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Bundesverwaltungsgericht 02.02.2022 D-3689/2021

2 febbraio 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,823 parole·~34 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Juli 2021

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3689/2021 law/rep

Urteil v o m 2 . Februar 2022 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Philipp Reimann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Olivia Eugster, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht Ostschweiz, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Juli 2021 / N (…).

D-3689/2021 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge am 13. Januar 2021 mit einem gefälschten Pass auf dem Luftweg und gelangte am 27. April 2021 illegal in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. In der Folge wurde er dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Am 11. Mai 2021 erhob das SEM im BAZ der Region B._______ seine Personalien und befragte ihn zu seiner Herkunft, seinen Familienverhältnissen sowie zu seinem Reiseweg (Protokoll der Personalienaufnahme [PA]; vgl. SEM-Akten […]-11/7). Am 28. Mai 2021 hörte ihn das SEM einlässlich zu den Asylgründen an (nachfolgend Anhörung genannt [vgl. SEM-Akten {…}-18/15]). Am 3. Juni 2021 wies ihn das SEM dem erweiterten Verfahren zu. Am 8. Juni 2021 wurde er für die Dauer des weiteren Verfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen. Am 2. Juli 2021 fand eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers statt (nachfolgend EA genannt [vgl. SEM-Akten {…}-31/18]). Hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse führte der Beschwerdeführer aus, er sei Christ und in D._______ in Jaffna geboren. Seine Familie sei wegen des Krieges nach E._______ umgezogen, als er noch klein gewesen sei. Nachdem seine Eltern sich im Jahr (…) getrennt hätten, sei er zusammen mit seinen Geschwistern in einem Heim der christlichen Kirche aufgewachsen. Seither habe er seine Mutter nie mehr gesehen, während sein in F._______ wohnhafter Vater ihn öfters besucht habe. Er habe die Schule in E._______ bis zum O-Level besucht, die Abschlussprüfung im Jahr 2006 jedoch nicht bestanden. Danach habe er zu Weiterbildungszwecken diverse Computerkurse besucht. Seit Januar 2016 sei er verheiratet und mittlerweile Vater zweier Kinder. Seine Familie lebe heute bei seiner Schwester G._______ in E._______. Vor seiner Heirat habe er etwa ein Jahr lang in der (…)branche gearbeitet. Nach der Heirat habe er bis August 2020 im (…)gewerbe gearbeitet. Seine finanziellen Verhältnisse seien mittelmässig gewesen. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, seine Probleme hätten im Jahr 2010 begonnen. Sowohl sein nunmehr in der Schweiz lebender Bruder H._______ (N […]) als auch sein ebenfalls in der Schweiz befindlicher Onkel mütterlicherseits namens I._______ (N […]) hätten in Sri Lanka für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gearbeitet, wobei sein Onkel gar eine Führungsposition

D-3689/2021 innegehabt habe. Im Jahr 2005 sei ein Freund seines Bruders, J._______, den LTTE beigetreten und 2008 von Angehörigen der sri-lankischen Armee verhaftet worden. Diese hätten J._______ der Karuna-Gruppierung ausgehändigt, in deren Auftrag er zahlreiche Menschen entführt habe. Später sei J._______ für die sri-lankische Marine tätig gewesen, die ebenfalls viele Kriegsverbrechen begangen beziehungsweise zahlreiche Zivilisten entführt und getötet habe. J._______ habe enge Kontakte zur sri-lankischen Regierung gepflegt, die ihn manipuliert habe. In der Folge seien sein (des Beschwerdeführers) Vater entführt und sein nunmehr in der Schweiz lebende Bruder verhaftet worden. Beide seien zum Hauptquartier des srilankischen Geheimdienstes gebracht worden. J._______ habe seinem Vater sowie seinem Bruder öfters vertrauliche Informationen weitergeleitet. Nachdem Maitreepala Sirisena im Jahr 2015 an die Macht gelangt sei, habe dieser Untersuchungen eingeleitet und verschwundene Menschen zu suchen begonnen. In diesem Zusammenhang sei J._______ nach Colombo vorgeladen worden, wobei er viele Informationen geliefert beziehungsweise "alles gebeichtet" habe. Anschliessend sei er freigelassen worden. Im April oder Mai 2017 habe er J._______ in E._______ getroffen. Dabei habe ihm dieser von seiner Einvernahme in Colombo erzählt. Er selbst habe dies seinem in der Schweiz lebenden Bruder weiter berichtet. Daraufhin habe ihn sein Onkel in der Schweiz beauftragt, nach dem Verbleib von zwei in den Jahren 2008/2009 verschwundenen Verwandten namens K._______ und L._______ zu forschen. Er habe sich diesbezüglich hilfesuchend an J._______ gewandt. Im Mai 2017 habe er sich zu diesem Zwecke zusammen mit J._______ mit Angehörigen des Criminal Investigation Department (CID) getroffen und diesen mehrere Fotos der verschwundenen Familienangehörigen ausgehändigt. Die CID-Leute hätten in der Folge 50'000 Rupien verlangt, die er ihnen mittels Kontaktierung seines in der Schweiz lebenden Bruders habe zukommen lassen. Einen Monat später habe er sich abermals mit den CID-Leuten getroffen. Letztere seien sehr unfreundlich gewesen und hätten ihn gefragt, weshalb er diese Leute suche, worauf er geantwortet habe, sein Onkel wolle wissen, ob seine Verwandten noch am Leben seien. Daraufhin hätten ihm die CID-Leute eröffnet, er solle nicht weiter nach diesen Personen suchen, da gegen sie ein Verfahren hängig sei. Er habe deshalb weitere Nachforschungen zum Verbleib der vorgenannten Personen eingestellt. Am 17. Oktober 2017 habe das Verfahren gegen K._______ und L._______ stattgefunden. J._______ habe ihm später mitgeteilt, alle entführten Personen, die spurlos verschwunden seien, seien getötet worden, was er auch seinem Bruder in der

D-3689/2021 Schweiz weitererzählt habe. Danach habe er persönlich weiterhin Kontakte zu J._______ gepflegt, deswegen aber einstweilen keine behördlichen Probleme mehr gehabt. Im August oder Oktober 2018 sei er mit seinem eigenen Pass per Flugzeug nach M._______ gereist, um dort seinen in der Schweiz lebenden Bruder zu treffen. Anschliessend sei er nach fünfzehn bis zwanzig Tagen nach Sri Lanka zurückgekehrt. Nachdem Gotabaya Rajapaksa im Jahr 2019 zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt worden sei, sei J._______ im Dezember 2019 abermals nach Colombo vorgeladen worden. Dort habe er eine Erklärung abgeben müssen, wonach er (von der früheren Regierung unter Maitreepala Sirisena) gezwungen worden sei, Falschinformationen über verschwundene Personen abzugeben. Ausserdem habe er die Situation während einer Nachrichtensendung erklären müssen. Die Regierung habe J._______ anschliessend freigelassen, indessen beabsichtigt, ihn erneut zu verhaften. Nach dieser Nachrichtensendung sei J._______ untergetaucht. Gleichzeitig habe er ihn um Hilfe gebeten. In der Folge habe J._______ die Nächte bei ihm verbracht, während er tagsüber mit Fischern auf dem Meer gelebt habe, um jeweils spätabends zu ihm zurückzukehren. Dabei habe J._______ seinen Reisepass und seine Identitätskarte bei ihm deponiert. Im August 2020 sei er wiederum mit den Fischern zur Arbeit gefahren, indessen plötzlich während ungefähr zwei Wochen nicht mehr zu ihm zurückgekehrt. Am 13. September 2020 hätten ihn (den Beschwerdeführer) zwei Beamte, die sich als Mitarbeiter einer Telefonfirma ausgegeben hätten, besucht und ihm vorgeworfen, die Telefonrechnung nicht beglichen zu haben. Gleichsam beiläufig hätten sie ihn gefragt, wer alles in seinem Haushalt lebe, worauf er geantwortet habe, lediglich seine Ehefrau sowie seine Kinder würden mit ihm zusammenleben. Daraufhin hätten die beiden Beamten ihm eröffnet zu wissen, dass J._______, der sich in behördlichem Gewahrsam befinde, in der Vergangenheit ebenfalls bei ihm gewohnt habe. Ausserdem hätten sie sich nach dessen Identitätskarte und Reisepass erkundigt. Da er keine Wahl gehabt habe, habe er den beiden Beamten die Dokumente von J._______ ausgehändigt. Danach hätten die Beamten seine Personalien aufgenommen, und ihn gefragt, weshalb er K._______ und L._______ gesucht habe. Er habe daraufhin – nach anfänglichem Bestreiten – erwidert, im Auftrage seines Onkels nach den beiden Personen geforscht zu haben, selber aber nichts mit diesen Personen zu tun zu haben. Da er in einem dicht besiedelten Gebiet gewohnt habe, hätten die beiden Beamten davon abgesehen, ihn sofort zu verhaften, ihm

D-3689/2021 aber mitgeteilt, er werde zeitnah darüber informiert, an welchem Ort er sich einfinden müsse. Nach diesem Vorfall habe er seine Ehefrau sowie seine beiden Kinder am nächsten Tag zu seiner jüngeren Schwester G._______ gebracht und sei selbst nach N._______ gegangen, wo er beim Onkel seiner Ehefrau gelebt habe. Etwa einen Monat später sei er bei seiner Schwester G._______ behördlich gesucht worden. Dabei hätten die Behörden aufgrund der sichergestellten Anrufliste seiner (dort lebenden) Ehefrau vermutet, er könnte sich bei deren Onkel aufhalten, und die örtliche Polizei angewiesen, ihn dort zu suchen, was der besagte Onkel indessen frühzeitig via Bekannte bei der Polizei erfahren habe und ihn rechtzeitig habe warnen können. Aus Angst vor einer Verhaftung beziehungsweise einer Denunziation durch J._______ unter Foltereinwirkung habe er seine Heimat am 13. Januar 2021 mit einem falschen Reisepass auf dem Luftweg in Richtung Istanbul verlassen. Von dort aus sei er nach Bukarest weitergeflogen. Danach habe ihm der Schlepper den Pass abgenommen und ihn an einen unbekannten Ort gebracht. Schliesslich sei er via Frankreich illegal in die Schweiz gelangt. Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens zum Nachweis seiner Identität seine sri-lankische Identitätskarte, seine Geburtsurkunde mit englischer Übersetzung sowie einen Familienregisterauszug ein. Darüber hinaus reichte er Fotos von Kämpfern, Fotos von J._______, Kopien von dessen Identitätskarte und Reisepass, eine Haftbestätigung des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes (IKRK) betreffend J._______, Dokumente seines Bruders in der Schweiz, einen Bericht über vermisste Personen sowie Fotos von diesen zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 15. Juli 2021 – eröffnet am 20. Juli 2021 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte die zuständige kantonale Behörde mit deren Vollzug. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mittels Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 18. August 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte er, die Verfügung des SEM vom 15. Juli 2021 sei vollumfänglich aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft anzuer-

D-3689/2021 kennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er sei wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit und/oder Unzulässigkeit auszusetzen und er sei in der Schweiz vorläufig als Ausländer aufzunehmen. Subsubeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Weiteren beantragte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unterzeichnende Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers fügte ihrer Beschwerdeeingabe nebst diversen Fotos eine auf die Person ihres Mandanten ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 9. August 2021 sowie eine vom 18. August 2021 datierende Kostennote bei. D. Mit Schreiben vom 19. August 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde. E. Mit Instruktionsverfügung vom 3. September 2021 teilte der zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, gemäss Art. 42 AsylG (SR 142.31) dürften asylsuchende Personen den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten, weshalb er berechtigt sei, sich bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz aufzuhalten. Ferner hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gut, ordnete ihm seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 20. September 2021 ein. F. Das SEM nahm in seiner Vernehmlassung vom 10. September 2021 zur Beschwerde Stellung. G. Der Instruktionsrichter stellte dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM am 20. September 2021 zur Kenntnisnahme zu.

D-3689/2021 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

D-3689/2021 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 4. 4.1 Das SEM kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die ausreisebegründenden Asylvorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Im Einzelnen führt es aus, seine Vorbringen ergäben wenig Sinn und erweckten zu keinem Zeitpunkt der Anhörung den Eindruck, dass er von selbst Erlebten erzählen würde. Seine Erläuterungen seien häufig abschweifend gewesen und hätten nicht ihn persönlich, sondern die allgemeine Lage in Sri Lanka oder andere Personen betroffen. Auch seien seine Antworten häufig ausweichend gewesen, wobei er immer wieder habe aufgefordert werden müssen, von seinen eigenen Problemen zu erzählen. Es sei völlig schleierhaft, warum die Regierung (Goyapaksa Rajapaksa) J._______ im Dezember 2019 festgenommen, ihn zu Aussagen gezwungen und anschliessend wieder freigelassen haben sollte, um zu beabsichtigen, ihn später erneut festzunehmen. Es ergebe auch keinen Sinn, dass die sri-lankischen Beamten J._______ im August/September 2020 bereits festgenommen und in Gewahrsam gehabt hätten und dann zu ihm (Beschwerdeführer) gekommen wären, um nach dessen Dokumenten zu fragen. Obwohl er bei der ersten Anhörung zu Protokoll gegeben habe, Angst davor zu haben, dass J._______ ihn unter Folter denunzieren könnte, habe er in der zweiten Anhörung ausgesagt, dass dieser ihn denunziert habe und ihn die heimatlichen Behörden deshalb an besagtem Abend aufgesucht hätten. Weiter sei nicht nachvollziehbar, weshalb er den beiden Männern die Dokumente J._______ hätte aushändigen sollen, da er damit eingestanden hätte, ihm geholfen und diese aufbewahrt zu haben und sich damit selbst in Gefahr gebracht hätte. Er habe dies damit erklärt, er sei von diesen Personen eingeschüchtert worden. Auf die Frage, wie er eingeschüchtert worden sei, habe er zunächst seine Erzählung wiederholt und

D-3689/2021 schliesslich angefügt, man habe ihm angedroht, ihn mitzunehmen, um später plötzlich auszusagen, man habe eine Hausdurchsuchung in Aussicht gestellt, falls er die Dokumente von J._______ nicht aushändigen würde. Nicht nachvollziehbar sei auch sein Erklärungsversuch, die Beamten hätten ihn nicht gleich mitgenommen, weil er in einem dicht besiedelten Gebiet gelebt habe. Hätten die Behörden aber tatsächlich beabsichtigt, ihn inoffiziell beziehungsweise heimlich festzunehmen, hätten sie sich gewiss nicht in seiner früheren Nachbarschaft überall nach seinem Verbleib erkundigt. Weiter habe der Beschwerdeführer das Angebot der vorsprechenden Beamten, ihn zu informieren, sobald sie Informationen bezüglich der verschwundenen Verwandten K._______ und L._______ hätten, als "Trick" bezeichnet, um ihn bei dieser Gelegenheit verhaften zu können. Weiter falle auf, dass er in der Lage gewesen sei, Kopien der ID sowie des Reisespasses von J._______ einzureichen, nicht aber eine solche seines eigenen Reisepasses. 4.2 In der Beschwerde wird den Argumenten der Vorinstanz namentlich entgegengehalten, J._______ habe am 6. Dezember 2019 auf Veranlassung der neuen Regierung von Gotabaya Rajapaksa in einer öffentlichen Pressemitteilung erklärt, die frühere Regierung unter Maitrepaala Srisena habe ihn gezwungen, Falschaussagen zu Entführungsfällen zu machen, was auch durch öffentliche Quellen bestätigt werde (vgl. […]). Damit habe er die Erwartungen der neuen Regierung für's Erste erfüllt, weshalb diese keine Veranlassung gesehen habe, ihn im Anschluss an die Pressemitteilung festzunehmen. Nichtsdestotrotz habe sie schon damals die Tötung J._______ beschlossen und beabsichtigt, ihn später fernab der öffentlichen Wahrnehmung zu verhaften beziehungsweise zu liquidieren. Der Beschwerdeführer könne auch nicht verstehen, weshalb die Beamten später bei ihm nach den Dokumenten von J._______ gefragt hätten, obwohl sie diesen bereits davor im August/September 2020 festgenommen hätten. Das (möglicherweise unplausible) Vorgehen der Beamten dürfe ihm indessen nicht angelastet werden. Er könne lediglich erzählen, wie sich die ganze Situation abgespielt habe. Möglicherweise hätten die Beamten aber alles über J._______ in Erfahrung bringen wollen, da er ja früher immerhin gegen die jetzige Regierung ausgesagt habe. Die Aussage der Vorinstanz, er habe bei der ersten Anhörung Angst davor geäussert, J._______ könnte ihn unter Folter denunzieren, sei falsch. Vielmehr habe er damals ausgesagt, Angst vor J._______ zu haben. Er glaube zwar, J._______ würde ihn nicht denunzieren, aber während der Folter habe man keine andere Wahl. Es sei verständlich, dass er nicht mit Sicherheit sagen könne, ob J._______ ihn verraten habe, da er seit dessen Verhaftung nicht mehr mit

D-3689/2021 diesem gesprochen habe. Er sei sich aber sicher, dass die Angaben von diesem stammen könnten, weshalb auch die Mitarbeiter des CID zu ihm gekommen seien. Entgegen der Annahme der Vorinstanz erscheine es auch als plausibel, dass er den Beamten J._______ Dokumente ausgehändigt habe. Zwar habe er anfänglich alles abgestritten. Nachdem die Beamten ihn jedoch verbal bedroht und mit seiner Mitnahme gedroht hätten, habe er ihnen schliesslich – auch aus Angst um seine anwesende Familie – die Papiere herausgegeben. Ausserdem habe er gewusst, dass die Beamten sein Haus durchsucht hätten, falls er ihnen die besagten Dokumente nicht selbst ausgehändigt hätte. Entgegen der Annahme der Vorinstanz erscheine seine Erklärung plausibel, dass er im Anschluss an die Vorsprache der CID-Beamten nicht mitgenommen worden sei, da er in einem dicht besiedelten Gebiet gewohnt habe und die Nachbarn dies mitbekommen und nach den Gründen für seine Mitnahme gefragt hätten. Ausserdem würden in Sri Lanka viele Leute entführt, was immer im Geheimen geschehe, damit die Regierung kein Aufsehen errege. Es sei auch nicht unverständlich, dass die heimatlichen Behörden in der Nachbarschaft nach dem Beschwerdeführer gefragt hätten, obwohl sie ihn inoffiziell, also im Geheimen hätten mitnehmen wollen, seien sie doch dabei unauffällig als Zivilisten aufgetreten. Hinsichtlich der vorinstanzlichen Einschätzung, es mute seltsam an, dass er wohl Kopien des Reisepasses und der ID von J._______, aber nicht hinsichtlich seines eigenen Reisepasses habe beibringen können, sei festzuhalten, dass dieser damals bei ihm aus Sicherheitsgründen mehrere Kopien seines Passes und seiner ID hinterlegt habe, wogegen er selbst ja im Besitze seines eigenen Originalpasses gewesen sei, weshalb es keinen Sinn gemacht hätte, wenn er davon ebenfalls Kopien angefertigt hätte. 4.3 In der Vernehmlassung hält das SEM ergänzend fest, der Beschwerdeführer habe als zusätzlichen, gegen seine Rückkehr ins Heimatland sprechenden Risikofaktor den Umstand genannt, dass sein Bruder und sein Onkel für die LTTE tätig gewesen und in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Aufgrund der Tatsache, dass er selbst weder seines Bruders noch seines Onkels wegen im Heimatland irgendwelche Probleme gehabt habe und beide Sri Lanka lange vor ihm verlassen hätten, sei nicht ersichtlich, weshalb er aufgrund dieser Verwandtschaft bei einer Rückkehr in seine Heimat einem erhöhten Risiko ausgesetzt sein sollte, inhaftiert zu werden. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch beim SEM im Wesentlichen damit, er sei nach dem Regierungswechsel vom November

D-3689/2021 2019 behördlich gesucht worden, weil er J._______ im Jahr 2020 Unterschlupf gewährt und diesen im Verlaufe des Jahres 2017 im Auftrag seines in der Schweiz lebenden Onkels I._______ gebeten habe, ihm bei der Suche nach verschollenen Verwandten zu helfen. 5.2 Wie Abklärungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts ergeben haben, taucht der Name von J._______ (unter seinem vollständigen Namen O._______) im Zusammenhang mit (…) auf, die unter (…) bekannt sind. Erwiesen ist auch, dass J._______ unter der früheren Regierung von Maitreepala Sirisena als (…). Weiter hat die (…) im (…) ausführlich (…), darunter auch J._______, berichtet (vgl. […], wobei sich keine weiteren Angaben zu tatsächlichen Festnahmen finden (vgl. […]). Schliesslich berichtete die Zeitung (…) im (…) über die Verhaftung von (…) (vgl. […]). Dem Bericht ist indessen nicht schlüssig zu entnehmen, wann J._______ in diesem Zusammenhang behördlich festgenommen worden ist. 5.3 Vor diesem Hintergrund erscheint es grundsätzlich als plausibel, dass der Beschwerdeführer J._______ im Jahr 2017 im Zusammenhang mit der früheren Entführung von Verwandten seines in der Schweiz lebenden Onkels gebeten haben könnte, ihm bei Nachforschungen nach deren Schicksal behilflich zu sein. Im Weiteren kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass J._______ im Verlaufe des Jahres 2020 (…) tatsächlich behördlich festgenommen worden ist. 5.4 5.4.1 Nichtsdestotrotz erscheinen die Vorbringen des Beschwerdeführers, im September 2020 von Angehörigen des CID wegen der Beherbergung von J._______ und des Vorwurfs, diesen zu einem früheren Zeitpunkt mit der Suche nach lange verschollenen Familienangehörigen beauftragt zu haben, gesucht worden zu sein, aufgrund diverser Widersprüche und Ungereimtheiten als unglaubhaft. 5.4.2 Zunächst fällt auf, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 28. Mai 2021 erklärte, die beiden verschollenen Personen K._______ und L._______ seien seine Cousins beziehungsweise Kinder seines ([…]) Onkels gewesen (vgl. Akten SEM […]-18/15 S. 13 F95), wogegen er in der EA vom 2. Juli 2021 behauptete, K._______ sei sein Onkel und L._______ sein Cousin gewesen (vgl. Akten SEM […]-31/18 S. 4 ff. F30, F37, F44, F46, F67), und die beiden Entführten seien der Bruder (bzw. der Neffe) der (…) Onkels (also Vater und Sohn) gewesen (vgl. Akten SEM […]-31/18 S. 8 F55). Grundsätzlich dürfte indessen davon auszugehen

D-3689/2021 sein, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des genauen Verwandtschaftsgrades der beiden von ihm gesuchten Verwandten kohärente und übereinstimmende Angaben machen könnte, wenn er von seinem Onkel in der Schweiz tatsächlich einen Auftrag für deren Suche entgegengenommen hätte. Aus diesem Grunde bestehen bereits erhebliche Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer J._______ im Jahr 2017 überhaupt kontaktiert hat, um nach dem Schicksal von länger verschwundenen Familienangehörigen zu forschen. 5.4.3 Unerfindlich bleibt auch, weshalb der Beschwerdeführer die angeblich im Original (sowie in Fotokopie; vgl. hierzu gleich E. 5.4.4) bei ihm hinterlegten Ausweispapiere J._______, nämlich dessen Reisepass und Identitätskarte, nicht vernichtet oder zumindest an einem sicheren Ort ausserhalb seines Hauses versteckt hätte, nachdem dieser im Verlauf des Augusts 2020 plötzlich während ungefähr zwei Wochen nicht mehr zu ihm zurückgekehrt sein soll, fühlte der Beschwerdeführer sich doch durch dessen unvermitteltes spurloses Verschwinden nach eigenem Bekunden in seiner eigenen Sicherheit beeinträchtigt (vgl. Akten SEM […]-18/15 S. 12, zehntunterste Zeile). 5.4.4 Seltsam mutet überdies der Umstand an, das J._______, wie in der Beschwerde auf S. 10, Ziff. 3.1.2, Bst. j behauptet, nebst den Originalen seiner vorbezeichneten Ausweispapiere beim Beschwerdeführer zusätzlich noch mehrere Kopien derselben "aus Sicherheitsgründen" hätte hinterlegen sollen. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer mit dieser Argumentation eine Grundlage dafür zu schaffen versucht, überhaupt in der Lage zu sein, den Schweizer Asylbehörden entsprechende Fotokopien einreichen zu können. Es besteht jedoch bereits aufgrund der Ausführungen in E. 5.4.2 und E. 5.4.3 Grund zur Annahme, dass er in anderem Zusammenhang in den Besitz der entsprechenden Ausweiskopien von J._______ gelangt sein muss. 5.4.5 Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass der Beschwerdeführer den Angehörigen des CID anlässlich ihrer angeblichen Vorsprache vom 13. September 2020 die Originalausweispapiere J._______ ausgehändigt hätte, bliebe zudem unerfindlich, weshalb ihn das CID damals nicht unverzüglich festgenommen hätte, stellt die Beherbergung eines behördlich Gesuchten doch zweifelsfrei einen Umstand dar, der die sri-lankischen Behörden legitimiert hätte, ihn ebenfalls festzunehmen. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer selbst angedeutet, die CID-Leute hätten ihn damals wohl nicht aufgesucht, wenn er selbst "nicht eine wichtige Person gewesen

D-3689/2021 wäre" (vgl. Akten SEM […]-31/18 S. 9 F67). Weiter hielt er es auch für denkbar, dass die sri-lankischen Behörden an ihm zusätzlich ein Interesse gehabt haben könnten, weil sie sich von ihm aufgrund seines engen Kontakts mit J._______ weitergehende Informationen über diesen erhofft hätten (vgl. Akten SEM […]-31/18 S. 10 F74). Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen leuchtet jedoch in keiner Weise ein, dass die Angehörigen des CID von seiner Festnahme abgesehen hätten, weil er "in einem dicht besiedelten Quartier" gewohnt habe (vgl. Akten SEM […]-18/15 S. 13 F95 Mitte sowie […]-31/18 S. 7 F49). Auch der weitere, gleichsam alternativ vorgebrachte Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, man habe damals von seiner Festnahme abgesehen, weil man ihn im Geheimen und an einem isolierten Ort habe "schnappen" wollen (vgl. Akten SEM […]-31/18 S. 7 F50 f.), vermag nicht zu überzeugen, müsste den CID-Leuten anlässlich ihrer persönlichen Vorsprache in seinem Haus am 13. September 2020 doch klar gewesen sein, dass er untertauchen würde, falls sie ihn nicht gleich mitnehmen würden, was er denn ja auch getan haben will. 5.4.6 Schliesslich mutet es im Gesamtkontext der bisherigen Erwägungen zur Glaubhaftigkeit der individuellen Asylvorbringen des Beschwerdeführers (vgl. vorstehende E. 5.4.1 bis E. 5.4.5) unglaubhaft an, dass der Onkel der Ehefrau den Beschwerdeführer rechtzeitig vor einer Festnahme durch Angehörige des örtlichen Polizeipostens in N._______ mit Hilfe dort befindlicher Freunde habe warnen können, nachdem dort via Mitteilung des zuständigen Polizeipostens in E._______ nach einer Auswertung der Telefonliste auf dem Handy der Ehefrau des Beschwerdeführers bekannt geworden sei, dass er sich mit grösster Wahrscheinlichkeit bei deren Onkel in N._______ aufhalte. 5.5 Nach dem Gesagten ist übereinstimmend mit dem SEM der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer bezogen auf den Zeitpunkt seiner Ausreise aus Si Lanka keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen vermag. 5.6 5.6.1 Das SEM stellte weiter fest, es gelte zu prüfen, ob er im Falle der Rückkehr dennoch begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG habe. Diese Prüfung sei gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 anhand von Risikofaktoren vorzunehmen.

D-3689/2021 Rückkehrer, die illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügten, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, würden am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt. Diese Befragung und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Regelmässig würden Rückkehrer auch am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität, bis hin zur Überwachung der Aktivitäten der Person befragt. Auch diese Kontrollmassnahmen nähmen grundsätzlich kein flüchtlingsrechtlich relevantes Ausmass an. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, vor der Ausreise flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr sei er bis Januar 2021 in Sri Lanka wohnhaft gewesen, habe also nach Kriegsende noch elf Jahre in seinem Heimatstaat gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr in Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt werden sollte. Abgesehen davon sei er im Jahr 2018 bereits einmal mit seinen eigenen Dokumenten ins Ausland und wieder zurück in sein Heimatland gereist und habe dabei keine Probleme gehabt. Auch die am 16. November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl mit dem Sieg von Gotabaya Rajapaksa könne diese Einschätzung nicht umstossen. Mit seiner Wahl zum Präsidenten gingen Befürchtungen von mehr Einschüchterungen gegenüber Menschenrechtsaktivisten, Journalisten, Oppositionellen, regierungskritischen Personen und Minderheiten einher. Tatsächlich habe die Überwachung der Zivilbevölkerung seit den dschihadistisch motivierten Terroranschlägen an Ostern 2019 und nochmals nach der Präsidentschaftswahl zugenommen. Dennoch gebe es zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anlass zur Annahme, dass ganze Volks- oder Berufsgruppen unter Präsident Gotabaya Rajapksa kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu diesem Ereignis respektive dessen Folgen. Dafür reiche es nicht aus, pauschal auf politische Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit sowie mögliche Zukunftsszenarien zu verweisen. Vielmehr wäre eine hinreichende Subsumption im Einzelfall notwendig. Der Beschwerdeführer habe indessen nicht glaubhaft darzulegen vermocht, dass die sri-lankischen Behörden aufgrund der aktuellen politischen Lage aus den von ihm vorgebrachten Gründen ein Interesse an

D-3689/2021 seiner Person hätten. Damit seien die Anforderungen für die Annahme einer begründeten Furcht nicht gegeben. Seine Asylvorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei. 5.6.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe eine starke Verbindung zu den LTTE. Sein Bruder H._______ sei für die LTTE tätig gewesen und deswegen am (…) von der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden. Sein Onkel I._______ habe eine Führungsposition innerhalb der LTTE innegehabt und sei deswegen ebenfalls als Flüchtling in der Schweiz anerkannt worden. Zudem sei er mit J._______, einem bekannten LTTE-Mitglied, von klein auf befreundet und aufgewachsen. Zuletzt habe er ihm geholfen. Darüber hinaus seien sogar Verwandte des Beschwerdeführers entführt worden. Nach seiner Flucht aus Sri Lanka sei seiner Frau mitgeteilt worden, dass Personen in Zivil nach ihm suchen würden. Diese Verbindungen sowie die Behelligungen bei ihm Zuhause würden klar auf ein behördliches Interesse an seiner Person hinweisen. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass er über keinen gültigen Pass verfüge. In seiner Heimat sei er aufgrund seiner Verbindung zu den LTTE verfolgt gewesen, weshalb er aus Sri Lanka habe fliehen müssen und das Land somit illegal verlassen habe. Aus all diesen Gründen könne nicht ausgeschlossen werden, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka erneut Ziel behördlicher Verfolgungsmassnahmen in asylrelevantem Ausmass werden könnte. Zusammenfassend könne deshalb festgehalten werden, dass er klar unter die vom Bundesverwaltungsgericht und vom SEM definierten Risikofaktoren falle, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei. 5.6.3 In Bezug auf ein allfälliges asylbeachtliches Risikoprofil des Beschwerdeführers im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8 ist zunächst festzuhalten, dass dieser nicht glaubhaft machen konnte, vor seiner Ausreise aus Sri Lanka am 13. September 2020 wegen der angeblichen Beherbergung seines behördlich gesuchten Freunds J._______ und der früheren Beauftragung desselben mit der Suche nach verschollenen Verwandten seines in der Schweiz lebenden Onkels von Angehörigen des CID aufgesucht und seit seinem anschliessenden Untertauchen behördlich gesucht worden zu sein.

D-3689/2021 Soweit der Beschwerdeführer als zusätzlichen Risikofaktor geltend macht, sowohl sein Bruder als auch sein Onkel seien für die LTTE tätig gewesen und in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden, hat das SEM in seiner Vernehmlassung vom 10. September 2021 zutreffend festgestellt, aufgrund der Tatsache, dass dieser wegen seines Bruders und seines Onkels im Heimatland nie Probleme gehabt habe und beide Sri Lanka lange vor ihm verlassen hätten, sei nicht ersichtlich, warum er aufgrund dieser Verwandtschaft einem erhöhten Risiko ausgesetzt sein sollte, bei einer Rückkehr inhaftiert zu werden. Ergänzend ist anzumerken, dass mangels Glaubhaftigkeit seiner Vorfluchtgründe auch jegliche Grundlage fehlt, um hieraus einen wie auch immer gearteten Anknüpfungspunkt zu früheren Tätigkeiten in der Schweiz lebender Verwandter mit den LTTE herleiten zu können. Nach dem durchgeführten Schriftenwechsel erweist sich der Vorwurf in der Beschwerde als hinfällig, das SEM habe in seinem Entscheid den Einfluss der Zugehörigkeit zu den LTTE des Bruders, des Onkels und des Freundes des Beschwerdeführers auf sein Risikoprofil nicht geprüft, weshalb der diesbezügliche Kassationsantrag (vgl. Beschwerde S. 2, Rechtsbegehren Ziff. 4 i.V.m. S. 13 Ziff. 5) abzuweisen ist. Zu den Entwicklungen der allgemeinen politischen Lage in Sri Lanka ist festzustellen, dass nicht erkennbar ist, wie sich diese zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Angesichts des Gesagten ist somit festzuhalten, dass auch nicht von einem asylerheblichen Risikoprofil des Beschwerdeführers im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8 auszugehen ist. 5.7 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

D-3689/2021 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren

D-3689/2021 keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 sowie statt vieler Urteil des BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.2). Es ergeben sich aus den Akten – dies auch unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen in Erwägungen 5 zur Frage der Asylgewährung – auch keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Daran vermögen der Regierungswechsel vom November 2019 sowie die seither veränderte Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit als zulässig. 7.4 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Gemäss Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ost-

D-3689/2021 provinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). An dieser Einschätzung vermögen die Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019, der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte und am 28. August 2019 aufgehobene Ausnahmezustand sowie die mit den Wahlen im November 2019 zusammenhängenden gewalttätigen Ausschreitungen nichts zu ändern (vgl. dazu statt vieler Urteil BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.3). 7.4.3 Vorliegend sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus Jaffna, lebte aber seit Kindstagen in E._______ und hat vor seiner Ausreise in Richtung Schweiz praktisch sein ganzes Leben in der Ostprovinz verbracht, wohin der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als zumutbar zu erachten ist. Im Weiteren verfügt der Beschwerdeführer in Sri Lanka über ein familiäres Umfeld, leben doch dort jedenfalls ein Bruder und eine Schwester, bei welcher seine Ehefrau sowie seine beiden Kinder seit geraumer Zeit leben (vgl. Akten SEM […]-18/15 S. 6 F45 bis F51). Darüber hinaus hat er einen in der Schweiz lebenden Bruder, der ihn von hier aus finanziell unterstützen kann (vgl. Akten SEM […]-18/15 S. 6 F52 und F54). Im Weiteren verfügt der Beschwerdeführer selbst über eine solide Schulausbildung und über mehrjährige Arbeitserfahrung, wobei er seine finanzielle Situation nicht als wohlhabend, aber als mittelmässig bezeichnet und weiter ausgesagt hat, keine wirtschaftlichen Schwierigkeiten gehabt zu haben (vgl. Akten SEM […]-18/15 S. 4 f. F23 bis F31 und F37 bis F43). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existentielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar. 7.5 Der Beschwerdeführer verfügt über eine sri-lankische Identitätskarte und es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates allenfalls weitere für eine Rückkehr notwendige Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Dem Vollzug der Wegweisung steht auch die Corona-Pandemie nicht entgegen. Bei dieser handelt es sich – wenn überhaupt – um ein temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Wegweisung der Situation in Sri Lanka angepasst wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e sowie statt vieler Urteil des

D-3689/2021 BVGer D-4796/2019 vom 27. April 2020 E. 8.9). Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.6 Das SEM hat den Wegweisungsvollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Instruktionsverfügung vom 3. September 2021 die unentgeltliche Prozessführung sowie die amtliche Rechtsverbeiständung nach Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10. Der mit Verfügung vom 3. September 2021 für das Beschwerdeverfahren amtlich beigeordneten Rechtsvertreterin ist ein Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die am 18. August 2021 mit der Beschwerde eingereichte Kostennote weist für das vorliegende Verfahren einen totalen Zeitaufwand von 10 Stunden und 45 Minuten sowie Auslagen in Höhe von Fr. 183.50 (zwei Stunden Dolmetscherkosten zu einem Stundenansatz von Fr. 70.– sowie Porti und Spesen in Höhe von Fr. 43.50) auf. Der Aufwand erscheint in zeitlicher Hinsicht als angemessen. Das Gericht legt der amtlichen Verbeiständung bei nichtanwaltlichen Rechtsvertretern einen maximalen Stundenansatz von Fr. 150.– zugrunde, was von der Rechtsvertretung ausdrücklich anerkannt wird. Für das Beschwerdeverfahren ist der amtlich beigeordneten Rechtsvertreterin somit zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 1'796.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

D-3689/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet der als amtlicher Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 1'796.–. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Philipp Reimann

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D-3689/2021 — Bundesverwaltungsgericht 02.02.2022 D-3689/2021 — Swissrulings