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Bundesverwaltungsgericht 07.09.2018 D-3651/2017

7 settembre 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,444 parole·~27 min·6

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Mai 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3651/2017 mel

Urteil v o m 7 . September 2018 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Jana Maletic, Rechtsanwältin, Caritas Schweiz, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Mai 2017 / N (…).

D-3651/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im November 2014. Über Äthiopien, den Sudan, Libyen und Italien reiste er am 11. Juni 2015 als unbegleiteter Minderjähriger in die Schweiz ein. Er wurde von der Kantonspolizei Zürich aufgegriffen und nach einer medizinischen Untersuchung dem Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ zugeführt. Dort stellte er am 19. Juni 2015 ein Asylgesuch, woraufhin am 25. Juni 2015 eine Befragung zur Person (BzP) durchgeführt wurde. Am 1. Juli 2016 hörte das SEM den (…) Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen an. B. B.a Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus dem Dorf C._______ (Subzoba D._______, Zoba Debub) und habe bis zur Ausreise mit seinen Eltern und sechs Geschwistern zusammengelebt. Er habe die Schule nur bis zum Ende der 3. Klasse besucht und danach seine Familie unterstützen müssen, indem er auf ihre etwa 30 (…) aufgepasst habe. Einige Zeit später habe er ein Schreiben der Verwaltung erhalten, auf welchem gestanden habe, er müsse sich bei dieser an einem bestimmten Tag einfinden. Er sei aber nicht hingegangen, da er die Tiere habe hüten müssen. Einige Tage später seien Soldaten vorbeigekommen und hätten nach ihm gefragt. Seine Mutter habe ihnen gesagt, dass er nicht da sei. In der Folge hätten die Soldaten seine Mutter festgenommen und inhaftiert. Er habe Angst bekommen und sei umgehend zu Fuss nach Äthiopien ausgereist. Erst zwei Monate später, als er sich bereits im Sudan befunden habe, sei seine Mutter freigelassen worden. B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Taufurkunde ein. C. Mit Verfügung vom 29. Mai 2017 – eröffnet am 31. Mai 2017 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 28. Juni 2017 erhob der Beschwerdeführer – handelnd

D-3651/2017 durch seine Rechtsvertreterin – beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit/Unmöglichkeit/Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung der Unterzeichnenden als amtliche Rechtsbeiständin. Als Beschwerdebeilagen wurden – neben der angefochtenen Verfügung und einer Vollmacht – ein Kurzbericht der Hilfswerksvertretung, eine Fürsorgebestätigung vom 9. Juni 2017 sowie eine Kostennote eingereicht. E. Mit Verfügung vom 4. Juli 2017 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer seine damalige Rechtsvertreterin MLaw Gnanagowry Somaskanthan als amtliche Rechtsbeiständin bei. F. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 20. Juli 2017 zur Beschwerde vom 28. Juni 2017 vernehmen. Dabei verwies es auf die angefochtene Verfügung und hielt vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 24. Juli 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt. G. Mit Eingabe vom 19. Januar 2018 ersuchte die Rechtsvertreterin um Entlassung aus dem amtlichen Mandatsverhältnis, da sie ihre Arbeit bei Caritas Schweiz per Ende Januar 2018 niederlegen werde. Gleichzeitig schlug sie eine andere Mitarbeiterin der Caritas Schweiz, Rechtsanwältin Jana Maletic, als neue Mandatsträgerin vor. H. Mit Verfügung vom 24. Januar 2018 wurde MLaw Gnanagowry Somaskanthan per 31. Januar 2018 aus dem amtlichen Mandatsverhältnis entlassen und Rechtsanwältin Jana Maletic dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet.

D-3651/2017 I. Mit Eingabe vom 31. Januar 2018 reichte die vormalige Rechtsbeiständin eine Liste ihrer bisherigen Aufwendungen ein. Dabei übertrug sie ihren Anspruch auf ein amtliches Honorar an die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende der Caritas Schweiz.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im

D-3651/2017 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 4. 4.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers zum Erhalt einer Vorladung, dass er von Soldaten gesucht worden sei und dass diese seine Mutter festgenommen und inhaftiert hätten, seien nicht glaubhaft. So seien die Angaben zum angeblichen Schreiben der Verwaltung und zu dessen Inhalt vage und nicht nachvollziehbar ausgefallen. Die Schilderung des Besuchs der Soldaten, welchen er von einem Versteck aus beobachtet haben wolle, sei knapp und oberflächlich. Trotz Nachfragen habe er weder zur Vorladung noch zu den Soldaten oder zur Festnahme seiner Mutter substanziierte Angaben machen können. Die geltend gemachte illegale Ausreise führe vorliegend ebenfalls nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, da keine Anknüpfungspunkte ersichtlich seien, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen

D-3651/2017 lassen könnten. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermöge die illegale Ausreise allein jedoch keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen. Im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug hielt das SEM fest, in Eritrea herrsche heute weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weiter seien auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche den Vollzug der Wegweisung unzumutbar erscheinen liessen. Der Beschwerdeführer verfüge in der Heimat über ein intaktes Beziehungsnetz, da seine Eltern, die Mehrheit seiner Geschwister sowie weitere Verwandte nach wie vor im Heimatdorf lebten. Als gesunder, volljähriger Eritreer mit Arbeitserfahrung im Umgang mit Nutztieren sei es ihm auch zuzutrauen, seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können. 4.2 In der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht, dass die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen einer Gesamtwürdigung den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG durchaus standhielten. Seine Ausführungen zur erhaltenen Vorladung seien zwar eher spärlich. Es sei jedoch in Eritrea üblich, dass man handschriftliche Vorladungen erhalte, auf denen nichts weiter stehe als ein Datum und ein Ort, an dem man sich einfinden müsse. Der Beschwerdeführer habe konstant an seiner dahingehenden Aussage festgehalten und nicht versucht, diese auszuschmücken. Seine Angaben stünden auch im Einklang mit dem in verschiedenen Berichten dargelegten Vorgehen der eritreischen Behörden, minderjährige Schulabbrecher über Vorladungen von lokalen Verwaltungen zum Nationaldienst aufzubieten. Weiter sei es verständlich, dass seine Angaben über die Folgen des Nichteinrückens sehr knapp ausgefallen seien. Er habe sich nach dem Auftauchen der Soldaten aus Angst vor dem Militärdienst dazu gezwungen gesehen, umgehend auszureisen, ohne sich von seiner Familie zu verabschieden. Aus diesem Grund könne er dazu nicht mehr berichten, da er nur eine kurze Interaktion zwischen den Soldaten und seiner Mutter beobachtet und schlicht nicht mehr erlebt habe. Erst im Sudan habe er erfahren, wie lange und unter welchen Umständen seine Mutter inhaftiert gewesen sei. Zudem sei sie später noch ein zweites Mal für rund zwei Wochen inhaftiert worden. Auch die Bestrafung der Angehörigen von Wehrdienstverweigerern, unter anderem durch Inhaftierung, entspreche gemäss internationalen Berichten der Praxis der eritreischen Behörden. Sodann sei auch die Persönlichkeit des Beschwerdeführers zu beachten. Wie aus dem Kurzbericht des Hilfswerksvertreters hervorgehe, habe dieser festgestellt,

D-3651/2017 dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung sehr schüchtern gewirkt habe und man ihn habe auffordern müssen, lauter zu sprechen. Es handle sich bei ihm um eine eher zurückgezogene Person, was sich auch in seinen knappen Aussagen ausdrücke. Zusammenfassend würden die Elemente, welche für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprächen, überwiegen. Indem der Beschwerdeführer einer konkreten Vorladung zum Militärdienst keine Folge geleistet habe, sei er zum Deserteur geworden. Gemäss der nach wie vor geltenden Rechtsprechung sei die in Eritrea praktizierte Bestrafung von Dienstverweigerung und Desertion als unverhältnismässig streng und politisch motiviert anzusehen, weshalb ihr asylrechtliche Bedeutung zukomme (Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3). Auch gemäss dem neueren Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 sei eine Furcht vor einer solchen Bestrafung dann als begründet anzusehen, wenn die betroffene Person zuvor in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden gestanden habe. Dies sei beim Beschwerdeführer der Fall, nachdem er eine Vorladung erhalten habe und seine Mutter seinetwegen inhaftiert worden sei. Zudem würde der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft auch aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen erfüllen, da er illegal ausgereist sei. Nachdem bei ihm weitere Faktoren hinzuträten, würde die illegale Ausreise als Akt der Opposition aufgefasst werden und es würde ihm eine unverhältnismässige Bestrafung drohen. Er sei somit zumindest als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, da er als solcher einem Refoulement-Verbot nach Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) unterliege. Sollte das Gericht wider Erwarten die Flüchtlingseigenschaft verneinen, so müsse der Beschwerdeführer in Anwendung des menschenrechtlichen Rückschiebungsverbots nach Art. 3 EMRK in der Schweiz vorläufig aufgenommen werden. Die Vorinstanz habe nicht eingehend geprüft, ob bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK vorliege und der Wegweisungsvollzug somit unzulässig wäre. Die Menschenrechtslage in Eritrea werde in vielen Berichten als desolat angesehen und Menschenrechtsverletzungen wie Folter, aussergerichtliche Hinrichtungen, Verschwindenlassen von Menschen und Diskriminierungen seien an der Tagesordnung. Die Bestrafung von illegal ausgereisten Rückkehrern erfolge oft aussergerichtlich und willkürlich; verschiedenen Berichten zufolge seien zurückgeführte Personen auch inhaftiert worden. Die in den Gefängnissen herrschenden Bedingungen liessen sich nicht von unabhängiger

D-3651/2017 Seite überprüfen, da nicht einmal das Rote Kreuz Zugang zu diesen erhalte. Es müsse davon ausgegangen werden, dass auch der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit Haft für die illegale Ausreise sowie allenfalls auch für seine Wehrdienstverweigerung bestraft werden würde. Die Haftbedingungen seien aus menschenrechtlicher Sicht äusserst kritisch und die Häftlinge würden gefoltert sowie für Zwangsarbeiten eingesetzt. Es bestehe bei der Abschiebung von illegal ausgereisten Personen – wie dem Beschwerdeführer – ein reales Risiko, dass Art. 3 EMRK verletzt und die Betroffenen Folter oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt würden. Weiter drohe dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine Einziehung in den Nationaldienst, womit zusätzlich eine Verletzung des Verbots von Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK vorliege, da die Bedingungen im eritreischen Nationaldienst als Zwangsarbeit zu qualifizieren seien. Dabei sei keiner der Ausnahmetatbestände gemäss Art. 4 Abs. 3 EMRK anwendbar. Sodann sei der Vollzug der Wegweisung angesichts der Menschenrechtslage in Eritrea als unzumutbar zu bezeichnen. Auch das SEM habe bei Eritreern vor nicht allzu langer Zeit in Fällen, in denen es die Flüchtlingseigenschaft verneint und den Asylstatus verwehrt habe, eine vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gewährt. Vor diesem Hintergrund sei auch dem Rechtsgleichheitsgebot Beachtung zu schenken, da es nicht nachvollziehbar sei, weshalb das SEM – nachdem in Eritrea keine wesentlichen Veränderungen stattgefunden hätten – von seiner bisherigen Praxis abweiche. Weiter verweigere die eritreische Regierung jede Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und Staaten und die Behörden akzeptierten nach wie vor keine zwangsweisen Rückführungen. Nachdem Rückkehrer jedoch in Programme zur „Stärkung patriotischer Gefühle“ geschickt sowie mit grosser Wahrscheinlichkeit auch inhaftiert und umgehend zwangsrekrutiert würden, erweise sich eine freiwillige Rückkehr als schlichtweg nicht möglich. Es könne von niemandem verlangt werden, dass er sich freiwillig einer Gefahr für seine Gesundheit und sein Leben aussetze. 5. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-

D-3651/2017 sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; BVGE 2013/11 E. 5.1). 5.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur Vorladung der Verwaltung sowie zur Festnahme seiner Mutter äusserst vage und unsubstanziiert ausgefallen sind. Konkrete Angaben zum Schreiben der Verwaltung konnte er nicht machen, vielmehr wiederholte er mehrfach, darauf habe lediglich gestanden, er müsse sich dort an einem bestimmten Datum – an das er sich nicht erinnern könne – einfinden (vgl. A29, insb. F90 ff.). Diese Ausführungen sind äusserst spärlich, was namentlich angesichts der Tatsache, dass dies ein entscheidender Grund für seine Ausreise gewesen sein soll, schwer nachvollziehbar ist. Sodann ist auch die Schilderung der Festnahme seiner Mutter sehr oberflächlich und enthält kaum Realkennzeichen. Zudem sind seine dahingehenden Angaben auch nicht ganz schlüssig. So gab er anfänglich an, die Soldaten hätten seiner Mutter gesagt, sie solle ihren Sohn holen. Dies sei aber nicht möglich gewesen, da er doch mit den Nutztieren unterwegs gewesen sei (vgl. A29, F67). Auch in der – sehr kurzen – freien Erzählung sprach der Beschwerdeführer davon, er habe nach der Festnahme seiner Mutter die Tiere zurückgelassen und sei nach Äthiopien gegangen (vgl. A29, F59). Später gab er an, dass er bei der Interaktion zwischen den Soldaten und seiner Mutter derart nah am Geschehen gewesen sei, dass er gehört habe, wie sie nach ihrem Sohn gefragt worden sei (vgl. A29, F80). Dies ist jedoch kaum vereinbar mit der Aussage, dass er mit den Tieren unterwegs gewesen sei. Es erstaunt auch, dass der Beschwerdeführer, nachdem er gehört hatte, dass seine Mutter

D-3651/2017 nach ihm gefragt wurde, sofort weggegangen sein will, so dass er nicht einmal mehr mitbekommen habe, wie sie festgenommen worden sei (vgl. A29, F76). Weiter ist es schwer vorstellbar, dass der Beschwerdeführer dann – ohne seine Familie zu informieren und ohne jegliche Vorbereitung – einfach zu Fuss in Richtung Äthiopien losgegangen sein will. Besondere Details oder eigene Emotionen im Zusammenhang mit dem Besuch der Soldaten respektive der Festnahme seiner Mutter konnte der Beschwerdeführer ebenfalls nicht beschreiben. Seine Antworten auf die in diesem Zusammenhang gestellten Fragen erweisen sich als sehr einsilbig und lassen jeden persönlichen Bezug vermissen. Dabei müsste es sich hierbei um äusserst einschneidende Ereignisse gehandelt haben, wenn sie den Beschwerdeführer dazu veranlassen konnten, umgehend aufzubrechen. Auch wenn es sich beim Beschwerdeführer um eine eher schüchterne Person handeln sollte, wie von der Hilfswerksvertretung in ihrem Kurzbericht angemerkt wurde, so wäre doch zu erwarten gewesen, dass er angesichts der zahlreichen Nachfragen der befragenden Person an der Anhörung substanziiertere Aussagen zu den fluchtauslösenden Ereignissen machen kann. Die Hilfswerksvertretung führte in ihrem Kurzbericht denn auch an, der Beschwerdeführer habe seine Nervosität im Laufe der Anhörung verloren. Er sei aber gerade bei der Darlegung seiner Asylgründe nicht wirklich ins Detail gegangen, seine Aussagen seien kurz geblieben und er habe diese jeweils wiederholt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die äusserst knappen Angaben des Beschwerdeführers den Eindruck entstehen lassen, er habe das Geschilderte nicht selbst erlebt. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung überwiegen vorliegend die Elemente, welche für die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers sprechen. Es gelingt ihm somit nicht, glaubhaft zu machen, dass er von den eritreischen Behörden vorgeladen und von Soldaten gesucht wurde sowie dass seine Mutter an seiner Stelle festgenommen und mehrere Monate inhaftiert wurde. 6. 6.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung

D-3651/2017 unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von Art. 1A Abs. 2 FK und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen EMARK 2006 Nr. 3; in jüngerer Zeit beispielsweise bestätigt im Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1). 6.2 Vorliegend konnte der Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft machen, dass er von der Verwaltung vorgeladen wurde, um in den Militärdienst eingezogen zu werden. Ebenso wenig wurde glaubhaft gemacht, dass er bei sich zu Hause von Soldaten gesucht wurde sowie dass seine Mutter an seiner Stelle zwei Mal festgenommen und inhaftiert worden ist. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der Eritrea als (…)-jähriger Jugendlicher verliess, bereits einmal im Zusammenhang mit der Leistung des Nationaldienstes von den heimatlichen Behörden kontaktiert worden ist. Er fällt somit nicht in die Kategorie von Deserteuren und Dienstverweigerern, welche nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Flüchtlingsstatus zugesprochen erhalten. Der Hauptbeschwerdeantrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl ist abzuweisen. 6.3 In seiner früheren Rechtsprechung ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) kam das Gericht jedoch zum Schluss, dass die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten werden kann und die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Es bedürfe hierzu vielmehr zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche einen Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen liessen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1). Wie oben dargelegt wurde, konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er im Hinblick auf die Leistung von Nationaldienst in einem konkreten Kontakt mit den eritreischen Behörden stand. Somit gibt es keine Hinweise dafür, dass – neben seiner geltend gemachten illegalen Ausreise – zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, welche ihn in den Augen der

D-3651/2017 eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht und der Eventualantrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung der vorläufigen Aufnahme aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe ist folglich abzuweisen. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). 8.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem

D-3651/2017 Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. 8.4 In der Beschwerde wurde ausgeführt, die Vorinstanz habe nicht eingehend geprüft, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe; sie habe somit das Gesuch in diesem Punkt nicht rechtsgenüglich geprüft. Es trifft jedoch nicht zu, dass es das SEM unterlassen hätte, das Gesuch unter dem Gesichtspunkt eines möglichen Verstosses gegen Art. 3 EMRK zu prüfen. Die dahingehende Prüfung ist zwar äusserst kurz, sie ist jedoch in der angefochtenen Verfügung vorhanden. Es wird in der Beschwerde denn auch nicht beantragt, die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, weil die Verfügung an einem formellen Mangel leide. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass das SEM in dieser Hinsicht seine Begründungspflicht verletzt hätte. 8.5 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation vorgesehen], E.6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft. 8.5.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst –

D-3651/2017 insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2). 8.5.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzug zu verneinen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2). 8.5.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es bestehe daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6). 8.5.4 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland führt nach dem Gesagten entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs.

D-3651/2017 8.6 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.6.1 In Eritrea herrscht im heutigen Zeitpunkt weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, und es sprechen auch keine anderweitigen Gründe für die Annahme einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg mit dem Nachbarland Äthiopien ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts dieser Sachlage wird in Abkehr von der früheren Praxis für die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht mehr vorausgesetzt, dass begünstigende individuelle Faktoren vorliegen. Allerdings muss aufgrund der schwierigen allgemeinen Lage im Land in Einzelfällen und beim Vorliegen von besonderen Umständen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist daher im Einzelfall zu prüfen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 8.7 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen heute (…)-jährigen Mann, welcher aktuell an keinen aktenkundigen gesundheitlichen Problemen leidet. Er verfügt in Eritrea über ein familiäres Beziehungsnetz, nachdem seine Eltern, mehrere Geschwister sowie weitere Verwandte nach wie vor in seinem Heimatdorf leben. Die Schulbildung des Beschwerdeführers ist zwar eher gering, er hütete jedoch die (…) der Familie und verfügt somit über Arbeitserfahrung im Umgang mit Nutztieren. Er beschrieb die wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Familie dahingehend, dass diese nicht arm, aber auch nicht reich sei. Immerhin gelang es ihr, die rund (…) Dollar, welche die Ausreise des Beschwerdeführers gekostet habe, aufzubringen. Es lassen sich weder den Angaben in den Befragungen noch den Vorbringen auf Beschwerdeebene konkrete Gründe entnehmen, welche es als wahrscheinlich erscheinen lassen würden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. Das

D-3651/2017 Vorbringen in der Beschwerdeschrift, das SEM sei in anderen Fällen von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ausgegangen, auch wenn es die Flüchtlingseigenschaft verneint habe, ist vorliegend unbehelflich. Wie oben dargelegt wurde, ist gemäss der aktuellen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Vielmehr sind für die Annahme der Unzumutbarkeit konkrete Gründe erforderlich, welche darauf schliessen lassen, dass ein Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Aus dem allgemeinen Einwand, das SEM habe in anderen Fällen den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erachtet, lässt sich jedoch keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots ableiten, zumal nicht feststeht, dass die Vorinstanz Eritreer – wenn sie ihre Flüchtlingseigenschaft verneint – generell infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufnehmen würde. Der Vollzug der Wegweisung ist im Fall des Beschwerdeführers auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten. 8.8 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Gefahr für seine Gesundheit und sein Leben aussetzen würde. Eine freiwillige Rückkehr erweist sich somit als möglich. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.9 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

D-3651/2017 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 4. Juli 2017 gutgeheissen worden ist, sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Die amtliche Rechtsvertreterin hat Anspruch auf Ausrichtung eines Honorars durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. für die Grundsätze der Bemessung Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Verfügung vom 4. Juli 2017 wurde dem Beschwerdeführer MLaw Gnanagowry Somaskanthan als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Auf ihr Ersuchen hin wurde sie mit Verfügung vom 24. Januar 2018 aus dem amtlichen Mandatsverhältnis entlassen und Rechtsanwältin Jana Maletic wurde als neue amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Die vormalige Rechtsvertreterin reichte mit Eingabe vom 31. Januar 2018 eine aktualisierte Kostennote zu den Akten, wobei sie einen Aufwand von 6.7 Stunden geltend machte und gleichzeitig ihren Anspruch auf ein ihr zustehendes amtliches Honorar der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende der Caritas Schweiz übertrug. Da sämtliche Eingaben im vorliegenden Verfahren von MLaw Gnanagowry Somaskanthan eingereicht worden sind, legt das Gericht bei der Festlegung des Honorars den Tarif für nicht-anwaltliche Vertreter von Fr. 100.– bis 150.– zugrunde. Der in der Kostennote veranschlagte zeitliche Aufwand erscheint angemessen. Das amtliche Honorar wird somit auf insgesamt Fr. 1‘085.– (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) festgesetzt.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3651/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch die Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1‘085.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Regula Aeschimann

Versand:

D-3651/2017 — Bundesverwaltungsgericht 07.09.2018 D-3651/2017 — Swissrulings