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Bundesverwaltungsgericht 10.04.2012 D-3647/2011

10 aprile 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,585 parole·~23 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Mai 2011

Testo integrale

Bu nde s ve rw altungs ge r icht Tr i buna l adm inis trat if fé dé r al Tr i buna le amm inis t r at ivo fe de r ale Tr i buna l adm inis trativ fe de r al

Abteilung IV D-3647/2011

Urteil vom10 . April 2012 Besetzung

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Melanie Aebli, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Mai 2011 / N (…).

D-3647/2011 Sachverhalt: A. A.a. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden Sri Lanka am (…) Mai 2010 auf dem Luftweg und gelangten am 18. Mai 2010 von Italien her kommend in der Schweiz, wo sie am selben Datum Asylgesuche stellten. Am 25. Mai 2010 führte das BFM Summarbefragungen durch. Die Anhörungen fanden am 3. Juni 2010 statt. A.b. Der Beschwerdeführer – ein Tamile – legte dar, aus E._______ zu stammen. Von 1984 bis 1996 habe er sich in F._______ aufgehalten. Anschliessend sei er nach Indien gegangen. Von dort aus sei er im April 2003 nach E._______ zurückgekehrt. Er habe die die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt. Er habe deren Mitgliedern Essen abgegeben und Heldengräber gepflegt. Er habe auch an einem zehntägigen Training der LTTE teilgenommen beziehungsweise teilnehmen müssen. Wegen anderer in E._______ aktiven Gruppierungen wie namentlich der Eelam People's Democratic Party (EPDP) sei er 2005 nach G._______ gegangen. Auch dort habe er die LTTE unterstützt. Er habe Bunker gebaut und Personen sowie Waren mit seinem Fischerboot transportiert. Das Boot sei indes am 21. April 2009 durch die Marine beschlagnahmt worden. Am 23. April 2009 seien er und seine Angehörigen ins H._______ nach I._______ gebracht worden. Sie hätten im Lager unter prekären Aufenthaltsbedingungen gelitten. Die Armee habe LTTE- Angehörige ins Lager gebracht, damit diese weitere Organisationsmitglieder identifizierten. Zudem hätten Beamte des CID Befragungen durchgeführt. Dabei habe er nicht alle Tätigkeiten für die LTTE erwähnt. Hingegen habe er eingeräumt, dass sein Bruder Mitglied der LTTE sei. Nachdem die Sicherheitskräfte Festnahmen vorgenommen hätten, habe er das Lager zusammen mit seiner Familie illegal verlassen. Dies vor allem deshalb, weil er erfahren habe, dass sein Name auf einer LTTE-Liste der Sicherheitskräfte stehe, und Mitglieder und Sympathisanten der LTTE aufgefordert worden seien, sich in einem Lagerbüro zu melden. Nach der Flucht seien sie im Haus von Verwandten in J._______ untergekommen. Dort hätten im August 2009 Beamte des Criminal Investigation Department (CID) nach ihm gefragt. Es sei ihm gelungen, das Haus unbemerkt durch einen Hintereingang zu verlassen. Einige Tage später hätten Angehörige der Karuna-Gruppe mit seiner Entführung gedroht, falls er die von ihnen geforderte Geldzahlung nicht leiste. Obwohl seine Schwiegermutter in der Folge den Erpressern einen Geldbetrag übergeben habe, sei er zweimal telefonisch behelligt und der LTTE-Mitgliedschaft beschuldigt

D-3647/2011 worden. Der Anrufer habe wiederum mit einer Entführung gedroht. In Anbetracht dieser Sachlage sei er mit der Familie im Oktober 2009 nach K._______ gereist, wo sie bei der zuständigen Behörde erfolgreich Reisepässe beantragt hätten. Danach seien sie nach J._______ zurückgekehrt. Er habe sich wieder in E._______ niederlassen wollen, sei aber von einem Bekannten auf die Gefährlichkeit der dortigen Lage aufmerksam gemacht worden. Seine Frau – die Beschwerdeführerin – sei besuchshalber dorthin gereist und von zwei Personen auf Motorrädern nach ihm gefragt worden. Diese Personen hätten ihr gesagt, dass sie am folgenden Tag auf ihrem Zivilbüro zu erscheinen habe. Es habe sich möglicherweise um Angehörige der EPDP oder des Militärs gehandelt. Aus Angst habe seine Frau diese Aufforderung nicht befolgt und sei noch gleichentags nach J._______ zurückgekehrt. Wegen der geschilderten Situation hätten sie sich schliesslich zur Ausreise entschlossen. Zuvor habe er noch als Fischer in J._______ gearbeitet. A.c. Die Beschwerdeführerin – eine Tamilin aus L._______ bei E._______ – legte ebenfalls dar, wegen der kriegerischen Ereignisse unter prekären Lebensbedingungen gelitten zu haben, und bestätigte im Übrigen grundsätzlich die Vorbringen ihres Gatten. Er stehe wegen LTTE- Verdachts im Fokus der Behörden und der Karuna-Gruppe. Auch sie habe – im Jahre 2006 – ein LTTE-Training absolvieren müssen. Von Januar bis April 2009 habe sie für Angehörige der Bewegung gekocht. Im Februar 2010 hätten sich zwei Personen in L._______ bei ihr nach ihrem Mann erkundigt. Im Falle der Rückkehr befürchte sie eine Inhaftierung durch die Karuna-Gruppe. Im Weiteren erwähnte sie gesundheitliche Probleme der älteren Tochter. A.d. Für die eingereichten Beweismittel ist auf die Akten zu verweisen (vgl. die Auflistung auf dem vorinstanzlichen Beweismittelumschlag A 7/1). B. Mit Verfügung vom 25. Mai 2011 – eröffnet am 26. Mai 2011 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug. Die Vorinstanz erachtete die geltend gemachte Verfolgung durch die Sicherheitskräfte und die Karuna-Gruppe im aktuellen Zeitpunkt für nicht asylrelevant. Die Beschwerdeführenden hätten in ihrem Heimatland keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen.

D-3647/2011 C. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 27. Juni 2011 beantragten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2011 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. E. Mit Vernehmlassung vom 6. Juli 2011 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. F. Die Beschwerdeführenden liessen die angesetzte Frist zur Replik ungenutzt verstreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von

D-3647/2011 Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7

D-3647/2011 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhalts darstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die von der vormaligen Beschwerdeinstanz begründete Rechtsprechung in Entscheidungen und Mit teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f. mit weiteren Hinweisen, welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird). 4. 4.1. Die Vorinstanz hat festgehalten, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Befragung durch das CID im Lager und die anschliessende Suche seien im Kontext der damaligen Bürgerkriegssituation zu würdigen. Nach Kriegsende habe sich die Situation in verschiedener Hinsicht entspannt. Es treffe zwar zu, dass die srilankischen Behörden auch nach Kriegsende alles daran setzen würden, ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern, und deshalb nach wie vor gegen ehemalige Kämpfer und Führungsfiguren der Organisation vorgingen. In Anbetracht der Angaben des Beschwerdeführers verfüge er indes nicht über ein ausreichendes politisches Profil, welches das Interesse der Behörden im jetzigen Zeitpunkt zu begründen vermöchte. Diese Sichtweise werde dadurch bestätigt, dass die Sicherheitskräfte nach der Befragung im Lager weitere Massnahmen ergriffen hätten, wenn sie von einem solchen Profil ausgegangen wären. Die Beschwerdeführerin habe im Zusammenhang mit den angeführten Tätigkeiten für die LTTE keine Probleme seitens der Behörden geltend gemacht. Angesichts der Aktenlage sei anzunehmen, dass die Behörden von ihrem Engagement nichts gewusst hätten. In Würdigung der veränderten Situation hätten die Beschwerdeführenden im heutigen Zeitpunkt wegen ihrer Unterstützung der LTTE nicht mehr mit einer

D-3647/2011 Verfolgung durch die srilankischen Behörden zu rechnen. Betreffend Behelligungen durch die Karuna-Gruppe sei darauf hinzuweisen, dass seit Ende der Kriegshandlungen im Mai 2009 der Staat bewaffnete Gruppierungen oder Organisationen nicht mehr unterstütze. Es komme jedoch vor, dass sich frühere Angehörige solcher Gruppierungen weiterhin kriminell betätigen und die lokale Bevölkerung mit Drohungen und Erpressungsversuchen unter Druck setzten. Dabei handle es sich jedoch um Verfolgungsmassnahmen seitens Dritter, die von den srilankischen Behörden geahndet würden. Die Beschwerdeführenden hätten daher die Möglichkeit, sich zwecks Schutz an die lokalen zuständigen Instanzen zu wenden. Aus den Akten ergäben sich keine Hinweise für eine Schutzunwilligkeit des Staates. Diese Erkenntnis werde unter anderem dadurch bekräftigt, dass die Beschwerdeführenden persönlich keine ernsthaften Probleme mit den Behörden gehabt hätten. Daher sei auch ihre Furcht vor einer Verfolgung durch die Karuna-Gruppe nicht asylrelevant. Es erübrige sich demnach, auf Ungereimtheiten in den Vorbringen näher einzugehen. 4.2. In der Rekurseingabe machen die Beschwerdeführenden unter Verweis auf Urteile des Bundesveraltungsgerichts und Publikationen verschiedener Organisationen geltend, sie müssten aufgrund ihrer Tätigkeiten für die LTTE nach wie vor damit rechnen, entführt oder gefoltert zu werden. Tamilen aus dem Norden hätten immer noch ernsthafte Nachteile zu gewärtigen. Sie seien entsprechend als Flüchtlinge anzuerkennen. 5. Vorliegend kommt das Bundesverwaltungsgericht in Abwägung sämtlicher Aussagen zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht von der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen im aktuellen Zeitpunkt ausgeht. 5.1. Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Nach neuerer Rechtsprechung kann eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem

D-3647/2011 anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Verfolgung oder begründete Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/12) 5.2. Das BFM ist im angefochtenen Entscheid auf die Frage, ob die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt des Verlassens ihres Heimatlandes im Jahre 2010 gezielten und intensiven Behelligungen ausgesetzt gewesen seien, zwar nicht explizit eingegangen, hat aber auf die wesentlich veränderte Lage vor Ort seit Kriegsende hingewiesen. Die Beschwerdeführenden haben Sri Lanka gemäss eigenen Angaben etwa ein Jahr nach Kriegsende verlassen. Ob bereits damals wegen der sich stabilisierenden Lage oder erst im Zeitpunkt des Erlasses der vorinstanzlichen Verfügung nicht von einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen auszugehen war, kann insofern offen gelassen werden als auch gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Fall der Beschwerdeführenden gemäss nachfolgenden Erwägungen jedenfalls im aktuellen Zeitpunkt keine begründete Verfolgungsfurcht besteht. 5.3. So ist an dieser Stelle auf die sich seit der Ausreise der Beschwerdeführenden weiter stabilisierenden Lage in Sri Lanka einzugehen (vgl. das zur Publikation vorgesehenen Grundsatzurteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011). Am 19. Mai 2009 verkündete die Regierung Sri Lankas offiziell den Sieg der Regierungstruppen über die LTTE, und Präsident Rajapakse erklärte den seit 26 Jahren dauernden Krieg für beendet. Das Führungskader der LTTE ist der Medienberichterstattung zufolge komplett ausgelöscht worden. Hinweise auf aktive LTTE-Kader im Norden Sri Lankas gibt es laut SFH keine. Die höchstrangigen LTTE-Kader waren entweder gefangen genommen oder getötet worden (so auch der LTTE-Chef Velupillai Prabhakaran), oder sie konnten das Land verlassen. Trotz dieser Veränderungen gibt es Personenkreise, die seit Beendigung des militärischen Konfliktes immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen

D-3647/2011 oder gestanden zu haben, ebenso Anhänger des Ex-Generals Sarath Fonseka, Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen, international und lokal tätige Vertreter von NGOs, die sich für die Menschenrechte einsetzen oder Verstösse kritisieren, Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie Personen, die solche Übergriffe bei den Behörden anzeigen, abgewiesene Asylbewerber mit Verdacht zu Kontakten zum LTTE-Kader oder Personen, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (siehe die ausführliche Darstellung der Personengruppen im erwähnten Urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 8). 5.4. Aus den Akten gehen keine glaubhaften Anhalts punkte dafür hervor, dass die Beschwerdeführenden seitens der sri-lankischen Behörden heute als oppositionell aktiv wahrgenommen würden oder sonst einer dieser Risikogruppen zugehörig erklärt werden müssten. So machten sie zwar geltend, gewisse Tätigkeiten für die LTTE ausgeübt zu haben. Eine führende Position war dabei indes in keiner Weise erkennbar. Die erwähnte Vorsprache von CID-Beamten am damaligen Zufluchtsort wurde von ihnen in keiner Weise substanziiert vorgebracht und wirft schon deshalb Fragen auf. Namentlich das leichte Entkommen des Beschwerdeführers durch eine Hintertür wirkt konstruiert. Doch selbst in der Annahme, CID- Beamte hätten tatsächlich vorgesprochen, würde es sich um einen einmaligen Vorfall kurz nach Kriegsende handeln (vgl. A 10/17 Antwort 97). Eine in der Folge noch andauernde und allfällig asylrelevante Verfolgungsmotivation ist aber offensichtlich zu verneinen. So hätte es das CID zweifellos nicht bei einem einzigen Versuch, sich des Beschwerdeführers zu bemächtigen, bewenden lassen, wenn aus der Sicht der Behörden triftige Verdachtsmomente gegen ihn bestanden hätten. Auch der von ihm erwähnte Bruder bei den LTTE scheint keinen weiteren behördlichen Argwohn geweckt zu haben (A 10/17 Antwort 30; A 1/14 S. 5). So war es den Beschwerdeführenden denn auch möglich, sich nach der geltend gemachten Flucht aus dem Lager in J._______ behördlich anzumelden (A 10/17 Antworten 62 ff.). Vor allem aber fällt ins Gewicht, dass ihnen im Oktober 2009 in K._______ offenbar ohne Probleme Reisepässe ausgestellt wurden, mit denen sie das Land in der Folge verlassen konnten (A 1/14 S. 5 und 9; A 10/17 Antwort 103). Überdies wirken die geäusserten Befürchtungen des Beschwerdeführers eher vage, und zwar sowohl betreffend der CID-Verfolgung wie auch der ferner geltend gemachten Behelligung durch die Karuna-Gruppe (A 10/17 Antwort 97). Diese Behelligungen, ausgehend von Drittpersonen, sind vom BFM im Hinblick auf eine grundsätzlich vorhandene staatliche Schutzinfrastruktur ebenfalls für

D-3647/2011 nicht asylrelevant erachtet worden. Bei den Beschwerdeführenden, welche auch die Karuna-Vorbringen und die damit einhergehende Bedrohung eher stereotyp vorbrachten, ist zwar nicht auszuschliessen, dass sie einmal unter Entführungsdrohung tatsächlich einen Geldbetrag geleistet haben. Andererseits vermochten sie eine aktuell andauernde und zielgerichtete Bedrohung mangels substanziierter Angaben nicht glaubhaft zu machen. Entsprechend kann die Frage der effizienten Schutzgewährung durch den Staat letztlich offengelassen werden. Auch eine Gefährdung nach der Rückkehr wegen Kontakten zu LTTE-Kadern im Ausland liegt insofern nicht auf der Hand, als der Aufenthalt in der Schweiz im Lichte der übrigen Verfahrensumstände noch kein eigentliches persönliches Risikoprofil ausmacht. Schliesslich ist nach der Zerschlagung der LTTE auch eine diesbezügliche Verfolgung nicht beachtlich wahrscheinlich. 6. 6.1. Zusammenfassend ist somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden von den srilankischen Sicherheitskräften gesucht werden oder in naher Zukunft eine sonstige Verfolgung zu befürchten hätten. Es muss nicht angenommen werden, dass ihnen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes drohen würden. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zum Asylpunkt einzugehen, weil diese am Ergebnis des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern vermag. 6.2. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Das BFM hat die Asylgesuche damit zu Recht abgewiesen. 7. 7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).

D-3647/2011 8. 8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 8.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 8.2.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5

D-3647/2011 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation der Beschwerdeführenden lassen den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. 8.3.1. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder – aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesund-

D-3647/2011 heitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1, mit weiteren Verweisen). 8.3.2. In der angefochtenen Verfügung vom 25. Mai 2011 hielt das BFM zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges fest, eine solche sei für G._______ aufgrund der dortigen Lage nach wie vor zu verneinen. Die Beschwerdeführer hätten indes eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative in E._______, wo sie sich früher aufgehalten hätten und wo ein weitgehend normales Alltagsleben herrsche. Dort lebten Familienangehörige und Verwandte. Der Beschwerdeführer habe als Fischer gearbeitet. Zudem komme eine finanzielle Hilfe von Verwandten aus dem Ausland in Betracht. Es werde ihnen so gelingen, in Sri Lanka eine neue wirtschaftliche Lebensgrundlage aufzubauen. Es sprächen demnach weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs. 8.3.3. Die Beschwerdeführenden machen demgegenüber – wieder unter Verweis auf Urteile des Bundesveraltungsgerichts und Publikationen verschiedener Organisationen – die Unzumutbarkeit des Vollzugs geltend. Die Lage vor Ort sei nach wie vor angespannt. Das BFM verkenne die relevanten Umstände. Insbesondere Rückkehrer mit langem Auslandaufenthalt riskierten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Behelligungen bereits am Flughafen. Auch Entführungen ereigneten sich nach wie vor. Die Sicherheitskräfte seien im Norden und Osten noch immer sehr präsent. Die dort ansässigen Tamilen litten unter prekären Bedingungen. Die Praxisänderung des BFM betreffend Rückkehr in diese Gebiete sei mithin verfrüht. Demzufolge komme für die Beschwerdeführenden eine Niederlassung in E._______ nicht in Betracht. Auch die Voraussetzungen für eine innerstaatliche Fluchtalternative im Süden seien nicht erfüllt. Zudem lebe ein Bruder des Beschwerdeführers in der Schweiz mit einer B- Bewilligung. 8.3.4. Im erwähnten Urteil E-6220/2006 aktualisierte das Bundesverwaltungsgericht die letztmals in BVGE 2008/2 definierte Lageanalyse Sri Lankas und passte die Wegweisungspraxis an. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs hält das Gericht fest, dass dieser in das gesamte Gebiet der Ostprovinz grundsätzlich zumutbar sei (a.a.O. E. 13.1). Auch der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz – mit Ausnahme des Vanni-Gebiets – sei grundsätzlich zumutbar, wobei sich eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien sowie eine Berücksichtigung des zeitlichen Elementes aufdränge (a.a.O. E. 13.2.1). Weiterhin als

D-3647/2011 unzumutbar müsse der Wegweisungsvollzug, übereinstimmend mit dem BFM, für das Vanni-Gebiet gelten, welches zu Beginn des Jahres 2008 noch von den LTTE kontrolliert worden sei und in welchem sich in der Folge bis zum endgültigen Sieg über die LTTE die Kriegshandlungen abgespielt hätten (a.a.O. E. 13.2.2). Für Personen, die aus dem übrigen Staatsgebiet von Sri Lanka (d.h. die Provinzen North Central, North Western, Central, Western [namentlich der Grossraum Colombo], Southern, Sabarugamuwa und die Uva-Provinz) stammten und dorthin zurückkehrten, sei der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar (a.a.O. E.13.3). 8.3.5. Die Beschwerdeführenden stammen aus E._______ und hielten sich ab 2005 einige Jahre in G._______ auf. Eine Rückkehr nach G._______ kommt nach dem Gesagten nicht in Betracht. Hingegen sind die Voraussetzungen für eine Wiederansiedlung in E._______ als erfüllt zu bezeichnen. Dort halten sich gemäss ihren Angaben Angehörige und Verwandte auf, welche zum Teil offenbar Häuser besitzen. Der Beschwerdeführer hat wiederholt als Fischer gearbeitet. Finanzielle Zuwendungen von Verwandten namentlich aus dem Ausland sind nicht ausgeblieben (A 1/14 S. 2 ff und 10; A 2/12 S. 3 f. und 7; A 11/10 Antwort 20). Aus den Verfahrensakten und namentlich der Beschwerdeschrift gehen keine konkreten Anzeichen hervor, wonach sich die Lebensumstände der Beschwerdeführenden seit dem Zeitpunkt der im erstinstanzlichen Verfahren gemachten Angaben massgeblich verändert haben sollten. Es werden auch keine massgeblichen medizinischen Leiden geltend gemacht. Sie verfügen somit in ihrem Heimatstaat über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, welches ihnen eine soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung ermöglichen sollte. Auch die finanzielle Unterstützung von Verwandten kommt nach wie vor in Betracht. 8.3.6. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat.

D-3647/2011 Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Instruktionsverfügung vom 30. Juni 2011 gutgeheissen und es besteht aufgrund der Akten kein Anlass, auf diesen Entscheid zurückzukommen.

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D-3647/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber

Versand:

D-3647/2011 — Bundesverwaltungsgericht 10.04.2012 D-3647/2011 — Swissrulings