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Bundesverwaltungsgericht 21.12.2007 D-3645/2007

21 dicembre 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,890 parole·~14 min·3

Riassunto

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asyl und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vo...

Testo integrale

Abtei lung IV D-3645/2007/law/bah {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . Dezember 2007 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, geboren _______, China, vertreten durch B._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 30. April 2007 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3645/2007 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine ethnische Tibeterin, gelangte am 14. Dezember 2004 in die Schweiz, wo sie am selben Tag zum ersten Mal um Asyl nachsuchte. Eigenen Angaben gemäss hatte sie ihren Heimatstaat am 8. Oktober 2004 verlassen. Erkennungsdienstliche Abklärungen des Bundesamtes ergaben indessen, dass sie sich seit dem 7. Januar 2003 unter der Identität C._______, geboren _______, China, als Asylbewerberin in Belgien aufgehalten hatte. Am 9. November 2004 versuchte sie, von Deutschland her kommend illegal in die Schweiz einzureisen; gleichentags wurde sie den deutschen Behörden zurück übergeben. Weitere Abklärungen ergaben, dass sie in Deutschland am 9. November 2004 ein Asylgesuch gestellt hatte. Das Bundesamt verfügte am 5. Januar 2005 die sofortige vorsorgliche Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Deutschland. Am 7. Januar 2005 wurde sie den deutschen Behörden übergeben. Da die Beschwerdeführerin nicht innerhalb von zehn Tagen nach dem Vollzug der vorsorglichen Wegweisung ihre Auslandadresse bekanntgab, wurde ihr erstes Asylgesuch mangels Rechtsschutzinteresse als gegenstandslos abgeschrieben. B. Die Beschwerdeführerin reiste eigenen Angaben gemäss am 15. Januar 2007 erneut in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein zweites Asylgesuch. Bei der Empfangszentrumsbefragung, welche am 5. Februar 2007 in A._______ stattfand, sagte sie aus, sie habe sich seit dem 7. Januar 2005 als Asylbewerberin in Deutschland aufgehalten. Ihre immer noch in Tibet lebenden Eltern wollten, dass sie einen in der Schweiz lebenden Mann heirate. Ihre Eltern hätten sie diesem Mann versprochen. Sie sei in die Schweiz gekommen, um diesen Mann zu heiraten, da das Wort ihrer Eltern für sie sehr wichtig sei. C. Am 2. Februar 2007 teilte das Zivilstandsamt B._______ dem BFM mit, die Beschwerdeführerin beabsichtige, so bald wie möglich zu heiraten. D. Das Bundesamt verfügte am 7. Februar 2007 die sofortige vorsorgliche Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Deutschland. Am 8. Febru- D-3645/2007 ar 2007 reichte der Verlobte der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht zusammen mit zwei anderen Personen eine als "Gnadengesuch/Wiedererwägungsgesuch/Anmeldung des Rekurses/Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde" bezeichnete Eingabe ein. Das Bundesverwaltungsgericht nahm die Eingabe vom 8. Februar 2007 als Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde entgegen, und trat auf dieses mit Urteil vom 9. Februar 2007 nicht ein. Die Beschwerdeführerin wurde am 12. Februar 2007 den deutschen Behörden übergeben. E. Am 17. Februar 2007 wandte sich die Beschwerdeführerin an das Schweizerische Generalkonsulat in C._______/Deutschland und übermittelte diesem die Begründung zum Asylgesuch vom 15. Januar 2007. Ihrer Eingabe lagen zehn Beweismittel bei (vgl. S. 11 der Eingabe; Akte B47/61). F. Mit Verfügung vom 30. April 2007 bewilligte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab. G. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 29. Mai 2007 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Vertreter (ihr Verlobter) Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. April 2007 erheben. Sie beantragte, ihr Asylgesuch sei gutzuheissen. Eventuell sei ihr die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des beim Zivilstandsamt B._______ bereits angemeldeten Verfahrens zur Vorbereitung der Eheschliessung und Trauung zu gestatten. Subeventuell sei die Angelegenheit zur Wiedererwägung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Verfahrensmässig wurde beantragt, die Beschwerde sei, falls verfahrensmässig möglich, mit der beim Bundesverwaltungsgericht bereits hängigen Beschwerde vom 4. März 2007 gegen die vom BFM verhängte Einreisesperre zusammenzulegen. Eventuell seien die Akten des Verfahrens betreffend die Einreisesperre und die Eingabe vom 8. Februar 2007 gegen den Wegweisungsentscheid des BFM vom 7. Februar 2007 für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde als Beweismittel beizuziehen. Der Beschwerde lagen sieben Beweismittel bei (vgl. S. 6 der Beschwerdeschrift). D-3645/2007 H. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2007 verzichtete der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gewährte dem BFM die Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. I. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 29. Juni 2007 die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Vertreter der Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht am 4. Juli 2007 zur Kenntnisnahme ohne Replikrecht zugestellt. J. Mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2007 teilte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Vertreter der Beschwerdeführerin mit, die schweizerische Vertretung im Ausland führe mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, sie habe ihre Asylgründe vollständig und abschliessend dargelegt und verzichte auf eine persönliche Befragung. Der Beschwerdeführerin wurde Frist zur Einreichung einer Stellungnahme gesetzt. K. Am 28. Juli 2007 liess die Beschwerdeführerin mitteilen, sie ersuche um eine persönliche Befragung, insbesondere damit sie die seit Einreichung der Beschwerde neu eingetretenen Tatsachen geltend machen könne. L. Die Beschwerdeführerin liess am 9. August 2007 die Kopie eines Berichts des Klosters D._______ vom 8. Juli 2007 mitsamt Übersetzung einreichen. M. Mit Eingabe vom 12. September 2007 liess die Beschwerdeführerin mitteilen, ihr Verlobter habe in der Schweiz eine Anstellung gefunden. Auch sie habe in der Schweiz eine Arbeitsstelle in Aussicht. N. Am 3. November 2007 liess die Beschwerdeführerin mitteilen, sie habe D-3645/2007 in Deutschland eine bis zum 31. März 2008 gültige Arbeitsgenehmigung erhalten und am 1. November 2007 ihre Stelle angetreten. Zudem sei ihr eine bis zum 15. Januar 2008 gültige Duldung ausgestellt worden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist - mit Ausnahme des Eventualantrages, der Beschwerdeführerin sei die Einreise zur Durchführung des beim Zivilstandsamt B._______ angemeldeten Verfahrens zur Vorbereitung der Eheschliessung und zur Trauung zu gestatten - einzutreten. Da dieses Begehren nicht darauf abzielt, der Beschwerdeführerin die Anwesenheit in der Schweiz aus asylrechtlich bedeutsamen und damit sachlich in die Zuständigkeit der Asylbehörden fallenden Gründen zu ermöglichen, ist auf dieses nicht einzutreten. D-3645/2007 3. Eine Zusammenlegung des vorliegenden Verfahrens mit der Beschwerde der beim Bundesverwaltungsgerichts hängigen Beschwerde vom 4. März 2007 gegen die vom BFM verhängte Einreisesperre (...) beziehungsweise der eventualiter beantragte Beizug der entsprechenden Akten ist mangels sachlichem Zusammenhang nicht geboten, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. 4. 4.1 Das BFM führte in seinem ablehnenden Entscheid im Wesentlichen aus, Personen, die sich im Ausland befänden, könne gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG das Asyl verweigert werden, wenn es ihnen zugemutet werden könne, sich in einem anderen Land um Aufnahme zu bemühen. Das Vorhandensein von engen Bindungen zur Schweiz stelle eines der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien dar, aufgrund derer im Ausland lebenden Personen die Einreise in die Schweiz bewilligt werden könne. Dabei müsse es sich um eine enge Beziehung handeln, die in der Regel dann bestehe, wenn sich hier ein Ehepartner des Gesuchstellers und die gemeinsamen minderjährigen Kinder aufhielten. Der Aufenthalt eines Bruders oder einer Schwester, eines Cousins oder einer Cousine, eines Onkels oder einer Tante oder eines entfernten Verwandten erfülle somit diese Voraussetzung nicht. Das Gleiche gelte für einen Aufenthalt in der Schweiz vor Einreichen des Asylgesuchs. Eine solch nahe Beziehung bestehe vorliegend nicht, weshalb es der Beschwerdeführerin zuzumuten sei, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, beispielsweise in Deutschland, wo sie sich zurzeit aufhalte. In der Eingabe vom 17. Februar 2007 werde zwar angeführt, dass die Wegweisung der Beschwerdeführerin nach China bevorstehe. Gemäss ständiger Asylrechtspraxis sei bei den europäischen Nachbarstaaten der Schweiz grundsätzlich davon auszugehen, dass deren Asylverfahren Gewähr für Rechtsstaatlichkeit und Einhaltung der massgebenden völkerrechtlichen Normen biete. Der Gegenbeweis zu dieser Vermutung obliege der Beschwerdeführerin. Aus einer Mitteilung der deutschen Behörden vom 18. Januar 2007 gehe hervor, dass ihr Asylgesuch am 20. Oktober 2005 abgewiesen wurde. Am 6. Dezember 2005 sei ihr jedoch eine bis zum 6. März 2006 dauernde Duldung erteilt worden. Die Beschwerdeführerin sei von den deutschen Behörden am 6. Januar 2006 als "nach unbekannt abgemeldet" worden. Bezeichnenderweise seien keine Akten zur von den deutschen Behörden erteilten Duldung eingereicht worden. Aufgrund der D-3645/2007 derzeitigen Aktenlage gebe es keinen Grund zur Annahme, dass sie sich nicht weiter in Deutschland aufhalten könne. Da dieser Staat den eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkomme, müsse sie nicht damit rechnen, in einen möglichen Verfolgerstaat zurückgeschickt zu werden, wenn sie eine entsprechende Gefährdung geltend mache. Infolgedessen werde es als zumutbar erachtet, dass sie sich betreffend Schutzgewährung an einen anderen Staat als die Schweiz wende. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, aus den eingereichten, in Rechtskraft erwachsenen deutschen Akten - Entscheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Februar 2005 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. Juni 2006 (recte: 23. Juni 2005) - ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet sei, Deutschland zu verlassen und nach China zurückzukehren. Somit müsse sie sich in eine massive Gefahr für Leib und Leben begeben, in welche auch ihre Familie und diejenige ihres Verlobten einbezogen werde. Alle Tibeter, die das Land heimlich verlassen hätten, wie auch deren Angehörige würden in China beargwöhnt und inkriminiert. Da sie sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten für die Freiheit, Kultur und Religion Tibets einsetze, werde sie bei einer Rückkehr nach China als Verbrecherin in Empfang genommen. Es treffe nicht zu, dass sie sich mit der ihr in Deutschland erteilten Duldung dort frei aufhalten könne. Die Duldung, die ihr am 14. Mai 2007 erneut zugestanden worden sei, sei kein Aufenthaltstitel, sondern erlösche, sobald der Ausländer mit dem Beginn der Zwangsmassnahme der Abschiebung in Kenntnis gesetzt werde. Als Geduldete sei sie weiterhin verpflichtet, sich bei der Vertretung Chinas in Deutschland um Reisepapiere zu bemühen. Die Ausstellung eines Reiseausweises würde an die chinesischen Behörden gemeldet, wodurch die für die Ahndung des unerlaubten Verlassens Tibets und die Stellung des Asylgesuchs im Ausland zuständigen Behörden auf ihre Rückkehr aufmerksam gemacht würden. Es sei ihr gemäss der in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2006 Nr. 1 begründeten schweizerischen Rechtsauffassung nicht zuzumuten, sich weiterhin in einem Land um Schutz zu bemühen, das ihr diesen bereits versagt habe. Bemühe sie sich nicht um Erhalt eines Reiseausweises, werde ihr die Duldung entzogen und sie erhalte nur noch eine so genannte Blattduldung; bei andauernder Weigerung werde ihr von der Ausländerbehörde eine Grenzübertrittsbescheinigung ausgehändigt. Somit wäre das Problem nur verschoben; voraussichtlich hätte die Schweiz D-3645/2007 sich dann erneut mit ihr zu befassen. Es treffe zu, dass der Eheschluss nach tibetischen Sitten und Riten sie nicht zu einer Verwandten ihres in der Schweiz lebenden Verlobten mache. Mit einem Verlöbnis werde ohnehin kein Anspruch auf Eingehung einer Ehe begründet, während sie und ihr Verlobter sich nach althergebrachtem Rechtsverständnis der tibetischen Nomaden als Ehemann und Ehefrau und als gemeinsame Eltern der Kinder des Verlobten verstünden. Sie trügen nicht nur sich gegenüber familiäre Verpflichtungen, sondern stünden auch gegenüber ihren in Tibet lebenden Familien in der Verantwortung. Das Recht auf Ehe werde in Art. 12 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) garantiert. Da ihr Ehewunsch ernsthaft sei und sie sich sittlich miteinander verbunden fühlten, komme die Versagung der Einreise zum Zweck des Eheschlusses einem faktischen Eheverbot gleich. 5. Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG überweist die Schweizerische Vertretung das Asylgesuch mit einem Bericht dem Bundesamt. Art. 10 Abs. 1 AsylV 1 legt fest, dass die Schweizerische Vertretung im Ausland mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Abs. 2 dieser Bestimmung besagt, dass die asylsuchende Person von der Schweizerischen Vertretung aufzufordern ist, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten, wenn die Durchführung einer Befragung nicht möglich ist. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung überweist die Schweizerische Vertretung dem Bundesamt unter anderem einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält. 6. 6.1 Gemäss Praxis ist im Auslandverfahren die asylsuchende Person in der Regel zu befragen. Davon kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen unmöglich ist. Falls die Befragung nicht durchgeführt werden kann, muss die gesuchstellende Person - soweit möglich und notwendig - mittels eines individualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden, ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen. Dabei ist sie auf die allfällige Konsequenz eines negativen Entscheids infolge Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen. Ist der Sachverhalt schon aufgrund des eingereichten Asylgesuchs entscheidreif erstellt, kann sich eine persönli- D-3645/2007 che Befragung ebenfalls erübrigen; zeichnet sich ein negativer Entscheid ab, ist der asylsuchenden Person diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren. Das Bundesamt ist gehalten, den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE E-6148/2006 vom 27. November 2007 E. 5 S. 7 ff.). 6.2 Vorliegend bestehen keine Zweifel daran, dass eine Befragung der Beschwerdeführerin durch das Schweizerische Generalkonsulat in C._______ möglich gewesen wäre. Weder der angefochtenen Verfügung noch den Akten sind Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass eine Befragung nicht hätte durchgeführt werden können. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin beim Schweizerischen Generalkonsulat ein umfangreich begründetes und mit Beweismitteln dokumentiertes, schriftliches Asylgesuch abgab, hätte das BFM allenfalls den Schluss ziehen können, eine persönliche Befragung der Beschwerdeführerin erübrige sich. In diesem Fall hätte es ihr indessen das rechtliche Gehör zu dem sich abzeichnenden negativen Entscheid gewähren müssen, was indessen seitens des BFM unterlassen wurde. Aufgrund dieses Verfahrensfehlers liess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2007 anfragen, ob sie angesichts des ausführlich begründeten schriftlichen Asylgesuches bereit sei, auf eine persönliche Befragung zu verzichten. Am 28. Juli 2007 liess die Beschwerdeführerin antworten, sie ersuche um eine persönliche Befragung, insbesondere auch, um neu eingetretene Tatsachen geltend machen zu können. 6.3 Aufgrund des oben Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu Unrecht nicht befragte beziehungsweise ihr zum sich abzeichnenden negativen Entscheid das rechtliche Gehör nicht gewährte. Dieser Mangel ist auf Beschwerdeebene nicht zu heilen, zumal durch die Unterlassungen der Vorinstanz der rechtserhebliche Sachverhalt als nicht erstellt zu erachten ist. Es ist nicht Sinn und Zweck des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, während diesem von der Vorinstanz unterlassene Verfahrenshandlungen nachzuholen. Durch die Vornahme der notwendigen Sachverhaltsabklärungen würde das Bundesverwaltungsgericht deutlich über den prozessrechtlichen Rahmen eines Beschwerdeverfahrens hinausgehen. D-3645/2007 7. Die Feststellung, dass der Sachverhalt von der Vorinstanz mangels Botschaftsanhörung oder der Gewährung des rechtlichen Gehörs nur unvollständig abgeklärt wurde, führt indessen nicht dazu, dass der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz bereits aus diesem Grund zu bewilligen wäre. Aus dem Umstand, wonach sie bisher nicht befragt wurde, kann nicht geschlossen werden, dass ihr zur persönlichen Anhörung die Einreise in die Schweiz bewilligt werden müsste. Angesichts der Aktenlage bestehen nicht genügend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, ihr wäre ein Verbleib in Deutschland für die Dauer der weiteren, noch erforderlichen Sachverhaltsabklärungen nicht zumutbar im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG. 8. 8.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz dadurch, dass die Beschwerdeführerin durch die schweizerische Vertretung nicht befragt wurde beziehungsweise ihr kein rechtliches Gehör zum sich abzeichnenden negativen Entscheid gewährte, den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt hat und dabei die behördliche Untersuchungspflicht sowie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt hat. Da eine Heilung dieser Verfahrensmängel im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht möglich erscheint und jedenfalls nicht angebracht wäre, ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8.2 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die vorinstanzliche Verfügung vom 30. April 2007 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den rechtserheblichen Sachverhalt durch Befragung der Beschwerdeführerin vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9.2 Die Beschwerdeführerin wurde im Beschwerdeverfahren von ihrem Verlobten vertreten, weshalb nicht davon auszugehen ist, ihr seien durch die Beschwerdeführung Kosten erwachsen. Daher ist ihr keine D-3645/2007 Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-3645/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfügung des BFM vom 30. April 2007 wird aufgehoben und das BFM angewiesen, den rechtserheblichen Sachverhalt durch Befragung der Beschwerdeführerin vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen 5. Dieses Urteil geht an: - den Vertreter der Beschwerdeführerin (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Kopie; Ref.-Nr. N _______) zur Wiederaufnahme und Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens - BVGer Abt. III ad (...) (Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: Seite 12

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