Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3684/2022
Urteil v o m 3 1 . August 2022 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am [...], Türkei, vertreten durch Eliane Schmid, MLaw, Rechtsanwältin, Caritas Schweiz, Rechtsschutz der Region Tessin-Zentralschweiz, [...], Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. August 2022
D-3684/2022 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, am 26. Juli 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, dass er dabei hinsichtlich seines Reisewegs im betreffenden Fragebogen schriftlich erklärte, er habe seinen Heimatstaat am 2. Juli 2022 verlassen und sei gleichentags in Polen eingereist, wobei er sich im Besitz eines polnischen Visums für den Schengen-Raum befand, dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Mitteilung vom 28. Juli 2022 die zuständige polnische Behörde gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass der Beschwerdeführer am 3. August 2022 durch das SEM zu seinen Personalien befragt wurde, dass die zuständige polnische Behörde am 8. August 2022 der Übernahme des Beschwerdeführers zustimmte, dass das SEM dem Beschwerdeführer im Rahmen des am 9. August 2022 durchgeführten rechtlichen Gehörs zur Anwendung der Rechtsbestimmungen des Dublin-Regimes mitteilte, es werde erwogen, auf sein Asylgesuch nicht einzutreten und ihn nach Polen wegzuweisen, dass der Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit erklärte, er habe kein Interesse daran, nach Polen zurückzukehren, da seine Verlobte in der Schweiz lebe und er beabsichtige, sie zu heiraten, dass das SEM mit Verfügung vom 17. August 2022 (Datum der Eröffnung: 19. August 2022) gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung nach Polen sowie den Vollzug anordnete und ihn anwies, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, wobei es festhielt, dass eine Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung habe,
D-3684/2022 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 19. August 2022 das SEM um Akteneinsicht betreffend eines in dessen Entscheid zitierten Schreibens der polnischen Behörden an die Mitgliedstaaten des Dublin-Regimes ersuchte, dass das Staatssekretariat diesen Antrag mit Schreiben vom 24. August 2022 ablehnte, dass der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 25. August 2022 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, dass er dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und es materiell zu prüfen, eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung an das Staatssekretariat zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, der Vollzug der Wegweisung sei im Sinne einer superprovisorischen Massnahme einstweilen auszusetzen und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, dass er in prozessualer Hinsicht ausserdem beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren, bei gleichzeitigem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, dass mit der Beschwerdeschrift im Wesentlichen verschiedene Photographien eingereicht wurden, welche die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Verlobten belegen sollen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 29. August 2022 den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer superprovisorischen Massnahme einstweilen aussetzte,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG),
D-3684/2022 dass das Bundesverwaltungsgericht – mit einer vorliegend nicht zutreffenden Ausnahme – endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat, womit er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1, 2012/4 E. 2.2), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz, falls sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39 E. 3), dass gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, dass das SEM zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien gemäss der Dublin-III-VO prüft,
D-3684/2022 dass das SEM auf das Asylgesuch nicht eintritt, sofern die Prüfung der Zuständigkeitskriterien zur Feststellung führt, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, und der betreffende Mitgliedstaat einer Übernahme zugestimmt hat oder von dessen Zustimmung infolge unterlassener Antwort innerhalb der einschlägigen Frist auszugehen ist (Art. 22 Abs. 7 sowie Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass die zuständige polnische Behörde am 8. August 2022 innert der dafür vorgesehenen Frist (Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO) der Übernahme des Beschwerdeführers zustimmte, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Polens somit gegeben ist und diese vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung aus humanitären Gründen auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass Polen Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden kann, Polen anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
D-3684/2022 dass des Weiteren keinerlei Gründe für die Annahme vorhanden sind, Polen werde im Falle des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer mit der Beschwerdeschrift zwar geltend macht, im Falle eines Vollzugs der Wegweisung nach Polen würden ihm Verletzungen seiner menschenrechtlichen Schutzansprüche aus Art. 3 und Art. 8 EMRK drohen, weil dort – zumal angesichts der Überlastung mit Schutzsuchenden aus der Ukraine – systemische Mängel im Asylsystem bestünden und er die Ausschaffung in die Türkei zu befürchten habe, dass er in diesem Zusammenhang ausserdem behauptet, in der Schweiz lebe seine Verlobte, die er zu heiraten beabsichtige, und ihm drohe in der Türkei eine Zwangsheirat, nachdem seine Familie die Beziehung zu seiner Verlobten nicht gutheisse, dass diese Vorbringen offensichtlich untauglich sind, die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen, dass der Beschwerdeführer keinerlei Vorbringen geltend macht, welche auf eine asylrechtlich relevante Gefährdung in der Türkei schliessen lassen könnten, dass sich somit von vornherein die Frage nicht zu stellen vermag, ob er in Polen mit Problemen des dortigen Asylsystems konfrontiert sein könnte, da es ihm jederzeit freisteht, in seinen Heimatstaat zurückzukehren, dass vielmehr konkrete Hinweise auf eine rechtsmissbräuchliche Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz bestehen, um die ausländerrechtlichen Bestimmungen über den Familiennachzug zu umgehen, dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass es sich bei der Verlobten des Beschwerdeführers gemäss seinen Aussagen um eine Verwandte – die Stieftochter eines verstorbenen Onkels väterlicherseits – handle, mit welcher er seit dem Jahr 2020 eine Beziehung unterhalte und die ihn seither etwa ein Dutzend mal in der Türkei besucht habe, dass in diesem Zusammenhang auch von einer Verletzung der Untersuchungs- und Begründungspflicht oder weiterer Aspekte des rechtlichen Gehörs oder einer unvollständigen Abklärung des Sachverhalts durch das
D-3684/2022 SEM, wie mit der Beschwerdeschrift behauptet, offensichtlich keine Rede sein kann, dass auch hinsichtlich eines im Entscheid des SEM zitierten Schreibens der polnischen Behörden an die Mitgliedstaaten des Dublin-Regimes, bezüglich dessen die Vorinstanz mit Schreiben vom 24. August 2022 einen Antrag des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht ablehnte, mangels jeglicher Entscheidwesentlichkeit des fraglichen Dokuments keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erkennen ist, dass zusammenfassend kein ausreichender Anlass zur Annahme besteht, aufgrund der vorgebrachten Behauptungen oder aus einem anderen Grund drohe dem Beschwerdeführer im Falle seiner Überstellung nach Polen eine Verletzung seiner Schutzansprüche gemäss Art. 3 EMRK, dass der Beschwerdeführer unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK im Übrigen auf die geltenden ausländerrechtlichen Bestimmungen zu verweisen ist, dass in diesem Zusammenhang der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass durch den Beschwerdeführer zwar geltend gemacht wird, er habe zwecks Eheschliessung und Erlangung einer allfälligen ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einen (weiteren) Rechtsvertreter beauftragt, wobei als Beweismittel ein Ausdruck eines Schriftwechsels per E-Mail zwischen dem betreffenden Rechtsvertreter und dem Zivilstandsamt B._______ vom 22. und 23. August 2022 eingereicht wurde, dass aus diesem Umstand jedoch offensichtlich nicht der Schluss gezogen werden kann, der Beschwerdeführer habe an die zuständige kantonale Ausländerbehörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gerichtet, weshalb im vorliegenden Verfahren eine vorfrageweise Prüfung eines entsprechenden grundsätzlichen Anspruchs unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK vorzunehmen wäre (vgl. Art. 14 Abs. 1 AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4.2.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 8a f. und 9), dass weder den Angaben des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerdeschrift sonstige konkrete Gründe zu entnehmen sind, die gegen den Vollzug der Wegweisung nach Polen sprechen könnten,
D-3684/2022 dass dem SEM im Übrigen bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ein Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Polen angeordnet hat (Art. 32 Abs. 1 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass der am 29. August 2022 angeordnete Vollzugsstopp mit vorliegendem Urteil dahinfällt, dass das mit der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da die hauptsächlichen Begehren – wie sich aus den angestellten Erwägungen ergibt – als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen waren, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-3684/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Martin Scheyli
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