nach der Freilassung weggeworfen habe. Informationen habe er keine geliefert. Er habe sich danach nicht mehr zu Hause aufgehalten, sondern meistens bei seiner Tante in D._______. Dennoch sei er nochmals mitgenommen worden und zwar am 23. Oktober 2011. Er sei wieder misshandelt worden, unter anderem weil er das Mobiltelefon weggeworfen und die Polizei angelogen habe. Sie hätten ihm gedroht, dass sie ihn verschwinden lassen würden und ihn seine Eltern jahrelang suchen müssten. C.b Der Beschwerdeführer reichte insgesamt 18 verschieden Unterlagen ins Recht, welche das BFM mit Hilfe eines Dolmetschers visiert und summarisch übersetzt hat. Soweit für den Entscheid wesentlich, wird auf deren Inhalt in den Erwägungen eingegangen.

D-3694/2013 D. D.a Mit Verfügung vom 22. Mai 2013 – eröffnet am 28. Mai 2013 – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. D.b D.b.a Zur Begründung führte das BFM unter anderem aus, der Beschwerdeführer habe zu den Begleitumständen der geltend gemachten Verhaftung unterschiedliche Angaben geliefert. So habe er bei der Kurzbefragung geltend gemacht, sein Verein habe protestiert und eine Presseerklärung abgegeben, weil es zu Übergriffen auf Mitarbeiter des Vereins gekommen sei. Am 26. Januar 2011 habe ihn die Polizei aufgefordert, mit ihr zu arbeiten und gegen andere Vereinsmitglieder (gegen den Vereinspräsidenten, gegen eine Mitarbeiterin des Jugendflügels und gegen einen Quartiervorsteher) eine Anzeige zu erstatten (vgl. BFM-Akten A7/11 S. 7 f.). Bei der Anhörung habe der Beschwerdeführer jedoch geltend gemacht, er hätte als Spitzel tätig sein müssen, und sein Verein habe wegen der Mitnahme von Freunden der "Föderation der Demokratischen Rechte" ("Demokratik Haklar Federasyonu"/[DHF]) protestiert (A18/13 S. 3). D.b.b Des Weiteren seien Vorbringen dann nicht hinreichend begründet, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden seien und somit den Eindruck vermitteln würden, der Beschwerdeführer habe das Geschilderte nicht selbst erlebt. Bei der Anhörung sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, die Festnahme vom 18. Mai 2013 zu beschreiben. Diesbezüglich habe er angegeben, er sei damals in C._______ in seinem Quartier festgenommen worden. Er sei drei Tage in Haft gewesen und gefoltert worden. Schliesslich habe er zugesagt, dass er tun würde, was sie von ihm verlangten; er habe das Mobiltelefon mitgenommen, aber kein Geld angenommen. Aufgrund dieser äusserst knappen Schilderung sei er nach dem weiteren Verlauf gefragt worden, woraufhin er erklärt habe, er sei gefoltert worden. Nach der erneuten Aufforderung, zu schildern, was weiter geschehen sei, habe der Beschwerdeführer lediglich zu Protokoll gegeben, dass er versprochen habe, die Polizei zu informieren und er drei Stunden nach sei-

D-3694/2013 ner Freilassung das Mobiltelefon ins Wasser geworfen habe (vgl. A18/13 S. 6 F. 46 – F. 49). Das BFM stellte diesbezüglich fest, dass er eine äusserst knappe Schilderung zu einer immerhin mehrtägigen Festnahme abgegeben und sich dabei noch wiederholt habe. Es entstehe der Eindruck, dass er lediglich einer vorbereiteten Erzählspur gefolgt sei, von der er mangels tatsächlich Erlebtem nicht habe abweichen können. Die Erkenntnisse der Glaubwürdigkeitsforschung würden ein System von so genannten Realitätskennzeichen liefern. Laut dieser Forschung würden Aussagen von Personen, welche von tatsächlich erlebten einschneidenden Vorfällen berichten würden, in aller Regel eine Vielzahl von Realkennzeichen aufweisen. Solche seien insbesondere Detailreichtum der Schilderung, ein freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten. Die Aussagen des Beschwerdeführers würden jedoch keinerlei Detailreichtum ausweisen. Ausserdem würden individualisierte Aussagen fehlen, welche eine persönliche Betroffenheit oder ein persönlich gefärbtes Reaktionsmuster zum Ausdruck bringen würden. Somit bestünden ebenfalls Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Sachvortrages. D.b.c Zudem seien Vorbringen unglaubhaft, wenn sie in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechen würden. Der Beschwerdeführer habe angegeben, er sei noch am 22. März 2011, am 18. Mai 2011 und am 23. Oktober 2011 festgenommen worden. Es sei im Wesentlichen immer um dasselbe gegangen, nämlich darum, dass er Spitzeltätigkeiten ausüben solle. Er sei auch jedes Mal misshandelt beziehungsweise gefoltert worden. D.b.c.a Beim Vorbringen, von den Behörden unter massiven Druck zur Zusammenarbeit verpflichtet zu werden, handle es sich um ein stereotypes Element, dessen sich Asylsuchende immer wieder bedienen würden. Falls die Behörden tatsächlich eine Organisation und deren Anhänger auskundschaften wollten, würden sie mit Sicherheit nicht eine Person aus der Organisation selber heranziehen, zumal so die Gefahr bestünde, dass diese keine Informationen liefern beziehungsweise sogar die eigenen Organisation warnen würde. Es läge auf der Hand, dass oppositionell engagierte Personen, die man unter Drohungen oder Folter zur Mitarbeit zwingen würde, diese Aufgabe nicht übernehmen wollten und sie sich der verhassten Verpflichtung entziehen würden. Genau dies habe der Beschwerdeführer dann auch gemacht. Für eine derartige Zusammenarbeit würden deshalb die Polizei- oder die Sicherheitskräfte vielmehr bereitwillige und loyale Personen aus den eigenen Reihen einsetzen, welche da-

D-3694/2013 zu ausgebildet worden seien beziehungsweise über Erfahrungen im Bereich der Bespitzelung und der verdeckten Ermittlung verfügen und welche mit Sicherheit viel zuverlässiger Informationen liefern würden. Das vom Beschwerdeführer beschriebene angebliche behördliche Vorgehen sei deshalb mangels Logik mit erheblichen Zweifeln belastet. Auch würden sich die Behörden sehr schnell unglaubwürdig machen und nicht mehr ernstgenommen werden, wenn sie immer Drohungen aussprechen würden, ohne die angedrohten Massnahmen umzusetzen. Es könne deshalb nicht geglaubt werden, dass in der vom Beschwerdeführer beschriebenen Weise gegen ihn vorgegangen worden sei. D.b.c.b Der Beschwerdeführer habe ferner geltend gemacht, bei den Festnahmen sei er jeweils gefoltert worden. In diesem Zusammenhang habe er in knapper Form aufgezählt, dass bei ihm Aufhängungen, Elektroschocks und Bespritzen mit Wasser angewandt worden seien. Eine Frau habe sogar versucht, ihn mit einem harten Gegenstand zu vergewaltigen. D.b.c.c In Anbetracht der allgemein verbesserten Menschenrechtssituation in der Türkei seit dem Annäherungsprozess an die Europäische Union (EU) könnten derartige Foltermethoden mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Dem BFM sei aus zahlreichen Befragungen von Personen, welche hätten glaubhaft machen können, im Rahmen eines ordentlichen Strafverfahrens in polizeilichem Gewahrsam oder Haft gewesen zu sein, sowie anderen sicheren Quellen bekannt, dass körperliche Misshandlungen auf Polizeistationen kaum mehr vorkommen würden. Beschimpfungen und Drohungen, die aufgrund ihrer Intensität jedoch nicht als unmenschliche Behandlung oder Bestrafung qualifiziert werden könnten, seien zwar nach wie vor denkbar. Eigentliche Folterungen – wie vom Beschwerdeführer geschildert – seien indessen auf Polizeiposten oder in Haftanstalten praktisch auszuschliessen. Die geschilderte Art und Weise, wie man ihn versucht habe zu vergewaltigen, mute zudem sehr eigentümlich an und sei auch äusserst knapp geschildert worden, so dass seine Darstellung auch aus diesem Grund anzuzweifeln sei. Zudem habe eine angeschuldigte Person während des polizeilichen Gewahrsams die Möglichkeit einen Anwalt beizuziehen. Des Weiteren würden zu Beginn und am Ende der Polizeihaft ärztliche Untersuchungen durchgeführt. Diese Massnahmen würden dazu dienen, die Gefahr von Misshandlungen oder Folter, zu minimieren. Der Beschwerdeführer mache jedoch an keiner Stelle geltend, dass bei ihm so vorgegangen worden sei. Des Weiteren habe er erklärt, er habe gegen die Polizeibeamten,

D-3694/2013 die ihn während der Haft misshandelt hätten, keine Anzeige erstattet. In der Türkei könnten jedoch allfällige Übergriffe von Polizeibeamten zur Anzeige gebracht werden. Insbesondere kurdische, oppositionell agierende Parteien und Gruppierungen hätten ein Interesse daran, auf diese Weise Missstände publik zu machen. Dass vorliegend nicht so vorgegangen worden sei, erstaune daher und sei gleichzeitig ein weiteres Indiz dafür, dass die Vorbringen, zu denen es in dieser Form nicht gekommen sei, übersteigert dargestellt erscheinen würden. Auch aus diesem Grund könne nicht geglaubt werden, dass er den geschilderten Folterungen und Misshandlungen ausgesetzt gewesen sei. D.c Im Zusammenhang mit den 18 verschiedenen Unterlagen, die der Beschwerdeführer ins Recht gelegt hat, hielt das BFM fest, diese könnten – soweit es sich dabei um Universitäts- und Vereinsbelege, um Schreiben des Dorfvorstehers, des Menschenrechtsvereins, des Vaters und um Quittungen handle – das Bestehen einer gegen ihn gerichteten Verfolgung im Heimatland nicht belegen. Bei den behördlichen Dokumenten handle es sich um einen Strafregisterauszug, wonach der Beschwerdeführer einmal wegen eines Brandes festgenommen worden sei sowie um eine Gerichtsvorladung (…) wegen Dokumentenfälschung und um eine namenlose und somit nicht sachdienliche Verfahrensbestätigung. Damit seien die eingereichten Dokumente als Beweismittel für eine Verfolgung ungeeignet. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. E. Mit Eingabe vom 27. Juni 2013 liess der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und die Gewährung von Asyl beantragen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und als Folge davon sei dem Beschwerdeführer von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht liess er den Verzicht auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses beantragen. F. Mit Eingabe vom 10. Juli 2013 liess der Beschwerdeführer durch seinen

D-3694/2013 Rechtsvertreter eine Fürsorgebestätigung vom 4. Juli 2013 ins Recht legen. G. Am 6. November 2013 schloss der Beschwerdeführer mit einer türkischen Staatsangehörigen die Ehe, welche im Besitz einer bis am 5. Oktober 2014 gültigen Aufenthaltsbewilligung "B" ist.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

D-3694/2013 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vor-

D-3694/2013 bringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3 m.w.H.). 5. 5.1 5.1.1 Mit ärztlichem Bericht vom 5. September 2012 werden erstmals psychische Probleme des Beschwerdeführers geltend gemacht. Der Beschwerdeführer habe den behandelnden Arzt wegen seiner psychischen Beschwerden bei einer traumatischen Belastungsstörung aufgesucht. Die Beschwerden seien therapiebedürftig; aus sprachlichen Gründen werde die Behandlung in türkischer Sprache durchgeführt. Gemäss dem ärztlichen Bericht vom 24. Oktober 2012 handelt es sich bei den psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers um Angstgefühle, Panikattacken sowie um psychotische Symptome wie Verfolgungswahn, wahnhafte Ängste usw., die das Vorhandensein einer posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) vermuten liessen. Der Beschwerdeführer werde seit dem 4. September 2012 in türkischer Sprache und in erste Linie neuropsychiatrisch behandelt. Ausserdem erhalte er entsprechende Medikamente. Im ärztlichen Bericht vom 13. November 2012 hält der behandelnde Arzt ausdrücklich fest, dass es dem Beschwerdeführer psychisch deutlich besser gehe als zu Beginn der Behandlung, die nach wie vor in türkischer Sprache durchgeführt werde. 5.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht bezweifelt die geltend gemachten psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers nicht, doch führen diese zu keiner anderen Betrachtungsweise. Erstens mangelt es der Di-

D-3694/2013 agnose an Klarheit und Genauigkeit. Zweitens vermag selbst die klare Diagnose einer Trauma bedingten psychischen Krankheit die Asylbehörden nicht zu binden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4282/2011 vom 13. November 2012 mit Hinweis auf das Urteil E-2818/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 6.6.). Mit psychiatrisch-psychotherapeutischen Mitteln kann nämlich nicht sicher erschlossen werden, ob tatsächlich in der Vorgeschichte ein Ereignis vorlag und wie dieses geartet war; da psychische Symptome bezüglich ihrer Verursachung nicht spezifisch sind, erlaubt die Symptomatologie keine Rekonstruktion der objektiven Seite des traumatisierenden Ereignisses (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3550/2006 vom 13. August 2007 E. 4.1). Somit können die bei dem Beschwerdeführer diagnostizierten Probleme für sich allein keine asylrelevante Verfolgung begründen. 5.2 Hinsichtlich der Asylvorbringen des Beschwerdeführers nämlich die Schilderung der Begleitumstände der Verhaftung, der Verhaftung sowie der während der Haft erlittenen Folter ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festzuhalten, dass diese mit Unglaubhaftigkeitselementen behaftet sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die in diesem Punkt zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (vgl. die vorstehenden Ausführungen unter Erwägung D.b.a sowie D.b.b). Die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen wird dadurch erhärtet, dass in einer der vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen, nämlich der deutschen Übersetzung des undatierten Anwaltsschreiben (A22/7), im Gegensatz zu den bisherigen Vorbringen geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer sei nie offiziell festgenommen worden. Im Jahr 2004 sei es zu vier Festnahmen gekommen, von denen keine protokolliert worden sei. Der Beschwerdeführer sei nie auf den Polizeiposten gebracht, sondern in einem Polizeiauto hin- und hergefahren worden. Während der Fahrt sei er bedroht und dann wieder freigelassen worden (vgl. A22/7 S. 2). 5.3 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er in der Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG erlitten hat, solche bei der Ausreise zu befürchten hatte oder bei einer Rückkehr in die Türkei befürchten müsste. Er erfüllt somit die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschart nicht, weshalb die Vorinstanz sein Asylbegehren zu Recht abgelehnt hat. Es erübrigt sich deshalb, auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sowie die eingereich-

D-3694/2013 ten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nicht zu ändern vermögen. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 6.2.1 Der Beschwerdeführer hat am 6. November 2013 eine türkische Staatsangehörige geheiratet. 6.2.2 Ist eine Asyl suchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung oder hat sie einen aktuellen allfälligen Anspruch auf eine solche, ist die Wegweisung nicht zu verfügen. 6.2.3 Eine Asyl suchende Person darf ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten (Art. 14 Abs. 1 AsylG), ausser sie hat Anspruch auf deren Erteilung. In diesem Fall geht einerseits die Zuständigkeit zur Verfügung der Wegweisung aus der Schweiz von den Asylbehörden auf die zuständige kantonale Ausländerbehörde über, welche über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu befinden hat. Andererseits ist die Wegweisung nicht durch die Asylbehörden zu verfügen, wenn ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, über den konkret zu befinden die kantonale Ausländerbehörde zuständig ist. 6.2.4 Bei derartigen Konstellationen ist vorfrageweise zu prüfen, ob sich der Asylbewerber im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann. Soweit nicht das Gesetz oder aber das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweiz einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermittelt, fällt als Anspruchsgrundlage grundsätzlich Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) in Betracht.

D-3694/2013 6.2.5 Nach Rechtsprechung des Bundesgerichts haben Ausländer gestützt auf Art. 8 EMRK und Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) dann Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn intakte und tatsächlich gelebte Familienbanden zu nahen Verwandten bestehen, welche ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen. Dies ist der Fall, wenn der sich in der Schweiz aufhaltende Angehörige das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f., BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f.). Wer selber keinen Anspruch auf längere Anwesenheit in der Schweiz hat vermag einen solchen grundsätzlich auch nicht Dritten zu verschaffen, selbst wenn eine gelebte familiäre Beziehung zur Diskussion steht (BGE 130 II 281 E. 33.1 S. 286). Eine Aufenthaltsbewilligung gilt praxisgemäss als gefestigt, wenn ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Bewilligung besteht. 6.2.6 Art. 60 AsylG bestimmt, dass Personen, denen Asyl gewährt wurde, Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton haben, in dem sie sich rechtmässig aufhalten. Die Ehefrau des Beschwerdeführers, welcher am 29. August 2011 in der Schweiz Asyl gewährt wurde, hat somit ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BGE 122 II 1 E. 1e). Am 9. September 2011 wurde ihr erstmals eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt, welche bis am 5. Oktober 2012 gültig war und seitdem immer verlängert wurde. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer als Ehemann einer Frau, der in der Schweiz Asyl gewährt wurde, aus Art. 8 EMRK für sich grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten kann. Demnach ist die Wegweisung aufzuheben. Somit fällt die entsprechende Prüfungszuständigkeit gemäss den vorstehenden Ausführungen in die Hände der kantonalen Behörden. 7. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit sie die Wegweisung betrifft; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Verfügung des BFM vom 22. Mai 2013 ist hinsichtlich der Ziffern 3 (Wegweisung aus der Schweiz), 4 (Verlassen der Schweiz) und 5 (Vollzug der Wegweisung) des Dispositivs aufzuheben. 8. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist

D-3694/2013 angesichts des Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und in Anbetracht des hälftigen Obsiegens auf insgesamt Fr. 300.– festzusetzen (Art. 16 Abs. 1Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der obsiegenden Partei eine Parteientschädigung für die notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines teilweisen Obsiegens eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht, der Vertretungsaufwand kann aufgrund der Akten jedoch zuverlässig abgeschätzt werden, weshalb auf die Einholung einer Kostennote zu verzichten ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 9-11 und 13 VGKE) ist die um die Hälfte zu kürzende Parteientschädigung auf Fr. 500.– (inklusive Auslagen und MWST) festzusetzen. Das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-3694/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Wegweisung betrifft; im Übrigen wird sie abgewiesen 2. Die Verfügung des Bundesamtes vom 22. Mai 2013 wird bezüglich der Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs aufgehoben. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.-- zu bezahlen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Ulrike Raemy

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