Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 17.07.2023 D-3677/2023

17 luglio 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,200 parole·~21 min·3

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Juni 2023

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3677/2023 law/fes

Urteil v o m 1 7 . Juli 2023 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Juni 2023 / N (…).

D-3677/2023 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______ – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 6. März 2023 legal und flog nach Serbien. Von dort reiste er via Ungarn auf dem Landweg am 14. März 2023 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Am 14. April 2023 erhob das SEM die Personalien des Beschwerdeführers und am 31. Mai 2023 wurde er in Anwesenheit seiner zugewiesenen Rechtsvertretung einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sein Vater sei im Jahr 2009 wegen der Kurdenproblematik für sechs Monate inhaftiert worden. Er (der Beschwerdeführer) sei schon im Kindesalter mit Rassismus gegenüber Kurden konfrontiert gewesen. Ungefähr im Jahr 2014 oder 2015 sei er in B._______ bei einer Kundgebung der HDP (Halklarln Demokratik Partisi, zu Deutsch Demokratische Partei der Völker) von türkischen Sicherheitskräften angegriffen worden, weshalb er den Veranstaltungsort habe verlassen wollen. Dabei sei er mit Plastikgeschossen beschossen und bewusstlos geschlagen worden. Im Spital sei er von Beamten befragt und ihm sei unterstellt worden, er habe im Auftrag der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, zu Deutsch Arbeiterpartei Kurdistans) gehandelt. Als seine Wunde behandelt worden sei, habe er ein Dokument unterschreiben müssen, dass er keine Anzeige erstatte und sei auf den Polizeiposten gebracht worden, wo er beschimpft und danach den Eltern übergeben worden sei. Im Jahr 2017 hätten seine Eltern entschieden, ihn nach C._______ zu schicken, wo er in einer (…) gearbeitet habe. Als er 2018 Urlaub gehabt habe, sei er nach Hause nach B._______ gefahren. In B._______ sei er von einem Freund beschuldigt worden, dessen Beziehung mit seiner Cousine väterlicherseits sabotiert zu haben, obwohl er mit dem Vorfall nichts zu tun gehabt habe. In diesem Zusammenhang sei er von Jugendlichen einer Grossstammfamilie am Bein verletzt worden. In C._______ habe er hierzu eine Anzeige erstattet und Polizeischutz erhalten. Auf familiären Druck hin, habe er dann die Anzeige zurückgezogen. Daraufhin sei er von seinem damaligen Freund immer wieder bedroht worden; zwischen 2019 und 2020

D-3677/2023 habe dieser Geld von ihm gefordert. Seit einem Jahr habe er jedoch nichts mehr von ihm gehört. Im Jahr 2018 sei er in C._______ mit anderen Beschuldigten im Zusammenhang mit den Vorfällen der HDP-Kundgebung von 2014/2015 von der Polizei vorgeladen worden. Auf dem Posten sei er nach seinen Befehlsgebern gefragt und geschlagen und getreten worden. Nach diesem Vorfall habe er in der Sache nichts mehr von den Behörden vernommen. Sein Vorgesetzter habe ihm später auf seine Bitte hin erlaubt, in D._______ zu arbeiten, woraufhin er dort ab 2019 für den gleichen Arbeitgeber tätig gewesen sei. Während dieser Zeit habe er für sechs Monate Militärdienst als (…) geleistet. Als seinem Vorgesetzten bekannt geworden sei, dass sein Vater aktenkundig sei, sei er in die Infanterie versetzt und nur noch für (…) und (…) eingesetzt worden. Zurück in D._______ sei er zum (…) befördert worden, habe besser verdient und sei für berufliche Reisen engagiert worden, was bei ihm zu einer Verbesserung der Situation geführt habe und er auch geglaubt habe, dass die Thematik mit dem Rassismus für ihn vorüber sei. Zusammen mit Freunden habe er dann in einer Pause Lieder des kurdisch-türkischen Musikers Ahmet Kaya gehört, was sein Filialoberleiter mitbekommen habe. In der Konsequenz sei er eine Woche später gezwungen worden, seine Arbeitsstelle zu kündigen. Die Kündigung habe schliesslich bewirkt, dass er es in der Türkei nicht mehr ausgehalten habe. Vor seiner Ausreise sei er für eine Woche nach B._______ zu seiner Familie gereist. Während dieser Zeit habe er sich ausschliesslich zu Hause aufgehalten, da er Angst gehabt habe, was die Beziehungsgeschichte seiner Cousine und seines damaligen Freundes betroffen habe. Am 6. März 2023 sei er schliesslich mit seinem Reisepass legal nach Serbien geflogen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner türkischen Identitätskarte, seines Führerscheins sowie seines Berufsqualifikationsausweises als (…), eine Kopie einer Verdächtigtenvernehmung durch die Generalstaatsanwaltschaft B._______ betreffend seinen Vater, eine Kopie seines Registerauszugs und die Kopie eines Belegs seiner Ein- und Ausreisen ein. C. Die Vorinstanz gab der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 7. Juni 2023 Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen.

D-3677/2023 D. Die Rechtsvertretung reichte am 8. Juni 2023 eine entsprechende Stellungnahme ein, worin sie ausführte, der Beschwerdeführer sei ständig psychischem Druck ausgesetzt gewesen. Die Übergriffe während der HDP- Kundgebung seien intensiv gewesen. Abgesehen davon liege eine Kumulation von mehreren Ereignissen vor, die bei einer Gesamtbetrachtung die Schwelle zur genügenden Intensität erreichen würden. Sie reichte einen Screenshot des UYAP-Auszugs, eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft C._______, ein Einvernahmeprotokoll sowie ein Chat-Protokoll von Instagram ein. E. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 9. Juni 2023 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch vom 14. März 2023 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. F. Am 9. Juni 2023 legte die Rechtsvertretung das Mandat nieder. G. Mit Eingabe vom 29. Juni 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In seiner Formularbeschwerde beantragte er, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er ferner, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Mit der Beschwerde reichte er diverse Fotos von Narben, ein Chat-Protokoll und einen Zivilstandsregisterauszug sowie die Dokumente, die er bereits beim SEM eingereicht hatte, zu den Akten. H. Am 30. Juni 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde.

D-3677/2023 I. Am 30. Juni 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Bescheinigung der HDP ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [SR 142.318; Covid-19-Verordnung Asyl]; 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

D-3677/2023 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4).

D-3677/2023 5. 5.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus, dass es zu Benachteiligungen von Angehörigen der kurdischen Ethnie im türkischen Militärdienst kommen könne. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Schwierigkeit und Schikanen würden jedoch keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Gesetzes darstellen. Ausserdem habe er den Militärdienst 2020 geleistet, weshalb die geschilderten Nachteile, ihn nicht zu seiner Ausreise im März 2023 bewogen hätten, was er mit seiner Aussage bekräftig habe, dass es ihm in D._______ nach dem Militärdienst besser gegangen sei und der Rassismus gegenüber seiner Person an ein Ende gelangt sei. Die Vorbringen in Bezug auf seinen Militärdienst, seien somit flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Dasselbe lasse sich hinsichtlich seiner Darlegungen schlussfolgern, wonach er als Kurde allgemein benachteiligt, ab 2009 im Zusammenhang mit seinem Vater verbalen und körperlichen Aggressionen ausgesetzt und im Jahr 2018 in C._______ für eine einmalige Vernehmung vorgeladen worden sei. Es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein können. Dabei handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden, was aus seiner Aussage, noch bis März 2023 im Land verblieben zu sein, auch deutlich hervorgehe. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Einschätzung gelte trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechtslage in der Türkei, von der auch die Kurden betroffen seien. Der Vorfall im Zusammenhang mit der Polizeigewalt bei einer HDP-Kundgebung sei zwar bedauerlich. Dieses Ereignis liege jedoch etliche Jahre zurück und stehe in keinem direkten Zusammenhang mit seiner späteren Ausreise. Seine Lage habe sich zudem mit dem Umzug nach D._______ bedeutend verbessert und habe ihn optimistisch in die Zukunft blicken lassen. Er verfüge auch nicht über ein politisches Profil und habe die Türkei mühelos auf legale Weise verlassen können. Dass seine Kernfamilie nach wie vor in seinem Heimatort B._______ lebe und er sich zuletzt freiwillig für eine Woche dorthin begeben habe, lasse ausserdem darauf schliessen, dass er dort keinen schwerwiegenden Nachteilen ausgesetzt sei.

D-3677/2023 Er mache geltend, dass er in D._______ gezwungen worden sei, bei seinem Arbeitgeber die Kündigung einzureichen, da er Musik eines kurdischtürkischen Künstlers und Komponisten gehört habe. Diesen Vorfall gebe er als ausschlaggebenden Ausreisegrund an. Dass er aus scheinbar rassistischen Motiven seine Stelle verloren habe, bedeute indes nicht, dass er bei einem anderen Arbeitgeber nicht eine neue Stelle gefunden hätte respektive nicht mehr in der Türkei hätte bleiben können. Die Konsequenzen seiner Kündigung – selbst, wenn diese aus rassistischen Motiven erfolgt sei – würden im Sinne des Asylgesetzes keine ernsthaften Nachteile darstellen, welche ihm ein Leben in der Türkei verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Seine Vorbringen seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Hinsichtlich der Verwicklung in eine Beziehungsangelegenheit habe ihm die Polizei Schutz angeboten. Darüber hinaus liege es nicht in der Möglichkeit der Behörden, die Bürger und Bürgerinnen jederzeit vor allfälligen Verfolgungsmassnahmen seitens privater Drittpersonen zu schützen. Später habe er auf Drohungen seines damaligen Freundes mehrere Zahlungen an ihn geleistet. Die Angelegenheit scheine seit einem Jahr beigelegt zu sein. Es sei daher nicht von einer akuten oder absehbaren Bedrohung auszugehen und er sei auch vor seiner Ausreise aus der Türkei noch kurz nach B._______ zurückgekehrt. Hinzu komme, dass sein Grossvater und der Vater des Freundes befreundet seien, weshalb davon auszugehen sei, dass er in der Angelegenheit sowohl Schutz von seiner eigenen Familie als auch von der Familie seines Freundes erwarten dürfe. Diese Vorbringen seien daher ebenfalls flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Die mit der Stellungnahme der Rechtsvertretung eingereichten Beweismittel würden seine Aussagen bekräftigen, wonach er in C._______ eine Anzeige gegen seinen Freund erstattet habe. Die Anklageschrift zeige ebenfalls, dass er seine Anzeige wieder zurückgezogen habe. Die türkischen Behörden hätten ihre Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit damit gezeigt. 5.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht geltend, er sei in der Türkei ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. Aufgrund der ständigen Schikanen und Benachteiligungen sei er einem psychischen Druck ausgesetzt gewesen. Ausserdem sei er bei der HDP-Demonstration durch ein Plastikgeschoss an Leib und Leben verletzt worden. Im Jahr 2018 sei er bei einer Vorladung von der Polizei geschlagen und getreten worden, weshalb er mehrere Narben habe, was durch die eingereichten Fotos belegt sei. Weil sein Vater im Jahr 2009 wegen der

D-3677/2023 Kurdenproblematik inhaftiert worden sei, sei er oft im Gefängnis gewesen, um ihn zu besuchen. Seine Familie sei zu Unrecht beschuldigt worden, Mitglied der PKK zu sein. In der Schule sei er Opfer von Rassismus gewesen, aber auch als er eine Schule in der Region mit aserbeidschanischer Bevölkerung besucht habe, sei er erniedrigt, beleidigt und als Sohn eines Terroristen beschimpft worden. Im Militärdienst sei er Opfer von Schikanen geworden. Er habe wegen Rassismus seine Stelle kündigen müssen. All diese Benachteiligungen seien intensiv gewesen. Aufgrund der Schläge durch die Polizei und der Verletzung durch das Plastikgeschoss liege das objektive Element vor. Das subjektive Element sei erfüllt, weil er aufgrund dieser Ereignisse einem ständigen psychischen Druck ausgesetzt gewesen sei. Darüber hinaus liege eine Kumulation von mehreren Ereignissen vor, die in der Gesamtschau die Schwelle der hinreichenden Intensität erreichen würden. Der psychische Druck sei zu gross gewesen. Diese Situation habe es ihm unmöglich gemacht, weiterhin ein menschenwürdiges Leben in der Türkei zu führen. 6. 6.1 Die Ausführungen in der Beschwerde, welche hauptsächlich den Sachverhalt wiedergeben, sind offensichtlich nicht geeignet, hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung zu gelangen. Daran ändern auch die mit der Beschwerde eingereichten Fotos und Dokumente und die Bescheinigung der HDP nichts, zumal das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführer nicht als unglaubhaft beurteilt hat. Dieses hat sodann der vom Beschwerdeführer erlebten Polizeigewalt anlässlich der HDP-Kundgebung, welche der Beschwerdeführer mit den Fotos zu belegen versucht, nicht die asylrechtlich erhebliche Intensität abgesprochen, sondern festgehalten, dass dieser bedauerliche Vorfall in keinem direkten Zusammenhang mit seiner Ausreise aus der Türkei stehe. Die Vorkommnisse an der HDP-Kundgebung haben sich gemäss den Angaben des Beschwerdeführers im Jahr 2014 oder 2015 zugetragen. Ausgereist ist er jedoch erst im März 2023. Selbst wenn er wegen dieser HDP-Kundgebung erneut im Jahr 2018 in C._______ von der Polizei vorgeladen wurde, stehen diese Ereignisse weder in einem zeitlichen noch in einem sachlichen kausalen Zusammenhang mit der Jahre später erfolgten Ausreise. Dies trifft auch auf die Vorkommnisse während des Militärdienstes im Jahr 2020 zu, welche nebst dem fehlenden kausalen Zusammenhang zur Ausreise auch nicht die nötige Intensität aufweisen, um asylrechtlich relevant zu sein. Die Auseinandersetzung mit seinem ehemaligen Freund aufgrund

D-3677/2023 einer gescheiterten Beziehung mit seiner Cousine, basiert einerseits auf keinem asylrechtlich relevanten Motiv, anderseits zeigte sich der türkische Staat schutzwillig und -fähig, indem die Polizei die Anzeige des Beschwerdeführers entgegennahm und ihm Polizeischutz gewährte. Das SEM hat ferner zu Recht festgestellt, dass die Schikanen, welchen der Beschwerdeführer seit Kindheit aufgrund seiner kurdischen Ethnie ausgesetzt war, sowie auch der Verlust der Arbeitsstelle aus rassistischen Motiven, die ihn zur Ausreise bewegt haben, keine ernsthaften Nachteile darstellen würden und damit asylrechtlich nicht relevant sind. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er habe die Türkei wegen eines unerträglichen psychischen Druckes verlassen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Eingriffe in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter, die für sich allein betrachtet keine ernsthaften Nachteile darstellen, weil sie zu wenig intensiv sind, in ihrer Gesamtheit asylrechtlich dennoch erheblich sein können. Dies ist anzunehmen, wenn aufgrund ihrer Art, Dauer oder Wiederholung für die betroffene Person ein unerträglicher psychischer Druck entsteht, der ihr einen weiteren Verbleib im Heimatstaat unter menschenwürdigen Umständen objektiv betrachtet verunmöglicht. Ausschlaggebend ist dabei nicht allein, wie die betroffene Person die Situation subjektiv erlebt, sondern ob aufgrund der tatsächlichen Situation auch für Aussenstehende nachvollziehbar ist, dass der psychische Druck unerträglich geworden ist (vgl. CONSTANTIN HRUSCHKA in: Spescha et al. (Hrsg.), Kommentar zum Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 3 AsylG N. 9, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH (Hrsg.), Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 2. Aufl. 2015; S. 176 f., BVGE 2014/29 E. 4.3 f.). Eine solche Situation lässt sich im Falle des Beschwerdeführers nicht bejahen. Er konnte die Schule bis zum Gymnasium besuchen, hat einen Beruf gelernt, danach in einer (…) Arbeitserfahrungen gemacht, wobei er bis zum (…) aufsteigen konnte. Zu seiner finanziellen Situation gab er sodann an, es sei ihm gut gegangen. Er hat mit Freunden zusammengelebt und war an Fussballspielen (vgl. Akte […]-13/16 F28, F30, F36, F42, F64). Er erklärte ferner, er sei kein politischer Mensch und sei politisch nicht aktiv gewesen. Es ist in der Türkei kein Verfahren gegen ihn hängig und er konnte legal aus der Türkei ausreisen (vgl. Akte […]-13/16 F99, F100, F63, F13). Vor diesem Hintergrund kann dem Beschwerdeführer trotz der negativen Erfahrungen, welche er aufgrund seiner kurdischen Ethnie mehrfach gemacht hat und die teilweise auch die Schwelle der nötigen Intensität erreicht haben, kein unerträglicher psychischer Druck, der zu einem menschenunwürdigen Leben in der Türkei geführt hätte, attestiert werden.

D-3677/2023 6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen, weshalb das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder

D-3677/2023 erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Das SEM hat in der Verfügung den Wegeweisungsvollzug nach B._______ aufgrund des Erdbebens in der Türkei im Februar 2023 als unzumutbar erachtet, jedoch zutreffend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise mehrere Jahre sowohl in C._______ wie auch in D._______ gelebt und gearbeitet hat. Ansonsten lassen keine individuellen Gründe auf

D-3677/2023 eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr in die Türkei schliessen. Es kann auf die vollumfänglich zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, welchen in der Beschwerde nichts entgegengehalten wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, erweist sich mit dem vorliegenden Urteil in der Sache als gegenstandslos. 10.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sind ungeachtet der mutmasslichen prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 10.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-3677/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Sarah Ferreyra

D-3677/2023 — Bundesverwaltungsgericht 17.07.2023 D-3677/2023 — Swissrulings