Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3648/2012
Urteil v o m 6 . August 2012 Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien
A._______, geboren (…), alias A._______, geboren (…), Sudan, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M., (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Juni 2012 / N .
D-3648/2012 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein sudanesischer Staatsangehöriger, seinen Heimatstaat am 1. August 2004 und reichte am 23. August 2004 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2004 lehnte das BFF (Bundesamt für Flüchtlinge; heute: BFM) das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 25. November 2004 wies die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 15. Februar 2005 ab. Für den Inhalt dieses ersten Asylverfahrens wird auf die Akten verwiesen. B. Seit Ende Januar 2008 galt der Beschwerdeführer als unkontrolliert abgereist. Laut eigenen Angaben hielt er sich vom 7. Januar 2008 bis zum 2. Januar 2009 in St. Gallenkappel auf und verbüsste bis Ende Januar 2009 eine 22-tägige Freiheitsstrafe im St. Galler Strafvollzug. C. C.a Mit Eingabe vom 7. Januar 2009 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter schriftlich ein zweites Asylgesuch einreichen und beantragen, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei das (…) anzuweisen, die weiteren Vollzugs- und Vorbereitungshandlungen auszusetzen, bis über die aufschiebende Wirkung des Asylgesuchs entschieden worden sei. Auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses im Sinne von Art. 17b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sei zu verzichten.
Das zweite Asylgesuch wurde im Wesentlichen mit exilpolitischen Aktivitäten begründet, die noch nicht aktenkundig seien und bisher zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht worden seien. So sei der Beschwerdeführer ein aktives Mitglied bei der Sudan Liberation Movement/Unity (S.L.M/U). Als aktives Mitglied dieser Bewegung habe er regelmässig an Veranstaltungen teilgenommen, welche von den sich in der Schweiz befindenden S.L.M/U-Mitgliedern organisiert würden. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer Mitglied des im April 2006 gegründeten Vereins Darfur
D-3648/2012 Friedens- und Entwicklungszentrum (DFEZ) geworden. Als dessen Mitglied habe er zwischenzeitlich an exilpolitischen Aktivitäten teilgenommen. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland verfüge der Beschwerdeführer über genau das Profil, welches in höchstem Grade die Aufmerksamkeit der sudanesischen Sicherheitsbehörden auf sich ziehen würde. Er stamme aus Darfur, setze sich seit Jahren für die entrechteten Menschen aus Darfur ein, habe im Ausland um Asyl ersucht, befinde sich seit Jahren ausser Landes und sei ein aktives Mitglied bei der S.L.M/U und dem DFEZ. Demnach bestehe eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass er bei einer Rückkehr einer sehr hohen Verfolgungsgefahr ausgesetzt werde. Zusammenfassend habe der Beschwerdeführer damit seine Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG nachzuweisen, zumindest aber glaubhaft zu machen vermocht. Weil sich seine Flüchtlingseigenschaft auf subjektive Nachfluchtgründe stütze, sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
Zur Untermauerung der Vorbringen wurden zahlreiche Beweismittel ins Recht gelegt (vgl. Akte B3/1). C.b Mit Schreiben vom 14. Januar 2009 wurde dem Beschwerdeführer via seinen Rechtsvertreter mitgeteilt, er gelte seit Januar 2008 als unkontrolliert abgereist. Demnach werde er gestützt auf Art. 8 und Art. 19 Abs. 1 AsylG aufgefordert, sich zwecks Einreichung seines Asylgesuchs innerhalb von 72 Stunden bei einem Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) zu melden. Auf die am 16. Januar 2009 erfolgte schriftliche Mitteilung des Rechtsvertreters, sein Mandant sitze derzeit eine Gefängnisstrafe ab, erging via den Rechtsvertreter am 20. Januar 2009 die Aufforderung an den Beschwerdeführer, sich innert 72 Stunden nach Haftentlassung bei einem EVZ zu melden. D. D.a In der Folge deponierte der Beschwerdeführer am 2. Februar 2009 sein zweites Asylgesuch im EVZ M._______. Am 5. Februar 2009 fand dort die Kurzbefragung statt, und am 17. Februar 2009 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gemäss Art. 36 Abs. 2 AsylG gewährt. Dabei begründete er das Asylgesuch im Wesentlichen mit den gleichen Vorbringen wie im ersten Asylverfahren (vgl. Befragungsprotokoll vom 5. Februar 2009; B1/11, S. 5). Zusätzlich machte er einen Überfall der Janjaweed vom 5. Juli 2004 geltend, bei dem er geschlagen worden sei. Diesen Vorfall habe er beim ersten Asylgesuch nicht erwähnt, zumal
D-3648/2012 er nicht danach gefragt worden sei und Angst gehabt habe, mangels Papieren in den Sudan zurückgeschafft zu werden. Zudem befürchte er als Mitglied der S.L.M/U, dass ein Interview, welches er einem (…) TV- Sender gewährt habe, sowie Presseberichte sich nachteilig auswirken würden. D.b Bei der Einreichung des zweiten Asylgesuchs wurde der Beschwerdeführer schriftlich aufgefordert, dem BFM innert 48 Stunden rechtsgenügliche Identitäts- oder Reisepapiere einzureichen. Bis dato kam er dieser Aufforderung nicht nach. Stattdessen reichte er lediglich seinen am 26. Juli 1987 ausgestellten offiziellen Auszug aus der Generalregistratur für Geburten, Registratur-Nr. 841, Seite 8747, zu den Akten. E. E.a Mit Verfügung vom 15. Mai 2009 trat das BFM auf das zweite Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. E.b Mit Urteil vom 28. Mai 2009 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde, hob die vorinstanzliche Verfügung vom 15. Mai 2009 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Dem Beschwerdeführer wurden keine Verfahrenskosten auferlegt. Die Vorinstanz wurde angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.- (inkl. MWST und Auslagen) auszurichten. Zur Begründung hielt das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen fest, das BFM habe mit der angefochtenen Verfügung Bundesrecht verletzt, indem es angesichts der geltend gemachten und dokumentierten exilpolitischen Tätigkeiten zu Unrecht einen Nichteintretensentscheid gefällt und von einer Anhörung gemäss Art. 29 und Art. 30 AsylG abgesehen habe. F. Mit Schreiben vom 8. April 2010 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers weitere Beweismittel zu den Akten (vgl. Beweismittelcouvert Akte B3).
D-3648/2012 G. G.a Am 18. November 2010 hörte das BFM den Beschwerdeführer gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG vertieft zu seinen Asylgründen an. Eingeladen, seine anlässlich der BzP am 5. Februar 2009 und anlässlich des ihm am 17. Februar 2009 gewährten rechtlichen Gehörs gemachten Aussagen, gegebenenfalls zu ergänzen oder zu vertiefen, bestätigte er die damals gemachten Vorbringen und gab zu Protokoll er habe anlässlich der genannten Anhörungen alles sagen können, was er für sein Asylgesuch als wichtig erachte. G.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer nochmals zahlreiche Beweismittel zu den Akten (vgl. Akte B 11/1). G.c Mit Verfügung vom 8. Juni 2012 – eröffnet am 11. Juni 2012 – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 2. Februar 2009 ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung machte die Vorinstanz im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer sei eigenen Angaben zufolge erst im Februar 2006 – also erst circa eineinhalb Jahre nach seiner Einreise in die Schweiz und ein Jahr nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens – dem S.L.M/U beigetreten. Darüber hinaus sei seine Kenntnis über die Strukturen der Bewegung, in welcher er als einfaches Mitglied für das Verteilen von Flugblättern und Infos zu Demonstrationen in Schweizer Städten zuständig gewesen sei, höchst bescheiden (vgl. Protokoll des rechtlichen Gehörs vom 17. Februar 2009; B20/8, S. 4, 5). Aufgrund dessen sowie aufgrund der untergeordneten Stellung des Beschwerdeführers gehe es vorliegend nicht um überzeugten Politaktivismus. Daran vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, insbesondere auch nicht die wenig aussagekräftigen Fotografien, welche die Teilnahme des Beschwerdeführers an Demonstrationen belegen sollten. Der Beschwerdeführer habe auch nicht angeben können, inwiefern die Demonstrationen Niederschlag in den Medien gefunden hätten (vgl. a.a.O., S. 5). Deshalb sei es auch auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer als bedeutender Politaktivist von der sudanesischen Regierung als solcher erkannt und identifiziert worden wäre.
Das am 23. August 2004 eingeleitete Asylverfahren sei mit Urteil der ARK vom 17. Februar 2005 (recte: 15. Februar 2005) rechtskräftig abgeschlossen. Dementsprechend sei auch der Vorfall mit den Janjaweed abschliessend beurteilt.
D-3648/2012 Der Beschwerdeführer, der auch im zweiten Asylverfahren den Nachweis seiner Identität schuldig geblieben sei und zu seiner Ethnie widersprüchliche Angaben gemacht habe, stamme gemäss Lingua-Gutachten nicht aus der Darfur-Region, sondern habe seine Hauptsozialisation mit hoher Wahrscheinlichkeit im Zentral- oder Ostsudan erlebt. Selbst wenn dem nicht so wäre, könnte er sich angesichts der im Sudan bestehenden Niederlassungsfreiheit in einem anderen Teil des sudanesischen Staatsgebiets, z.B. in Khartoum, niederlassen, wo keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Auch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs lägen in casu nicht vor. Seine nächsten Verwandten wohnten in seinem Herkunftsort, womit er dort über ein entsprechendes Beziehungsnetz verfüge. Die gute Schulbildung des Beschwerdeführers und praktische Arbeitserfahrung schafften ebenfalls nutzbare Voraussetzungen für die Reintegration nach seiner Rückkehr in den Heimatstaat. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. H. Mit Beschwerde vom 9. Juli 2012 liess der Beschwerdeführer die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei dem Beschwerdeführer in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. I. I.a Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2012 wies der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 30. Juli 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
D-3648/2012 I.b Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 18. Juli 2012.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
D-3648/2012 einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In seiner Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe mit der Abgabe seiner Geburtsurkunde im Original seine Herkunft aus dem Nord-Darfur bewiesen. Die Vorinstanz nehme in ihrer Verfügung keinen Bezug auf dieses Dokument und beharre stattdessen auf den Ergebnissen der Lingua-Analyse, die auf eine zentraloder ostsudanesische Herkunft hindeute, ohne diese Behauptung mit der eingereichten Geburtsurkunde in Einklang zu bringen. Der Beschwerdeführer habe die korrekte Aussprache seiner Muttersprache (Arabisch) nicht von seinen Eltern, sondern in der Koranschule gelernt. Ausserdem setze er sich seit Jahren intensiv für die Rechte der Bevölkerung im Darfur ein. Dies tue er, weil er das Leiden dort selbst erlebt und fast alle Verwandten im Krieg verloren habe. Würde er nicht aus dieser Region stammen, würde er sich niemals in diesem Ausmass engagieren. Es kön-
D-3648/2012 ne auch nicht die Rede von einem niederprofilierten politischen Engagement die Rede sein. Der Beschwerdeführer sei nämlich, obwohl er weder lesen noch schreiben könne, Menschenrechtsverantwortlicher und habe somit eine wichtige Position innerhalb der S.L.M.-Bewegung Schweiz inne. Als solcher habe er an verschiedenen Demonstrationen, Sitzungen und Veranstaltungen teilgenommen. (…). Des Weiteren sei er auch schon in den hiesigen Fernsehnachrichten oder international auf (…) aufgetreten oder im (…) mit Foto abgebildet worden. Dementsprechend sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den sudanesischen Behörden namentlich bekannt sei. Er habe seine Flüchtlingseigenschaft somit nachgewiesen, zumindest aber glaubhaft gemacht. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei der Wegweisungsvollzug in den Sudan ausserdem unzumutbar, weil er aus N._______ (Provinz Nord-Darfur) stamme. Dies habe er mit der nicht gewürdigten Geburtsurkunde nachgewiesen. Ausserdem habe er lediglich sechs Jahre lang die Schule besucht und verfüge über keine Berufsausbildung. Auch fehlten ihm nun die Verwandten, da die meisten im Krieg gestorben seien. Seine Mutter lebe im Tschad. Daher wäre er ganz allein auf sich gestellt. 5.2 5.2.1 Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen, zumal sich der Beschwerdeführer bereits bezüglich des Reisewegs in Unstimmigkeiten verstrickt hat. So will er den schweizerischen Asylbehörden weismachen, er sei auf dem Seeweg nach Frankreich gelangt, ohne im Besitz eines Reisepapiers gewesen zu sein (B1/11 Ziff. 16 S. 7). Angesichts rigider Kontrollen an den Aussengrenzen des Schengen-Raums hätte er aber ohne ein Reisepapier, sei dieses nun echt oder gefälscht, nicht in Frankreich (Calais) einreisen können. Bei solcher Sachlage hätte er zusätzlich in der Lage sein müssen, das für die Einreise in den Schengen-Raum benützte Reisepapier den schweizerischen Asylbehörden vorzulegen. Dementsprechend hinterlassen die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg einen wirklichkeitsfremden Eindruck. Sie sind praxisgemäss nicht lediglich als isolierte, unglaubhafte Vorbringen zu würdigen, sondern lassen darüber hinaus auch Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Verfolgungssituation zu (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150). Dies bestätigt sich auch im vorliegenden Fall, drängt sich doch aufgrund der Akten keinesfalls der Schluss auf, der Beschwerdeführer habe sich lediglich bezüglich des Reisewegs unglaubhaft geäussert.
D-3648/2012 5.2.2 Der Beschwerdeführer legt Wert darauf, aus der Provinz Nord- Darfur zu stammen und möchte dies gerne mit einer Geburtsurkunde beweisen. Indessen handelt es sich bei diesem Dokument lediglich um ein Stück Papier, welches mit beliebigem Inhalt von jedermann gegen Entgelt erhältlich zu machen ist und dementsprechend auch keinen Beweiswert aufweist. Zudem würde die Geburtsurkunde, selbst wenn sie echt wäre, lediglich den Beweis für den Geburtsort des Beschwerdeführers erbringen. Die Frage, wo er aufgewachsen ist und woher er eigentlich stammt, würde damit keineswegs beantwortet (vgl. dazu auch BVGE 2007/7). Demgegenüber hat das Lingua-Gutachten vom 21. September 2004 den Vorzug, derartige Fragen aufgrund einer linguistischen Analyse des Wortschatzes und der kulturellen Kenntnisse des Probanden einwandfrei zu klären. Aufgrund des Gutachtens steht im Ergebnis eindeutig fest, dass der Beschwerdeführer definitiv nicht aus der Darfur-Region, sondern aus dem Zentralsudan stammt. 5.2.3 Nach dem Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Würdigung aller Umstände und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm behauptete Herkunft aus Darfur sowie seinen letzten Aufenthaltsort in der dortigen Krisenregion glaubhaft dazutun. Unter diesen Umständen ist den darauf aufbauenden Verfolgungsvorbringen die Grundlage entzogen. Mithin ist eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat zu verneinen. 6. 6.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch die Ausreise aus dem Heimatstaat – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe – bei einer Rückkehr befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 6.2 Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland oder eine aus der Sicht der heimatstaatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn diese Komponenten die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG darstellen. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver
D-3648/2012 Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise, die für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352). Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a). 6.3 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen auch in Bezug auf die Verneinung subjektiver Nachfluchtgründe als zutreffend erweisen. Zwar wird in der Beschwerde erneut darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer Mitglied der S.L.M.-Bewegung und Menschenrechtsverantwortlicher sei, der nicht nur im Fernsehen zu sehen gewesen sei, sondern sogar bereits mit Exponenten des sudanesischen Regimes gesprochen habe und infolgedessen ein starkes politisches Profil aufweise. Demgegenüber gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht das Bild eines engagierten hochprofilierten Exilpolitikers für Darfur zu vermitteln vermag, welcher seitens der sudanesischen Regierung als ernsthafte Bedrohung identifiziert oder wahrgenommen werden könnte. Dies zeigt sich nicht zuletzt daran, dass er entgegen seinen Beteuerungen nicht aus dem Darfur stammt und somit dort auch nicht verfolgt worden sein kann, weshalb sein angebliches politisches Engagement ohne Weiteres als akribisch dokumentierte Inszenierung subjektiver Nachfluchtgründe für die schweizerischen Asylbehörden zu erkennen ist. Vor diesem Hintergrund besteht kein hinreichender Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr in den Sudan mit ernsthaften Nachteilen von Seiten des sudanesischen Regimes zu rechnen hätte. Bei dieser Sachlage ist die geltend gemachte Furcht vor künftiger Verfolgung als unbegründet zu würdigen, weshalb das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG zu verneinen ist. 7. In Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen des Beschwerdeführers ist zusammenfassend festzustellen, dass dieser keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann und damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sind. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da diese an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu
D-3648/2012 ändern vermögen. Stattdessen kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten das (zweite) Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
D-3648/2012 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Sudan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Sudan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Sudan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
D-3648/2012 medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.1 Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge besteht im heutigen Zeitpunkt im Sudan ausserhalb der Region Darfur keine Situation allgemeiner Gewalt. Es sind deshalb derzeit keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückführung in den Sudan einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt wäre. Dementsprechend ist der Wegweisungsvollzug dorthin als generell zumutbar zu qualifizieren. 9.4.2 Ferner sind auch keine individuellen, in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Gründe ersichtlich, die den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen würden. Einer landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit kann er in seiner angestammten Herkunftsregion (Zentral- oder Ostsudan) wieder nachgehen, weshalb nicht anzunehmen ist, er werde nach seiner Rückkehr mit einer existenziellen Krise konfrontiert sein, dies umso weniger, als nach seinen Angaben anlässlich der BzP vom 5. Februar 2009 noch verschiedene Verwandte im Heimatstaat leben (vgl. B1/11 Ziff. 11 S. 4). Es ist zudem anzunehmen, dass diese nicht im Darfur ums Leben gekommen sind, wie der Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend macht, um auf diese Weise das in Wirklichkeit vorhandene soziale Netz zu dissimulieren. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung in Würdigung der gesamten Umstände auch als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
D-3648/2012 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 18. Juli 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
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D-3648/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 18. Juli 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
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