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Bundesverwaltungsgericht 21.08.2019 D-3645/2019

21 agosto 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,509 parole·~8 min·5

Riassunto

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Juni 2019

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3645/2019

Urteil v o m 2 1 . August 2019 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Äthiopien, vertreten durch MLaw Katarina Socha, Caritas Schweiz (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Juni 2019.

D-3645/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein äthiopischer Staatsangehöriger und ethnischer Somali – am 15. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM den Beschwerdeführer am 12. November 2015 summarisch befragte (BzP), dass der Beschwerdeführer am 17. Januar 2017 zu seinen Asylgründen angehört wurde und dabei erstmals geltend machte, er sei von seinem Stiefvater, einem Mitglied der (…), misshandelt und bedroht worden, dass er wegen dieser Misshandlungen an psychischen Problemen leide, dass er zur Stützung seiner Vorbringen einen ärztlichen Bericht von Dr. med. B._______, Psychiatrie Luzern, datiert vom 13. Januar 2017, zu den Akten reichte, aus welchem hervorgeht, dass er sich aufgrund einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) in psychiatrischer Behandlung befinde, dass das SEM den an die falsche Adresse gesandten Asylentscheid vom 8. März 2019 mit Verfügung vom 6. Mai 2019 aufhob und den Beschwerdeführer aufforderte, seinen Gesundheitszustand zu dokumentieren, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Juni 2019 einen psychologischen Kurzbericht von Frau C._______, Psychotherapeutin, Luzern, datiert vom 22. Mai 2019, zu den Akten reichte, aus welchem hervorgeht, dass er an den Symptomen einer PTBS leide und sich deshalb seit dem 27. Februar 2017 bei ihr in psychologischer Behandlung befinde, sie indes nicht von ihrer Schweigepflicht entbunden habe, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 21. Juni 2019 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 17. Juli 2019 Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zwecks vertiefter Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, es sei Einsicht in sämtliche Beweismittel zu gewähren, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,

D-3645/2019 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach aArt. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerdeführer beantragt, der «angefochtene Entscheid sei aufzuheben», dass er als Hauptbegehren einen Rückweisungsantrag stellt und als Eventualantrag die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs begehrt, dass sich die Beschwerdebegründung – auch zum Hauptantrag – ausschliesslich auf seinen Gesundheitszustand bezieht und lediglich den Vollzugspunkt betrifft,

D-3645/2019 dass daher davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde auch im Hauptantrag auf den Vollzugspunkt beschränkt, dass sich die Beschwerde nach dem Gesagten lediglich gegen den verfügten Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 21. Juni 2019) richtet, hingegen die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung des Beschwerdeführers (Dispositivziffern 1 bis 3 der Verfügung vom 21. Juni 2019) unangefochten blieben und damit in Rechtskraft erwachsen beziehungsweise nicht mehr zu überprüfen sind, dass deshalb Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzig die Frage bildet, ob der Wegweisungsvollzug vom SEM zu Recht als durchführbar bezeichnet wurde, dass das SEM betreffend die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festhielt, es stehe aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers und der eingereichten Berichte lediglich fest, dass dieser an einer PTBS leide und sich deswegen in Behandlung befinde, dass der Beschwerdeführer unter Verletzung seiner Mitwirkungsflicht der Aufforderung des SEM, seinen Gesundheitszustand vollständig zu dokumentieren, nicht nachgekommen sei und es auch unterlassen habe, die ihn behandelnden Fachpersonen von deren Schweigeplicht zu entbinden, dass es dem SEM hinsichtlich allfälliger Vollzugshindernisse somit nicht möglich sei, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eingehend zu prüfen, dass bei dieser Sachlage von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel vorbringt, er sei entgegen den anderslautenden Ausführungen des SEM mit dem Einreichen des ärztlichen Berichts vom 13. Januar 2017 und des psychologischen Kurzberichts vom 22. Mai 2019 den Aufforderungen des SEM und damit seiner Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen, dass es im Rahmen seiner Untersuchungspflicht auch der Vorinstanz obliege, weitere Abklärungen zu seinem Gesundheitszustand zu tätigen, zumal er ihr mit dem von ihm unterzeichneten Dokument «access to health data» die Entbindung von der ärztlichen Schweigeplicht erteilt habe,

D-3645/2019 dass die Vorinstanz mit ihrem Vorgehen ihre Abklärungs- und Begründungspflicht verletzt habe, weshalb die angefochtene Verfügung zur erneuten Abklärung an sie zurückzuweisen sei, dass der Beschwerdeführer das SEM mit Eingaben vom 13. Januar 2017 und 22. Mai 2019 über seinen Gesundheitszustand informierte und dadurch der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht insoweit nachkam, als den Berichten zu entnehmen ist, dass er an einer PTBS leide und sich deshalb in ärztlicher respektive psychologischer Behandlung befinde, wobei aus dem ärztlichen Schreiben vom 13. Januar 2017 konkludent hervorgeht, dass der Beschwerdeführer die behandelnde Ärztin von ihrer Schweigepflicht entbunden hat, dass sich das SEM indes mit dieser aktenkundigen Tatsache (PTBS) in der angefochtenen Verfügung nicht auseinandersetzte, mit der Begründung, aufgrund fehlender Angaben zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht in der Lage zu sein, dessen Gesundheitszustand abschliessend zu beurteilen, dass sich diese Argumentation als nicht zutreffend erweist, dass das SEM gehalten gewesen wäre, die festgestellte PTBS bei der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs mitzuberücksichtigen, dass das SEM damit seiner Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist, dass das SEM daher aufzufordern ist, das Verfahren erneut an die Hand zu nehmen, die allfällig erforderlichen Abklärungen betreffend die Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges durchzuführen und die Sache unter Beachtung der Begründungspflicht neu zu beurteilen, dass die Beschwerde somit insofern gutzuheissen ist, als mit ihr die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, und die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass das SEM dem Beschwerdeführer antragsgemäss Akteneinsicht in die eigenen Beweismittel zu gewähren hat, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),

D-3645/2019 dass dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist, dass die Rechtsvertreterin zusammen mit ihrer Eingabe vom 17. Juli 2019 eine Kostennote bezüglich der bis zu diesem Datum erbrachten Dienstleistungen einreichte, in welcher sie einen Aufwand von insgesamt Fr. 1‘220.– in Rechnung stellt, dass dies angemessen erscheint, dass die Vorinstanz folglich anzuweisen ist, eine Parteientschädigung in diesem Betrag auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-3645/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des SEM vom 21. Juni 2019 wird aufgehoben. 2. Die Akten werden dem SEM zur erneuten Beurteilung der Sache im Sinne der Erwägungen überwiesen. 3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Einsicht in die von ihm eingereichten Beweismittel zu geben. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1‘220.– zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger

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