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Bundesverwaltungsgericht 31.08.2022 D-3692/2022

31 agosto 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,381 parole·~12 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 16. August 2022

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3692/2022

Urteil v o m 3 1 . August 2022 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 16. August 2022 / N (…).

D-3692/2022 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 10.Juni 2022 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Ein am selben Tag durchgeführter Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass er am (…) in Österreich registriert worden war und dort ein Asylgesuch gestellt hatte. A.c Am 14. Juni 2022 beauftragte der Beschwerdeführer die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im Bundesasylzentrum (BAZ) Region Bern mit der Wahrung seiner Rechte im Asylverfahren. A.d Die Erstbefragung fand am 8. Juli 2021 statt. Dabei machte der Beschwerdeführer unter anderem geltend, er sei von Österreich herkommend in die Schweiz gereist. In Österreich habe er seine Fingerabdrücke abgeben und Fragen beantworten müssen. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Überstellung nach Österreich im Rahmen eines Dublin- Verfahrens brachte er vor, er habe in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt, weil er hier Familienangehörige (zwei Cousins) habe; diese könnten ihm bei Bedarf helfen. Nach seinem Gesundheitszustand gefragt, gab er an, er sei gesund. A.e Ein vom SEM in Auftrag gegebenes Gutachten zur Alterseinschätzung vom 21. Juli 2022 kam zum Schluss, das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von (…) erscheine nicht plausibel; das zu berücksichtigende Mindestalter betrage (…) Jahre. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer dazu mit Verfügung vom 25. Juli 2022 das rechtliche Gehör und teilte mit, es werde gestützt auf das erwähnte Resultat beabsichtigt, die Personendaten des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) anzupassen. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schreiben vom 29. Juli 2022 Stellung. A.f Am 2. August 2022 ersuchte das SEM die österreichischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die österreichischen Behörden stimmten dem Ersuchen mit Schreiben vom 8. August 2022 zu. B. Mit Verfügung vom 16. August 2022 – eröffnet am 18. August 2022 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf

D-3692/2022 das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner beauftragte es den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung, ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Ausserdem stellte es fest, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS laute auf den 1. Januar 2001, mit Bestreitungsvermerk. C. Die zugewiesene Rechtsvertretung teilte mit Schreiben vom 19. August 2022 mit, das Mandatsverhältnis sei beendet. D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 25. August 2022 (Datum Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung vom 16. August 2022 sei aufzuheben, und sein Asylgesuch sei in der Schweiz (materiell) zu prüfen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) sowie unentgeltliche Verbeiständung. Ausserdem beantragte er, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu gewähren. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung sowie die Identitätskarte seines Cousins B._______ (in Kopie) bei. E. Mit Verfügung vom 26. August 2022 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht gleichentags in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG).

D-3692/2022 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde im vorliegenden Fall auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 5. In der Beschwerde wird lediglich beantragt, die angefochtene Verfügung

D-3692/2022 sei aufzuheben, und das Asylgesuch sei «vom SEM in der Schweiz prüfen zu lassen». Es ist demnach festzustellen, dass die Ziff. 6 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 16. August 2022 (Feststellung der Änderung des Geburtsdatums im ZEMIS, mit Bestreitungsvermerk) nicht Gegenstand der Beschwerde ist. 6. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seines Nichteintretensentscheids aus, der Beschwerdeführer habe am (…) in Österreich um Asyl ersucht, und Österreich habe seiner Wiederaufnahme zugestimmt. Somit liege die Zuständigkeit für das weitere Verfahren bei Österreich. Die persönliche Präferenz des Beschwerdeführers, bei seinen Verwandten in der Schweiz zu leben, könne bei der Bestimmung des zuständigen Dublin-Staates nicht berücksichtigt werden, zumal die Cousins nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gälten und überdies auch kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und diesen Verwandten ersichtlich sei. Es gebe sodann keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Österreich systemische Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden (vgl. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Ferner lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Österreich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Schliesslich lägen auch keine Gründe für eine Anwendung der Ermessens- respektive Souveränitätsklauseln (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vor. Auf das Asylgesuch sei demnach nicht einzutreten. 6.2 Der Beschwerdeführer entgegnet, in der Schweiz habe er Familienangehörige, welche bereit seien, ihn zu beherbergen und finanziell zu unterstützen und ihm bei seinem Neuanfang behilflich sein könnten. Aufgrund eines Unfalls in seiner Jugend gerate er häufig in Situationen, in welchen er die Unterstützung seiner Familie benötige. In Österreich habe er keine Angehörigen. Er fürchte sich davor, dort alleine zu sein. 7. 7.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a

D-3692/2022 Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat (respektive nicht innert Frist auf die entsprechende Anfrage geantwortet hat; vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 7.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 8. 8.1 Den Akten zufolge wurde der Beschwerdeführer am (…) in Österreich daktyloskopiert; gleichentags wurde ein Asylgesuch registriert. Die zuständigen österreichischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen des SEM am 8. August 2022 zu (vgl. A26). Der Beschwerdeführer bestreitet seinen vorgängigen Aufenthalt in Österreich nicht. Die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs ist damit gegeben. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden nicht das Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 8.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er benötige häufig die Unterstützung seiner Familie und befürchte, in Österreich auf sich alleine gestellt zu sein. Konkrete Hinweise darauf, dass es sich bei ihm um eine abhängige Person im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO handelt, liegen indessen offensichtlich nicht vor. Zudem stellen die beiden in der Schweiz lebenden Cousins des Beschwerdeführers keine Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO dar. Der Umstand, dass diese Verwandten in der Schweiz leben, führt daher nicht zu einer anderen Beurteilung der Zuständigkeitsfrage. 8.3 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Österreich würden Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen würden.

D-3692/2022 8.3.1 Österreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie der FK, und es ist davon auszugehen, dass es seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, Österreich anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Ferner bestehen keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Österreich würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen. 8.3.2 Mangels anderweitiger Hinweise ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Österreich ein faires Asyl- und Wegweisungsverfahren unter Beachtung des Non-Refoulement-Gebots erwarten kann und eine adäquate Unterstützung und Unterbringung erhalten wird. 8.3.3 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III- VO nicht gerechtfertigt. 8.4 Eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III- VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ist im vorliegenden Fall ebenfalls nicht angezeigt. 8.4.1 Es gilt die Vermutung, dass Österreich – als Dublin-Mitgliedstaat – bei der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens die einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen respektiert. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte, und auch eine Durchsicht der Akten fördert keinerlei Hinweise auf das Bestehen eines völkerrechtlichen Vollzugshindernisses im Sinne von Art. 3 EMRK – welches zwingend zu einem Selbsteintritt führen müsste – zutage. Demnach ist die Überstellung des Beschwerdeführers nach Österreich ohne weiteres als zulässig zu erachten.

D-3692/2022 8.4.2 Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Vorliegend bestehen keine Hinweise auf eine nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens (Ermessensmissbrauch, Über- oder Unterschreitung des Ermessens). Bei dieser Sachlage enthält sich das Gericht in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 8.5 Nach dem Gesagten bleibt Österreich der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin- III-VO. 9. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Österreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 10. Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG. Allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) sind daher nicht mehr separat zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). 11. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 12. 12.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen. Die Anträge, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sind damit gegenstandslos geworden, und der am 26. August 2022 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin. 12.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um amtliche Verbeiständung (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) sind ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben.

D-3692/2022 12.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3692/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Verbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut

Versand:

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