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Bundesverwaltungsgericht 12.06.2009 D-3640/2009

12 giugno 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,587 parole·~13 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-3640/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . Juni 2009 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), Nigeria, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Mai 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3640/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 9. April 2007 - ohne Einreichung von Identitätsdokumenten - unter der Identität B._______, geboren (...), Nigeria, in der Schweiz ein erstes Asylgesuch stellte, dass das BFM mit Verfügung vom 30. Mai 2007 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dieses Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete, dass die vom Beschwerdeführer dagegen eingereichte Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 12. Juni 2007 abgewiesen wurde, wodurch die Verfügung des BFM vom 30. Mai 2007 in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer am 18. Oktober 2009 - wiederum ohne Einreichung von Identitätsdokumenten - unter der Identität A._______, geboren (...), Nigeria, im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein zweites Asylgesuch einreichte, dass er bei der Erstbefragung vom 30. Oktober 2008 im EVZ C._______ sowie anlässlich der am 11. Mai 2009 in D._______ durchgeführten direkten Bundesanhörung geltend machte, er sei nigerianischer Staatsangehöriger und stamme aus Anambra State, dass er nach Ablehnung seines ersten Asylgesuches die Schweiz habe verlassen müssen, weshalb er am 1. Februar 2008 ausgereist und am folgenden Tag nach Nigeria zurückgekehrt sei, wo er wieder bei seiner Familie gewohnt habe, dass ihm am 5. beziehungsweise 25. Februar 2009 von einem Mitglied seiner Familie telefonisch mitgeteilt worden sei, dass die Polizei ihn zu Hause gesucht habe und - da sie ihn nicht angetroffen habe - an seiner Stelle seinen Bruder mitgenommen habe, dass er deshalb nach Lagos geflüchtet sei, wo er dank der Unterstützung einer Kirchgemeinde eine Anwältin habe beauftragen können, die bei der Polizei versucht habe, seinen Bruder auf Kaution freizubekommen, D-3640/2009 dass die Polizei sich jedoch geweigert habe, den Bruder frei zu lassen, solange er sich nicht der Polizei gestellt habe, dass seine Anwältin ihm mitgeteilt habe, dass die Polizei ihm vorwerfe, ein Mitglied von MASSOB (Movement for the Actualization of the Sovereign State of Biafra) zu sein und an der Zerstörung des Gefängnisses von Onitsha und der Flucht der Gefangenen vom 18. Juni 2006 mitgewirkt zu haben, dass seine Anwältin ihm deshalb geraten habe, Nigeria zu verlassen, weshalb er am 29. Februar 2008 beziehungsweise am 30. März 2008 per LKW via den Niger nach Libyen gereist sei, wo er sich während einiger Monate aufgehalten habe, dass er anschliessend per Schiff und Zug am 18. Oktober 2008 illegal in die Schweiz eingereist sei, dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung seines zweiten Asylgesuchs schriftlich aufgefordert worden ist, innert 48 Stunden ein Reise- oder Identitätspapier einzureichen, dass das BFM mit Entscheid vom 20. Mai 2009 - eröffnet am 26. Mai 2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch vom 18. Oktober 2008 nicht eintrat und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung dieses Entscheides im Wesentlichen ausführte, in der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, nie eine Identitätskarte und auch nie einen Reisepass besessen beziehungsweise beantragt zu haben, wohingegen er anlässlich der Anhörung erklärt habe, in Nigeria nicht nur einen Führerschein, sondern auch einen Reisepass, den er jedoch bei sich zu Hause zurückgelassen habe, besessen zu haben, dass dem Beschwerdeführer zudem aus seinem ersten Asylverfahren bestens bekannt sei, dass er bei Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz Identitätspapiere vorzulegen habe, D-3640/2009 dass er eigenen Angaben zufolge dennoch seinen Reisepass und seinen Führerschein bewusst in seiner Heimat zurückgelassen und überdies nichts unternommen habe, diese Dokumente erhältlich zu machen, dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichen würden, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass zudem die Ausführungen des Beschwerdeführers von Widersprüchen und zweifelhaften Vorbringen durchsetzt seien, dass bereits an seiner Behauptung, wonach er am 2. Februar 2008 nach Nigeria zurückgekehrt sei, erhebliche Zweifel anzubringen seien, da er nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür habe liefern können, dass er sich zwischenzeitlich tatsächlich in Nigeria aufgehalten habe, dass überdies seine Angaben, wann er sich wo aufgehalten habe, eklatant widersprüchlich seien, dass er in der Erstbefragung ausgesagt habe, er habe den Anruf, wonach er von der Polizei gesucht werde, am 25. Februar 2008 erhalten, während er bei der Anhörung geschildert habe, dass ihn die Polizei bereits drei Tage nach seiner Rückkehr nach Nigeria gesucht habe und er somit am 3. Februar 2008 nach Lagos gegangen sei, dass er zudem in der Erstbefragung zu Protokoll gegeben habe, am 30. März 2008 aus Nigeria ausgereist zu sein, wohingegen er anlässlich der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, dies sei am am 30. beziehungsweise am 29. Februar 2008 gewesen, dass er schliesslich bei der Erstbefragung erklärt habe, sich vier Monate in Libyen aufgehalten zu haben, demgegenüber er in der Anhörung beteuert habe, der dortige Aufenthalt habe sechs Monate und eine Woche gedauert, dass angesichts dieser zahlreichen erheblichen und wesentlichen Widersprüche die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden könnten, weshalb von einem insgesamt konstruierten Gesuchsvorbringen auszugehen sei, D-3640/2009 dass er somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit englischsprachiger Eingabe vom 2. Juni 2009 (Poststempel) an das BFM (Eingangsstempel: 3. Juni 2009) Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, dass das BFM die Beschwerde zuständigkeitshalber am 8. Juni 2009 an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete, dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Juni 2009 beim Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass in Bezug auf die in englischer Sprache abgefasste Beschwerde angesichts der kurzen gesetzlichen Behandlungsfrist (Art. 109 Abs. 2 AsylG) sowie aus prozessökonomischen Gründen und zufolge ihrer Verständlichkeit auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung verzichtet wird, D-3640/2009 dass es sich um eine sogenannte Laienbeschwerde handelt, an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, weshalb zu Gunsten des Beschwerdeführers auf die insoweit form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine D-3640/2009 solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden nach Einreichung seines zweiten Asylgesuchs keine Papiere eingereicht hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts überzeugend dargelegt hat, warum für das Nichteinreichen von Reiseoder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, weshalb zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass nach Prüfung der Akten durch das Gericht - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzustellen ist, dass die Asylgründe des Be- D-3640/2009 schwerdeführers unglaubhaft sind und diesbezüglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist, dass in Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer in den beiden Asylverfahren unterschiedliche Identitäten angegeben hat, dass er zudem in den beiden Asylverfahren komplett andere Asylgründe vorgebracht hat, ohne dafür eine plausible Begründung zu nennen, davon auszugehen ist, es handle sich bei der Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er von der Polizei beschuldigt werde, ein Mitglied von MASSOB zu sein und an der Zerstörung des Gefängnisses von Onitsha und der Flucht der Gefangenen vom 18. Juni 2006 mitgewirkt zu haben, um ein Sachverhaltskonstrukt, weswegen auch nicht geglaubt werden kann, dass er nun in ganz Nigeria von der Polizei gesucht werde, dass die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, zumal der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen nichts substanzielles entgegenhält und im Wesentlichen lediglich am Wahrheitsgehalt der im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen festhält, was aber an der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der behaupteten Verfolgungsvorbringen nichts zu ändern vermag, dass daher gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und Art. 7 AsylG offenkundig erscheint, dass die Vorinstanz zudem zutreffend zum Schluss gekommen ist, zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien vorliegend aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen D-3640/2009 Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Nigeria droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch - aufgrund der unglaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers - individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten ist, D-3640/2009 dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-3640/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 11

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