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Bundesverwaltungsgericht 12.12.2014 D-3689/2014

12 dicembre 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,435 parole·~17 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. April 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3689/2014

Urteil v o m 1 2 . Dezember 2014 Besetzung

Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.

Parteien

A._______, geboren (…), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (…) Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. April 2014 / (…).

D-3689/2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 24. Oktober 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Nach der Überweisung ins EVZ C._______ wurde sie dort am 13. November 2012 zu ihren Personalien, zu ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Asylgründen befragt. Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde sie am 14. November 2012 dem Kanton D._______ zugewiesen. Am 24. April 2014 wurde sie ebenfalls im EVZ C._______ gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) eingehend zu ihren Asylgründen angehört.

A.a Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei als äthiopische Staatsangehörige amharischer Ethnie in Dschidda (Saudiarabien) geboren. Im Alter von acht Monaten sei sie mit ihrer Familie nach Dschibuti gezogen, wo sie – wie bereits zuvor in Saudiarabien – illegal gelebt hätten. Im Jahre 1991 sei ihre Familie nach Addis Abeba (Äthiopien) zurückgekehrt. Nach Beendigung der 12. Klasse habe sie an der Universität E._______ in Addis Abeba Philosophie studiert; nach drei Jahren habe sie das Studium mit einem "Bachelor Degree" abgeschlossen. Seit August 2011 habe sie als "Marketing Officer" bei einer Firma namens "F._______" beziehungsweise "G._______" gearbeitet.

Etwa im Jahre 2010 sei sie der verbotenen militanten Partei "Ethiopian People's Patriotic Front" (EPPF) beigetreten. Als EPPF-Mitglied habe sie mehrere Male Flugblätter verteilt, um die Bevölkerung über die Ziele der EPPF zu informieren. Am 5. Mai 2012 habe ihre Mutter – sie selber sei bei der Arbeit gewesen – für sie eine Vorladung der Bundespolizei beziehungsweise eines Gerichts entgegengenommen. Gemäss dieser Vorladung werde sie beschuldigt, Leute gegen die Regierung aufgehetzt zu haben. Nachdem sie von der Vorladung erfahren habe, habe sie umgehend Addis Abeba verlassen. Sie sei in einem Bus nach H._______ (Provinz Amhara, Nordwest-Äthiopien) gefahren, wo sie während knapp einem Monat bei einer entfernten Verwandten gewohnt habe. Anfang Juni 2012 habe sie Äthiopien in Richtung Sudan verlassen und sei in Begleitung eines Schleppers nach Khartum gefahren. In Khartum habe sie während langer Zeit zusammen mit anderen Personen in einem Raum warten müssen, bis ihr Schlepper die Weiterreise organisiert gehabt habe. Schliesslich sei sie am 23. Oktober 2012 mit einem gefälschten Pass, den ihr Schlepper jeweils für sie vorgewiesen habe, auf dem Luftweg via

D-3689/2014 Frankfurt nach Mailand gelangt. Am 24. Oktober 2012 sei sie von Italien her unter Umgehung der Grenzkontrolle in einem Personenwagen in die Schweiz eingereist.

Sodann brachte die Beschwerdeführerin vor, ihr Vater sei seit 2006 unter dem Vorwurf, Waffen geschmuggelt und Feinde versteckt zu haben, im Gefängnis von I._______ in Addis Abeba inhaftiert.

Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.

A.b Die Beschwerdeführerin gab den Schweizer Asylbehörden keine Identitäts- oder Reisepapiere zu den Akten. Sie erklärte, nie einen Reisepass beantragt und ihre äthiopische Identitätskarte bei ihrer Mutter in Addis Abeba zurückgelassen zu haben. B. Mit Verfügung vom 29. April 2014 – eröffnet am 2. Juni 2014 – lehnte das BFM das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Die Beschwerdeführerin beantragte durch ihren neu bestellten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 2. Juli 2014 – unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung – die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei "die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit anzuordnen". In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten; überdies sie ihr "in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen". Auf die Begründung der Anträge wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2014 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit, seine

D-3689/2014 Mandantin könne den Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG in der Schweiz abwarten. Im Weiteren wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis zum 22. Juli 2014 entweder eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde vom 2. Juli 2014 nicht eingetreten werde. Schliesslich wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Person des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin (Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG) vorbehältlich der rechtzeitigen Nachreichung der Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung gutgeheissen.

D.b Am 21. Juli 2014 reichte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht durch ihren Rechtsvertreter eine am 15. Juli 2014 vom J._______ ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein.

E. Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 18. Oktober 2014 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten.

Die Vernehmlassung wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

D-3689/2014 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt

D-3689/2014 dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Das BFM hielt in seiner angefochtenen Verfügung vorab fest, Vorbringen seien dann nicht hinreichend begründet, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden seien und somit den Eindruck vermittelten, die Person habe das Geschilderte nicht selbst erlebt.

Wie das BFM im Weiteren zutreffend bemerkte, vermochte die Beschwerdeführerin keine klaren, widerspruchsfreien Angaben zum Datum ihres Beitritts zur EPPF oder zur Dauer ihrer Mitgliedschaft zu machen (vgl. Vorakten A5 S. 6 und A21 S. 8). Auch wenn sie lediglich ein "einfaches, ganz unten eingeordnetes Mitglied" gewesen sein will, so wäre doch zu erwarten, dass sie zumindest über rudimentäre Kenntnisse der Parteistrukturen und Hierarchien verfügt, was jedoch – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung (vgl. S. 4) – nicht der Fall ist (vgl. Vorakten A21 S. 11 f.). Dies erstaunt umso mehr, als die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben über eine ausgezeichnete Schulbildung mit Universitätsabschluss verfügt.

Des Weiteren sind auch die Aussagen der Beschwerdeführerin zu den Flugblattaktionen, an denen sie angeblich beteiligt gewesen ist (vgl. A21 S. 9 f.), sowie zur Art und Weise, wie sie von der an sie adressierten Vorladung erfahren haben will (vgl. A21 S. 13 f.) sehr unsubstanziiiert ausgefallen; zudem fällt in diesem Kontext auf, dass sie auf die ihr gestellten Fragen nur ausweichende Antworten gab. Die Hinweise, die Beschwerdeführerin habe "in direkter Rede den Inhalt der Flugblätter wiedergegeben" ("Wir müssen unsere Einheit bewahren und wir brauchen die Unterstützung der Bevölkerung. Wir werden für das Volk kämpfen"; vgl. A21 S. 9 unten), zudem habe "der Interviewer die Beschwerdeführerin gleich dreimal" unterbrochen und "bei der Fragestellung die Antworten suggeriert" (vgl. Beschwerde S. 4 f.), vermögen insgesamt nicht zu überzeugen. An dieser Feststellung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass im Protokoll tatsächlich nicht erkennbar ist, wieso die Beschwerdeführerin in der besagten Anhörung dreimal in ihren Antworten unterbrochen wurde (vgl. A21 S. 13 f.).

D-3689/2014 4.2 Sodann kann auch der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden, die Vorbringen der Beschwerdeführerin widersprächen in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns.

So erstaunt es in der Tat, dass die Beschwerdeführerin – obwohl sie vorgängig wiederholt zur Einreichung von Identitätspapieren aufgefordert worden war – anlässlich der Anhörung vom 24. April 2014 erklärte, bis anhin keine Anstrengungen zur Beschaffung ihrer sich angeblich bei ihrer Mutter in Addis Abeba befindenden Identitätskarte unternommen beziehungsweise sich darüber auch nicht so viele Gedanken gemacht zu haben (vgl. A21 S. 3).

Angesichts dessen, dass die Nachricht von der Zustellung einer Vorladung an die Beschwerdeführerin bewogen haben soll, von der Arbeit nicht mehr nach Hause zurückzukehren, sondern umgehend ihre Heimat zu verlassen, erscheint es auch nicht nachvollziehbar, dass sie sich nicht mehr eindeutig an die ausstellende Behörde, an den genaueren Inhalt des Dokumentes oder an die darin angedrohten Sanktionen erinnern konnte, obwohl ihre Mutter sie darüber in Kenntnis gesetzt haben soll (vgl. A21 S. 13 f.).

4.3 Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungssituation werden dadurch erhärtet, dass die Vorbringen teilweise auch widersprüchlich ausgefallen sind. So gab die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung vom 13. November 2012 zu Protokoll, die Vorladung sei von der Bundespolizei gekommen und sie hätte sich auch bei der Polizei melden müssen (vgl. A5 S. 7), während sie in der Anhörung vom 24. April 2014 erklärte, sie habe mitbekommen, dass das Dokument von einem Gericht geschickt worden sei und sie hätte sich auch bei einem Gericht melden müssen; sie glaube, das Gericht, bei dem sie sich hätte melden müssen, heisse "K._______" und befinde sich im Quartier L._______ (vgl. A21 S. 13 f.).

Mit der Darstellung, es sei "geradezu kennzeichnend im äthiopischen Kontext", dass ein Gericht das Strafverfahren mit einer Vorladung eröffne, während die Durchführung der Strafuntersuchung Sache der Bundespolizei sei (vgl. Beschwerde S. 5), lässt sich die erwähnte Unstimmigkeit nicht beseitigen.

4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Es

D-3689/2014 kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz und auf die weiteren Darlegungen in der Beschwerdeschrift vom 2. Juli 2014 (insbesondere auf die allgemeinen Ausführungen zur "Beurteilung der Glaubhaftmachung" und zum Flüchtlingsbegriff; vgl. Beschwerde S. 5 f.) einzugehen.

Schliesslich ist festzuhalten, dass die – durch keine entsprechende Dokumente belegte – Inhaftierung des Vaters (vgl. A5 S. 4 und A21 S. 6 f.) von der Beschwerdeführerin selbst in keinen Zusammenhang mit ihren angeblichen Asylgründen gebracht wurde, weshalb es sich erübrigt, näher darauf einzugehen.

Das Asylgesuch wurde vom BFM nach dem Gesagten zu Recht abgewiesen.

5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Ihre Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). 6. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in

D-3689/2014 den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungweise Art. 1A FK erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbot im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall, zumal die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verfolgungssituation nicht als glaubhaft erachtet wurde.

D-3689/2014 6.1.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748; 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.2.1 In Äthiopien herrscht im jetzigen Zeitpunkt weder Krieg noch Bürgerkrieg, und es liegt auch keine Situation allgemeiner Gewalt vor (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 und 8.4). 6.2.2 Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob allenfalls individuelle Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin sprechen könnten. Das Bundesverwaltungsgericht äusserte sich im vorstehend erwähnten Urteil auch eingehend zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs alleinstehender Frauen nach Äthiopien und gelangte dabei zum Schluss, es müssten "begünstigende Umstände" vorliegen, aufgrund derer gewährleistet sei, dass sich die betroffene Frau nach ihrer Rückkehr nicht in einer existenzbedrohenden Situation wiederfinde (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.5 und 8.6). Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin unter gesundheitlichen Problemen leiden würde. Sie ist jung, verfügt über eine sehr gute Ausbildung (nach Abschluss der zwölfjährigen Schulzeit ein dreijähriges, mit einem "Bachelor Degree" abgeschlossenes Philosophie-Studium an der Universität E._______ in Addis Abeba; vgl. A5 S. 3 und A21 S. 4 ff.), Berufserfahrung als "Marketing Officer" (vgl. A5 S. 3 und A21 S. 5 f) und gute Englischkenntnisse (vgl. A5 S. 3). Überdies leben ihre nächsten Angehörigen (Mutter, mit der sie in regelmässigem telefonischem Kontakt steht [vgl. A21 S. 2], sowie drei Tanten mütterlicherseits) nach wie vor in Addis Abeba (vgl. A5 S. 4), und es ist davon auszugehen, dass diese der Beschwerdeführerin bei der Reintegration behilflich sein werden und sie daher nicht in eine ihre Existenz bedrohende Situation geraten wird. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass

D-3689/2014 weitere Verwandte der Beschwerdeführerin im Ausland leben (vgl. A5 S. 4); es ist denkbar, dass diese ihr in der Anfangsphase gewisse finanzielle Unterstützung bieten werden. Im Übrigen steht der Beschwerdeführerin auch die Möglichkeit offen, in der Schweiz finanzielle Rückkehrhilfe zu beantragen. 6.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu bezeichnen. 6.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung einer Überprüfung gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG standhält. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da das Bundesverwaltungsgericht ihr indessen mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2014 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und sich an den diesbezüglichen Voraussetzungen nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 8.2 Sodann ordnete das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2014 den Rechtsvertreter Tarig Hassan als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei. Der Rechtsvertreter hat bis anhin keine Honorarnote eingereicht, doch lässt sich der notwendige Verwaltungsaufwand aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Be-

D-3689/2014 rücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) ist das durch das Bundesverwaltungsgericht auszurichtende amtliche Honorar auf Fr. 800.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3689/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter ein Honorar in der Höhe von Fr. 800.–. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Martin Zoller Kathrin Mangold Horni

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