Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3675/2021
Urteil v o m 1 2 . November 2021 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.
Parteien
A._______, geboren am (…), und das Kind B._______, geboren am (…), Afghanistan, beide vertreten durch Joël Müller, Rechtsanwalt, Rechtsschutz für Asylsuchende, (…), Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 23. Juli 2021 / N (…).
D-3675/2021 Sachverhalt: A. A.a C._______, der Ehemann von A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin), hält sich seit dem 13. Januar 2020 in der Schweiz auf und wurde mit Verfügung vom 21. Oktober 2020 vorläufig aufgenommen. A.b Die griechischen Behörden ersuchten die Schweiz im Rahmen eines Dublin-Verfahrens am 20. Oktober 2020 um Übernahme der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter. Die schweizerischen Behörden stimmten diesem Ersuchen am Folgetag zu. A.c Am 20. Mai 2021 reiste die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter auf dem Luftweg von Griechenland in die Schweiz und stellte gleichentags ein Asylgesuch. B. B.a In Anwesenheit ihrer zugewiesenen Rechtsvertreterhin hörte das SEM die Beschwerdeführerin am 7. Juli 2021 zu ihren Asylgründen an. Bei der Rückübersetzung erlitt sie einen Zusammenbruch, war nicht mehr ansprechbar und verlor das Bewusstsein. Die Anhörung musste daher abgebrochen werden. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin auf den 14. Juli 2021 ein weiteres Mal vorgeladen. Anlässlich dieses Termins wurde die Rückübersetzung abgeschlossen und es wurden einige ergänzende Fragen gestellt. B.b Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie stamme aus dem Dorf D._______ (Distrikt E._______, Provinz F._______) und habe mit ihren Eltern und Geschwistern zusammengelebt. Sie sei weder zur Schule gegangen noch habe sie einen Beruf erlernt. Schon von Geburt an seien sie und ihr heutiger Ehemann C._______ einander versprochen gewesen. Eine Zeit lang habe sich C._______ im Iran aufgehalten und nach seiner Rückkehr hätten sie sich mehrmals getroffen, manchmal auch heimlich auf dem Estrich ihres Hauses. Schliesslich habe C._______ bei ihrer Familie um ihre Hand angehalten. Ihr Vater und ihr Bruder G._______ hätten dies aber in aller Deutlichkeit abgelehnt. Stattdessen hätte sie H._______, den Sohn ihrer Tante mütterlicherseits, heiraten sollen. Dieser sei jedoch viel zu alt gewesen, habe ständig Haschisch geraucht und seine schwangere Frau so stark geschlagen, dass sie verstorben sei. Zudem habe sie C._______ geliebt und ihn heiraten wollen. Ein oder zwei Tage nach dem abgelehnten Heiratsantrag sei ihre Tante zu ihrer Familie gekommen mit Blumen in den Händen, was auf eine Brautwerbung hinweise. Bevor sie gegangen sei, sei
D-3675/2021 sie zu ihr gekommen, habe ihr Schokolade und Zuckerperlen über den Kopf gestreut und gesagt, es sei schön, dass man sie ihnen für H._______ gegeben habe. Sie habe nicht gewusst, was dies bedeute, zumal keiner sie gefragt habe, ob sie diesen Mann wolle. Am folgenden Tag habe sie mit C._______ sprechen können und ihm alles erzählt. Sie habe gesagt, sie werde sich umbringen, wenn sie H._______ heiraten müsse, und er habe ihr versprochen, dass er etwas unternehmen werde. Ihre Mutter habe sie auf dem Estrich reden gehört und sei hochgekommen. Bei ihrer Ankunft sei C._______ zwar bereits weg gewesen, die Mutter habe aber vermutet, dass sie mit ihm geredet habe. Sie habe sie an den Haaren gepackt, in ihr Zimmer geworfen und eingesperrt. Am Abend sei G._______ zu ihr gekommen, habe sie stark geschlagen und ihr Fusstritte versetzt sowie ihren Kopf gegen die Wand geschlagen. Zudem habe er gedroht, wenn er sie und C._______ noch einmal zusammen sehe, werde er sie beide töten. Danach habe sie ihr Zimmer nicht mehr verlassen und nur in Begleitung ihrer Schwester das Bad aufsuchen dürfen. Einige Tage später sei ihr Bruder gekommen und habe ihr eröffnet, dass sie H._______ zur Braut gegeben worden sei und bald ein Fest stattfinde. Kurz darauf sei C._______ Schwester zu Besuch gekommen, habe sie beiseite genommen und ihr gesagt, sie solle sich in der Nacht bereithalten, um gemeinsam mit C._______ zu fliehen. Mitten in der Nacht sei sie in den Estrich gegangen, habe dort C._______ angetroffen und sei mit ihm über das Dach nach draussen gelangt. Mit dem Auto seien sie in den Iran gereist, wo sie sich etwa fünf oder sechs Jahre aufgehalten hätten. Da sie über keine Dokumente verfügt hätten, habe die Gefahr bestanden, dass sie verhaftet und ausgeschafft würden. Aus diesem Grund seien sie schliesslich nach Europa weitergereist. Abschliessend brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie in der Schweiz die Entscheidung getroffen habe, keiner Religion mehr anzugehören. C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 23. Juli 2021 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte ihre Asylgesuche ab und wies sie aus der Schweiz weg. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme an und beauftragte den Kanton I._______ mit deren Umsetzung. D. Die Beschwerdeführerinnen erhoben – handelnd durch ihren Rechtsvertre-
D-3675/2021 ter – mit Eingabe vom 16. August 2021 Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragten sie, die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, sie als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Erhebung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Die Instruktionsrichterin forderte die Beschwerdeführerinnen mit Verfügung vom 20. August 2021 auf, eine Fürsorgebestätigung nachzureichen. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. F. Mit Eingabe vom 25. August 2021 reichten die Beschwerdeführerinnen eine Unterstützungsbestätigung der (…) vom 25. August 2021 zu den Akten. G. Die Vorinstanz liess sich mit Schreiben vom 1. September 2021 zur Beschwerde vom 16. August 2021 vernehmen. H. Mit Zwischenverfügung vom 6. September 2021 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem räumte sie den Beschwerdeführerinnen die Möglichkeit ein, eine Replik einzureichen. I. Die Beschwerdeführerinnen liessen mit Schreiben vom 14. September 2021 eine Replik zu den Akten reichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
D-3675/2021 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
D-3675/2021 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, es gelinge der Beschwerdeführerin nicht, ihre Vorbringen glaubhaft zu machen. So habe sie angegeben, sie habe sich jeweils heimlich mit C._______ getroffen. Ihre diesbezüglichen Aussagen seien jedoch wenig konkret und substanzarm ausgefallen und sie habe sich insbesondere nicht daran erinnern können, wie oft sie sich getroffen hätten und was sie unternommen habe, um diese Treffen geheim zu halten. Als vage erwiesen sich auch die Ausführungen zu ihrem Gespräch mit C._______, bei welchem sie von ihrer Mutter überrascht worden sei. Zwar habe sie mehrere Passagen in direkter Rede dargelegt und einige Details erwähnt. Insgesamt hätten die Aussagen aber nicht die Qualität, welche eine erlebnisbasierte Schilderung erwarten lassen würde. Generell wiesen ihre Angaben wenig Tiefe auf und liessen Realkennzeichen weitgehend vermissen. Zudem habe sie ausgeführt, ihre Familie sei mit der Heirat mit C._______ nicht einverstanden gewesen, weil ihr Bruder die Tochter ihrer Tante mütterlicherseits habe heiraten wollen, weshalb sie im Gegenzug deren Sohn hätte heiraten sollen. C._______ habe dagegen im Rahmen seiner Anhörung erklärt, dass die Mutter seiner Ehefrau mit der dritten Heirat des Vaters nur unter der Bedingung einverstanden gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin H._______ heirate. Diese selbst habe jedoch die Frage, ob die dritte Ehefrau des Vaters etwas mit der geplanten Heirat mit H._______ zu tun gehabt habe, ausdrücklich verneint. Sodann habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie gesehen habe, wie C._______ mit seiner Schwester, seinem Schwager und seiner Tante gekommen sei, um bei ihrer Familie um ihre Hand anzuhalten. Demgegenüber habe C._______ ausgeführt, er sei mit zwei seiner Schwestern und seinem Schwager zu ihrer Familie gekommen. Auch die Angaben der Beschwerdeführerin zu H._______ sowie dazu, wie sie von der geplanten Heirat und den von ihrer Familie getroffenen Vereinbarungen erfahren habe, seien vage und unsubstanziiert geblieben. Namentlich habe sie sich nicht daran erinnern können, ob bereits ein Datum für die Hochzeit festgelegt worden und ob es zu direkten Begegnungen zwischen ihr und H._______ gekommen sei. Sie habe dies damit erklärt, dass die Ereignisse weit zurücklägen und sie vergesslich geworden sei. Ferner habe sie angegeben, Afghanistan im Frühling verlassen zu haben, während C._______ ausgeführt habe, sie seien im Herbst ausgereist.
D-3675/2021 Insgesamt erwiesen sich die Aussagen der Beschwerdeführerin zu wesentlichen Aspekten als vage, undifferenziert und teilweise widersprüchlich. Gemäss Erkenntnissen der Gedächtnispsychologie bleibe das Kerngeschehen von wichtigen autobiografischen Ereignissen im Gedächtnis längerfristig abrufbar, weshalb Angaben dazu auch noch möglich sein sollten, wenn diese schon einige Zeit zurücklägen. Schliesslich sei festzuhalten, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin bei der Anhörung – bei der Rückübersetzung habe sie das Bewusstsein verloren – auf ein Trauma hindeuten könnte. Eigenen Angaben zufolge habe sie bereits in Griechenland zwei Anfälle dieser Art erlitten und es lasse sich erkennen, dass Situationen von Stress und Angst bei ihr offenbar starke körperliche Reaktionen auslösten. Sie habe sich in der Schweiz aber nicht in psychologische oder psychiatrische Behandlung begeben. Es lasse sich nicht abschliessend beurteilen, wie es zu diesem mutmasslichen Trauma gekommen sei. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen sei jedoch nicht davon auszugehen, dass sie ein solches unter den von ihr vorgebrachten Umständen erlitten habe. Zudem habe sie bei der Anhörung ausreichend Gelegenheit erhalten, sich frei zu äussern. Auf Nachfrage habe sie mehrfach den Willen bekundet, mit der Anhörung respektive Rückübersetzung fortzufahren. Zwar könnten in den Aussagen traumatisierter Personen gewisse Unstimmigkeiten und Lücken auftreten. Bei sich grundlegend widersprechenden Angaben und solchen von tiefer Qualität hinsichtlich des Kerngeschehens könne hingegen auch bei Vorliegen eines möglichen Traumas nicht leichthin von einem Erlebnisbezug ausgegangen werden. Vor diesem Hintergrund gelinge es der Beschwerdeführerin – unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Umstände – nicht, ihre Vorbringen glaubhaft zu machen. Des Weiteren habe sie zum Ende der Anhörung hin erklärt, sie gehöre keiner Religion mehr an. In ihrem Umfeld habe niemand Kenntnis davon, abgesehen von ihrem Ehemann. Bereits im Heimatstaat habe sie religiöse Handlungen als Zwang erlebt. Der Auslöser für die Abwendung vom Islam sei das Verhalten ihres Vaters – eines Geistlichen – gewesen, der sich selbst nie an das gehalten habe, was er den Leuten in der Moschee gepredigt habe. Es sei ihr offenbar über viele Jahre hinweg möglich gewesen, den islamischen Normen entsprechend zu leben und ihre persönliche Haltung zur Religion für sich zu behalten. Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass dies zu einem unerträglichen psychischen Druck geführt hätte. Unabhängig von der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens erweise sich ihre geltend gemachte Apostasie daher als nicht asylrelevant. 4.2 In der Beschwerdeschrift wurde dargelegt, dass die Beschwerdeführerin zu den Treffen mit C._______ konsistente Angaben gemacht habe. Sie
D-3675/2021 habe erklärt, er sei manchmal regulär zu ihnen ins Haus gekommen und habe sie zudem ab und zu heimlich auf dem Estrich getroffen. Es sei nachvollziehbar, dass sie die genaue Anzahl der Treffen nicht habe nennen können, zumal diese vor rund zehn Jahren stattgefunden hätten. Die Feststellung der Vorinstanz, sie habe nicht dargelegt, wie sie die Treffen geheim gehalten hätten, erweise sich als aktenwidrig. So habe sie ausgeführt, dass sie sich nur getroffen hätten, wenn ihre Eltern und ihr Bruder nicht im Haus gewesen seien. Weiter treffe es zu, dass sie angegeben habe, C._______ sei in Begleitung seiner Schwester, seiner Tante und seines Schwagers zu ihrer Familie gegangen. Sie habe die Gruppe aber nur von Weitem gesehen. Bei der später stattfindenden Rückübersetzung habe sie eingeräumt, dass sie ihren Ehemann nochmal gefragt und er ihr gesagt habe, er sei mit zwei Schwestern und seinem Schwager zu ihnen gekommen. Dies sei nicht als entscheidender Widerspruch zu werten, da die Beschwerdeführerin lediglich dargelegt habe, was sie geglaubt habe zu sehen. Offenbar habe sie sich dabei geirrt, was je nach Distanz und Sichtwinkel durchaus möglich sein könne. Die divergierenden Aussagen von ihr und C._______ zum Ausreisezeitpunkt – Frühling oder Herbst – seien höchstwahrscheinlich darauf zurückzuführen, dass die wenig gebildete und traumatisierte Beschwerdeführerin allgemein Mühe habe, sich an Daten zu erinnern. Sodann erwiesen sich die Angaben zum Gespräch mit C._______, bei dem sie von ihrer Mutter überrascht worden sei, nicht als besonders detailarm. Vielmehr entsprächen sie dem eher wortkargen Erzählstil der Beschwerdeführerin, welcher sich über das gesamte Protokoll erstrecke. Zudem gebe sie die Geschehnisse trotz der verstrichenen Zeit in direkter Rede wieder, was als Realkennzeichen zu werten sei. Die Aussage, sie habe sich beim Auftauchen ihrer Mutter erschreckt und Angst bekommen, schildere ihr subjektives Empfinden, was ebenfalls auf tatsächlich Erlebtes schliessen lasse. Die Vorinstanz halte weiter fest, die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten sich unterschiedlich zu den Gründen geäussert, aufgrund derer die Familie ihre Heirat abgelehnt habe. Dabei gelte es zu berücksichtigen, dass die Ereignisse mehr als zehn Jahre zurücklägen. Die Beschwerdeführerin habe diese aus ihrer Warte und gemäss ihrem Wissensstand geschildert. Sie habe insbesondere zu Protokoll gegeben, dass sie von einer Abmachung ihrer Eltern in diesem Zusammenhang nichts gewusst habe. Entsprechend habe sie darüber auch nichts berichten können. Es sei im soziokulturellen Kontext von Afghanistan nicht unüblich, dass Frauen über die Vorbereitung ihrer Zwangsheirat nicht informiert würden. Möglicherweise habe es vorliegend auch mehrere Gründe für die beabsichtigte Vermählung mit H._______ gegeben oder die Familie habe sich
D-3675/2021 C._______ gegenüber anders geäussert als gegenüber der Beschwerdeführerin. Ohnehin sei der Grund für sie nicht von Bedeutung gewesen, da sie hinsichtlich der Heirat mit H._______ von ihrer Familie vor vollendete Tatsachen gestellt worden sei. Die Aussagen des Ehepaars würden sich nicht widersprechen, sondern sie schilderten beide aus ihren Perspektiven, was sie – vom Hörensagen – über die Gründe der Familie für die Ablehnung ihrer Heirat gewusst hätten. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, ihr sei nur gesagt worden, die Hochzeit mit H._______ werde stattfinden, ohne dass ein Datum genannt worden sei. Dies sei durchwegs plausibel und dürfe ihr nicht zum Nachteil ausgelegt werden. Der Vorwurf, sie habe den Kontakt respektive die Begegnungen mit H._______ nicht substanziiert wiedergeben können, erweise sich als unangemessen, da sie auf diese Fragen stets mit körperlichen Stresssymptomen reagiert habe, welche auf eine mögliche Traumatisierung hindeuteten. Der Befragungsstil wirke empathielos und der von der Rechtsvertreterin angeregte Verzicht auf wiederholende Fragen in diesem Zusammenhang sei ohne jegliche Begründung ignoriert worden. Zudem habe die Vorinstanz lediglich festgehalten, es sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ein mögliches Trauma unter den von ihr vorgebrachten Umständen erlitten habe. Diese Schlussfolgerung basiere auf einer komplett unbelegten Vermutung und es sei unverständlich, weshalb sie nicht aufgrund der von ihr geschilderten Sachverhaltselemente hätte traumatisiert werden sollen. Auch für psychologische Laien erscheine es plausibel, dass die drohende Zwangsheirat gepaart mit Gewalterlebnissen durch Familienangehörige eine Traumatisierung hervorgerufen haben könnte. Hierfür spreche auch, dass sie bei der Rückübersetzung das Bewusstsein verloren und – wie sich dem Anhörungsprotokoll entnehmen lasse – auf bestimmte Fragen hin Stressreaktionen gezeigt habe. Damit habe sich die Vorinstanz überhaupt nicht auseinandergesetzt, obwohl dies als Indiz für die Glaubhaftigkeit hätte gewertet werden müssen. Sodann treffe es zwar zu, dass sie zu Protokoll gegeben habe, sie wolle keinen Psychologen besuchen. Angesichts des Untersuchungsgrundsatzes und der klaren Hinweise auf eine Traumatisierung hätte das SEM ihr eine psychologische/psychiatrische Abklärung aber zumindest mit etwas mehr Druck nahelegen sollen. Schliesslich enthielten ihre Aussagen keine grundlegend widersprüchlichen Angaben und sie wiesen, trotz eher karger Aussagequalität, gewisse Realkennzeichen auf. Es sei auch – insbesondere angesichts der vergleichsweise langen freien Rede – nicht nachvollziehbar, inwiefern ihre Ausführungen zum Kerngeschehen von besonders tiefer Qualität sein sollen. Unter Berücksichtigung des geringen Bildungs-
D-3675/2021 grades, des Zeitablaufs von zehn Jahren sowie der mutmasslichen Traumatisierung seien die Vorbringen als glaubhaft anzusehen. Die drohende Zwangsheirat im Kindesalter erweise sich als asylrelevant, zumal sie bereits Opfer von Gewalttätigkeiten seitens ihrer Familie geworden sei und ihr eine Verfolgung gedroht hätte, wenn sie sich dieser widersetzt hätte. Die Vorinstanz habe die Frage der Asylrelevanz vorliegend nicht einmal ansatzweise geprüft. 4.3 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung aus, dass bei den Aussagen der Beschwerdeführerin nicht ein besonderer Detailreichtum erwartet worden sei, sondern vielmehr einheitliche Angaben von einer gewissen Substanz. Zum Vorwurf des empathielosen Befragungsstils sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bei der Anhörung mehrmals gefragt worden sei, ob sie in der Lage sei, diese fortzusetzen. Sie habe sich jeweils ausdrücklich mit der Fortführung der Befragung einverstanden erklärt. Das SEM stelle zudem nicht in Abrede, dass sie möglicherweise ein Trauma erlitten habe. Es bestünden aber Zweifel hinsichtlich der diesbezüglichen Umstände. Dabei sei es denkbar, dass die Anhörungssituation und die gestellten Fragen unabhängig von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen spezifische Erinnerungen getriggert und körperliche Reaktionen ausgelöst hätten. Weiter stehe das SEM zwar in der Pflicht, notwendige Abklärungen vorzunehmen. Die asylsuchende Person müsse jedoch ihrerseits an der Erstellung des Sachverhalts mitwirken. Die Beschwerdeführerin habe eine psychologische oder psychiatrische Behandlung abgelehnt und es sei nicht Sache des SEM, sie gegen ihren Wunsch zu einer solchen Abklärung zu drängen. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die Asylrelevanz bei fehlender Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht geprüft werden müsse. 4.4 In der Replik wurde daran festgehalten, dass der Befragungsstil der Anhörung empathielose Züge aufgewiesen und es die Vorinstanz zu Unrecht unterlassen habe, die Bewusstlosigkeit der Beschwerdeführerin als Anhaltspunkt für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu würdigen. Die Ausführungen in der Vernehmlassung, wonach es nicht Aufgabe des SEM sei, asylsuchende Personen zu psychologischen oder psychiatrischen Abklärungen zu drängen, zeuge ebenfalls von wenig Fingerspitzengefühl. Es sei offenkundig, dass die Beschwerdeführerin traumatisiert sein könnte, weshalb sie hätte darauf hingewiesen werden sollen, dass eine medizinische Abklärung sowohl in ihrem Interesse als auch im Interesse einer korrekten Sachverhaltserstellung liege. Schliesslich treffe es zwar zu, dass die Asylrelevanz von Vorbringen, deren Glaubhaftigkeit bezweifelt werde, nicht ge-
D-3675/2021 prüft werden müsse. Dieses Vorgehen sei indessen einerseits aus menschlicher Sicht zu hinterfragen, da es für die betroffene Person weitaus härter sei, wenn ihr nicht geglaubt werde, als wenn ihr aufgrund der gesetzlichen Lage kein Schutz geboten werden könne. Andrerseits sei es schwer verständlich, dass die Vorinstanz sich trotz der in der Beschwerde vorgebrachten Argumente, welche für die Glaubhaftigkeit sprechen, nicht einmal im Rahmen der Vernehmlassung zur Asylrelevanz geäussert habe. 5. Vorab ist festzuhalten, dass der Sachverhalt vorliegend als vollständig erstellt zu erachten ist. Zwar trifft es zu, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin und der Umstand, dass sie bei der Anhörung zusammenbrach und das Bewusstsein verlor, auf eine Traumatisierung hinweist. Indessen hat die Vorinstanz sie durchaus auf die Möglichkeit einer psychologischen Behandlung angesprochen. Daraufhin führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei in Griechenland etwa ein Jahr lang zu einem Psychologen gegangen und habe die Erfahrung gemacht, dass sie dies eher gequält als ihr Lösungen gebracht habe (vgl. SEM-Akte 1096805-24/30 [nachfolgend Akte 24] F150). Zudem war die damalige Rechtsvertreterin gemäss ihrer Eingabe vom 8. Juli 2021 der Ansicht, dass sowohl auf die Rückübersetzung als auch auf jegliche weitere Befragung verzichtet werden sollte (vgl. SEM-Akte 1096805-20/2). Weiter machte sie mit Schreiben vom 15. Juli 2021 Anmerkungen zur – gegen ihre Anregung durchgeführten – Rückübersetzung und hielt unter anderem fest, dass die Beschwerdeführerin nach ihren Erfahrungen in Griechenland auf keinen Fall zu einem Psychiater gehen möchte. Dies habe sie auch gegenüber dem Gesundheitspersonal dargelegt (vgl. SEM-Akte 1096805-26/2, nachfolgend Akte 26). Vor diesem Hintergrund kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, dass sie der Beschwerdeführerin nicht mit genügend Nachdruck nahegelegt habe, sich im Interesse der Sachverhaltserstellung sowie ihrer eigenen Gesundheit einer psychologischen oder psychiatrischen Abklärung zu unterziehen. Zudem lässt das Schreiben der damaligen Rechtsvertreterin darauf schliessen, dass sie weitergehende Abklärungen für nicht notwendig oder gar schädlich für die Gesundheit der Beschwerdeführerin erachtete (vgl. Akte 26). Es erscheint denn auch – trotz vorhandenen Anzeichen für eine Traumatisierung – wenig zielführend, gegen den ausdrücklichen Willen einer asylsuchenden Person eine psychiatrische Abklärung anzuordnen. Das Vorgehen des SEM erweist sich als korrekt und eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist zu verneinen. Zudem ist festzuhalten, dass der Befragungsstil bei der Anhörung nicht als unangemessen einzustufen ist. Vielmehr wurde die Beschwerdeführerin mehrmals gefragt, ob sie sich
D-3675/2021 in der Lage fühle, die Anhörung fortzusetzen und weitere Fragen zu beantworten. Dies wurde von ihr jeweils bejaht (vgl. Akte 24, F72 f., F117, F151 f. und F155 ff.). Die Fragen, welche von der Befragerin trotz der anderslautenden Anregung der Rechtsvertreterin (vgl. Akte 24, S. 25) gestellt wurden, erscheinen zweckmässig, um zur Erstellung des Sachverhalts beizutragen. Es lässt sich teilweise nicht vermeiden, dass bei Anhörungen zu Asylgründen genaue Auskünfte zu Ereignissen erfragt werden müssen, welche für die Betroffenen äusserst schwierig zu ertragen sind. Dies war bei der Beschwerdeführerin angesichts ihrer körperlichen Stressreaktionen offensichtlich der Fall. Die Art und Weise, in welcher die Sachbearbeiterin des SEM die Fragen gestellt hat, ist jedoch nicht zu beanstanden. 6. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen einer Beschwerdeführerin. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, weitgehend widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der Vorkommnisse, welche bei objektiver Betrachtung plausibel erscheint. Von unglaubhaften Ausführungen ist dagegen bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen auszugehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbeurteilung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführenden sprechen, überwiegen oder nicht. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt eines Vorbringens zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Umstände wesentliche Elemente gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2013/11 E. 5.1). 6.2 Dem Anhörungsprotokoll lassen sich verschiedene Hinweise auf eine Traumatisierung der Beschwerdeführerin entnehmen. Neben dem Zusammenbruch bei der Rückübersetzung hat sie sich während der Befragung mehrmals an den Kopf gefasst respektive die Hände vor die Augen gehalten sowie geweint (vgl. Akte 24, F91, F93 f. und S. 30). Zudem liegen die geltend gemachten Ereignisse bereits längere Zeit zurück, nachdem sie sich nach der Ausreise aus dem Heimatstaat mehrere Jahre lang im Iran aufgehalten haben will. Diesen Umständen ist bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen Rechnung zu tragen. Die Feststellung der
D-3675/2021 Vorinstanz, dass es den Aussagen der Beschwerdeführerin an Substanz mangle, ist daher zu relativieren. Insbesondere kann nicht erwartet werden, dass ein konkretes Gespräch, welches vor annähernd zehn Jahren stattgefunden haben soll, detailliert und unter Angabe der genauen Umstände wiedergegeben werden kann. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich dabei um ein äusserst entscheidendes Gespräch mit ihrem heutigen Ehemann handelte, bei welchem sie von ihrer Mutter überrascht worden sei. Indessen erscheint es schwer nachvollziehbar, dass sie zu den Treffen mit C._______, welche dem Heiratsantrag vorausgegangen seien, keine konkreteren Angaben machen kann. Die diesbezüglichen Schilderungen erweisen sich als oberflächlich und die Beschwerdeführerin war nicht in der Lage, diese zeitlich näher einzuordnen oder deren Anzahl ungefähr zu bezeichnen. Auch zu den Treffen selbst konnte sie keine präzisen Angaben machen. Vielmehr erklärte sie mehrmals, sie könne sich nicht erinnern (vgl. Akte 24, F74 ff.). Das SEM führte in dieser Hinsicht zu Recht aus, dass diese Aussagen äusserst vage ausfielen und trotz der verstrichenen Zeit zu erwarten gewesen wäre, dass die Beschwerdeführerin hierzu differenziertere Angaben machen kann. 6.3 6.3.1 Von entscheidender Bedeutung erscheint vorliegend, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin in wesentlichen Punkten von den Schilderungen ihres Ehemanns abweichen. Diese widersprüchlichen Angaben lassen sich weder mit dem Zeitablauf noch mit einer möglichen Traumatisierung erklären. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, machten die beiden etwa unterschiedliche Angaben dazu, weshalb die Familie der Beschwerdeführerin ihre Heirat – welche seit ihrer Geburt vorgesehen gewesen sei – abgelehnt habe. So erklärte C._______, der Hauptgrund für die Ablehnung sei die Mutter seiner Frau gewesen. Als erste Ehefrau sei sie mit der dritten Heirat ihres Mannes nur unter der Bedingung einverstanden gewesen, dass ihre Tochter – die Beschwerdeführerin – ihrem Neffen gegeben werde (vgl. SEM-Akten 1059957-37/25 [nachfolgend Akte 37] F124 f.). Zwar gab auch die Beschwerdeführerin an, dass ihre Mutter einen Einfluss auf den ablehnenden Entscheid ihrer Familie gehabt habe. Sie machte jedoch geltend, dass ihr Bruder G._______ beabsichtigt habe, die Tochter ihrer Tante zu heiraten. Aus diesem Grund habe er gewollt, dass sie ihrerseits deren Sohn H._______ heirate. Ihre Mutter sei damit einverstanden gewesen, dass sie den Sohn der Tante heirate, und ihr Vater habe alles getan, was die Mutter gesagt habe (vgl. Akte 24, F68 ff.). Die Frage, ob die dritte Frau des Vaters etwas damit zu tun gehabt habe, dass ihre
D-3675/2021 Familie gegen die Heirat mit C._______ gewesen sei, verneinte die Beschwerdeführerin dagegen ausdrücklich (vgl. Akte 24, F71). In der Beschwerdeschrift wurde ausgeführt, die beiden Eheleute hätten die Gründe für die Ablehnung der Heirat aus ihren jeweiligen Perspektiven geschildert, wobei die Familie ihnen gegenüber möglicherweise auch nicht dieselben Gründe angegeben habe. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass C._______ angab, dass er die von ihm erwähnten Gründe von der Beschwerdeführerin erfahren habe, als das Thema einmal im Iran zur Sprache gekommen sei (vgl. Akte 37, F125). Folglich müssten die Ausführungen der Ehegatten offensichtlich übereinstimmen, zumal sie gerade nicht auf ihren jeweiligen eigenen Wahrnehmungen beruhen. Als die Beschwerdeführerin auf die abweichenden Ausführungen ihres Ehemannes angesprochen wurde, erklärte sie lediglich, sie habe erwähnt, dass ihre Mutter "mit denen" Vereinbarungen gehabt habe (vgl. Akte 24, F141). Bei der Rückübersetzung merkte sie an, sie habe nicht gewusst, dass ihr Vater mit ihrer Mutter so eine Abmachung gehabt habe. Vielmehr habe sie gedacht, sie würde nur deswegen H._______ gegeben, damit ihr Bruder die Tochter der Tante heiraten könne (vgl. A24, S. 25). Diese Erläuterungen vermögen die widersprüchlichen Angaben nicht zu erklären, insbesondere da C._______ angab, sein Wissen über die Pläne der Familie von der Beschwerdeführerin erhalten zu haben. 6.3.2 Sodann hielt das SEM zutreffend fest, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns hinsichtlich der Frage, wer Letzteren beim Heiratsantrag begleitet habe, nicht übereinstimmen. C._______ gab bei seiner Anhörung zu Protokoll, dass er zusammen mit seinen beiden Schwestern und seinem Schwager um die Hand der Beschwerdeführerin angehalten habe (vgl. Akte 37, F24). Diese führte ihrerseits aus, sie habe gesehen, dass ihr heutiger Ehemann damals in Begleitung seiner Schwester, seines Schwagers und seiner Tante väterlicherseits gekommen sei (vgl. Akte 24, F67 und F119). Auf entsprechende Nachfrage bestätigte sie dies ausdrücklich. Als ihr die Aussage ihres Ehemannes vorgehalten wurde, meinte sie, dass sie eben nur seine Schwester, den Schwager und die Tante gesehen habe (vgl. Akten 24, F136 und F138). Bei der Rückübersetzung – die zu einem späteren Zeitpunkt stattfand – führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe ihren Mann nochmal gefragt und dieser habe gesagt, er sei tatsächlich in Begleitung seiner beiden Schwestern gekommen. Sie habe ihn damals nur von Weitem gesehen (vgl. Akte 24, S. 25). Diese Erklärung erscheint jedoch wenig überzeugend, nachdem sie bei der Anhörung mehrfach bestätigte, dass sie mit eigenen Augen gesehen habe, wie und mit wem ihr Ehemann zu ihrer Familie gekommen sei. Erst nach
D-3675/2021 Rücksprache mit C._______ machte sie geltend, dass sie ihn nur von Weitem gesehen und sich offenbar getäuscht habe. Gemäss ihren Aussagen in der Anhörung will sie zudem festgestellt haben, dass er beim Hinausgehen unzufrieden respektive unglücklich ausgesehen habe (vgl. Akte 24, F60 und F67). Es ist schwer nachvollziehbar, dass sie nah genug gewesen sein will, um die emotionale Reaktion von C._______ zu erkennen, aber zu weit entfernt, um festzustellen, wer ihn begleitet habe. 6.3.3 Weiter erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie von ihrer Mutter bei einem Gespräch mit C._______ überrascht und in der Folge in ihr Zimmer gesperrt worden sei. Noch am gleichen Abend sei ihr Bruder G._______ zu ihr gekommen und habe sie heftig zusammengeschlagen (vgl. Akte 24, F60 S. 8). Im Rahmen seiner Anhörung erklärte C._______, dass seine Ehefrau ihm gegenüber angegeben habe, an jenem Abend sei G._______ zusammen mit H._______ und einer weiteren Person zu ihr gekommen und habe sie brutal geschlagen (vgl. Akte 37, F100). Zwar ist festzuhalten, dass die Ausführungen zu diesem Vorfall bei der Rückübersetzung zum Zusammenbruch der Beschwerdeführerin führten. Es erstaunt jedoch, dass sie selbst nicht erwähnte, dass neben ihrem Bruder noch weitere Personen bei diesem sehr gravierenden Vorfall dabei gewesen sein sollen. Sie korrigierte ihre diesbezügliche Aussage auch bei der zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführten Rückübersetzung nicht. 6.3.4 Ferner erklärte die Beschwerdeführerin, dass zwischen der Vorsprache von C._______ bei ihrer Familie und ihrer gemeinsamen Ausreise nur ein paar Tage und keine ganze Woche vergangen sei (vgl. Akte 24, F66). Dies deckt sich ungefähr mit den Zeitabläufen, die sie im Rahmen des freien Berichts schilderte (vgl. Akte 24, F60). Demgegenüber gab C._______ bei seiner Anhörung an, dass zwischen der Ablehnung seines Heiratsantrags durch die Familie und dem Übergriff, welchen er von Seiten des Bruders G._______ und dessen Leuten erlitten habe, etwa zwanzig Tage vergangen seien. Etwa fünf oder sechs Tage später sei die Ausreise erfolgt (vgl. Akte 37, F110 f.). Diese beiden Darstellungen sind ebenfalls nicht miteinander vereinbar. 6.3.5 Schliesslich war es der Beschwerdeführerin nicht möglich, den Zeitpunkt ihrer Ausreise näher zu bezeichnen. So führte sie aus, sie könne sich weder an das Datum noch an den Monat oder das Jahr erinnern. Einzig auf die Frage nach der Jahreszeit gab sie an, es sei "kurz vor Frühling" gewesen (vgl. Akte 24, F48 ff.). C._______ war sich seinerseits beim Jahr
D-3675/2021 der Ausreise nicht sicher und meinte, es sei vielleicht 1391 (2012) gewesen. Anders als seine Ehefrau gab er indessen an, Afghanistan mit ihr gemeinsam im Herbst verlassen zu haben (vgl. Akte 37, F31 f.). Wie das SEM zu Recht festhielt, ist die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Erklärung für die unterschiedlichen Angaben – sie habe dies von ihrer Familie so gehört – nicht nachvollziehbar (vgl. Akte 24, F134). Auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach sie höchstwahrscheinlich traumatisiert sei und allgemein Mühe habe, sich an Daten zu erinnern, erscheint wenig überzeugend. Es wird gerade nicht erwartet, dass sie ein genaues Datum angeben kann. Vielmehr sollte sie die Ausreise innerhalb des Jahres einordnen, was sie denn auch tat, indem sie die Jahreszeit nannte. Bei der Frage nach dem Monat und dem Jahr führte sie dagegen aus, sie könne sich nicht daran erinnern. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sie – wenn sie auch die Jahreszeit nicht mehr gewusst hätte – dies nicht ebenfalls hätte zu Protokoll geben können. Der Umstand, dass sie eine Angabe machte, welche aber jener von C._______ diametral widerspricht, verstärkt die Zweifel an ihren Vorbringen. 6.4 Die heftige körperliche Reaktion der Beschwerdeführerin auf die Konfrontation mit ihren Vorbringen lässt darauf schliessen, dass es in ihrer Vergangenheit Erlebnisse gibt, welche sie bis heute psychisch beeinträchtigen. Es gibt klare Anhaltspunkte dafür, dass in ihrem Fall eine Traumatisierung vorliegen dürfte. Daraus kann jedoch – entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Auffassung – nicht direkt auf den Wahrheitsgehalt der von ihr vorgebrachten Fluchtgründe geschlossen werden. Vielmehr sind zahlreiche Gründe denkbar, die zu einer Traumatisierung geführt haben könnten. Darunter fallen neben Gewalterfahrungen in der Kindheit (vgl. Akte 24, F124) auch Ereignisse auf der Flucht oder während eines längeren – von Unsicherheit und der Angst einer Ausschaffung geprägten – Aufenthalts in einem Drittstaat (vgl. Akte 24, F58 f.). Zwar ist durchaus möglich, dass es die psychischen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin erschweren, sich an die genauen Umstände ihrer Flucht zu erinnern. Die zahlreichen unterschiedlichen Angaben gegenüber den Aussagen ihres Ehemannes lassen sich damit jedoch nicht erklären. 6.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin auch unter Berücksichtigung ihrer sehr wahrscheinlichen Traumatisierung nicht gelingt, ihre Asylvorbringen glaubhaft zu machen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass sie ihren Heimatstaat aus den von ihr genannten Gründen verlassen hat. Vor diesem Hintergrund hat das SEM zu Recht darauf verzichtet, ihre Vorbringen auf die Asylrelevanz zu prüfen.
D-3675/2021 6.6 6.6.1 Die Beschwerdeführerin machte bei der Rückübersetzung geltend, dass sie sich in der Schweiz frei fühle und daher bei der Registrierung angegeben habe, sie glaube an keine Religion (vgl. Akte 24, S. 25). Im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4952/2014 vom 23. August 2017 wurde festgehalten, dass Personen aus Afghanistan, deren Apostasie öffentlich bekannt werde, begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG hätten. Es müsse daher geprüft werden, inwieweit von einer Person vernünftigerweise erwartet werden könne, die drohende Verfolgung durch das eigene (diskrete) Verhalten abzuwenden, oder ob dies für sie zu einem unerträglichen psychischen Druck führen würde (vgl. a.a.O. E. 7.5.5 f.). 6.6.2 Auf Nachfrage erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie bereits in ihrer Heimat religiöse Handlungen wie Beten oder Fasten als Zwang erlebt habe. Sie habe gesehen, dass ihr Vater als Geistlicher das, was im Koran gesagt werde, selbst nicht befolgt habe (vgl. Akte 24, F159 f.). Zwar hat sie die endgültige Entscheidung, sich vom Islam abzuwenden, offenbar erst in der Schweiz getroffen (vgl. Akte 24, F163). Innerlich scheint sich die Beschwerdeführerin aber bereits vor längerer Zeit – aufgrund des Verhaltens, das sie bei ihrem Vater beobachtet hatte – von der Religion entfernt zu haben. Sie machte nicht geltend, dass ihre innere Abwendung vom Islam in ihrem Heimatstaat dazu geführt hätte, dass sie aufgrund der Anpassung an die dort herrschenden islamischen Sitten und Gebräuche unter einem unerträglichen psychischen Druck gelitten hätte. Sie brachte ihre Ausreise denn auch zu keinem Zeitpunkt mit ihrer Religion respektive ihrer Ablehnung des islamischen Glaubens in Verbindung. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass es ihr bei einer rein hypothetischen Rückkehr verunmöglicht wäre, aufgrund ihrer Abwendung vom Islam in Afghanistan ein menschenwürdiges Leben zu führen. Das betreffende Vorbringen erweist sich folglich als nicht asylrelevant. 6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen sowie – hinsichtlich der Apostasie – nicht asylrelevant sind. Die Vorinstanz hat folglich zutreffend die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 7. Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
D-3675/2021 es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG SR 142.20]). 8.2 Die Vorinstanz hat infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerinnen in der Schweiz angeordnet. Diese bleibt durch den vorliegenden Entscheid unberührt. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Instruktionsverfügung vom 6. September 2021 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde, ist auf die Auferlegung von Kosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3675/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Mia Fuchs Regula Aeschimann
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