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Bundesverwaltungsgericht 16.03.2012 D-3676/2011

16 marzo 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,507 parole·~28 min·2

Riassunto

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 20. Mai 2011

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3676/2011 law/bah

Urteil v o m 1 6 . März 2012 Besetzung

Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien

A._______, geboren am (…), Kongo (Kinshasa), vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 20. Mai 2011 / N (…).

D-3676/2011 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, angeblich angolanischer Staatsangehöriger aus Mbanza Kongo, suchte in der Schweiz zum ersten Mal am 7. Januar 1994 um Asyl nach. Das Asylgesuch wurde vom damaligen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung vom 28. April 1994 abgelehnt. Da der Vollzug der Wegweisung angesichts der allgemeinen Lage in Angola als unzumutbar eingeschätzt wurde, verfügte das BFF die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers. Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 28. Mai 1994 wurde von der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 9. Februar 1995 abgewiesen. Das BFF hob die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 28. Juli 1995 zufolge dessen mehrfacher Straffälligkeit auf. Die angolanische Vertretung in Bonn teilte im Rahmen der Vollzugsbemühungen im April 1996 mit, der Beschwerdeführer sei nicht angolanischer Staatsangehöriger, sondern vermutlich Bürger von Kongo (Kinshasa). Das BFF wandte sich deshalb an die Vertretung von Kongo (Kinshasa) in der Schweiz. Es stellte sich des Weiteren heraus, dass der Beschwerdeführer bereits in Deutschland unter der Identität B._______, Angola, aufgetreten war. Eine Analyse der Fachstelle LINGUA des BFF vom 19. Juni 1998 gelangte zum Schluss, der Beschwerdeführer stamme aus Kongo (Kinshasa). Die Vertretung des Kongo (Kinshasa) stellte für den Beschwerdeführer ein auf den Namen C._______ ausgestelltes Laissezpasser aus; er wurde unter dieser Identität am 14. August 2000 nach Kinshasa ausgeschafft. B. Eigenen Angaben gemäss verliess der Beschwerdeführer Kongo (Kinshasa) erneut am 16. November 2001. Am 22. November 2001 suchte er in der Schweiz zum zweiten Mal um Asyl nach. Mit Verfügung vom 1. April 2003 wies das BFF das zweite Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug. Die ARK wies eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 2. Mai 2003 mit Urteil vom 4. April 2005 ab. C. C.a. Am 18. September 2009 liess der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertreterin beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch einreichen, in welchem beantragt wurde, es sei festzustellen, dass seit dem 4. September 2009 neue wesentliche Erkenntnisse vorliegen würden und

D-3676/2011 es sei festzustellen, dass nach der Vorstellung des Beschwerdeführers vor der Delegation aus der demokratischen Republik Kongo (DRK) am 4. September 2009 beim Bundesamt in Bern die Gefährdung für den Beschwerdeführer im Falle der Ausschaffung in die DRK gross sei. Der Beschwerdeführer sei vorläufig aufzunehmen, weil eine Zwangsausschaffung unzumutbar und unzulässig sei. Dem Gesuch sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung seien unverzüglich vorsorgliche Massnahmen zur Vollzugshemmung des Kantons H._______ zu treffen. Zur Begründung des Gesuchs wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei im Anschluss an seine Ausschaffung nach Kinshasa verhaftet worden. Am 31. August 2000 sei er in das Gefängnis D._______ von Kinshasa gebracht worden, wo er unter dem Namen E._______ festgehalten worden sei. Wegen Desertion sei er am 27. April 2001 zu 10 Monaten Gefängnis verurteilt worden. Am 27. Juni 2001 sei er unter seinem richtigen Namen aus dem Gefängnis entlassen worden. Am 4. September 2009 sei er vom BFM zur Abklärung seiner Identität vorgeladen worden; er habe sich in Begleitung eines Substituten seiner Rechtsvertreterin dorthin begeben. Er sei durch eine vierköpfige Delegation aus Kongo (Kinshasa) und zwei Mitarbeiter des BFM befragt worden. Diese Befragung habe gezeigt, dass er tatsächlich in D._______ inhaftiert gewesen sei. Seitens der Delegation sei ihm gesagt worden, seine guten Kenntnisse des Gefängnisses belegten dies. Die Mitglieder der Delegation hätten den unzulässigen Schluss gezogen, dass damit auch seine Staatsangehörigkeit bewiesen sei. Sie hätten aber darauf beharrt, dass er nach seiner Ausschaffung im Jahr 2009 unmöglich in eines der Gefängnisse überführt worden sein könne. Er müsse wohl früher dort gewesen sein. Es sei ihnen indessen nicht bekannt gewesen, unter welchem Namen er ausgeschafft beziehungsweise inhaftiert worden sei. Auch nicht bekannt gewesen sei ihnen, dass er sich ab 1992 bis zum 14. August 2000 ununterbrochen in Europa aufgehalten habe. Das Gefängnis sei nach der Machtübernahme von Laurent Désiré Kabila im Mai 1997 renoviert und umgebaut worden. Die Kenntnisse des Beschwerdeführers über das Gefängnis könnten nur aus einem Zeitraum nach der Renovierung stammen. Da er im Verlauf der Befragung auf dem tatsächlich Erlebten beharrt habe, sei eine angespannte Situation entstanden. Ein Teilnehmer der Delegation, wahrscheinlich ein Angehöriger der Direction Général de Migration (DGM), habe behauptet, er erkenne sich auf den durch den Substituten vorgelegten Fotografien, die bei der Ankunft des Beschwerdeführers am Flughafen von Kinshasa gemacht worden seien, wieder. Der Delegierte

D-3676/2011 habe ihm gedroht; die Situation sei derart eskaliert, dass der Länderkoordinator des BFM die Befragung abgebrochen habe. Durch die Befragung sei be-stätigt worden, dass der Beschwerdeführer im Gefängnis D._______ inhaftiert gewesen sei. Es stelle sich die Frage, weshalb die schweizerische Botschaft in Kinshasa die Haft nicht bestätigt habe. Botschaftsanfragen seien nicht immer sehr zuverlässig und die Registrierung der Häftlinge sei in dieser Zeit nur lückenhaft gewesen. Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer bei einer zweiten Ausschaffung unter wiederum falscher Identität und Nationalität verhaftet und verurteilt würde, zumal gegen ihn bei der Befragung subtile, aber deutliche Drohungen ausgestossen worden seien. Alle Ausgeschafften würden nach der Ankunft in Kinshasa durch die DGM befragt. Die Haftbedingungen in Kongo (Kinshasa) seien lebensbedrohlich. Durch die zehnmonatige Haft habe er eine unmenschliche Behandlung erlitten, die neu beurteilt werden müsse. Er sei während der Haft zweimal lebensgefährlich erkrankt und habe sich nur dank Unterstützung einer christlichen Organisation und von Freunden in der Schweiz am Leben erhalten können. Es sei unzumutbar, ihn wiederum auszuschaffen. Neu abzuklären sei auch die Frage, ob er nicht doch, wie von ihm geltend gemacht, angolanischer Staatsangehöriger sei. Im Urteil der ARK vom 4. April 2005 sei die angolanische Staatsangehörigkeit nicht ausgeschlossen worden. Heute gebe es eine angolanische Botschaft in Bern, der er nie vorgeführt worden sei. Er sei bereit, dort vorzusprechen, damit seine Identität geklärt werden könnte. C.b. Das BFM setzte den Vollzug der Wegweisung mit Zwischenverfügung vom 25. September 2009 aus. C.c. Am 15. Januar 2010 zeigte der heutige Rechtsvertreter dem BFM die Mandatsübernahme an. D. Mit Verfügung vom 20. Mai 2011 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab. Gleichzeitig stellte es fest, die Verfügung vom 1. April 2003 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Das BFM erhob ferner eine Gebühr von Fr. 600.– und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Eingabe vom 28. Juni 2011 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei

D-3676/2011 aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar erscheine. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er beantragen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen. Der Eingabe lagen ein Schreiben der "Gruppe augenauf Zürich" vom 21. Juni 2011 und ein Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 22. Juni 2011 betreffend den Beschwerdeführer bei. F. Mit Verfügung vom 7. Juli 2011 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung aus. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und stellte dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Peter Frei als amtlicher Anwalt zur Seite. Ferner räumte er dem BFM Gelegenheit ein, innert Frist eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom 28. Juni 2011 einzureichen. G. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 28. Juli 2011 die Abweisung der Beschwerde. H. In seiner Stellungnahme vom 15. August 2011 liess der Beschwerdeführer an seinen Anträgen festhalten. I. Der Beschwerdeführer liess mit Schreiben vom 30. Januar 2012 mitteilten, er leide unter schweren psychischen Problemen, die wohl auf seinen langen Aufenthalt in der Schweiz ohne eindeutige Aufenthaltsregelung zurückzuführen seien. J. Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2012 gewährte der Instruktionsrichter dem Rechtsvertreter die Gelegenheit zur Einreichung einer Kostennote. Diese wurde am 29. Februar 2012 eingereicht.

D-3676/2011 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 136 II 177 E. 2 S. 181 f., mit weiteren Hinweisen). Danach hat die zuständige Behörde eine selbst getroffene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen

D-3676/2011 Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprünglich fehlerfreie Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 VwVG einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln. Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist nicht einzutreten, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können. Ausserdem fällt eine Wiedererwägung dann nicht in Betracht, wenn zu deren Begründung lediglich unsubstanziierte Behauptungen aufgestellt werden und aus der Rechtsschrift die tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind. Hingegen ist auf ein Gesuch einzutreten, wenn die gesuchstellende Person Tatsachen vorbringt, die an sich geeignet sein könnten, zu einem anderen Entscheid zu führen. Ob sie auch tatsächlich gegeben und auch geeignet sind, im konkreten Fall zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen, ist Gegenstand der materiellen Prüfung der Eingabe (vgl. zum Ganzen EMARK 2005 Nr. 25 E. 4.2. S. 227 f., EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a und b S. 103 f., EMARK 2003 Nr. 7 E. 4a S. 44) 4. 4.1. Das BFM führt zur Begründung seines Entscheides aus, der Beschwerdeführer vermöge mit seiner Behauptung, angolanischer Staatsangehöriger zu sein, den sich aus den Akten ergebenden Schluss, er stamme aus Kongo (Kinshasa), nicht zu widerlegen. Ein Gutachten der Fachstelle LINGUA habe ergeben, dass er aufgrund seiner Sprechweise und einzelner typischer Ausdrücke mit Sicherheit aus Kinshasa stamme. Zudem seien die Behörden auf konkrete Hinweise gestossen, dass sein richtiger Name C._______ sei. Schon allein deshalb entbehre die Behauptung, er werde bei einer zweiten Ausschaffung unter wiederum falscher Identität und Nationalität erneut verhaftet und verurteilt, jeglicher Grundlage. Aus den Akten gehe hervor, dass er sich in mehreren Drittstaaten aufgehalten und dabei andere Personalien als in der Schweiz an-

D-3676/2011 gegeben habe. Dies bilde Indiz für kriminelle Motive; bekanntlich habe er in früheren Jahren in der Schweiz wiederholt delinquiert. Aufgrund der Aktenlage bestehe die Möglichkeit, dass er in Kongo (Kinshasa) aus gemeinstrafrechtlichen Gründen im Gefängnis gewesen sei. Allein wegen eines Disputs mit einem Vertreter der heimatlichen Delegation im Herbst 2009 drohten ihm nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile. So sei zwar davon auszugehen, dass sich ein Delegationsmitglied nicht zuletzt aufgrund seines unziemlichen Auftritts echauffiert habe. Es sei wenig wahrscheinlich, dass diese Person während längerer Zeit gegen ihn Groll hege. Es gelte zu bedenken, dass unzählige Bürger von Kongo (Kinshasa) in ihr Heimatland zurückkehrten. Man sollte sich von der Vorstellung lösen, dass die Flughafenbehörden täglich auf nichts anderes als seine Rückkehr warteten. Der Vollzug der Wegweisung sei somit als zulässig zu beurteilen. Der Beschwerdeführer halte sich schon lange in der Schweiz auf, habe aber bereits seit Frühling 2005 kein Aufenthaltsrecht mehr. Seine Anwesenheit sei massgeblich darauf zurückzuführen, dass er die Asylbehörden über seine Identität täusche und damit den Vollzug der Wegweisung erheblich erschwert habe. Deshalb wäre es stossend, wenn er durch sein trölerisches Verhalten erreichen würde, aus der Aufenthaltsdauer für sich Rechte abzuleiten. Die ersten 30 Lebensjahre habe er in Kongo (Kinshasa) verbracht und es bestünden keine Hinweise darauf, dass er sich in der Schweiz besonders gut integriert habe. Der Vollzug der Wegweisung sei als zumutbar zu taxieren. 4.2. In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei in der Schweiz im Jahr 1994 unter dem im Rubrum aufgeführten Namen als angolanischer Staatsangehöriger registriert worden. Zum Beweis habe er eine angolanische Identitätskarte abgegeben. Er wisse nicht, wo sich dieser Ausweis heute befinde. Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass diese Identitätskarte von den Schweizer Behörden als Fälschung beurteilt worden sei, weshalb ein Indiz, wenn nicht ein Beweis dafür vorliege, dass er die heute noch geltend gemachten Personalien zu Recht trage. Die Annahme, er sei nicht angolanischer Staatsangehöriger, sei offenbar in einem früheren, in Deutschland durchlaufenen Asylverfahren erhoben worden. Sie habe auf der Darstellung der angolanischen Behörden beruht, die seine Rückübernahme unter der Identität F._______ verweigert hätten, weil sie lediglich durch die Kopie eines angeblich gefälschten Passes belegt gewesen sei. Dies könne nicht ausschlaggebend sein, da die angolanischen Behörden wohl ein geringes Interesse an sei-

D-3676/2011 ner Rückübernahme gehabt hätten. Auch die Ergebnisse der LINGUA- Analyse könnten seine angolanische Staatsangehörigkeit nicht stringent ausschliessen. Die kongolesische Delegation habe bei seiner Anhörung offensichtlich einräumen müssen, dass er in D._______ inhaftiert gewesen sei. Es müsse ihm geglaubt werden, dass er unmittelbar nach seiner Ausschaffung nach Kinshasa festgenommen und dem militärischen Geheimdienst DEMIAP (Détection militaire des activités anti-patriotiques) übergeben worden sei. Auch seine Verurteilung wegen Desertion und die Haft seien nicht zu bezweifeln. Nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis sei er vor einer zwangsweisen Einziehung in den Militärdienst und die Verlegung an die Front nicht sicher gewesen, sondern behördlich gesucht worden. Diese Feststellungen stünden in deutlichem Widerspruch zu den Ergebnissen der Botschaftsabklärung vom 1. März 2002. Die angefochtene Verfügung hinterlasse grundsätzlich den Eindruck, dass hinsichtlich des massgebenden Sachverhalts von seiner Inhaftierung in D._______ ausgegangen werde. Das BFM zweifle lediglich den von ihm geltend gemachten Inhaftierungsgrund an. Da das BFM von seiner kongolesischen Staatsangehörigkeit ausgehe, müsse mit einer Zwangsausschaffung nach Kongo (Kinshasa) gerechnet werden. In diesem Fall würde seine Befürchtung wahr, er könnte unter falschem Namen und unter falscher Identität ausgeschafft werden. Davon abgesehen, sei zu berücksichtigen, dass die von der "Gruppe augenauf" dokumentierten Umstände der Ausschaffung vom August 2000 grosse Zweifel aufkommen liessen, ob dabei rechtsstaats- und menschenrechtskonforme Limiten eingehalten worden seien. Diese Fragen stellten sich rückblickend noch dringender, wenn man bedenke, dass er immerhin während 10 Monaten unter lebensbedrohlichen Umständen inhaftiert worden sei. Der Beschwerdeführer, der einräumt, sich in mehreren Drittstaaten aufgehalten und dabei andere als den schweizerischen Behörden gegenüber angegebene Namen verwendet zu haben, betont, er habe gegenüber den schweizerischen Behörden keine falschen Personalien angegeben. Die Feststellung des BFM, wonach die Verwendung falscher Personalien ein Indiz für kriminelle Motive bilde, sei unbegründet. Bei der Beurteilung der im Herbst 2009 entstandenen Aktenlage lasse sich der Vorwurf der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht aufrecht erhalten. Der Standpunkt des BFM, es sei wenig wahrscheinlich, dass das Delegationsmitglied, das er in Rage versetzt habe, ihm dies während längerer Zeit nachtrage, möge zutreffen – oder nicht. Massgebend erscheine, dass er nach seiner Ausschaffung im August 2000 zirka 14 Tage in Gewahrsam des DEMIAP geblieben sei. Anschliessend sei er vom 31 August 2000 bis zur Entlassung am 27. Juni 2001 in D._______ inhaftiert gewesen. Danach habe er sich vor dem

D-3676/2011 Zugriff der Militärbehörden versteckt halten müssen. Angesichts der Zustände im Gefängnis führe diese Tatsache alleine zur Feststellung, dass er nach seiner Ausschaffung ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG beziehungsweise eine unmenschliche Behandlung im Sinn von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) erlitten habe. Er habe eine über Gebühr schwere Sanktion erlitten, die im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens als Vorverfolgung zu werten sei. Hinzu käme, dass er von den kongolesischen Behörden höchstwahrscheinlich als Deserteur betrachtet werde und eine weitere Festnahme befürchten müsse. 4.3. Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, in der Beschwerde werde an einer Stelle behauptet, dass der Beschwerdeführer aus Cabinda stamme, wogegen er an anderer Stelle dergestalt zitiert werde, er stamme aus Mbanza Congo. Dies vermöge die Zweifel an seinen Angaben zur Herkunft nicht auszuräumen. Die Repatriierung, aus deren Folgen er wichtige Gründe für sein Gesuch ableite, liege schon mehr als 10 Jahre zurück. Es sei darauf hinzuweisen, dass Beschreibungen des Gefängnisses D._______ im Internet zu finden sein dürften. Entsprechende Kenntnisse des Beschwerdeführers müssten nicht zwingend eigenem Erleben entspringen. Aus einem der Beschwerde beigelegten Dokument gehe hervor, dass er in Verbindung mit einer im Asylbereich tätigen Organisation stehe, mit deren Hilfe er sich die entsprechenden Informationen beschafft haben könnte. Es sei festzustellen, dass er weiterhin behaupte, gegenüber den schweizerischen Behörden nie falsche Personalien angegeben zu haben, was angesichts der Aktenlage fragwürdig erscheine. 4.4. In der Stellungnahme wird entgegnet, die erste vom BFM hinsichtlich der Herkunft des Beschwerdeführers zitierte Stelle in der Beschwerde beziehe sich auf seine Herkunft aus dem Grenzgebiet Cabinda. Die zweite Stelle beziehe sich auf seine Identitätskarte, die in Mbanza Congo, zirka 200 Kilometer von Cabinda entfernt, ausgestellt worden sei. Die Berücksichtigung seiner früher begangenen Bagatelldelikte erscheine abstrus. Die Analyse, wonach er Bürger von Kongo (Kinshasa) sein müsse, da er das Gefängnis von D._______ gut kenne, stamme von den Beamten aus diesem Land, die diese Auffassung anlässlich seiner Vorführung am 4. September 2009 geäussert hätten. Dies gehe auch aus dem Gedächtnisprotokoll seines Begleiters hervor. Damals habe er sich kaum zu den erbärmlichen Zuständen in D._______, deren Beschreibung möglicherweise im Internet zu finden seien, sondern zur konkreten Lage des Gefängnisses in Kinshasa geäussert. Es zeuge von einem seltsamen

D-3676/2011 Verständnis des BFM, wenn es das eigene Erleben und die daraus gewonnenen Erkenntnisse des Beschwerdeführers über das Gefängnis von D._______ anzweifle, anderseits aufgrund derselben auf seine kongolesische Staatsbürgerschaft schliessen wolle. Es sei bereits darauf hingewiesen worden, dass die zahlreichen Personalien, unter denen er vom BFM geführt werde, auf teilweise fehlerhaften Namenszuschreibungen unterschiedlicher Behörden beruhten. 5. 5.1. Die ARK hat in ihrem Urteil vom 4. April 2005 festgehalten, dem Beschwerdeführer drohe – sollte es sich bei ihm um einen angolanischen Staatsangehörigen handeln – bei einer Rückkehr nach Angola keine Gefahr, da mittlerweile sowohl für Deserteure als auch für UNITA-Aktivisten (die ARK bezog sich dabei auf die abweichenden Aussagen des Beschwerdeführers zu den von ihm geltend gemachten Fluchtgründen) Amnestien erlassen worden seien. Die ARK schloss sich auch der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung an, dem Beschwerdeführer drohe auch in Kongo (Kinshasa) keine Gefahr, da er dort – sollte er tatsächlich im Gefängnis von D._______ inhaftiert gewesen sein – offiziell freigelassen worden sei. Schliesslich wurde auch das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe verneint. Angesichts der ungeklärten Identität des Beschwerdeführers äusserte sich die ARK dahingehend, dass ein Vollzug der Wegweisung nach Angola oder Kongo (Kinshasa) durchführbar sei. 5.2. 5.2.1. Obwohl die Frage der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht Gegenstand des Wiedererwägungsverfahrens bilden kann – vorliegend zu beurteilen sind einzig Sachverhaltselemente, die dazu geeignet wären, eine seit dem Urteil der ARK vom 4. April 2005 veränderte Sachlage zu begründen, und solche liegen hinsichtlich der Frage seiner Identität beziehungsweise Staatsangehörigkeit nicht vor – ist vorweg Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer machte den schweizerischen Asylbehörden gegenüber geltend, er heisse G._______ und sei angolanischer Staatsangehöriger. Ein auf diese Identität ausgestellter angolanischer Reisepass erwies sich bei einer Dokumentenüberprüfung durch das Polizeilabor als gefälscht und wurde beschlagnahmt (vgl. act. V26/4 S. 4). Zum Beleg seiner Identität reichte er beim BFF zudem eine angolanische Identitätskarte ein. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung bildet der Umstand, dass er eine auf die geltend gemachte Identität lautende Identitätskarte einreichte, im Gesamtkontext gesehen (vgl. auch die nachfolgenden Ausführungen) kein gewichtiges Indiz und

D-3676/2011 schon gar keinen Beweis für die Richtigkeit der von ihm gegenüber den schweizerischen Asylbehörden angegebenen Identität. Soweit geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer wisse nicht, wo sich diese Identitätskarte heute befinde und er könne sich an eine Rückgabe des Dokuments an ihn nicht erinnern, ist auf das Protokoll der Kantonspolizei H._______ vom 15. Mai 1996 zu verweisen (vgl. act. V11/14). Dem Beschwerdeführer wurde bei dieser Befragung mitgeteilt, Nachforschungen hätten ergeben, dass er dieses Dokument im August 1995 gegen Unterschrift empfangen habe. Der Beschwerdeführer räumte daraufhin ein, er habe die Identitätskarte vom BFF zurückerhalten; er habe diese inzwischen verloren (vgl. act. V11/14 S. 5). Bei dieser Befragung gab er zu Protokoll, er habe weder in der Schweiz noch in einem anderen europäischen Land unter anderem Namen Asyl beantragt (vgl. act. V11/14 S. 6). Abklärungen der schweizerischen Behörden ergaben indessen, dass der Beschwerdeführer unter der Identität F._______, Angola, zuvor in Deutschland um Asyl nachgesucht hatte. Der Kantonspolizei H._______ wurden von der Grenzschutzstelle Singen am 4. Juli 1996 Kopien eines auf diese Identität lautenden Reisepasses übermittelt (vgl. act. V20/6). Den Akten der Kantonspolizei H._______ ist zudem zu entnehmen, dass Polizeibeamte am 30. April 1996 beauftragt worden waren, die "restlichen Effekten" des Beschwerdeführers abzuholen. Dabei wurden ihnen 47 Briefe ausgehändigt (vgl. act. V12/61 S. 2). In einigen dieser aus Kongo (Kinshasa) zugestellten Briefe wurde der Beschwerdeführer mit dem Namen C._______ angesprochen. Bei einer Einvernahme vom 10. Juni 1996 räumte er ein, den Namen C._______ als Aliasnamen verwendet zu haben, er werde in seinem Bekanntenkreis C._______ genannt. Hingegen bestritt er, Geschwister und Verwandte in Kinshasa zu haben (vgl. act. V12/61 S. 1 und 6). In den aufgefundenen Briefen, die von Personen aus Kinshasa stammen, wurde indessen bei der Anrede wiederholt der Name C._______ verwendet. Des Weiteren ist auf eine Auskunft von Interpol Wiesbaden zu verweisen, gemäss der der Beschwerdeführer in den Jahren 1989 bis 1996 in Deutschland zusätzlich unter den Identitäten I._______ und J._______ daktyloskopisch erfasst worden war (vgl. act. V25/1). Angesichts dieser Tatsachen erscheint die in der Stellungnahme vom 15. August 2011 vertretene Auffassung, die zahlreichen Personalien, unter denen der Beschwerdeführer vom BFM geführt werde, beruhten auf teilweise fehlerhaften Namenszuschreibungen unterschiedlicher Behörden und erschienen als Stimmungsmache des BFM gegen ihn, nicht nachvollziehbar.

D-3676/2011 5.2.2. Aufgrund des Gesagten steht fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nach wie vor nicht geklärt ist. Die Anhaltspunkte, die für seine Herkunft aus Kongo (Kinshasa) sprechen, überwiegen indessen klarerweise diejenigen, die für eine Herkunft aus Angola sprechen. So wurde er in den bisherigen Verfahren von Behördenvertretern von Kongo (Kinshasa) als Staatsangehöriger ihres Landes anerkannt, während er von der angolanischen Vertretung in Bonn nicht als angolanischer Staatsangehöriger anerkannt wurde. Die von der Vorinstanz in Auftrag gegebene Lingua-Analyse spricht ebenfalls für eine Herkunft des Beschwerdeführers aus Kongo (Kinshasa). Darüber hinaus können auch die an C._______ gerichteten Briefe von Personen, die offenbar in Kinshasa lebten, als Indiz für seine Herkunft aus Kongo (Kinshasa) betrachtet werden. Somit ist festzuhalten, dass hinsichtlich der wahren Identität des Beschwerdeführers keine wiedererwägungsrechtlich bedeutsame Sachlage vorliegt. Vielmehr bestehen angesichts der gesamten Aktenlage weiterhin erhebliche Zweifel an der von ihm den schweizerischen Asylbehörden gegenüber geltend gemachten Identität, an der er weiterhin festhält. Neu ergeben hat sich seit der Beurteilung der ARK lediglich, dass der Beschwerdeführer auch von der Delegation von Kongo (Kinshasa) als kongolesischer Staatsangehöriger betrachtet wird. 5.3. Entgegen der im Wiedererwägungsgesuch und der Beschwerde vertretenen Auffassung liegt auch hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer in Jahren 2000/2001 tatsächlich im Gefängnis von D._______ inhaftiert war oder nicht, kein wiedererwägungsrechtlich bedeutsamer veränderter Sachverhalt vor. Fest steht aufgrund der Aktenlage, dass die kongolesische Delegation, der der Beschwerdeführer am 4. September 2009 vorgeführt wurde, davon ausging, er habe sich dort aufgehalten, da er über einige Kenntnisse hinsichtlich der Örtlichkeiten verfügt. Unbesehen der Frage, ob der Beschwerdeführer sich tatsächlich als Häftling im Gefängnis D._______ aufgehalten oder ob er sich seine Kenntnisse über dieses Gefängnis auf andere Weise erworben hat, ist festzustellen, dass nicht feststeht, aus welchem Grund – falls dem denn so gewesen wäre – er dort inhaftiert gewesen wäre. Seine Sachverhaltsschilderung, er sei aus der angolanischen Armee desertiert und deshalb von einem kongolesischen Gericht zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden, ist schon deshalb wenig überzeugend, weil überwiegende Zweifel an der von ihm geltend gemachten angolanischen Staatsangehörigkeit bestehen. Zudem machte er im ersten Asylverfahren widersprüchliche Angaben zum Grund seiner angeblichen Flucht aus Angola und es erscheint ungewöhnlich, dass sich die kongolesische Militärjustiz mit Deserteuren

D-3676/2011 der angolanischen Armee beschäftigt. Doch selbst wenn er tatsächlich aus dem von ihm genannten Grund in D._______ inhaftiert gewesen wäre, besteht kein Grund, wiedererwägungsrechtlich eine andere Würdigung seiner Vorbringen vorzunehmen. Wie bereits dem Urteil der ARK vom 4. April 2005 zu entnehmen ist, ist eine Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund des von ihm geltend gemachten Sachverhalts selbst bei dessen Wahrunterstellung sowohl in Angola als auch in Kongo (Kinshasa) zu verneinen. Daran vermag auch die Tatsache, dass die kongolesische Delegation davon ausging, er sei tatsächlich in D._______ inhaftiert gewesen, nichts zu ändern. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass gegen ihn in Kongo (Kinshasa) etwas vorliegt. Wäre der Beschwerdeführer wegen Desertion (aus der angolanischen oder der kongolesischen Armee) oder aus anderen Gründen zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden, hätte er diese verbüsst. Sein Vorbringen, er hätte nach seiner Haftverbüssung rekrutiert und an die Kriegsfront gebracht werden sollen und werde von den kongolesischen Behörden als Deserteur gesucht, vermag unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen nicht zu überzeugen. Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren nicht glaubhaft darlegen oder gar beweisen konnte, angolanischer Staatsangehöriger zu sein und die ARK dessen Inhaftierung im Gefängnis von D._______ nicht ausschloss, hat sich am zu beurteilenden Sachverhalt nichts geändert. 5.4. Der Beschwerdeführer brachte im Wiedererwägungsverfahren als Grund für seine Gefährdung bei einer Rückkehr nach Kongo (Kinshasa) vor, es sei während des Gesprächs mit der kongolesischen Delegation im September 2009 zu einem Disput zwischen ihm und einem Mitglied derselben gekommen. Das Delegationsmitglied habe seine Stimme erhoben und subtile Drohungen gegen ihn ausgestossen. Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass das fragliche Delegationsmitglied davon ausging, der Beschwerdeführer habe sich im Gefängnis D._______ aufgehalten, allerdings zu einem früheren als dem von ihm genannten Zeitpunkt (und somit wohl aus anderen als den geltend gemachten Gründen). Das Mitglied der Delegation erkannte sich auf einer der ihm gezeigten Fotografien, die bei der Ankunft des Beschwerdeführers auf dem Flughafen von Kinshasa gemacht worden waren, wieder. Bei diesem Ereignis handelt es sich um das einzige Sachverhaltselement, das eine veränderte Sachlage darstellen könnte. Es ist indessen übereinstimmend mit dem BFM nicht davon auszugehen, dass das angespannte Klima, welches sich anlässlich der Befragung des Beschwerdeführers durch die kongolesische Delegation und das BFM entwickelt hat, dazu geführt hat, dass dieser bei einer

D-3676/2011 Rückkehr nach Kongo (Kinshasa) einer konkreten Gefährdung ausgesetzt ist. 5.5. In der Beschwerde wird erneut auf die Umstände der Ausschaffung des Beschwerdeführers im August 2000 nach Kongo (Kinshasa) eingegangen. Es ist indessen nicht ersichtlich, inwiefern diese Umstände Gegenstand des vorliegenden Wiedererwägungsverfahrens sein könnten. Bereits im Urteil der ARK vom 4. April 2005 wurde erwogen, dass über die Rechtmässigkeit der im Jahr 2000 erfolgten Ausschaffung nicht (mehr) zu befinden ist. 5.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass weder hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit noch derjenigen der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ein wiedererwägungsrechtlich bedeutsamer, veränderter Sachverhalt vorliegt. Angesichts der Ausführungen in der Beschwerde und des Verweises auf die Beschwerdeschrift der vormaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 2. Mai 2003 entsteht vielmehr der Eindruck, als werde in weiten Teilen versucht, eine Neubeurteilung eines bereits geprüften Sachverhalts zu erreichen. Dies ist indessen nicht Sinn und Zweck eines Wiedererwägungsverfahrens. Insofern unter Hinweis auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in einer persönlichen Stellungnahme zur Frage seiner Zwangsausschaffung geltend gemacht wird, er befürchte, er könnte im Falle eines Wegweisungsvollzugs nach Kongo (Kinshasa) oder nach Angola einer menschenrechtswidrigen Kettenabschiebung unterworfen werden, ist wiederum in Erinnerung zu rufen, dass seitens der ARK befunden wurde, ein Vollzug der Wegweisung sei sowohl nach Kongo (Kinshasa) als auch nach Angola durchführbar. Da die kongolesischen Behörden durch die Ausstellung von Laissez-passer die Staatsangehörigkeit von Kongo (Kinshasa) anerkannt haben, erscheint die Befürchtung, diese könnten ihn nach Angola ausschaffen, als nicht begründet. Da eine Gefährdung des Beschwerdeführers sowohl für Kongo (Kinshasa) als auch für Angola ausgeschlossen wurde, musste das BFM in der angefochtenen Verfügung nicht auf die Frage einer unwahrscheinlichen Kettenabschiebung eingehen. Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus der Tatsache, dass er seit seiner Wiedereinreise in die Schweiz mittlerweile seit 10 Jahren in der Schweiz lebt, nicht ableiten, eine Rückkehr nach Kongo (Kinshasa) sei nicht zumutbar. Angesichts der nach wie vor nicht geklärten Identität des Beschwerdeführers und der vorstehend erwähnten Briefe, die ihm zugeordnet wurden, steht keineswegs fest, dass er dort über kein Beziehungsnetz verfügt. In der Beschwerde selbst wird denn auch eingeräumt, dass ein Wegweisungs-

D-3676/2011 vollzug selbst dann allenfalls als zumutbar zu beurteilen wäre, wenn der Beschwerdeführer bereits im Alter der Adoleszenz in die Schweiz eingereist und hier ausserordentlich gut integriert wäre. Der Beschwerdeführer hätte die Pflicht gehabt, die Schweiz bereits vor Jahren zu verlassen und in seinen Heimatstaat zurückzukehren. Aufgrund der gesamten Aktenlage ergibt sich von ihm das Bild eines Ausländers, der nicht gewillt ist, sich den Entscheiden der schweizerischen Behörden zu unterziehen. Wer die Schweiz indessen nicht verlässt, obwohl er dazu die Pflicht gehabt hätte und es ihm möglich gewesen wäre, darf nicht darauf bauen, aufgrund seines langjährigen Aufenthalts in den Genuss einer vorläufigen Aufnahme zu gelangen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer mittlerweile unter psychischen Problemen leide. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da ihm die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind ihm indessen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 7.2. 7.2.1. Der vollumfänglich oder teilweise obsiegenden Partei, der ein unentgeltlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG beigeordnet worden ist, ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz im Umfang des Obsiegens zu entrichten (Art. 7 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE; SR 173.320.2]). Für den Teil des Unterliegens (vorliegend vollumfänglich) ist dem amtlich eingesetzten Anwalt eine Entschädigung zu Lasten des Gerichts auszurichten. 7.2.2. Der Rechtsvertreter hat am 29. Februar 2012 eine Kostennote eingereicht. Darin weist er für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 25.67 Stunden (à Fr. 240.–), total Fr. 6'160.80, sowie Auslagen von Fr. 170.50, total Fr. 6'331.30, aus, und macht 8 Prozent Mehrwertsteuer auf dem Gesamttotal geltend. Der geltend gemachte Aufwand

D-3676/2011 inklusive Auslagen erscheint aufgrund der Aktenlage angemessen. Dem als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter ist demnach in Anwendung von Art. 65 Abs. 2 VwVG sowie Art. 7 ff. VGKE ein amtliches Honorar von Fr. 6'837.80 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3676/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dem als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsanwalt Peter Frei wird ein vom Bundesverwaltungsgericht auszurichtendes amtliches Honorar von Fr. 6'837.80 ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Christoph Basler

Versand:

D-3676/2011 — Bundesverwaltungsgericht 16.03.2012 D-3676/2011 — Swissrulings