Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3666/2016
Urteil v o m 1 9 . Juli 2016 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…), Staat unbekannt (angeblich Eritrea), vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M., Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Mai 2016 / N (…).
D-3666/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 29. Juli 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Er gab an, er sei am (…) geboren (vgl. vorinstanzliche Akten A1). B. Eine am 5. August 2014 durchgeführte Knochenaltersbestimmung ergab ein wahrscheinliches Alter des Beschwerdeführers von neunzehn oder mehr Jahren. C. Im Rahmen der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 26. August 2014 und der Anhörung durch das SEM vom 15. Juni 2015 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei eritreischer Staatsangehöriger und ethnischer Tigre und stamme aus C._______ in der Zone D._______ (vgl. A1) respektive der Zone E._______ (vgl. A7 S. 5). Sein Alter sei ihm nicht bekannt. Er habe auf dem Personalienblatt irgendein Datum notiert, sei aber einverstanden, als volljährig zu gelten. Seine Muttersprache sei Arabisch, daneben spreche er auch Tigre. Sein Vater habe der Eritrean Liberation Front (ELF) angehört und sei festgenommen worden, als er (der Beschwerdeführer) zirka sieben Jahre alt gewesen sei. Gleichentags sei er mit seinem Onkel in den Sudan gereist, wobei er sich an den Tag der Ausreise aus Eritrea nicht mehr erinnern könne. Den konkreten Grund, weshalb man ihn in den Sudan gebracht habe, kenne er nicht (vgl. A22 S. 9 f. F91 ff.). Seine Mutter sei mit seinen drei jüngeren Brüdern in Eritrea geblieben. Er habe seither bei seinem Onkel im sudanesischen F._______ bei G._______ gelebt, dort die Schule bis zur (…) Klasse besucht und auf dem Markt gearbeitet. Sein Onkel sei ungefähr im Jahr 2002 (vgl. A7 S. 5), respektive als er (der Beschwerdeführer) etwa zehn Jahre alt gewesen sei (vgl. A7 S. 7), gestorben. Er habe danach noch etwa sechs Monate bei der Frau des Onkels gewohnt und sich hernach, seit er etwa neun oder zehn Jahre alt gewesen sei (vgl. A7 S. 6), bei ebenfalls in F._______ wohnhaften Bekannten seines Vaters aufgehalten, die er aber nicht kenne und über die er nichts erzählen könne (vgl. A22 S. 10 F100). Er könne nicht nach Eritrea zurückkehren, auch wenn seine Mutter und Brüder nach wie vor dort leben würden, ohne Probleme zu haben. Er habe gehört, dass es in Eritrea weder Freiheit noch Demokratie oder Medien gebe. Bezüglich seines Vaters habe er gehört, dass dieser im Jahr 2000 freigekommen (vgl. A7 S. 6), später vielleicht gestorben respektive erneut verhaftet worden sei (vgl. A7 S. 6). Seine Mutter
D-3666/2016 habe ihn ein einziges Mal, im Jahr 2007, im Sudan besucht, ihm damals aber nichts über die Hintergründe ihrer Trennung erzählt. Er habe im Sudan über keinen Flüchtlingsausweis und auch keinen anderen Aufenthaltstitel verfügt, weshalb ihm eine höhere Ausbildung verwehrt geblieben sei und er bei Kontrollen Polizeibeamte habe bestechen müssen. Er sei deshalb Ende 2013 nach Khartum gegangen, von wo aus er den Sudan im Januar 2014 verlassen und via Libyen und Italien in die Schweiz gelangt sei. Die Adresse, an der seine Mutter in C._______ lebe, kenne er nicht (vgl. A22 S. 3 F8). Auch die internationale Vorwahl für Eritrea sei ihm nicht bekannt (vgl. A7 S. 8). Er habe aber seine Mutter von Italien respektive der Schweiz aus über einen Bekannten im Sudan respektive andere, sich in C._______ aufhaltende Personen telefonisch kontaktieren können, worauf sie ihm ihre Identitätskarte (Original) und den auf sie lautenden sudanesischen Passierschein vom (…) 2007 (Kopie) sowie den ELF-Mitgliedschaftsausweis seines Vaters (Original) habe zukommen lassen. Gesundheitlich gehe es ihm gut. Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen (vgl. A7 und A22). D. Mit Verfügung vom 12. Mai 2016 – eröffnet am 13. Mai 2016 – stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Herkunftsvorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht zu genügen. Der Beschwerdeführer habe keine ihn betreffenden Identitätspapiere eingereicht, so dass seine Identität und Herkunft nicht belegt seien. Auch wolle er keinen Flüchtlingsausweis im Sudan besessen haben, der ein (schwacher) Hinweis auf die behauptete eritreische Herkunft gewesen wäre. Die Dokumente der angeblichen Eltern, die keine Sicherheitselemente enthalten würden und käuflich leicht erhältlich seien, vermöchten die behauptete Identität und Herkunft des Beschwerdeführers nicht zu belegen. Im Übrigen sei es kaum nachvollziehbar, dass die Mutter ihm das Original ihrer Identitätskarte überlassen haben sollte, müsste sie doch aufgrund der Ausweispflicht in Eritrea bei einem Verlust nicht unwesentliche Nachteile in Kauf nehmen. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Person und
D-3666/2016 Herkunft seien unsubstanziiert, widersprüchlich und unrealistisch. Zudem verfüge er weder über Länderwissen noch rudimentärste Informationen über seine Familie in C._______, deren Geschichte und allfällige aktuelle Probleme. Die vorgebrachte Ethnie sei ebenfalls kein eindeutiger Hinweis auf die geltend gemachte Herkunft aus Eritrea, zumal in der grenznahen Region im Sudan ebenfalls Tigre leben würden. Die vorgebrachte eritreische Herkunft könne deshalb nicht geglaubt werden, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Das Asylgesuch sei abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen. Die Herkunft des Beschwerdeführers sei unbekannt. Denkbar sei eine Herkunft aus dem Osten Sudans. Die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, jedoch finde diese Untersuchungspflicht ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden, der auch die Substanziierungslast trage. Es sei nicht Aufgabe der Asylbehörden, nach etwaigen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der junge und gesunde Beschwerdeführer habe die Folgen seiner unglaubhaften Identitätsangaben zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es stünden einer Wegweisung an den bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse entgegen. Es sei ihm zuzumuten, sich bei der zuständigen Vertretung die allenfalls benötigten Reisepapiere zu beschaffen. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb als durchführbar zu erachten. E. Mit Eingabe vom 10. Juni 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme, ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde – unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 23. Mai 2016 – um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Begründung wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen, mit denen er ein in sich stimmiges Bild von sich und seinem bisherigen Leben vermittle. Seine Mutter würde alles für ihn tun, weshalb es durchaus realistisch sei, dass sie ihm das Original ihrer Identitätskarte habe zukommen lassen. Im
D-3666/2016 Übrigen habe er darauf hingewiesen, dass er ihr das Dokument zurücksenden möchte, da sie nicht länger auf dieses verzichten könne. Es könne ihm nicht angelastet werden, dass solche Dokumente keine Sicherheitselemente enthalten würden und leicht käuflich seien. Er habe Eritrea als Kind verlassen und deshalb keine Identitätskarte beantragen können. Es erstaune auch nicht, dass er nicht über einen sudanesischen Flüchtlingsausweis verfüge, habe er doch nie in einem Flüchtlingslager gelebt. Er habe sich kooperativ gezeigt und akzeptiert, dass er als volljährig gelte. Es sei ihm bewusst, dass er kaum über Länderkenntnisse verfüge. Dies sei aber verständlich, könne er sich doch kaum mehr an sein Leben in Eritrea erinnern und habe die Schule im Sudan besucht. Zudem sei er im Sudan mehrheitlich auf sich allein gestellt gewesen und von seiner Mutter nur ein einziges Mal besucht worden. Auch wenn seine Ethnie kein eindeutiger Herkunftshinweis sei, dürfe nicht ausser Acht gelassen werden, dass dreissig bis vierzig Prozent der eritreischen Bevölkerung Tigre seien. Die bereits eingereichte sudanesische Durchfahrtsgenehmigung der Mutter aus dem Jahr 2007 und der ELF-Mitgliedschaftsausweis des Vaters würden seine Vorbringen stützen. Ergänzend lege er der Rechtsmitteleingabe ein weiteres Schreiben der ELF vom 21. Mai 2016 bei, aus dem sich nebst der Verwandtschaft auch die erneute Inhaftierung des Vaters und die Gefahr einer Reflexverfolgung für Angehörige ergeben würden. Bei einer Rückkehr nach Eritrea müsse davon ausgegangen werden, dass auch er als Sohn von einer Reflexverfolgung betroffen wäre, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. Darüber hinaus erfülle er die Flüchtlingseigenschaft auch aufgrund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe. Wegen seiner illegalen Ausreise aus Eritrea und der langjährigen Landesabwesenheit, durch die er sich dem Militärdienst entzogen habe, gelte er in den Augen des eritreischen Regimes als Oppositioneller. Er wäre daher zumindest wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. F. Mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2016 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig stellte sie fest, dass die Beschwerde aussichtslos erscheine, weshalb sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 1. Juli 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
D-3666/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
D-3666/2016 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1). 5. 5.1 Das SEM erachtete die geltend gemachte eritreische Herkunft und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung ist beizupflichten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Rechtsmitteleingabe vom 10. Juni 2016 sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2016 dargelegt, weshalb seine Vorbringen in der Beschwerdeeingabe keine Änderung in der Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls sowie der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu bewirken vermögen. Eine Änderung der Sachlage ist seither nicht eingetreten, so dass ebenfalls auf die besagte Zwischenverfügung verwiesen werden kann. 5.2 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft nicht zu überzeugen vermögen. 5.2.1 Der in Art. 12 VwVG statuierte Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt, findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (Art. 8 AsylG), der auch die Substanziierungspflicht trägt (Art. 7 AsylG). Zur Mitwirkungspflicht gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben,
D-3666/2016 an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und die Asylgründe darzulegen sowie Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). 5.2.2 Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er hat keine ihn betreffenden Identitätspapiere eingereicht. Den zutreffenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung, weshalb die geltend gemachte eritreische Herkunft und Staatsangehörigkeit nicht geglaubt werden könne, vermag der Beschwerdeführer nichts Substanzielles entgegenzusetzen. Hinsichtlich der Identitätskarte der Mutter ist darauf hinzuweisen, dass Ausweispapiere vermeintlicher Verwandter die Identität des Beschwerdeführers nicht zu beweisen vermögen. Nur am Rande ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Identitätskarte nicht von sich aus einreichte, sondern sie von der Polizeibehörde im Rahmen einer Personen- und Effektenkontrolle aufgefunden und der Vorinstanz über die kantonale Migrationsbehörde zugestellt wurde (vgl. A22 S. 2 F3 ff.). Dieser Sachverhalt lässt sich mit der Behauptung, es handle sich um die Identitätskarte der Mutter und diese wäre dringend auf das Dokument angewiesen (vgl. A22 S. 12 F119), nur schwer vereinbaren. Auch der ELF-Mitgliedschaftsausweis des Vaters und der sudanesische Passierschein der Mutter vermögen die angebliche Verwandtschaft nicht zu belegen. Das auf Beschwerdeebene neu eingereichte Schreiben der ELF vom 21. Mai 2016 ist nicht geeignet, zur Klärung der Identität und Herkunft des Beschwerdeführers beizutragen, vermag es doch die angebliche Verwandtschaft des Beschwerdeführers zu der darin genannten inhaftierten Person ebenfalls nicht zu belegen. Im Übrigen bestehen an der Echtheit dieses Dokuments erhebliche Zweifel. So weist dieses nicht nur Schreibfehler („Libration“) auf, sondern ist darüber hinaus auch dessen Beschaffung innert so kurzer Zeit fraglich (angefochtene Verfügung eröffnet am 13. Mai 2016, Vollmacht des Rechtsvertreters datierend vom 19. Mai 2016, Schreiben der ELF datierend vom 21. Mai 2016), sei der Kontakt zu den Angehörigen des Beschwerdeführers in Eritrea, die über keinen eigenen Telefonanschluss verfügen würden und deren Adresse er nicht kenne, doch nur äusserst schwierig über Mittelspersonen im Sudan herstellbar (vgl. A22 S. 3 F8 ff.). Auch allfällige direkte Briefwechsel mit der ELF dürften sich langwieriger gestalten. Der Beschwerdeführer machte bezeichnenderweise auch keine Angaben zur Beschaffung dieses Dokuments und reichte kein Zustellkuvert ein, aus dem der Übermittlungsweg ersichtlich wäre.
D-3666/2016 5.3 Durch die Verheimlichung respektive Verschleierung der wahren Herkunft verunmöglicht der Beschwerdeführer den Behörden nähere Abklärungen hinsichtlich einer allfälligen Verfolgungssituation in seinem tatsächlichen Heimatstaat und dem effektiven Status in einem etwaigen andern Staat. Er hat die Folgen seines Verhaltens insofern zu verantworten, als vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen. Nur der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile im Wohnsitzstaat Sudan, wonach er sich dort illegal aufgehalten habe und ihm der Zugang zu höherer Bildung verwehrt gewesen sei, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermögen. 5.4 Aufgrund des Gesagten hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu Recht verneint und das Asylgesuch zutreffend abgelehnt. 6. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs sind zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, jedoch findet diese Abklärungspflicht der Asylbehörden – wie bereits zuvor ausgeführt – ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8
D-3666/2016 AsylG), die auch die Substanziierungspflicht trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 und 6). Entzieht der Asylsuchende mit seinem Verhalten dem Gericht die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, ist es nicht Sache der Beschwerdeinstanz, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen. 7.3 Der Beschwerdeführer hat keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht und seine Angaben zur Herkunft sind – wie vorstehend ausgeführt – unglaubhaft ausgefallen. Seine Identität und Staatsangehörigkeit sowie seine persönlichen Verhältnisse stehen bis heute nicht fest. Durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht respektive die Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft verunmöglicht er die Prüfung, welche Staatsangehörigkeit er besitzt, und welchen Status er an seinem bisherigen Aufenthaltsort hatte. Er hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als vermutungsweise davon auszugehen ist, dass einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat respektive der Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegenstehen (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG). Das SEM hat den Vollzug der Wegweisung somit zu Recht als durchführbar erachtet. Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement steht dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen, da dieses nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall ist. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend keine Anwendung finden. 7.4 Der verfügte Wegweisungsvollzug ist damit zu bestätigen und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
D-3666/2016 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
D-3666/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
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