Abtei lung IV D-3641/2010/wif {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . Juni 2010 Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Patrick Weber. A._______, geboren ..., Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 23. März 2010 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-3641/2010 Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 20. August 2008 und 22. Dezember 2008 an die schweizerische Botschaft in Colombo (Eingang Botschaft: 6. Oktober 2008 und 30. Dezember 2008) ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl. Mit Schreiben vom 29. Januar 2009 forderte die Botschaft den Beschwerdeführer auf, seine Asylbegründung zu ergänzen und Dokumente einzureichen. Daraufhin reichte der Beschwerdeführer am 21. Februar 2009 eine präzisierende Eingabe ein. Am 23. April 2009 fand im Bot schaftsgebäude in Colombo die Befragung statt. In seinen Eingaben und anlässlich der Anhörung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, tamilischer Ethnie zu sein und aus X._______ (Distrikt Jaffna) zu stammen. Im Jahre 1999 hätten mehrere Personen – darunter auch Militärangehörige – nachts das Haus der Familie seines Bruders, wo er gewohnt habe, überfallen. Seine Schwägerin sei vergewaltigt worden. Die Angreifer hätten auf ihn und die drei Kinder der Schwägerin geschossen. Er habe eine Verletzung am Bein erlitten. Die Kinder und die Schwägerin seien gestorben. Im Jahre 2007 sei er durch einen damaligen Beteiligten als Augenzeuge des Vorgefallenen erkannt worden. Er sei im November 2007 durch das Militär festgenommen und befragt worden. Später sei es ihm gelungen, aus dem Gewahrsam der Sicherheitskräfte zu entkommen und sich nach Trincomale zu begeben. Dort sei er am 1. März 2008 entführt, bedroht und misshandelt worden. Tags darauf habe er sich in Spitalpflege begeben. Nach der Entlassung habe er zusammen mit seiner Familie in Y._______ Wohnsitz genommen. Beim IKRK und dem UNHCR in Y._______ habe er im erwähnten Zusammenhang Klagen eingereicht. Nachdem er auch in Y._______ als Augenzeuge des Vorfalls von 1999 erkannt worden sei, habe er versteckt leben müssen. Er habe seine Arbeitsstelle verloren und werde nach wie vor durch die Sicherheitskräfte gesucht. Auf weitere Einzelheiten des dargelegten Sachverhalts und die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen. D-3641/2010 B. Mit Begleitschreiben vom 27. April 2009 übermittelte die schweizerische Botschaft in Colombo dem BFM das Befragungsprotokoll. C. In einer weiteren Eingabe an die Botschaft vom 12. Mai 2009 verwies der Beschwerdeführer auf seine prekäre Situation vor Ort. Die Botschaft beantwortete das Schreiben am 26. Mai 2009. D. Mit Eingabe vom 21. Juli 2009 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass seine Ehefrau seinetwegen unter Druck gesetzt werde. E. Am 14. Oktober 2009 machte der Beschwerdeführer erneut geltend, auf den Schutz der Schweiz angewiesen zu sein. F. Mit Schreiben eines in der Schweiz lebenden Bekannten vom 21. Dezember 2009 an das BFM ersuchte der Beschwerdeführer um einen baldigen Entscheid. Das BFM beantwortete die Eingabe am 29. Januar 2010. G. Am 18. Februar 2010 (Eingang Botschaft) gab der Beschwerdeführer unter anderem eine Kopie des vorstehend erwähnten Schreibens vom 21. Dezember 2009 zu den Akten. H. Mit Verfügung vom 23. März 2010 verweigerte das BFM die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung führte es aus, die angebliche Verfolgungsmotivation der Täterschaft aus dem Jahre 1999 sei im aktuellen Zeitpunkt realitätsfremd. Ausserdem habe er auch die angebliche Flucht aus deren Gewahrsam im November 2007 nicht nachvollziehbar geschildert. Ferner sei er im Jahre 2009 nach mehrwöchigem Aufenthalt in Indien wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt, was ebenfalls gegen eine drohende asylrelevante Verfolgung im Heimatland spreche. Schliesslich bestehe auch in Berücksichtigung des Vorfalls vom 1. März 2008 kein Anlass für die Annahme einer aktuellen und relevanten Gefährdung des Beschwerdeführers. Die Sicherheitslage im Osten des Landes habe sich nach Kriegsende verbessert; zudem wei- D-3641/2010 se er kein Persönlichkeitsprofil auf, das im heutigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Verfolgung schliessen lasse. I. Mit Eingabe an die Botschaft in Colombo vom 27. April 2010 (Eingang Botschaft: 7. Mai 2010) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und die Asylgewährung. Zur Begründung machte er geltend, seine Ehefrau sei seinetwegen in Haft genommen worden, damit er sich stelle. Mittlerweile sei ihm zu verstehen gegeben worden, dass man sie getötet habe. Er habe sich nun ein zweites Mal verheiratet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 2. 2.1 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht nicht fest (kein Rückschein bei den Akten). Da die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 61), ist zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die am 7. Mai 2010 bei der Vorinstanz eingegangene Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist. 2.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. D-3641/2010 Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. Amtssprachen des Bundes sind das Deutsche, Französische und Italienische (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Aus prozessökonomischen Gründen ist vorliegend indes auf die Nachforderung einer Übersetzung der englischsprachigen Eingabe zu verzichten. 5. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde von der Durchführung des Schriftenwechsels abgesehen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 6.2 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann. Glaubhaft machen heisst, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). D-3641/2010 6.3 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 6.4 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e-g S. 131 ff.; die dort akzentuierte Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit). 7. 7.1 Aufgrund der angegebenen Herkunft des Beschwerdeführers dürften seine Vorbringen, soweit sie sich auf die damaligen allgemeinen kriegerischen Auseinandersetzungen vor Ort beziehen, durchaus der Realität entsprechen. Hingegen bestehen bereits gewisse Zweifel daran, dass er tatsächlich Zeuge eines Vorfalls, wie er sich im Jahre 1999 abgespielt haben soll, wurde. So machte ihn die Befragungsperson bei der Anhörung auf gewisse Unstimmigkeiten in seinen Vorbringen aufmerksam; ausserdem weisen letztere kaum Realkennzeichen auf (S. 6 des Befragungsprotokolls). Unbesehen dieser Sachlage ist die angebliche Verfolgungsmotivation der Täterschaft den Beschwerdeführer betreffend aufgrund des Zeitablaufs im Sinne der ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen ohnehin nicht glaubhaft. Da sich der Beschwerdeführer in der Rekurseingabe dazu nicht äussert, kann vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen des BFM verwiesen werden. Anzufügen ist ferner, dass der Beschwerdeführer kein politisches Engagement geltend macht und darlegt, seitens der LTTE kei- D-3641/2010 ne Probleme gehabt zu haben (S. 5 des Protokolls). Eine zielgerichtete Verfolgung durch die Sicherheitskräfte ist mithin auch in diesem Lichte besehen nicht glaubhaft. Abgesehen davon war es ihm beispielsweise schon im April 2009 möglich, ohne Probleme nach Colombo zu gelangen (Protokoll S. 10). Hingegen dürfte aufgrund des eingereichten "Diagnosis Ticket" und der Fotos feststehen, dass er bei einem Übergriff durch unbekannte Täter tatsächlich Verletzungen erlitt. Dieser soll sich aber am 1. März 2008 und mithin vor mehr als zwei Jahren ereignet haben. In der Beschwerde äussert er erneut seine Befürchtung vor Entführungen, reicht in diesem Zusammenhang aber bloss Zeitungsausschnitte betreffend zweier solcher Ereignisse, welche mit seiner Person offenbar nichts zu tun haben, ein. Auch wenn die vom BFM gegenwärtig für besser erachtete Sicherheitslage im Osten nach wie vor angespannt sein dürfte, ist in Würdigung der erwähnten Umstände die vom Beschwerdeführer aktuell nach wie vor geltend gemachte Gefährdung zu relativieren. So befinden sich in den Akten Kopien aus seinem Reisepass, welcher ihm am 25. März 2009 ausgestellt wurde. Ferner war es ihm möglich, ein Touristenvisum für Indien zu beschaffen. Damit würde sich selbst unter der Annahme, er sei in Sri Lanka aktuell relevant gefährdet, unter Umständen die Frage, ob er tatsächlich auf den Schutz der Schweiz angewiesen wäre, stellen. Nach dem Gesagten ist aber davon auszugehen, dass er aktuell nicht unmittelbar an Leib und Leben gefährdet erscheint. An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Beschwerdevorbringen nicht zu ändern. Zwar führt er an, man habe seine vormalige Ehefrau getötet, nachdem sie seinetwegen unter Druck gesetzt worden sei. Da aber sein Persönlichkeitsprofil so, wie er es dargestellt hat, nicht auf ein zielgerichtetes Verfolgungsinteresse der Sicherheitskräfte schliessen lässt, mutet das allfällige Ableben der Gattin unter den geltend gemachten und zudem vage formulierten Umständen eher konstruiert und mithin nicht glaubhaft an. Dies umso weniger, als er gemäss den von ihm gewählten Formulierungen den Eindruck erweckt, bereits wieder geheiratet zu haben. Auch in Berücksichtigung dieser Faktoren entsteht nicht das Bild einer Person, welche wegen einer akuten Gefährdung auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sodann im Grundsatzurteil BVGE 2008/2 eine Lageanalyse betreffend Sri Lanka vorgenommen und gelangte dabei zum Schluss, dass sich die allgemeine Sicherheitslage seit Januar 2006 insgesamt, insbesondere aber in Colombo, kontinuierlich verschlechtert habe. Seit Ergehen dieses Urteils am D-3641/2010 14. Februar 2008 hatte sich der bewaffnete Konflikt zwischen der Regierung und der LTTE weiter zugespitzt. Nach der Rückeroberung des letzten von der LTTE kontrollierten Gebietes im Raum Mullaitivu wurde am 18. Mai 2009 seitens der Regierung der endgültige Sieg über die LTTE verkündet und der Bürgerkrieg offiziell für beendet erklärt. Nach dieser Niederlage der LTTE haben die srilankischen Behörden – namentlich im Grossraum Colombo – die Sicherheitsmassnahmen nicht gelockert. Daher laufen gerade junge Männer Gefahr, überall und jederzeit von srilankischem Sicherheitspersonal einer minuziösen Personenkontrolle unterzogen und öfters auch für eingehendere Abklärungen auf den Posten mitgenommen oder in ein Armeecamp beordert zu werden. Die sogenannten „Anti-Terrormassnahmen“ werden im Raum Colombo – unbesehen der Rügen des Supreme Courts – als repressives Instrument gegen befürchtete Infiltrationen tamilischer Separatisten angewandt. Diesen Massnahmen, denen ein Grossteil der tamilischen Bevölkerung im ganzen Land und ebenso auch in Colombo ausgesetzt ist, kommt indes aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu. Entsprechend vermögen die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers in den Eingaben zur generellen Gefährdungssituation nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen. Er konnte mithin nicht substanziiert dartun, inwiefern das BFM zu Unrecht geschlossen habe, er sei nicht schutzbedürftig im Sinne des AsylG. 8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte und nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen einzugehen, da sie am festgestellten Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich D-3641/2010 dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) D-3641/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung der schweizerischen Vertretung in Colombo (per EDA-Kurier) - die schweizerische Vertretung in Colombo (Ref.-Nr. _______), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht (per EDA-Kurier; in Kopie) - das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Patrick Weber Versand: Seite 10