Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D364/2012 Urteil v om 2 5 . J a nua r 2012 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Parteien A._______, geboren (…), Kongo (Kinshasa), zurzeit im Transitbereich des Flughafens B._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 13. Januar 2012 / N (…).
D364/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin am 26. Dezember 2011 auf dem Flughafen B._______ eintraf, wo sie am darauffolgenden Tag um Asyl nachsuchte, dass die Flughafenpolizei gestützt auf Art. 10 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) den von der Beschwerdeführerin mitgeführten britischen Reisepass, lautend auf den Namen C._______, sicherstellte, dass die Ausweisprüfung ergab, dass es sich um ein missbräuchlich verwendetes Dokument handelt, da die Gesichtsmerkmale der Beschwerdeführerin in mehreren Belangen vom Lichtbild im Reisepass abweichen, dass das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz mit Verfügung vom 27. Dezember 2011 vorläufig verweigerte und ihr für die Dauer des weiteren Asylverfahrens bis maximal 60 Tage den Transitbereich des Flughafens B._______ als Aufenthaltsort zuwies, dass die Beschwerdeführerin am 30. Dezember 2011 summarisch befragt und am 6. Januar 2012 durch das Bundesamt einlässlich zu den Asylgründen angehört wurde, dass sie dabei im Wesentlichen vorbrachte, sie habe in D._______ einen Kleiderhandel betrieben, wobei am 15. Dezember 2011 Kleiderballen geliefert worden seien, dass während des Ausladens der Kleiderballen das Militär erschienen sei und behauptet habe, vier bis fünf dieser Kleiderballen enthielten Militäruniformen, dass das Militär alle Kleiderballen konfisziert und auch das ganze Geld mitgenommen habe, dass das Militär in der gleichen Nacht zurückgekommen sei, alles Geld gestohlen habe und sowohl ihre Nichte als auch sie selber vergewaltigt worden seien, dass zudem Briefe gefunden worden seien, in denen die Beschwerdeführerin und ihre Nichte eine frühere Vergewaltigung der Schwester der Beschwerdeführerin aufgeschrieben hätten,
D364/2012 dass das Militär sie (die Beschwerdeführerin) mitgenommen und in ein Gefängnis gebracht habe, dass ein Militärangehöriger ihr gegen entsprechendes Entgelt zur Flucht aus dem Gefängnis verholfen habe, dass für die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. Januar 2012 – eröffnet am 14. Januar 2012 – ablehnte und die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens B._______ sowie den Vollzug anordnete, ihr die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und den sichergestellten britischen Reisepass gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG einzog, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Aussagen der Beschwerdeführerin seien aufgrund von zahlreichen Ungereimtheiten und krassen Widersprüchen in wesentlichen Punkten unglaubhaft, dass sie überdies keine genauen Angaben zu den verschiedenen Übergriffen habe machen können und auch ihre Aussagen zum dreitägigen Gefängnisaufenthalt und zur Flucht aus dem Gefängnis als vage, stereotyp und oberflächlich zu bezeichnen seien, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, dass die Beschwerdeführerin mit in französischer Sprache gehaltener Eingabe vom 20. Januar 2012 (Datum gemäss Empfangsbestätigung Flughafenpolizei) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs gericht Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, und es sei überdies festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung
D364/2012 wiederherzustellen und die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktnahme mit den Behörden des Heimat oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventuell sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, dass die vorinstanzlichen Akten am 20. Januar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass das Urteil gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG in deutscher Sprache ergeht, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
D364/2012 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung (Art. 42 Abs. 1 AsylG) zukommt und das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf den (Eventual)Antrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung nach Überprüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht festgestellt hat, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen,
D364/2012 dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass hinsichtlich der auf Beschwerdeebene geltend gemachten Übersetzungsprobleme festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin sowohl anlässlich der summarischen Befragung als auch der Anhörung bestätigte, die übersetzende Person gut zu verstehen (vgl. Akten BFM A 9/30 S. 2 und 11 sowie A 12/19 S. 1), dass sich die anlässlich der Rückübersetzung des Anhörungsprotokolls angebrachten Korrekturen im üblichen Rahmen bewegen und sich im Übrigen auch die bei der Bundesanhörung anwesende Hilfswerkvertretung zu keinen Bemerkungen veranlasst sah, dass die Beschwerdeführerin deshalb auf ihren unterschriftlich bestätigten Aussagen zu behaften ist, dass die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift an den Schlussfolgerungen des Bundesamtes nichts zu ändern vermögen, zumal sie sich überwiegend auf eine Wiederholung der bisherigen Vorbringen beschränken, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
D364/2012 Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihr im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
D364/2012 Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Kongo (Kinshasa) noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – zumutbar ist, dass das BFM insbesondere zu Recht darauf hingewiesen hat, dass zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsregionen des Heimatstaates zu forschen, dass die Beschwerdeführerin deshalb die Folgen ihrer mangelhaften Mitwirkung respektive der Verheimlichung ihrer wahren Identität und Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung keine Vollzugshindernisse im Sinne der vom Bundesverwaltungsgericht übernommenen Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht D1366/2011 vom 13. Oktober 2011 E. 4.3 mit Hinweis auf EMARK 2004 Nr. 33 E. 8.3 S. 237 f.) entgegenstehen, dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, sie würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
D364/2012 rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit vorliegendem Urteil das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Unterlassung der Datenweitergabe an die Behörden des Heimatstaates, welche ohnehin nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam sind, als gegenstandslos erweisen, dass im Übrigen aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervorgeht, die Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin betreffende Daten an den Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegehren, es sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die Beschwerdeführerin darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 VwVG vollumfänglich abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D364/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM, die Flughafenpolizei und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: