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Bundesverwaltungsgericht 19.07.2018 D-3675/2018

19 luglio 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,869 parole·~14 min·5

Riassunto

Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid) | Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 24. Mai 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3675/2018

Urteil v o m 1 9 . Juli 2018 Besetzung Einzelrichterin Mia Fuchs, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch Fouad Kermo, Übersetzungs- und Rechtsberatungsbüro im Asylwesen, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 24. Mai 2018 / N (…).

D-3675/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______ beziehungsweise C._______, machte zur Begründung seines Asylgesuches vom 4. Dezember 2015 im Wesentlichen geltend, er sei im Februar 2009 in die syrische Armee eingezogen worden und habe in D._______ Militärdienst geleistet. Im Mai 2009 sei er bei einem Unfall während einer militärischen Übung schwer verletzt und deswegen für insgesamt ein Jahr beurlaubt worden. Nach dem einjährigen Fernbleiben vom Militärdienst habe er beschlossen, nicht mehr einzurücken. Die Militärbehörden hätten in dieser Zeit nach ihm gesucht. Ein Offizier der Militärsicherheit habe ihm mitgeteilt, dass er auf einer Liste von Wehrdienstverweigerern stehe, und sei ihm bei der Ausreise in den Libanon im November 2010 behilflich gewesen. Erst im Libanon habe er erfahren, dass militärdienstpflichtige Syrer zu fünf Jahren Haft verurteilt würden, wenn sie das Land verliessen. Weiter brachte er vor, er sei im Jahr 2008 einmal willkürlich verhaftet und zusammen mit anderen jungen Männern vergewaltigt worden. Im Dezember 2015 sei er mit einem humanitären Visum in die Schweiz gelangt. Er befürchte, bei einer Rückkehr nach Syrien wegen seiner Desertion zur Rechenschaft gezogen zu werden. B. Mit Verfügung vom 8. April 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch gestützt auf Art. 3 AsylG (SR 142.31) ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit aufgeschoben. Zur Begründung führte das SEM aus, das Vorgehen der syrischen Militärbehörden bei der Rekrutierung und der Einberufung des Beschwerdeführers in die Armee sei rechtsstaatlich korrekt abgelaufen und daher asylrechtlich nicht relevant. Auch eine allfällige Bestrafung wegen seiner Flucht aus der syrischen Armee sei grundsätzlich nicht asylbeachtlich, da der Erlass allfälliger Sanktionen gegen Personen, welche den Militärdienst nicht ordnungsgemäss absolvierten, rechtsstaatlich legitim sei. Die Situation in Syrien stelle sich seit dem Ausbruch der Unruhen im März 2011, die sich zu einem Bürgerkrieg ausgeweitet hätten, an dem die Armee massgeblich beteiligt sei, zwar anders dar als im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers. Weil das syrische Regime das Vorgehen der Armee als Kampf gegen den Terrorismus verstehe, würden Männer, die sich diesem Kampf

D-3675/2018 durch Flucht entzögen, faktisch als Staatsfeinde betrachtet und schwer bestraft. Deshalb sei davon auszugehen, dass Sanktionen gegenüber Deserteuren, welche Syrien seit dem Ausbruch der Unruhen verlassen hätten, politisch motiviert seien und die Betroffenen in asylrelevanter Weise treffen würden. Der Beschwerdeführer habe jedoch das Land vor Beginn der Unruhen verlassen, so dass die geltend gemachte Furcht vor Sanktionen aufgrund der Desertion nicht als asylbeachtlich einzustufen sei. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich jedoch als unzulässig. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2016 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um eine Neubeurteilung des Asylentscheides und eine Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Zur Begründung des Wiedererwägungsgesuchs brachte er vor, er sei wegen seiner kurdischen Herkunft vom syrischen Sicherheitsdienst inhaftiert und so schwer misshandelt worden, dass er heute nicht mehr normal sei. Nach dem Ende der Beurlaubung vom Militärdienst wegen eines Unfalls sei er nicht dorthin zurückgekehrt. Die Schweizer Asylbehörden hätten die Fluchtgründe nicht geglaubt und ihm lediglich aufgrund des Kriegszustandes in Syrien eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz gewährt. Als Beweismittel reichte er sein im ordentlichen Asylverfahren als Kopie eingereichtes Militärdienstbüchlein und einen temporären Rekrutierungsausweis (beide im Original) ein. D. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2016 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch vollumfänglich ab. Zur Begründung hielt es fest, die dem Entscheid vom 8. April 2016 zugrundeliegende Sachlage habe sich seither nicht verändert. Das Militärdienstbüchlein sei bereits im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens berücksichtigt worden, und der nachträglich eingereichte temporäre Rekrutierungsausweis begründe keine neuen Asylvorbringen, sondern ergänze lediglich die bereits im Asylverfahren dargelegten Vorbringen. Entgegen der im Wiedererwägungsgesuch vertretenen Ansicht seien diese in der Verfügung vom 8. April 2016 nicht in Zweifel gezogen, sondern als nicht asylrelevant qualifiziert worden. Die Desertion aus dem syrischen Militärdienst werde erst seit dem Ausbruch der Unruhen als asylbeachtlich eingestuft.

D-3675/2018 Auch diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. E. Am 16. April 2018 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim SEM eine als „neues Asylgesuch“ bezeichnete Eingabe ein und beantragte, diese sei als neues Asylgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG, eventualiter als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch gemäss Art. 111b AsylG in Verbindung mit Art. 66 ff. VwVG zu behandeln. Es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. Als Beweismittel reichte er ein als „Haftbefehl in Abwesenheit“ bezeichnetes Dokument ein. F. Mit Verfügung vom 24. Mai 2018 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch vollumfänglich ab. Gleichzeitig erklärte es die Verfügung vom 8. April 2016 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.– und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. G. Der Beschwerdeführer focht diesen am 25. Mai 2018 eröffneten Entscheid durch seinen Rechtsvertreter mit Beschwerde vom 25. Juni 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragt, die Verfügung des SEM vom 24. Mai 2018 sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen. Eventualiter beantragt er, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; subeventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Erlass der Verfahrenskosten gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. H. Am 10. Juli 2018 ging dem Bundesverwaltungsgericht eine Fürsorgebestätigung vom 5. Juli 2018 zu.

D-3675/2018 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Da Wiedererwägungsentscheide gemäss Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 2.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren

D-3675/2018 nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Blieb die abzuändernde Verfügung unangefochten oder wurde ein Beschwerdeverfahren mit einem Prozessentscheid abgeschlossen, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sog. „qualifizierten Wiedererwägungsgesuch“ vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Tatsachen und Beweismittel abstützen, die erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a letzter Teilsatz BGG; BVGE 2013/22). 4. 4.1 Im zweiten Wiedererwägungsgesuch wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe bereits anlässlich seines Asylgesuchs und des ersten Wiedererwägungsverfahrens glaubhaft vorgebracht, dass er vom Militärdienst desertiert sei und deshalb von den syrischen Behörden asylrelevant verfolgt werde. Das SEM gehe zwar auch von einer Desertion aus, schätze diese jedoch als asylirrelevant ein mit der Begründung, sie sei vor Beginn der Unruhen erfolgt. Deserteure würden jedoch bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien gleich hart behandelt und asylrelevant verfolgt, unabhängig davon, ob die Desertion vor oder nach Beginn der Unruhen erfolgt sei. Es sei zwingend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Syrien sofort festgenommen und gefoltert werden würde. Aus dem neu eingereichten Dokument gehe hervor, dass gegen ihn in Abwesenheit ein Haftbefehl erlassen worden sei, was eindeutig bestätige, dass er von der syrischen Regierung weiterhin gesucht werde. Mit diesem Dokument und den bereits früher eingereichten Beweismitteln sei belegt, dass er von der syrischen Regierung asylrelevant verfolgt werde. 4.2 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung aus, die vorgebrachten Tatsachen respektive Beweismittel seien nicht erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG. Zur Begründung wiederholt es zunächst seine Ausführungen aus den Verfügungen vom 8. April 2016 und 21. Dezember 2016 hinsichtlich des rechtsstaatlich korrekten und legitimen Vorgehens der syrischen Behörden bei der Rekrutierung des Beschwerdeführers für den Militärdienst im Jahr 2009, dessen Beurlaubung im Mai 2009 und der

D-3675/2018 grundsätzlich fehlenden asylrechtlichen Relevanz allfälliger Sanktionen wegen der Ausreise aus Syrien im November 2010. Sodann hält es fest, es habe nie abgestritten, dass die syrischen Behörden seit dem Ausbruch des Bürgerkriegs unrechtmässige, insbesondere politisch motivierte Sanktionen anwenden würden. Der Beschwerdeführer könne aus der veränderten Lage in Syrien nichts zu seinen Gunsten ableiten, da er die Armee vor diesen Ereignissen verlassen habe und folglich nicht aus dem Kriegsdienst geflüchtet sei. Diese Einschätzung vermöge der eingereichte mutmassliche Haftbefehl, mit dem er geltend mache, er werde im heutigen Zeitpunkt gesucht, nicht zu ändern. Zudem sei allgemein bekannt, dass syrische Dokumente heute in Syrien sowie Drittstaaten leicht käuflich erwerbbar seien und deren Beweiskraft entsprechend gering sei (vgl. Urteil des BVGer D-149/2014 vom 18. Dezember 2015). Da keine Gründe vorlägen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 8. April 2016 beseitigen könnten, sei das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen. 4.3 4.3.1 Diesen Erwägungen wird in der Rechtsmittelschrift in formeller Hinsicht entgegengehalten, die Vorinstanz habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), ihre Abklärungspflichten (Art. 12 VwVG) sowie das Willkürverbot (Art. 9 BV) schwerwiegend verletzt, weshalb die angefochtene Verfügung zwingend aufzuheben und zur Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Die Vorinstanz habe es „weitgehend“ unterlassen, den anlässlich seines neuen Asylgesuchs eingereichten Haftbefehl zu würdigen, und nicht ausgeführt, weshalb dieser an ihren Einschätzungen nichts zu ändern vermöge. Sie habe keine Dokumentenanalyse durchgeführt und ohne eigene Abklärungen und nähere Begründung dem Beweismittel bereits vorab aufgrund der angeblich leichten Käuflichkeit jeglichen Beweiswert abgesprochen, obwohl offensichtlich sei, dass der Haftbefehl die asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers durch die syrische Regierung beweise. Das SEM hätte zumindest die Voraussetzungen einer vorläufigen Aufnahme als Flüchtling prüfen müssen. 4.3.2 In materieller Hinsicht wird im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer weigere sich, seinen Dienst anzutreten und werde in Syrien aufgrund seiner Militärdienstverweigerung beziehungsweise wegen Desertion aus dem Militärdienst asylrelevant verfolgt. Er habe begründete Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung, so dass, falls die angefochtene Verfügung nicht aufgehoben werde, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren sei. Das SEM bestreite nicht, dass die

D-3675/2018 syrischen Behörden seit 2011 unrechtmässige Sanktionen gegen Deserteure anwendeten. Entgegen dessen Auffassung spiele es keine Rolle, ob die Desertion vor oder nach Ausbruch der Unruhen erfolgt sei. Bei einer allfälligen Rückreise nach Syrien würden alle Deserteure in asylrelevanter Weise verfolgt. Dass der Beschwerdeführer auch nach Ausbruch des Bürgerkriegs von den syrischen Behörden verfolgt werde, bestätige auch der anlässlich des neuen Asylgesuchs eingereichte Haftbefehl. Obwohl er vor März 2011 desertiert sei, werde er heute als Landesverräter betrachtet, weshalb er eventualiter als Flüchtling vorläufig aufzunehmen sei. Falls die Flüchtlingseigenschaft nicht bejaht werden sollte, sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wegen drohender Verletzung von Art. 3 EMRK festzustellen (vgl. Beschwerde S. 8). 5. 5.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Aussage im zweiten Wiedererwägungsverfahren, wonach der Beschwerdeführer bereits im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens und des ersten Wiedererwägungsverfahrens eine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft gemacht habe, unzutreffend ist. Das SEM hat in seiner Verfügung vom 8. April 2016 das Fernbleiben des Beschwerdeführers vom Militärdienst als glaubhaft, jedoch als asylrechtlich nicht relevant erachtet (vgl. vorstehenden Sachverhalt Bst. B, D und E. 4.2). Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Das SEM hat bereits in der Verfügung vom 8. April 2016 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet. An der Behandlung des Eventualantrags auf Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wegen drohender Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. Beschwerde S. 8) besteht demzufolge kein Rechtsschutzinteresse. 5.2 Der Beschwerdeführer reicht zur Untermauerung seines Vorbringens, er werde in Syrien verfolgt beziehungsweise habe begründete Furcht, bei einer Rückkehr verfolgt zu werden, ein arabischsprachiges Dokument im Original mit einer vom Rechtsvertreter selbst vorgenommenen deutschen Übersetzung vom 10. März 2018 ein. Wann die Familie des Beschwerdeführers und wann dieser selbst in den Besitz des mutmasslichen Haftbefehls gelangt sein will, wird nicht erläutert. Das als „Haftbefehl in Abwesenheit“ bezeichnete Dokument trägt kein Datum, sondern nennt nur das Ausstellungsjahr 2018. Wiedererwägungsgesuche sind dem SEM innert 30 Tagen ab Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begrün-

D-3675/2018 det einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG; vgl. E. 3.1). Der Beschwerdeführer hat im Wiedererwägungsgesuch die Rechtzeitigkeit des Gesuches weder explizit behauptet noch dargelegt. Die Frage, ob die 30-tägige Frist eingehalten wurde, kann vorliegend jedoch offenbleiben, da das SEM auf das Gesuch eingetreten ist und sich zur Erheblichkeit des Beweismittels geäussert hat. 5.3 Im Wiederwägungsgesuch fehlen auch konkrete Angaben dazu, unter welchen Umständen die Familie des Beschwerdeführers in den Besitz des eingereichten Haftbefehls gelangt sein soll; es wird lediglich erwähnt, das Dokument sei an Familienangehörige übergeben worden, welche es auf Umwegen in die Schweiz geschickt hätten. Der Haftbefehl soll von einem Einzelhaftrichter in E._______ ausgestellt und von einem Major unterschrieben worden sein. Wie bereits erwähnt, enthält er kein genaues Ausstellungsdatum, sondern lediglich das Jahr (2018). Im Dokument wird der Tatbestand der „Schwächung des Nationalgefühls“ nach Art. 652 des syrischen Strafgesetzbuches als Haftgrund genannt. Aufgrund welches konkreten Vorkommnisses ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer ergangen sein soll, wird jedoch nicht weiter spezifiziert. Würde sich der Tatbestand auf das Fernbleiben des Beschwerdeführers vom Militärdienst nach der einjährigen Beurlaubung und auf seine Ausreise beziehen, müsste er sich entgegenhalten lassen, dass das SEM die Desertion nicht bestritten, sondern deren asylrechtliche Relevanz verneint hat. Dass die syrischen Behörden mit der Ausstellung eines Haftbefehls acht Jahre zugewartet hätten, ist jedoch ohnehin nicht plausibel. Aus den genannten Gründen kann nicht geglaubt werden, dass im Jahr 2018 gegen den Beschwerdeführer in E._______ ein Haftbefehl erlassen worden sei. Angesichts massiver Zweifel an der Echtheit ist der Haftbefehl nicht geeignet, bereits beurteilte oder auch neue Asylgründe zu belegen. Mangels wiedererwägungsrechtlicher Erheblichkeit dieses Dokumentes erübrigen sich die Einforderung einer deutschen Übersetzung durch eine vom Rechtsvertreter unabhängige Person sowie die Anordnung einer Dokumentenprüfung. 5.4 Die Rügen, das SEM habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt und sei seiner Untersuchungspflicht nicht nachgekommen (vgl. E. 4.3.1), sind unbegründet. Der Kassationsantrag ist abzuweisen. 5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend seit dem Entscheid vom 8. April 2016 weder eine wesentliche Veränderung des rechtserhebli-

D-3675/2018 chen Sachverhalts eingetreten ist noch wiedererwägungsrechtlich erhebliche Beweismittel beigebracht worden sind, welche eine rechtliche Anpassung dieser Verfügung rechtfertigen würden. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch vom 16. April 2018 demzufolge im Ergebnis zu Recht abschlägig beurteilt. 5.6 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Wie aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht, sind die gestellten Wiedererwägungsbegehren als aussichtslos zu beurteilen. Somit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der belegten prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen. Die Kosten von Fr. 1500.– sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3675/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Mia Fuchs Jacqueline Augsburger

Versand:

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