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Bundesverwaltungsgericht 01.06.2010 D-3639/2010

1 giugno 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,794 parole·~14 min·2

Riassunto

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Ausland

Testo integrale

Abtei lung IV D-3639/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 . Juni 2010 Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Pietro Angeli-Busi, Martin Zoller, Gerichtsschreiber Martin Scheyli A._______ B._______, geboren [...], Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Einreisebewilligung und Asyl; Verfügung des BFM vom 16. März 2010 / N [...] Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3639/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist sri-lankischer Staatsbürger tamilischer Ethnie und stammt aus C._______ (Bezirk Trincomalee, Ostprovinz). B. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2009 wandte er sich an die schweizerische Botschaft in Sri Lanka (Colombo) und ersuchte um Asyl in der Schweiz. C. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2009 forderte die Botschaft den Beschwerdeführer auf, sein Gesuch mit detaillierten Angaben zu den geltend gemachten Asylgründen zu ergänzen sowie Beweismittel und Identitätspapiere einzureichen. D. Mit Eingabe an die Botschaft vom 27. Oktober 2009 machte der Beschwerdeführer weitere Angaben zu den Gründen seines Asylgesuchs und übermittelte Kopien verschiedener Dokumente (Identitätsausweise, Bestätigungsschreiben) sowie zwei Photographien. E. Am 19. Februar 2010 wurde der Beschwerdeführer durch die Botschaft mündlich zu den Gründen seines Asylgesuchs befragt. F. Mit Schreiben vom 22. Februar 2010 übermittelte die Botschaft das Asylgesuch und die entsprechenden Dokumente dem Bundesamt für Migration (BFM). G. Mit Verfügung vom 16. März 2010 verweigerte das BFM die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. H. Mit vom 20. April 2010 datierender, der sri-lankischen Post am 30. April 2010 übergebener und am 7. Mai 2010 bei der schweizerischen Botschaft eingegangener Eingabe ficht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei reichte er D-3639/2010 als Beweismittel ein Bestätigungsschreiben ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Im vorinstanzlichen Aktendossier sind weder Angaben dazu enthalten, wann die damit beauftragte schweizerische Botschaft in Sri Lanka dem Beschwerdeführer die Verfügung des BFM übermittelte, noch liegt eine Empfangsbestätigung vor. Der genaue Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht somit nicht fest. Indessen trägt die Beweislast für die erfolgte Zustellung und deren Zeitpunkt die Behörde, welche die Zustellung veranlasst hat (vgl. FELIX UHL- MANN/ALEXANDRA SCHWANK, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 34, N 10). Zugleich wäre unter der Voraussetzung, dass die vom 16. März 2010 datierende Verfügung dem Beschwerdeführer erst nach dem 6. April 2010 eröffnet wurde – was unter den gegebenen Umständen eines Asylverfahrens im Ausland möglich erscheint –, die 30-tägige Beschwerdefrist ohnehin eingehalten. 1.4 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und somit nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen aus prozessökonomischen D-3639/2010 Gründen verzichtet werden, da der Eingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne weiteres darüber befunden werden kann. 1.5 Die Beschwerde ist somit als frist- und formgerecht eingereicht zu erachten; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten. 1.6 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 2. 2.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die schweizerische Vertretung überweist dem Bundesamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1). 2.3 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 2.4 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewäh- D-3639/2010 rung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsund Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhalts abklärung zugemutet werden kann. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer machte anlässlich der durchgeführten Befragung im Wesentlichen geltend, er sei im November 2005 durch die „Liberation Tigers of Tamil Eelam“ (LTTE) zwangsrekrutiert worden. Zunächst sei er während dreier Monate im Gebrauch von Waffen und in Aufklärungstätigkeit ausgebildet worden. Dabei sei er verunfallt und deshalb während zwanzig Tagen in medizinischer Behandlung gewesen. Anschliessend sei er wieder an den Waffen ausgebildet worden und schliesslich als Leibwächter des LTTE-Führungsmitglieds Pottu Amman (Kampfname; eigentlich: Shanmugalingam Sivashankar) angestellt worden. Während eines Jahres sei er als Leibwächter Pottu Ammans tätig gewesen, und schliesslich sei er damit beauftragt worden, dessen Sohn Unterricht zu erteilen und diesen auf ein Schul examen vorzubereiten. Dabei habe er während eines Jahres zunächst in Pottu Ammans Haus bei Kilinochchi gelebt. Bei Ausbruch des Krieges im Jahr 2007 sei er mit Pottu Ammans Sohn nach Puthukkudiyi ruppu gezogen. Während des gesamten Zeitraums und bis zum Januar 2009 habe er den Sohn Pottu Ammans unterrichtet und zudem als Leibwächter zur Schule begleitet. Im Januar 2009 sei er schliesslich zum Kampf an die Front beordert worden. Dabei sei er zweimal, am 28. Februar und am 28. April 2009, durch Geschosse verwundet worden und in Spitalpflege gekommen. Nach dem zweiten Spitalaufenthalt sei er in die Obhut einer weiblichen Person gegeben worden, die ihn in einem Bunker versorgt habe. Diese Person habe in der Folge, am 16. Mai 2009, verhindert, dass er durch die sri-lankische Armee verhaftet worden sei, indem sie ihn als Angehörigen ausgegeben habe. Anschliessend sei er in ein Lager für IDPs (internally displaced per- D-3639/2010 sons; intern Vertriebene) bei Vavuniya gelangt. Hier habe ihn ein anderer Angehöriger der LTTE gegenüber der sri-lankischen Armee identifiziert, und er sei verhaftet worden. Weil seine Wunden geblutet hätten, sei er jedoch durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte mit der Auflage ins IDP-Lager zurückgeschickt worden, sich nach drei Tagen wieder bei ihnen zu melden. Dies habe er nicht getan, sondern er sei, nachdem er seine Wunden im Lagerspital habe verarzten lassen, am 19. Juni 2009 aus dem Lager geflohen. Nach seiner Flucht sei er im Juni oder im August 2009 (diesbezüglich machte er unterschiedliche Angaben) zu seinen Eltern nach C._______ zurückgekehrt. Seither habe er mit Angehörigen der tamilischen Organisationen „Tamil Makkal Viduthalai Pulikal“ (TMVP) und „Eelam People's Democratic Party“ (EPDP) Schwierigkeiten, die ihn wegen seiner Vergangenheit als Mitglied der LTTE bedrohen würden. Einmal seien sechs Männer auf Motorrädern zum Haus seiner Eltern gekommen; es sei ihm jedoch gelungen, ihnen zu Fuss zu entkommen. Danach habe er sich entschlossen, sich an die schweizerische Botschaft zu wenden. Unter den eingereichten Beweismitteln hervorzuheben sind eine vom 10. September 2009 datierende Bestätigung der Human Rights Commission of Sri Lanka, wonach der Beschwerdeführer eine Klage vorgebracht habe, weil er regelmässig durch eine Gruppe Unbekannter gesucht werde, eine im Wesentlichen ähnlich lautende, vom 29. April 2010 datierende Bestätigung des Pfarrers der Kirchgemeinde D._______ in E._______ sowie zwei Photographien, die Körperstellen mit Narben zeigen. 3.2 Das BFM gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen seines Asylgesuchs seien nicht glaubhaft. Diese Einschätzung des Bundesamts ist aufgrund zahlreicher Unstimmigkeiten und Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers zu bestätigen. 3.2.1 Zunächst kann der Behauptung des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden, er sei wie behauptet als Leibwächter von Pottu Amman beziehungsweise als Lehrer und Leibwächter eines der Kinder der genannten Person tätig gewesen. Bei Shanmugalingam Sivashankar (alias Pottu Amman) handelt es sich um den ehemaligen Kommandanten der Eliteeinheit „Black Tigers“ sowie der Geheimdienstorganisation der LTTE; zugleich wurde er in der Führungshierarchie der LTTE als zweithöchst rangierende Person hinter dem Anführer Velupillai Prabhakaran eingestuft. Angesichts dessen ist es als D-3639/2010 unwahrscheinlich zu erachten, dass der Beschwerdeführer zum persönlichen Leibwächter des Genannten selbst wie auch eines dessen Söhne ernannt worden sein soll. Zu dieser Einschätzung führen die Aussagen des Beschwerdeführers, er sei im Jahr 2005 zwangsweise rekrutiert worden, er habe lediglich eine gewöhnliche, wenige Monate dauernde militärische Ausbildung erhalten (während derer er ausserdem erheblich verletzt worden sei) und er habe bis zum Januar 2009, als er an die Front geschickt worden sei, keinerlei Kampferfahrung gehabt. Es ist mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass als persönliche Leibwächter Pottu Ammans und seines Sohnes nur erfahrene Angehörige der Elitetruppen der LTTE ausgewählt wurden. Diese Voraussetzungen erfüllte der Beschwerdeführer offensichtlich nicht. Auch weitere Aussagen des Beschwerdeführers sind nicht mit seiner angeblichen Tätigkeit im engsten Umkreis Pottu Ammans vereinbar. So vermochte er anlässlich seiner Anhörung durch die Botschaft auf entsprechende Frage hin nicht anzugeben, welches der korrekte bürgerliche Name Pottu Ammans sei. Ferner ist auch seine Aussage nicht glaubhaft, er habe den Sohn Pottu Ammans noch im Januar 2009, bis zu seiner Abstellung zum Kampfeinsatz, in Puthukkudiyiruppu regelmässig zur Schule gebracht. Im Januar 2009 lag die Kriegsfront in unmittelbarer Nähe zu Puthukkudiyiruppu, und das betreffende Gebiet wurde durch die sri-lankische Armee beständig und in massiver Weise bombardiert. Es ist als fern jeder Wahrscheinlichkeit zu bezeichnen, dass der Sohn eines der ranghöchsten Anführer der LTTE zu jenem Zeitpunkt im Kampfgebiet regelmässig zur Schule geschickt worden sein soll. Ein weiteres Unglaubhaftigkeitselement in Bezug auf die angebliche Tätigkeit als Leibwächter Pottu Ammans ist schliesslich darin zu sehen, dass der Beschwerdeführer in einem IDP- Lager bei Vavuniya von einem anderen LTTE-Angehörigen erkannt und gegenüber der sri-lankischen Armee identifiziert worden sein will, indessen durch die Sicherheitskräfte mit der Anweisung weggeschickt worden sei, sich innert dreier Tage wieder zu melden. Vielmehr ist festzuhalten, dass die sri-lankischen Sicherheitskräfte grosse Anstrengungen unternahmen, unter der vertriebenen Bevölkerung Angehörige der LTTE zu finden und zu inhaftieren. Wäre der Beschwerdeführer als ehemaliger Leibwächter Pottu Ammans und insofern als Angehöriger der Elitetruppen der LTTE identifiziert worden, so hätte man ihn zweifellos unverzüglich in Haft gesetzt und nicht sogleich wieder freigelassen. D-3639/2010 3.2.2 Schliesslich ist auf erhebliche Widersprüche in den zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers hinzuweisen. So sagte er anlässlich seiner Befragung zunächst aus, er sei von Mai bis August 2009 in einem IDP-Lager bei Vavuniya gewesen (Befragungsprotokoll, S. 2). Im weiteren Verlauf führte er indessen aus, er sei am 19. Juni 2009 aus dem Lager geflüchtet und dann zunächst mit zwei Jungen, die mit ihm geflohen seien, zu deren Verwandten gegangen, von wo er an seine Mutter geschrieben habe, die ihn schliesslich abgeholt habe (ebd., S. 6). Aus der Bestätigung der Human Rights Commission of Sri Lanka vom 10. September 2009 wiederum geht hervor, dass der Beschwerdeführer bereits am 18. Juni 2009 nach Hause gekommen sei. An anderer Stelle gab der Beschwerdeführer ausserdem zu Protokoll, er habe nach seiner Heimkehr zu seinen Eltern am 29. Juni 2009 vor Unbekannten fliehen müssen, die ihn bedroht hätten. Auf die Unvereinbarkeit seiner mündlichen Angaben hingewiesen, gab er schliesslich an, dieser Vorfall habe sich in der Tat am 29. August 2009 ereignet (Befragungsprotokoll, S. 8). Des Weiteren führte er aus, zwei Tage nach der Heimkehr zu seinen Eltern sei er durch Angehörige der TMVP und der EPDP bedroht worden. Auf die Frage hin, wann dies geschehen sei, gab er den 24. Dezember 2009 als Datum an (ebd., S. 7). Indem die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seiner Flucht aus dem IDP-Lager und der Rückkehr in seinen Herkunftsort in wesentlicher und nicht nachvollziehbarer Weise divergieren, sind auch diese Aspekte als unglaubhaft zu bezeichnen. 3.3 Generell ist nicht in Abrede zu stellen, dass die allgemeine Si cherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka auch nach dem offiziellen Ende des mehr als 25 Jahre dauernden Bürgerkriegs im Mai 2009 nach wie vor schlecht ist (vgl. hierzu bspw. INTERNATIONAL CRISIS GROUP, Sri Lanka: A Bitter Peace. Asia Briefing N°99, 11. Januar 2010; SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGSHILFE/JUDITH MACCHI/RAINER MATTERN, Sri Lanka: Aktuelle Situation, Bern 2009, S. 4 ff.). Der mit einer vernichtenden Niederlage der LTTE endende Bürgerkrieg hatte verheerende Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung, wobei vonseiten beider Konfliktparteien massive Kriegsverbrechen gegenüber unbeteiligten Zivilpersonen begangen wurden (s. bspw. INTERNATIONAL CRISIS GROUP, War Crimes in Sri Lanka. Asia Report N°191, 17. Mai 2010, S. 9 ff., 24 ff.). Trotz der Beendigung der Kampfhandlungen wird von der Regierung die Meinungs- und Pressefreiheit anhaltend unterdrückt, weshalb eine objektive Berichterstattung aus Sri Lanka zur aktuellen Lage nur unter äusserst erschwerten Bedingungen möglich ist. Die weitere Entwick- D-3639/2010 lung der allgemeinen Lage in Sri Lanka muss als vollkommen offen bezeichnet werden. Insbesondere ist unklar, wie die Regierung mit den ehemaligen Angehörigen und Anhängern der LTTE umgeht beziehungsweise weiter umgehen wird. Dabei ist zwar nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer – wenn auch nicht in der behaupteten Weise und Funktion – in der Vergangenheit zu einer Zusammenarbeit mit den LTTE gezwungen worden sein könnte. Auch erscheint es möglich, dass er deshalb von gewissen Behelligungen seitens der in der Ostprovinz Sri Lankas operierenden staatlichen und paramilitärischen Organisationen betroffen ist. Jedoch haben sich die hauptsächlichen Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erwiesen, und von einer Schutzbedürftigkeit im asylrechtlichen Sinn ist deshalb nicht auszugehen. Vielmehr dürften seine Probleme angesichts des Fehlens anderweitiger konkreter und glaubhafter Hinweise nicht über das hinausgehen, was weite Teile der tamilischen Bevölkerung in den betroffenen Regionen erleben. Trotz der jüngsten Ereignisse und der nach wie vor unsicheren Situation ist somit im vorliegenden Fall festzuhalten, dass gemäss den geltenden asylrechtlichen Kriterien keine Gründe vorliegen, um die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz zu bewilligen, Auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel, insbesondere die beiden Bestätigungsschreiben und die Photographien, sind nicht geeignet, einen anderen Schluss herbeizuführen. 3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine konkreten Hinweise für eine anhaltende Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen. Das BFM hat somit zutreffend festgestellt, der Beschwerdeführer sei nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. 4. Aus den angestellten Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 D-3639/2010 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) D-3639/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung der schweizerischen Botschaft in Colombo (per EDA-Kurier) - die schweizerische Botschaft in Colombo (Ref.-Nr. [...]), mit dem Ersuchen, das Urteil dem Beschwerdeführer gegen Unterzeichnung der beigelegten Empfangsbestätigung oder gegen postalischen Rückschein zu eröffnen und den Eröffnungsbeleg dem Bundesverwaltungsgericht zuzustellen (per EDA-Kurier; in Kopie) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand: Seite 11

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