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Bundesverwaltungsgericht 24.06.2011 D-3647/2008

24 giugno 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,033 parole·~15 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Mai 2008

Testo integrale

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3647/2008 Urteil vom 24. Juni 2011 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Milva Franceschi. Parteien A._______, geboren am (…), Kosovo und Serbien, vertreten durch Annelise Gerber, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Mai 2008 / N (…).

D-3647/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – Angehöriger der Volksgruppe der Roma aus dem Kosovo – verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge zusammen mit seinem Bruder und dessen Ehefrau und Kinder (D- 3645/2008) am 4. April 2006. Gleichentags gelangte er in die Schweiz und stellte im Empfangs- und Verfahrenszentrum (ehemals Empfangszentrum) Kreuzlingen sein Asylgesuch. Dort erhob das BFM am 12. April 2006 die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn summarisch zu seinem Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatlandes. Die Bundesanhörung fand am 16. Mai 2006 statt. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei gehörlos und stamme aus Pec (Kosovo). Zusammen mit seinen verstorbenen Eltern habe er mit zwei Jahren seine Heimat verlassen und sei nach Deutschland gezogen, wo sie um Asyl ersucht hätten. Er habe etwa während 15 Jahren in Bremen (Deutschland) gewohnt. Obwohl er während ungefähr acht Jahren die Gehörlosenschule besucht habe, beherrsche er die Gebärdensprache nicht sehr gut. Im Jahre 2004 sei er zusammen mit seinem Bruder und dessen Ehefrau sowie deren Kinder (D-3645/2008) nach Pec zurückgekehrt, wo sie bis zum Jahr 2006 in einem Haus eines Freundes gelebt hätten. Es herrsche Krieg in seinem Heimatland. Er sei im Jahre 2005 in Pec von vier Männern in den Bauch getreten worden beziehungsweise hätten diese versucht, ihm eine Tasche mit Lebensmittel zu entwenden. Die Mutter des Freundes habe die Polizei gerufen, welche dann die Täter habe festnehmen können. Anschliessend sei er jedoch nicht mehr aus dem Haus gegangen. C. Am 14. Juni 2006 gingen die beantragten Asylverfahrensakten des Beschwerdeführers vom B._______, Deutschland, beim BFM ein. D. Gemäss Auskunft des Aussenministeriums Frankreichs vom 25. Juli 2006 waren die Fingerabdrücke des Beschwerdeführers am 30. Januar 2006 in Marseille erfasst worden.

D-3647/2008 E. Am 18. Oktober 2006 gewährte die zuständige kantonale Behörde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Deutschland, Frankreich oder Belgien. F. Das Innenministerium Belgien teilte am 19. Dezember 2006 mit, dass die Fingerabdrücke des Beschwerdeführers am 23. April 2004 in Belgien erfasst worden seien. G. Am 18. April 2008 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer Akteneinsicht. Zudem erhielt er die Möglichkeit, sich zu Ungereimtheiten, welche sich aus seinen Aussagen und den deutschen Asylverfahrensakten ergeben hätten, Stellung zu nehmen. Am 5. Mai 2008 ging ein undatiertes Schreiben des Beschwerdeführers beim BFM ein. H. Mit Verfügung vom 6. Mai 2008 – eröffnet am 8. Mai 2008 – lehnte das BFM das Asylgesuch vom 4. April 2006 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. I. Mit Eingabe vom 4. Juni 2008 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragte deren Aufhebung, die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In prozessrechtlicher Hinsicht stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Der Rechtsmittelschrift wurden folgende Beweismittel beigelegt: Ein fremdsprachiges Dokument, welches seinen Angaben zufolge ein Verkaufsvertrag über das Haus der Familie in Serbien betrifft und ein Schreiben der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde C.______ vom 28. Mai 2008. J. Mit der Zwischenverfügung vom 24. Juni 2008 hielt der zustänidge Instruktionsrichter fest, dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen

D-3647/2008 den Wegweisungsvollzug richte, weshalb die vorinstanzliche Verfügung vom 6. Mai 2008, soweit sie die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung betreffe (Ziff. 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen sei und auch die Anordnung der Wegweisung (Ziff. 3 des Dispositivs) grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen sei. Damit bilde Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage, ob die Wegweisung vollzogen werden könne oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Der Beschwerdeführer wurde zudem aufgefordert, den fremdsprachigen Verkaufsvertrag in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. Im Übrigen setzte der Instruktionsrichter zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung beziehungsweise für die Überweisung eines Kostenvorschusses Frist an und stellte ferner fest, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. K. Am 9. Juli 2008 reichte der Beschwerdeführer sechs Fotos seines angeblichen Hauses in Serbien und die Fürsorgebestätigung der D._______ der Gemeinde C.______ vom 8. Juli 2008 zu den Akten. L. Am 22. August 2008 reichte der Beschwerdeführer eine deutsche Übersetzung des fremdsprachigen Verkaufvertrages ins Recht, welche ihm vom Bundesverwaltungsgericht nochmals zugestellt worden war. M. In der Vernehmlassung vom 11. Oktober 2008 – Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 11. November 2008 – hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde am 20. November 2008 dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den

D-3647/2008 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4. Wie das Bundesverwaltungsgericht mit der Zwischenverfügung vom 24. Juni 2008 festgestellt hat, sind die Ziff. 1-3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet im Folgenden die Frage, ob das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet hat oder ob anstelle des Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Das BFM führte zur Begründung des Vollzugs der Wegweisung in der angefochtenen Verfügung aus, dass die Aussagen des Beschwerdeführers, er stamme aus Pec im Kosovo, beziehungsweise er habe vor seiner Ausreise nach Deutschland nur dort gelebt, nicht

D-3647/2008 glaubhaft seien. Vielmehr sei aufgrund der bestehenden Akten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus Belgrad respektive Serbien stamme. Wenn er die richtige Herkunft unter Missachtung seiner Mitwirkungspflicht verheimliche, sei es nicht Sache der Asylbehörden, nach Wegweisungshindernissen zu forschen. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG könne nicht angewandt werden, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung nach Serbien sprechen. Der Beschwerdeführer habe falsche Angaben zu seiner Herkunft gemacht und damit die Mitwirkungspflicht verletzt. Deshalb sei davon auszugehen, dass er in Belgrad beziehungsweise Serbien soziale und familiäre Beziehungen habe. Im Übrigen spreche auch die Gehörlosigkeit des Beschwerdeführers nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Es seien in Serbien entsprechende Betreuungen und Ausbildungen für gehörlose Personen vorhanden. Ausserdem sei der Wegweisungsvollzug technisch möglich und praktisch durchführbar. 3.2. Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass er aus Pec, Kosovo, stamme und nachdem er zusammen mit seinem Bruder und dessen Familie (D-3645/2008) Deutschland im Jahre 2004 verlassen habe, nach Pec, Kosovo, zurückgekehrt sei. Dort habe er bei einem Freund gewohnt. Im März 2004 sei es zudem im Kosovo zu Ausschreitungen gekommen, weshalb es für sie schwierig gewesen sei, sich zu integrieren. Überdies spreche er (der Beschwerdeführer) weder Albanisch noch Serbokroatisch. Das Haus in Belgrad, welches im Besitz seiner Eltern gewesen sei, sei am 10. April 1999 für DM 600 verkauft worden. Weder Serbien noch Kosovo seien seine Heimatstaaten, auch wenn er dort geboren sei. In Deutschland habe er eine Schule für Gehörlose besucht, was in Serbien oder Kosovo nicht möglich gewesen wäre. Behinderte seien in diesen beiden Staaten doppelt benachteiligt. Da er ausserdem Roma sei, habe er keine Perspektive in diesen Ländern. Überdies wäre es für ihn äusserst schwierig aufgrund seiner Gehörlosigkeit eine neue Sprache zu erlernen. Ferner sei er und die Familie Berisa sehr gut in der Schweiz integriert.

D-3647/2008 Seine Schwägerin besuche regelmässig die (…)-Treffen für asylsuchende Frauen mit ihren Kindern der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde C._______. Der Vollzug ihrer Wegweisung sei weder nach Serbien noch nach Kosovo zumutbar beziehungsweise zulässig. 4. 4.1. Im Hinblick auf die Frage, ob der Vollzug der Wegweisung in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat möglich, zulässig oder zumutbar ist, muss zunächst die Herkunft des Beschwerdeführers geklärt werden. Er erklärt aus Pec im Kosovo zu stammen und bezeichnet sich als kosovarischen Staatsangehörigen (Akte A1). Demgegenüber gelangt das BFM zur Auffassung, dass der Beschwerdeführer aus Belgrad, Serbien, stamme. 4.2. Der Beschwerdeführer gibt an, seine Eltern stammten ursprünglich aus Pec in Kosovo. Dies ergibt sich auch aus den Akten des Asylverfahrens in Deutschland. Ausserdem kam ein Experte, der mit dem Bruder des Beschwerdeführers eine Lingua-Analyse durchgeführt hatte, zum Schluss, Letzterer sei in einer Roma-Familie aus dem Kosovo sozialisiert worden. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die Familie des Beschwerdeführers ursprünglich tatsächlich aus dem Kosovo stammt. Nicht recht zu überzeugen vermag der Beschwerdeführer allerdings, wenn er ausführt, seine Eltern seien erst kurz vor der Ausreise nach Deutschland nach Belgrad gelangt. Gemäss den Angaben im Asylverfahren in Deutschland ist vielmehr davon auszugehen, dass die Eltern des Beschwerdeführers sich bereits einige Zeit dort aufgehalten hatten. Unbestritten ist wiederum, dass der Beschwerdeführer bereits mit zwei oder drei Jahren zusammen mit seinen Eltern nach Deutschland gereist ist und sich seither nie mehr im Heimatstaat aufgehalten hat. Die Zwischenzeitliche Rückreise in den Kosovo hat das BFM zu Recht als unglaubhaft erachtet, trotz anderslautender Vorbringen in der Beschwerde ist erstellt, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise aus Deutschland in Frankreich und Belgien aufgehalten hat, bevor er in die Schweiz reiste. 4.3. Der Beschwerdeführer hatte demnach im Zeitpunkt der Unabhängigkeit Kosovos im Jahre 2008 das Staatsgebiet längst verlassen. Im Zeitpunkt seiner Ausreise galt er als jugoslawischer Staatsangehöriger. Aufgrund seiner Abstammung ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die kosovarische Staatangehörigkeit erlangen könnten. So wird gemäss dem

D-3647/2008 kosovarischen Gesetz über die Staatsbürgerschaft Nr. 03/L-034 vom 20. Februar 2008 als kosovarische Staatsangehörige eine Person anerkannt, die am 1. Januar 1998 die jugoslawische Nationalität besass und zu diesem Zeitpunkt im Kosovo ihren Wohnsitz hatte. Selbst wenn sich der Beschwerdeführer im Jahre 1998 bereits in Deutschland befand, dürfte seine Familie noch in Pec, wo sie offenbar auch noch Landbesitz hatte, gemeldet gewesen sein. Gemäss dem serbischen Gesetz über die Staatsbürgerschaft Nr. 135/04 vom 21. Dezember 2004 werden Personen, die serbischer Abstammung sind oder auf dem (ehemaligen) Staatsgebiet der Republik Serbien geboren wurden, als serbische Staatsangehörige aufgefasst. Der Beschwerdeführer ist offensichtlich auf dem (ehemaligen) Staatsgebiet der Republik Serbien geboren. Zwar ist er nicht serbischer Ethnie, aufgrund der Akten ist jedoch davon auszugehen, dass er in Belgrad registriert worden ist. Dies dürfte ihm grundsätzlich ermöglichen, auch die serbische Staatsangehörigkeit zu erlangen (vgl. BVGE 2010/41). Zu prüfen ist im Folgenden demnach ein Vollzug der Wegweisung nach Kosovo, wie auch nach Serbien. 5. 5.1. Ist der Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 5.2. Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wiedererwägung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f., wobei zu berücksichtigen ist, dass die Bestimmung über die vorläufige Aufnahme zufolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage i.S. von Art. 44 Abs. 3 AsylG per 1. Januar 2007 aufgehoben worden ist). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht der (ab- und weggewiesenen) Asyl suchenden Person wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f., EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.).

D-3647/2008 5.3. 5.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder – aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (EMARK 2005 Nr. 12 E. 10.3 S. 114; 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215, jeweils mit weiteren Hinweisen). 5.3.2. Beim Beschwerdeführer handelt es sich unbestrittenermassen um einen Angehörigen der Volksgruppe der Roma, ursprünglich aus dem Kosovo stammend. Seine Familie hatte aber offenbar letzten Wohnsitz in Belgrad. Der Beschwerdeführer reiste mit seinen in der Zwischenzeit verstorbenen Eltern bereits in seinem dritten Altersjahr am (Datum) nach Deutschland, wo sie einen Asylantrag stellten (Akte A25 S. 2). Ihre Asylgesuche wurden am (Datum) abgelehnt (A13). Der Beschwerdeführer hielt sich jedoch bis im Mai 2004 in Deutschland auf und reiste anschliessend mit seinem Bruder und dessen Familie (D- 3845/2008) nach Belgien, wo sie für knapp zwei Jahre lebten. Über Marseille gelangten sie am 3. April 2006 in die Schweiz. Demzufolge hat sich der heute (…)-jährige Beschwerdeführer seit seinem dritten Lebensjahr ausserhalb seines Heimatstaates aufgehalten. Aus den Akten geht nicht hervor, dass er über ein Beziehungsnetz im Kosovo oder in Serbien verfügt, leben doch alle nahen Familienangehörigen in der Schweiz oder in Deutschland. Der Beschwerdeführer ist Analphabet und verfügt weder über eine Schulbildung noch Berufserfahrung (Akte A18 S. 13, A2 S. 2 und S. 4). Weiter ist er gehörlos und beherrscht lediglich die deutsche Gebärdensprache, auch diese jedoch nicht sehr gut (Akte A11). Zudem ist den Akten zu entnehmen, dass ihn sein Bruder (D-3645/2008), mit welchem er seit seiner Kindheit zusammenlebt (A38 S. 3), im

D-3647/2008 täglichen Leben umfangreich unterstützt und eine grosse Abhängigkeit zu ihm besteht. Da der Bruder des Beschwerdeführers und seine Familie vorläufig in der Schweiz aufgenommen werden (mit heutigem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes im Verfahren D-3645/2008), müsste sich der Beschwerdeführer ohne seinen Bruder im Heimatstaat eine neue Lebensgrundlage aufbauen. Aufgrund der Behinderung, den fehlenden Anknüpfungspunkten im Heimatstaat und der ohnehin für Roma in Kosovo oder Serbien ungünstigen Situation würde der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr zweifellos in eine existenzgefährdende Situation geraten. Auch eine allfällige finanzielle Unterstützung von Verwandten, die in Deutschland, Frankreich und der Schweiz wohnen, dürfte daran nichts ändern (Akte A1 S. 3 und Akten im BFM-Dossier des Bruders [N …] A1 S. 3, A40 S. 2, A67 S. 4). Im Ergebnis erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Serbien wie auch nach Kosovo als unzumutbar. 5.4. Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme erfüllt. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 6. Mai 2008 wird demnach soweit die Frage des Wegweisungsvollzuges betreffend (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs) aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen. 7. 7.1. Dem Beschwerdeführer werden infolge des Obsiegens keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird somit gegenstandslos. 7.2. Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

D-3647/2008 7.3. Die Rechtsvertreterin reichte keine Kostennote zu den Akten, der Vertretensaufwand lässt sich jedoch hinreichend zuverlässig abschätzen, weshalb darauf verzichtet werden kann, eine Kostennote einzuholen. Da sich die Eingaben des Beschwerdeführers im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Wesentlichen mit denjenigen im Beschwerdeverfahren des Bruders und dessen Familie D-3645/2008 decken und auch in diesem Verfahren eine Parteientschädigung entrichtet wird, rechtfertigt es sich die Entschädigung entsprechend anzupassen und auf Fr. 450.-- (inkl. Spesen und MWST) festzusetzen (vgl. Art. 10 und 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

D-3647/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 6. Mai 2008 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 450.-- zu entrichten. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Milva Franceschi Versand:

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