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Bundesverwaltungsgericht 25.07.2018 D-3651/2018

25 luglio 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,969 parole·~10 min·5

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl; Verfügung des SEM vom 23. Mai 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3651/2018

Urteil v o m 2 5 . Juli 2018 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Daniel Widmer.

Parteien

A._______, Eritrea, (...) Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl; Verfügung des SEM vom 23. Mai 2018 / (...).

D-3651/2018 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 29. Februar 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Dort erhob das SEM am 14. März 2016 ihre Personalien und befragte sie zu ihrem Reiseweg sowie summarisch zu ihren Asylgründen (sogenannte Befragung zur Person, BzP). Am 28. Dezember 2017 wurde sie einlässlich zu ihren Asylgründen angehört.

B. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ([…]) wurde am (...) 2010 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und ihm wurde Asyl gewährt. Er verfügt über eine Niederlassungsbewilligung. Seine Heirat mit der Beschwerdeführerin fand am (...) 2015 in C._______ statt. Am (...) 2015 wurde ihr von der dortigen schweizerischen Botschaft im Rahmen der Familienzusammenführung gemäss Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) ein Visum für die Schweiz ausgestellt. Am (...) 2015 reiste sie in die Schweiz ein. Am selben Tag erteilte ihr die Migrationsbehörde des Kantons D._______ eine Aufenthaltsbewilligung. Am (...) und am (...) wurden die gemeinsamen Kinder geboren. Beide wurden in das Asyl des Kindsvaters und Ehemannes der Beschwerdeführerin einbezogen. C. Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie und stamme aus E._______, Subzoba F._______, Zoba G._______. Nach Abschluss des elften Schuljahres sei sie nach H._______ eingezogen worden, wo sie die zwölfte Klasse im Jahr 2011 oder 2012 abgeschlossen habe. In H._______ habe sie gesundheitliche Probleme gehabt und sei nach einem Urlaub nicht dorthin zurückgekehrt, weil sie nicht wie die anderen Soldaten nach I._______ habe gehen wollen. Sie sei zu Hause geblieben und bei Razzien jeweils weggelaufen. Sie habe mehrmals versucht, Eritrea zu verlassen. Am (...) 2014 sei sie bei einem illegalen Ausreiseversuch festgenommen worden. Sie sei nach J._______ und später nach K._______ gebracht worden, wo sie (...) Wochen in Haft gewesen sei. Daraufhin sei sie nach L._______ verlegt und nach (...) Monaten, am (...) 2014, begnadigt und gegen Kaution freigelassen worden. Sie habe sich aber für den Nationaldienst melden müssen und sei bei einer (...) eingeteilt und von der Kaution befreit worden. Sie habe zirka ein Jahr lang in einem Büro als (...) gearbeitet und habe in einem Zimmer in M._______ gelebt.

D-3651/2018 Eines Tages habe sie sich unerlaubt von der Einheit entfernt. Ihr Ehemann habe die Ausreise für sie organisiert. Schliesslich habe sie Eritrea (...) 2015 mit Hilfe eines Schleppers verlassen und sei illegal nach N._______ gelangt. Anlässlich ihrer Anhörung ersuchte sie um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl ihres Ehemannes. D. Mit Verfügung vom 23. Mai 2018 – eröffnet am 25. Mai 2018 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31) und lehnte sowohl das Asylgesuch als auch das Gesuch um Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG ab. E. Mit Eingabe vom 22. Juni 2018 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Abklärung und Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art.31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

D-3651/2018 2. Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 3. 3.1 Die Beschwerdeeingabe richtet sich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe und die Ablehnung des Gesuchs um Familienasyl. Die Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs bilden nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, da die Beschwerdeführerin im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung ist. 3.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3

D-3651/2018 4.3.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. 4.3.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 4.4 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz hielt nach der Aufzählung verschiedener Unglaubhaftigkeitselemente zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs zusammenfassend fest, der Beschwerdeführerin könne aufgrund ihrer widersprüchlichen, unsubstantiierten und nachgeschobenen Angaben nicht geglaubt werden, dass sie vom Dienst desertiert sei. Ihre Angaben genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht. Auf die Aufzählung von weiteren Unglaubhaftigkeitselementen verzichtete das SEM, behielt sich eine solche jedoch vor. In der Rechtsmitteleingabe wird dieser Sichtweise entgegengehalten, die Vorinstanz habe es unterlassen, die Aussagen der Beschwerdeführerin im Sinne einer Gesamtbetrachtung und einer Abwägung der für oder gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Faktoren zu bewerten. Namentlich habe sie es unterlassen, genau aufzuzeigen, weshalb sie gewisse Aussagen für widersprüchlich halte. Die Behauptungen des SEM seien sehr pauschal, wogegen die Beschwerdeführerin das Erlebte insgesamt extrem detailliert und genau erzählt habe. Aufgrund ihrer glaubhaften Aussagen müsse davon ausgegangen werden, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt wäre, da sie sich dem Militärdienst entzogen habe. Deshalb sei sie als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren.

D-3651/2018 Nach Prüfung der Akten erweisen sich diese Vorwürfe der Beschwerdeführerin als unbehelflich. Die Vorinstanz hat sich einlässlich mit den Aussagen zur geltend gemachten Desertion auseinandergesetzt und im Einzelnen überzeugend begründet, weshalb die Angaben der Beschwerdeführerin widersprüchlich, unsubstantiiert und nachgeschoben sind. Anschliessend hielt sie in Gesamtwürdigung der Angaben zutreffend fest, dass die angebliche Desertion den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalte. Diesbezüglich ist auf die angefochtene Verfügung zu verweisen. 5.2 Die Beschwerdeführerin wendet weiter ein, sie befinde sich im wehrdienstfähigen Alter und würde im Falle einer Rückkehr, wenn nicht sofort wegen illegaler Ausreise inhaftiert, so doch umgehend in den Militärdienst eingezogen. Dieser Zwang zum Militärdienst verletze sowohl Art. 3 als auch Art. 4 EMRK. Hierbei handelt sich um eine Fragestellung, welche einzig den Punkt der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beschlägt (vgl. hierzu die als Referenzurteil publizierten Urteile des BVGer D-2311/2016 E. 6.3 vom 17. August 2017 sowie D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1). Da die Beschwerdeführerin einerseits die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, weshalb der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG zur Anwendung gelangt, und sie andererseits eine Aufenthaltsbewilligung besitzt, ist diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auf die entsprechenden Argumente in der Beschwerde ist somit nicht einzugehen. 5.3 Im Übrigen führte das SEM in der angefochtenen Verfügung aus, aufgrund der illegalen Ausreise im Jahr 2015 und der vormaligen Haft wegen einer versuchten illegalen Ausreise habe die Beschwerdeführerin begründete Furcht, bei einer Rückreise nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Deshalb erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft. Da sie aber die Bedrohungslage erst mit der illegalen Ausreise geschaffen habe, werde sie nach Art. 54 AsylG wegen subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung ausgeschlossen. Gemäss Art. 49 AsylG werde Personen Asyl gewährt, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft besässen und kein Asylausschlussgrund vorliege. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft originär erfülle, jedoch gemäss Art. 54 AsylG vom Asyl ausgeschlossen sei, liege ein besonderer Umstand im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG vor, welcher dem Einbezug in das Asyl ihres Ehemannes entgegenstehe.

D-3651/2018 Diese zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz werden in der Beschwerde zu Recht nicht bestritten (vgl. auch BVGE 2015/40). 5.4 Schliesslich besteht auch kein Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, zumal der Rückweisungsantrag in der Rechtsmitteleingabe mit keinem Wort begründet wird. 5.5 Zusammenfassend ergibt sich aus diesen Erwägungen, dass die Vorinstanz zu Recht der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft originär zuerkannt, ihr Asylgesuch (wegen eines Asylausschlussgrunds) und das Gesuch um Einbezug in das Asyl des Ehemannes (wegen Vorliegens eines besonderen Grunds) abgelehnt hat. 6. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein solches hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Vorliegend hat der Kanton eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Die Wegweisung wurde demnach von der Vorinstanz zu Recht nicht angeordnet. Deshalb erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Wegweisung und deren Vollzug (vgl. auch oben E. 5.2). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig festgestellt hat (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist ungeachtet der von der Beschwerdeführerin bislang nicht nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da die Beschwerdebegehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren und daher die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben sind. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die

D-3651/2018 Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-3651/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Daniel Widmer

Versand:

D-3651/2018 — Bundesverwaltungsgericht 25.07.2018 D-3651/2018 — Swissrulings