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Bundesverwaltungsgericht 30.11.2012 D-3673/2012

30 novembre 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,422 parole·~12 min·1

Riassunto

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid) | Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 13. Juni 2012

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3673/2012/sma

Urteil v o m 3 0 . November 2012 Besetzung

Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien

A._______ geboren am (…) sowie deren Kinder B.________ geboren am (…) und C.________ geboren am (…) Kuba / Kap Verde (…) Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 13. Juni 2012 / N_________

D-3673/2012 A. Sachverhalt: B. Die Beschwerdeführerin suchte mit ihren Kindern am 12. Januar 2009 unter Einreichung eines kubanischen Reisepasses in der Schweiz um Asyl nach. Sie gab dabei im Wesentlichen an, in ihrem Heimatstaat habe sie wegen ihrer Beziehung mit einem kapverdischen Staatsangehörigen Schwierigkeiten mit der Jugendbewegung gehabt, der sie angehört habe. Ihr Freund sei im Jahr 2000 nach Kap Verde zurückgekehrt, da die kubanischen Behörden dessen Ausweispapiere nicht akzeptiert hätten. Die Beschwerdeführerin sei ihm am 22. August 2003 zusammen mit ihrem in der Zwischenzeit geborenen Kind dorthin gefolgt und habe dort mit ihm zusammen gelebt und ihr zweites Kind bekommen. Sie sei jedoch von ihm misshandelt worden, wobei sie keine Unterstützung von den Behörden erhalten habe. Im Jahre 2006 sei sie für einen Monat nach Kuba zurückgekehrt, um ihre kranke Mutter zu besuchen. Nach ihrer Rückkehr nach Kap Verde sei sie von ihrem Freund weiterhin misshandelt worden, weshalb sie sich im Dezember 2008 in die Schweiz begeben habe. Die kubanischen Behörden hätten ihr nur gestattet, eine gewisse Zeit in Kap Verde zu verbringen, weshalb die kubanischen Behörden sie bei einer Rückkehr als "Verräterin " betrachten würden. C. Fingerabdruckvergleiche mit Spanien und Portugal vom (…) ergaben, dass die Beschwerdeführerin über einen Reisepass und einen Identitätskarte von Kap Verde verfüge. Die Beschwerdeführerin äusserte sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu diesem Abklärungsergebnis nicht. D. Mit Entscheid vom 2. Juli 2010 lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 12. Januar 2009 ab, ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. E. Die Vorinstanz bezweifelte die Angaben der Beschwerdeführerin, bei einer Rückkehr nach Kuba wegen ihres Aufenthaltes auf Kap Verde Schwierigkeiten mit den kubanischen Behörden zu bekommen, und wegen der Misshandlungen durch den Vater ihrer Kinder Kap Verde verlassen zu haben. Im Weiteren erachtete sie eine Rückkehr sowohl nach Kuba als auch nach Kap Verde als zumutbar und möglich, wobei sie davon ausging, dass die Beschwerdeführerin sowohl über einen kubanischen als auch einen kapverdischen Reisepass verfüge.

D-3673/2012 F. Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil vom 17. August 2010 auf eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde wegen Verspätung nicht ein, womit die Verfügung des BFM vom 2. Juli 2010 in Rechtskraft erwuchs. G. Mit Eingabe vom 25. April 2012 ersuchten die Beschwerdeführenden um Wiedererwägung der Verfügung des BFM vom 2. Juli 2010. Sie machten dabei unter Einreichung eines Bestätigungsschreibens der kubanischen Botschaft vom Mai 2012 im Wesentlichen geltend, wegen der Rückkehr nach Kuba habe die Beschwerdeführerin mit der kubanischen Botschaft in (…) Kontakt aufgenommen und sei dort am 2. Februar 2012 persönlich erschienen, wo ihr mitgeteilt worden sei, aufgrund ihres langen Auslandaufenthaltes habe sie nun den Status einer Emigrantin, womit ihr und ihren Kindern eine dauerhafte Rückkehr nach Kuba verwehrt sei. Auch nach Kap Verde könnten die Beschwerdeführenden nicht zurückkehren, da sie dort häusliche Gewalt erlitten hätten. Des Weiteren verfüge die Beschwerdeführerin entgegen dem Resultat eines Fingerabdruckvergleichs weder über einen kapverdischen Reisepass noch eine kapverdische Identitätskarte, sondern lediglich über einen für Ausländer ausgestellten Identitätsausweis von Kap Verde. H. Das BFM wies das Wiedererwägungsgesuch mit – am 14. Juni 2012 eröffnetem – Entscheid vom 13. Juni 2012 ab. Die Verfügung des BFM vom 2. Juli 2010 wurde als rechtskräftig und vollstreckbar erklärt und festgestellt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. I. Das BFM hielt dabei fest, gemäss dem Bestätigungsschreiben der kubanischen Botschaft vom Mai 2012 gelte die Beschwerdeführerin tatsächlich als Emigrantin, weshalb von der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kuba auszugehen sei. Indessen sei eine Rückkehr nach Kap Verde entgegen der Behauptung im Wiedererwägungsgesuch weiterhin möglich, da aufgrund des Resultats des Fingerabdruckvergleichs davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin über einen Pass und eine Identitätskarte verfüge, welche deren kapverdische Staatsangehörigkeit belege. J. Mit Eingabe vom 11. Juli 2012 an das Bundesverwaltungsgericht erhoben

D-3673/2012 die Beschwerdeführenden unter Einreichung eines Zertifikats der kapverdischen Botschaft in der Schweiz vom 15. Juni 2012 gegen diesen Entscheid Beschwerde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie sinngemäss um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und ausdrücklich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses. Dabei machte die Beschwerdeführerin unter anderem geltend, nach Ergehen der vorinstanzlichen Verfügung des BFM vom 2. Juli 2010 habe sie am 7. September 2010 die kapverdische Botschaft aufgesucht, um sich danach zu erkundigen, ob sie, wie vom BFM in der angefochtenen Verfügung behauptet, die kapverdische Staatsangehörigkeit besitze, was ihr – aufgrund der Eheschliessung mit einem kapverdischen Staatsangehörigen – bestätigt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei sie davon ausgegangen, als kubanische Staatsangehörige nach Kuba zurückkehren zu können, weshalb sie anlässlich der mündlichen Vorsprache vom 7. September 2010 auf der kapverdischen Botschaft erklärt habe, die kapverdische Staatsangehörigkeit nicht zu benötigen, worauf ihr diese – wie sich aus dem eingereichten Zertifikat der kapverdischen Botschaft vom (…) ergebe – in der Folge entzogen worden sei. Der Wegweisungsvollzug nach Kap Verde sei deshalb unmöglich geworden. Überdies sei der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden nach Kap Verde aufgrund der Misshandlungen durch den dort lebenden Vater der gemeinsamen Kinder auch als nicht zumutbar zu erachten. K. Der damals zuständige Instruktionsrichter setzte mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2012 den Wegweisungsvollzug im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen aus und teilte mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. L. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 24. Juli 2012 die Abweisung der Beschwerde mit dem Hinweis, das eingereichte Zertifikat der kapverdischen Botschaft sei nicht geeignet, die Behauptung, nicht mehr über die kapverdische Staatsangehörigkeit zu verfügen, hinreichend zu belegen. Es würden nämlich darin lediglich die Aussagen der Beschwerdeführerin bestätigt, die kapverdische Staatsangehörigkeit wegen ihrer kubanischen Staatsangehörigkeit eingebüsst zu haben, und die

D-3673/2012 Beschwerdeführerin werde darin gar als kapverdische Staatsangehörige aufgeführt. Im Weiteren sei das Dokument am 15. Juni 2012 und somit drei Tage nach Erlass des ablehnenden Wiedererwägungsentscheides ausgestellt worden; die Beschwerdeführerin habe demnach nach Ablehnung des Wiedererwägungsentscheides die kapverdische Botschaft aufgesucht und die obengenannten Angaben, ohne diese belegen zu können, in der kapverdischen Botschaft gemacht. M. In der Replik vom 12. September 2012 wurde argumentiert, eine Bestätigung des Verlustes der Staatsangehörigkeit werde wohl kaum leichthin und auf eigenen Wunsch von den kapverdischen Behörden ausgestellt. Sollte auch das Bundesverwaltungsgericht Zweifel an dem von der kapverdischen Vertretung ausgestellten Dokument haben, werde um "direkte Überprüfung bei der kapverdischen Botschaft" ersucht. Die Beschwerdeführerin habe die kapverdische Botschaft am 15. Juni 2012 nicht persönlich aufgesucht, sondern den kapverdischen Konsul nur telefonisch kontaktiert und die Bestätigung der kapverdischen Botschaft vom 15. Juni 2012 beziehe sich auf die mündliche Vorsprache vom 7. September 2010, in dessen Rahmen der Beschwerdeführerin die kapverdische Botschaft entzogen worden sei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – mit einer hier nicht zutreffenden Ausnahme – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

D-3673/2012 1.2. Aus diesen Bestimmungen geht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Beschwerden gegen Verfügungen des BFM betreffend Wiedererwägungsgesuche zwar nicht explizit hervor, sie ergibt sich indessen aus dem in Lehre und Praxis anerkannten Umstand, wonach gegen negative Entscheide der Vorinstanz über Wiedererwägungsgesuche grundsätzlich diejenigen Rechtsmittel ergriffen werden können, welche gemäss Rechtsmittelordnung gegen die mit dem Wiedererwägungsgesuch angefochtene Verfügung offenstehen (vgl. dazu die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 2 a.aa ). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen; sie sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht namentlich dann, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (BVGE 2010/27 E. 2.1. S. 367 ff.; vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.). 3.2. Im Wiedererwägungsgesuch vom 25. April 2012 wurde unter Einreichung eines entsprechenden Bestätigungsschreibens der kubanischen Botschaft vom Mai 2012 geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe aufgrund ihres langen Auslandaufenthaltes nun den Status einer Emigrantin, womit ihr und ihren Kindern eine dauerhafte Rückkehr nach Kuba verwehrt sei. Im Weiteren wurde auf Beschwerdeebene geltend gemacht, anlässlich der mündlichen Vorsprache bei der kapverdischen Botschaft vom 7. September 2010 sei der Beschwerdeführerin – wie sich aus dem eingereichten Zertifikat der kapverdischen Botschaft vom (…) ergebe – die kapverdische Staatsangehörigkeit entzogen worden, weshalb nun

D-3673/2012 auch von der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kap Verde ausgegangen werden müsse. 3.3. Das BFM hielt in seinem Wiedererwägungsentscheid vom 13. Juni 2012 zu Recht fest, eine Rückkehr nach Kap Verde sei entgegen der Behauptung im Wiedererwägungsgesuch weiterhin möglich, da aufgrund des Resultats des Fingerabdruckvergleichs davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin über einen Pass und eine Identitätskarte verfüge, welche deren kapverdische Staatsangehörigkeit belege. Die ohne nachvollziehbaren Grund erstmals auf Beschwerdeebene behauptete Tatsache, anlässlich der mündlichen Vorsprache bei der kapverdischen Botschaft vom 7. September 2010 sei der Beschwerdeführerin die kapverdische Staatsangehörigkeit entzogen worden, ist als nachgeschoben und daher als nicht glaubhaft zu erachten. Auch das auf Beschwerdeebene eingereichte Zertifikat der kapverdischen Botschaft vom 15. Juni 2012 ist nicht geeignet, den behaupteten Verlust der kapverdischen Staatsangehörigkeit hinreichend zu belegen. In diesem Schreiben wird, wie vom BFM in seiner Vernehmlassung zutreffend festgehalten, lediglich die Aussage der Beschwerdeführerin, die kapverdische Staatsangehörigkeit wegen ihrer kubanischen Staatsangehörigkeit eingebüsst zu haben, bestätigt, und die Beschwerdeführerin wird darin gar als kapverdische Staatsangehörige aufgeführt. Es erscheint dabei unwesentlich, ob die Beschwerdeführerin diese Aussagen, wie vom BFM angenommen, persönlich bei der kapverdischen Botschaft oder, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, mit Bezug auf das behauptete Ereignis vom 7. September 2010 gemacht hat. Im Weiteren ist das Argument in der Replik, wonach eine Bestätigung des Verlustes der Staatsangehörigkeit wohl kaum leichthin und auf eigenen Wunsch von den kapverdischen Behörden ausgestellt werde, als spekulativ und daher unbehelflich zu erachten. Der Antrag der Beschwerdeführerin um Überprüfung des eingereichten Dokumentes bei der kapverdischen Botschaft ist mangels Notwendigkeit abzulehnen, da das Bundesverwaltungsgericht nicht dessen Authentizität, sondern dessen Aussagekraft in Zweifel zieht. 3.4. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der angeblich am 7. September 2010 eingetretene Verlust der kapverdischen Staatsangehörigkeit bereits früher hätte als allfälliger Wiedererwägungsgrund geltend gemacht werden müssen. Dies räumt die Beschwerdeführerin zwar in ihrer Beschwerdeschrift (S. 3) grundsätzlich ein; indessen hätte es unter diesem Gesichtspunkt nicht schon genügt, wenn das angebliche neue Faktum bereits im Wiedererwägungsgesuch vom 25. April 2012 angeführt worden wäre, sondern vielmehr wäre die Beschwerdeführerin nach dem

D-3673/2012 Grundsatz von Treu und Glauben gehalten gewesen, eine als Wiedererwägungsgrund angerufene Veränderung des Sachverhaltes innert vernünftiger Frist vorzubringen (vgl. dazu EMARK 2000 Nr. 5) und nicht mehr als anderthalb Jahre damit zuzuwarten. Auch aus diesem Grund ist das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgelehnt worden. 3.5. Sollte die Beschwerdeführerin wie behauptet anlässlich der mündlichen Vorsprache vom 7. September 2010 erklärt haben, die kapverdische Staatsangehörigkeit nicht zu benötigen, worauf ihr diese in der Folge tatsächlich entzogen worden wäre, wäre im übrigen die vorläufige Aufnahme wegen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs auch deshalb nicht zu verfügen, weil die Beschwerdeführerin diese durch ihr eigenes Verhalten verursacht hätte (Art. 83 Abs. 7 Bst. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 3.6. Den Beschwerdeführenden gelingt es somit nicht, eine wesentliche Änderung der Umstände im Sinne der wiedererwägungsrechtlichen Bestimmungen darzulegen. 4. Die Beschwerdeführenden vermochten demnach nicht darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht zum Vornherein aussichtslos erschien und von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden ausgegangen werden kann, ist das mit der Beschwerde eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3673/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Daniel Merkli

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