Abtei lung IV D-365/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . Oktober 2008 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Z._______, geboren _______, Afghanistan, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2006 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-365/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge im Jahr 2002 respektive im Alter von 10 Jahren und begab sich in den Iran, wo er bis am 25. Mai 2006 ohne Aufenthaltsbewilligung gelebt und als Hilfsarbeiter im Baugewerbe gearbeitet habe. Über die Türkei, Griechenland und Italien reiste er am 9. November 2006 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 14. November 2006 wurde er im A._______ summarisch befragt und am 11. Dezember 2006 vom BFM direkt zu seinen Asylgründen angehört. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2006 wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton B._______ zugewiesen. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger, gehöre der Ethnie der Hazara an und stamme aus dem Dorf C._______ in der Provinz D._______. Nach dem Tod seines Vaters hätten sich seine Onkel ein der Familie des Beschwerdeführers gehörendes Grundstück unrechtmässig aneignen wollen. Seine Mutter habe in Erfahrung gebracht, dass man den Beschwerdeführer deshalb eliminieren wolle, weshalb sie ihm zur Flucht geraten habe. Im Frühling 2002 habe der Beschwerdeführer als zehnjähriger Knabe sein Heimatland verlassen und sei zu Bekannten in den Iran geflohen. Dort habe er telefonischen Kontakt mit der Mutter gepflegt und auf diese Weise erfahren, dass die Mutter das strittige Grundstück verkauft und wieder geheiratet habe. Aus Angst vor einer Rückweisung nach Afghanisten habe er sich zur Reise in die Schweiz entschlossen. Der Beschwerdeführer reichte keine heimatlichen Identitätspapiere ein. Das BFM liess ein Lingua-Gutachten erstellen. B. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2006 – eröffnet am gleichen Tag – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Zur Begründung wurde dargelegt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den D-365/2007 Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügten, da er sich in Widersprüchlichkeiten verstrickt und zudem unplausible Angaben zu Protokoll gegeben habe. Bezüglich des Wegweisungsvollzugs stellte die Vorinstanz fest, dass gestützt auf die Praxis der Asylrekurskommission (ARK) die Wegweisung in jene Regionen Afghanistans grundsätzlich als zumutbar zu betrachten sei, in denen seit 2004 keine bedeutenden militärischen Aktivitäten mehr bekannt geworden und die nicht einer permanent instabilen Lage ausgesetzt seien. Nach übereinstimmender aktueller Einschätzung aus Expertenkreisen gehöre das Hazarajat, aus welchem der Beschwerdeführer stamme, im innerafghanischen Vergleich zu den sichereren Regionen des Landes. Zudem sei es nach dem Sturz der Taliban zu einem bevorzugten Einsatzgebiet von internationalen Hilfsorganisationen geworden. Generell habe sich die Lage der mehrheitlich schiitischen Hazara seit dem Sturz der Taliban verbessert. Die Angabe des Beschwerdeführers, er sei im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan ganz auf sich allein gestellt, könne nicht als gesichert betrachtet werden, weil er dem BFM keine heimatliche Ausweispapiere eingereicht habe und seine Aussagen über sein Beziehungsnetz, den Tod seines Vaters, seinen letzten Aufenthalt in seiner behaupteten Heimatregion und die Besitzverhältnisse der Familie von massiven Ungereimtheiten geprägt seien. Auch wenn Wegweisungshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen seien, finde die Untersuchungspflicht ihre vernünftigen Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht des Beschwerdeführers, weshalb vorliegend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nicht in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation beurteilt werden müsse. Im Fall einer offensichtlichen Verletzung der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht – wie vorliegend – sei es nicht Aufgabe der Asylbehörden, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu suchen. Unter diesen Umständen müsse der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erachtet werden. C. Der Beschwerdeführer beantragte beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 15. Januar 2007 die Aufhebung der Ziff. 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung. Es sei die Unzulässigkeit und allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und infolgedessen die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung D-365/2007 eines Kostenvorschusses. Er begründete seine Anträge im Wesentlichen damit, dass sich die generelle Sicherheitslage in Afghanistan noch nicht verbessert habe, weil Warlords, bewaffnete Gruppen und Restgruppen der Taliban das Land dominierten und täglich gegen Menschenrechte verstiessen. Die Zentralregierung habe sich nicht durchsetzen können. Zudem sei die humanitäre Situation in Afghanistan besorgniserregend, weil es an Beschäftigungsmöglichkeiten und Wohnraum fehle, weil im Gesundheits- und Bildungswesen Mängel vorhanden und die Ernährungslage schlecht sei. Auch die Provinz D._______, wo der Beschwerdeführer gewohnt habe, könne nicht generell als sicher eingestuft werden. Regelmässig würden Vertreter von Regierung und Behörden ermordet und fast täglich sei von Überfällen auf Zivilpersonen, von Bombenanschlägen und von Tötungsdelikten zu lesen. Die Taleban würden in dieser Provinz wieder an Macht gewinnen. Für den Beschwerdeführer sei es unmöglich, unter den aktuellen Umständen in seinem Heimatland den Lebensunterhalt zu verdienen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar sei. D. Mit Eingabe vom 15. Januar 2007 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung nach. E. Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. Auf den Kostenvorschuss verzichtete das Bundesverwaltungsgericht. F. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 20. Februar 2007 vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2007 wurde dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht. D-365/2007 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich lediglich gegen die Ziff. 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2006. Die Ziff. 1, 2 und 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und Anordnung der Wegweisung an sich) sind somit in Rechtskraft erwachsen. Im Folgenden ist daher nur zu prüfen, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat. D-365/2007 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimat- oder Herkunftsstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 4.3 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 6). 4.4 Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung – aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen – als unzumutbar erweist, ist auf eine Erörterung der beiden andern Kriterien – insbesondere der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges – zu verzichten. 4.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. D-365/2007 Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4.5.1 Vorliegend ist der geltend gemachte Sachverhalt nur insoweit auf seine Glaubhaftigkeit zu überprüfen, als er im Hinblick auf den angefochtenen Wegweisungsvollzug bedeutsam ist. Von Bedeutung sind im vorliegenden Verfahren insbesondere die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft, zu seinem familiären und verwandtschaftlichen Beziehungsnetz in Afghanistan und zu seiner Flucht in den Iran. In dieser Hinsicht gilt seitens der Vorinstanz als unbestritten, dass der Beschwerdeführer aus dem in der Provinz D._______ gelegenen Dorf C._______ stammt und ethnischer Hazara ist. Offensichtlich schloss die Vorinstanz aus der von ihr durchgeführten Lingua-Analyse – wohl aus der Anmerkung des Experten, der Beschwerdeführer habe gute Kenntnisse über Afghanistan – auf die Richtigkeit seiner Angaben bezüglich ethnischer Zugehörigkeit und Herkunft. Weil der Beschwerdeführer keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere abgab und selber bestätigte, dass er sich während mehreren Jahren im Iran aufgehalten habe, was auf einen legalen Aufenthaltsstatus im Iran schliessen lässt, auch wenn er dies bestreitet, können gewisse Zweifel an der geltend gemachten ethnischen Zugehörigkeit und Herkunft nicht ausgeräumt werden. Diese Zweifel sind indessen – gestützt auf die Aktenlage – vom Bundesverwaltungsgericht nicht als überwiegend zu qualifizieren, weshalb davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer gehöre der Ethnie der Hazara an und stamme aus dem Hazarajat, zu welchem auch seine Herkunftsprovinz gehört. 4.5.2 Unter diesen Umständen ist es unerheblich, ob der Beschwerdeführer in seiner Herkunftsgegend – der Provinz D._______ – über nahe Angehörige beziehungsweise über ein familiäres oder soziales Beziehungsnetz verfügt. Die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung über die Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers sind – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen – gestützt auf die von der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) entwickelte Praxis zu relativieren. Die ARK hat sich nämlich in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2003 Nr. 10 einlässlich mit der aktuellen Lage in Afghanistan, insbesondere in der Hauptstadt Kabul, auseinandergesetzt und hat in EMARK 2003 Nr. 30 ihre Praxis betreffend die Voraussetzungen eines D-365/2007 Wegweisungsvollzuges nach Afghanistan – darunter auch in die Provinz D._______ – publiziert und darin klare Kriterien festgehalten. Infolge der vergleichsweise günstigeren Situation hat sie den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere einem tragfähigen Beziehungsnetz und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar erachtet. Indessen erachtete sie eine Rückkehr in die Provinz D._______ unabhängig von individuellen Umständen wie beispielsweise gesundheitlichen Beschwerden oder einem fehlenden Beziehungsnetz als existenzbedrohend und damit als unzumutbar. In EMARK 2006 Nr. 9 bestätigte und ergänzte sie ihre Rechtssprechung aus dem Jahr 2003. Zusätzlich zu Kabul erachtete sie den Wegweisungsvollzug in jene Regionen Afghanistans als grundsätzlich zumutbar, in welchen seit 2004 keine signifikanten militärischen Aktivitäten stattgefunden haben oder die keiner dauernden Unsicherheit ausgesetzt sind. Diese Voraussetzungen sind im Fall einer Wegweisung nach Kabul und – seit EMARK 2006 Nr. 9 – auch in die Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und in die Gegend von Samangan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist, gegeben, wobei im Sinne einer Einschränkung die in EMARK 2003 Nr. 10 erwogenen strengen Bedingungen beachtet werden müssen. In den östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen hingegen besteht – gestützt auf EMARK 2006 Nr. 9 – weiterhin eine allgemeine Gewaltsituation, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin nach wie vor als unzumutbar zu betrachten ist. 4.5.3 Wie vorstehend erwähnt, ist der Beschwerdeführer Angehöriger der Ethnie der Hazara und stammt aus C._______ im Distrikt E._______ der Provinz D._______, wo er bis zu der von ihm geltend gemachten Flucht in den Iran mit seinen Angehörigen gelebt haben will. Dieser Teil der Provinz D._______ gehört zum Hazarajat, wohin die ARK (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 und 2003 Nr. 30) den Vollzug der Wegweisung generell als unzumutbar erachtet. Das Bundesverwaltungsgericht sieht in Berücksichtigung der aktuellen Situation in Afghanistan keinen Grund zu einer Änderung oder Präzisierung der in EMARK 2006 Nr. 9 veröffentlichten und sich auf die frühere Praxis stützenden Einschätzung der Lage in Afghanistan. Die bisherige, in EMARK 2003 Nr. 10 und 30 sowie EMARK 2006 Nr. 9 festgelegte Praxis hat folglich auch im heutigen Zeitpunkt noch Gültigkeit. An dieser Einschätzung vermag der Einwand der Vorinstanz, sie komme infolge übereinstimmender aktueller D-365/2007 Einschätzung aus Expertenkreisen zur Überzeugung, dass das Hazarajat zu den – im innerafghanischen Vergleich – sichereren Regionen des Landes gehöre, nichts zu ändern. Die Vorinstanz legte weder in der angefochtenen Verfügung noch in der Vernehmlassung offen, gestützt auf welche Quellen oder Experten sie zu ihrer Schlussfolgerung gelangte, während sich die ARK bei ihrer Beurteilung der Lage in Afghanistan auf zahlreiche, öffentlich zugängliche Quellen wie beispielsweise aktuelle Länderberichte stützte (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.3 S. 98). 4.5.4 Unter diesen Umständen ist eine Rückkehr des Beschwerdeführers – ungeachtet der Glaubhaftigkeit seiner Angaben über sein familiäres und soziales Beziehungsnetz – in seine Herkunftsregion als unzumutbar zu erachten. 4.5.5 Es stellt sich daher die Frage, ob dem Beschwerdeführer allenfalls eine Aufenthaltsalternative in einem anderen Landesteil Afghanistans zur Verfügung steht. Die Anerkennung einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative eines aus dem Hazarajat stammenden Asylsuchenden beispielsweise nach Kabul setzt insbesondere die Existenz eines tragfähigen Familien- oder Beziehungsnetzes sowie eine gesicherte Wohnsituation in dieser Region voraus; mithin ist bei der Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien eine differenzierte Beurteilung angezeigt (vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 7b S. 193 f.). Der Beschwerdeführer ist jung und – soweit aktenkundig – bei guter Gesundheit. Er gibt zwar an, er habe die Schule nicht besucht, was indessen angesichts der Tatsache, dass er das Personalienblatt selber aufgefüllt hat, wenig überzeugt. Im übrigen hat er als Hirte und im Baugewerbe gearbeitet. Da er jedoch aus der Provinz D._______ stammt und in anderen Regionen Afghanistans weder über eine gesicherte Wohnsituation noch über ein tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz verfügt, fehlen ihm die entscheidenden Zumutbarkeitsfaktoren, um sich in einer andern Region Afghanistans eine Existenzgrundlage aufbauen beziehungsweise sichern zu können. 4.6 Angesichts der gesamten Umstände ist der Vollzug der Wegweisung – der bisherigen Praxis entsprechend – als unzumutbar zu bezeichnen. Daran vermögen auch die wenig substanziierten und teilweise widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zum Tod seines Vaters, zum Verbleib seiner Angehörigen und dem Zeitpunkt D-365/2007 der Flucht aus Afghanistan nichts zu ändern. Selbst wenn der Beschwerdeführer im Iran, wo er sich während einiger Zeit aufgehalten und gearbeitet habe, über einen legalen Aufenthaltstitel und über Verwandte verfügte, könnte der Vollzug der Wegweisung in dieses Land nur dann erfolgen, wenn die Möglichkeit einer legalen Wiedereinreise bestünde, was indessen vorliegend nicht feststeht. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind demnach erfüllt. Einer vorläufigen Aufnahme stehen im Übrigen auch keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände (Art. 83 Abs. 7 AuG) entgegen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das in der Beschwerdeeingabe gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beziehungsweise um Verzicht auf die Auferlegung allfälliger Verfahrenskosten ist daher gegenstandslos. 6. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer durch das Abfassen seiner Beschwerde notwendige und verhältnismässig hohe Kosten erwachsen sind, weshalb keine Parteientschädigung zu entrichten ist. (Dispositiv nächste Seite) D-365/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 18. Dezember 2006 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: Seite 11