Abtei lung IV D-3633/2009 D-3618/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . Juni 2009 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. 1. A._______, geboren (...); 2. B._______, geboren (...), vertreten durch (...) Mongolei, Beschwerdeführerinnen gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisung; Verfügungen des BFM vom 29. Mai 2009 / N (...) und N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-3633/2009; D-3618/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerinnen - Schwestern mongolischer Staatsangehörigkeit aus C._______ - am 20. April 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, wobei sie keine Identitätspapiere zu den Akten reichten, dass sie am 22. April 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ und am 15. Mai 2009 durch das BFM nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) angehört wurden, wobei die minderjährige Beschwerdeführerin 2 bei der zweiten Befragung von einer Vertrauensperson begleitet wurde, dass sie im Rahmen der Anhörungen im Wesentlichen angaben, ihr Vater habe bei Chinesen (vgl. A1 S. 5 in N 525 741; A1 S. 4 in N 526 575) beziehungsweise bei einer Person - einem chinesischen Mongolen namens E._______ (vgl. A8 S. 8 f. in N 526 575; A10 S. 10 f. in N 525 741) - grosse Schulden gehabt, dass die Chinesen respektive E._______ deshalb dem Vater gedroht hätten, seine (...) Töchter zu vergewaltigen (vgl. A1 S. 5 in N 525 741; A1 S. 4 in N 526 575) und seinen Sohn umzubringen (vgl. A1 S. 4, A8 S. 8 in N 526 575), dass - gemäss Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 anlässlich der Anhörung vom 15. Mai 2009 – E._______ den Vater zudem erpresst habe, er müsse eine Person bei der (...) umbringen, ansonsten seine ganze Familie ausgelöscht werde, worauf der Vater anfangs Februar 2009 bei der Polizei Anzeige erstattet habe, welche jedoch nichts unternommen habe (vgl. A8 S. 8 und 11 ff. in N 526 575), dass die dritte Schwester F._______. Ende Februar 2009 (vgl. A1 S. 5 in N 525 741) respektive am 27. Februar 2009 (vgl. A1 S. 5 in N 526 575) vergewaltigt worden sei; bei den Tätern handle es sich gemäss Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 um (...) (vgl. A1 S. 4, A8 S. 8 in N 526 575), dass F._______ bei der Polizei Anzeige erstattet habe, wobei die Beschwerdeführerin 2 nicht wisse, was die Polizei deswegen unternommen habe (vgl. A1 S. 6, A10 S. 13 in N 525 741), D-3633/2009; D-3618/2009 dass die Polizei - gemäss Angaben der Beschwerdeführerin 1 anlässlich der Erstbefragung - ein Protokoll erstellt habe, jedoch gesagt worden sei, man habe keine Spuren gefunden, da F._______ vor der Anzeigeerstattung geduscht habe (vgl. A1 S. 4 f. In N 526 575); beziehungsweise dass - gemäss Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 anlässlich der zweiten Anhörung - vermutlich ein Protokoll aufgenommen worden sei, wobei sie jedoch nicht wisse, ob danach etwas geschehen sei (vgl. A8 S. 13 in N 526 575), dass die Beschwerdeführerin 1 im Rahmen der Anhörung vom 15. Mai 2009 anfügte, sie sei vor (...) Jahren ebenfalls von Unbekannten vergewaltigt worden und habe Anzeige erstattet, wobei sie von der Polizei nicht wie ein Opfer, sondern wie eine Verbrecherin behandelt worden sei (vgl. A8 S. 13 in N 526 575), dass der Vater nach der Vergewaltigung von F._______ beschlossen habe, die ganze Familie ausser Landes zu bringen, dass vorab die Beschwerdeführerinnen am 14. April 2009 aus der Mongolei ausgereist seien, da zunächst nur für zwei Personen Papiere hätten organisiert werden können, dass sie mit dem Zug nach G._______ gereist seien, von wo aus sie von Schleppern in einem Personenwagen durch ihnen unbekannte Länder in die Schweiz gebracht worden seien, dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird (vgl. A1 und A8 in N 526 575; A1 und A10 in N 525 741), dass die Beschwerdeführerinnen trotz entsprechender Aufforderung keine Identitätspapiere eingereicht haben, dies mit der Begründung, die Pässe seien ihnen in G._______ abgenommen worden und die Identitätskarten hätten sie zu Hause gelassen; sie hätten seit ihrer Ausreise zu den Eltern keinen Kontakt gehabt, der Vater werde die Identitätskarten aber mitbringen, wenn er nachkomme (vgl. A1 S. 4, A8 S. 7 in N 526 575; A1 S. 4, A10 S. 4 in N 525 741), dass das BFM mit Verfügungen vom 29. Mai 2009 - eröffnet am 29. Mai 2009 (Beschwerdeführerin 1) respektive am 2. Juni 2009 (Beschwerdeführerin 2) - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG D-3633/2009; D-3618/2009 auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht eintrat, deren Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass die Beschwerdeführerinnen dagegen mit Eingaben vom 5. Juni 2009 beim Bundesverwaltungsgericht separate Beschwerden einreichten und um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügungen im Wegweisungspunkt, um Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und damit um Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ersuchten, dass die Beschwerdeführerin 2 zusätzlich im Sinne eines Eventualantrags um Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Abklärung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse unter Würdigung ihrer Minderjährigkeit ersuchte, dass beide Beschwerdeführerinnen zudem in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten, dass sie schliesslich um Beizug der Verfahrensakten der jeweiligen anderen Beschwerdeführerin und um Anweisung der zuständigen Vollzugsbehörden ersuchten, vom Vollzug einer allfälligen Wegweisung der jeweiligen Schwester bis zum definitiven Entscheid über beide Beschwerdeverfahren abzusehen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerinnen durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), D-3633/2009; D-3618/2009 dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass sich vorliegend die gemeinsame Behandlung der Beschwerden in einem Beschwerdeentscheid rechtfertigt, da es sich bei den Beschwerdeführerinnen um Schwestern handelt, die gemeinsam in die Schweiz eingereist sind, im Wesentlichen denselben Sachverhalt geltend machen und gleiche Beschwerdebegehren vorbringen, dass damit die Anträge um Beizug der jeweiligen anderen Verfahrensakten und um Anweisung der Vollzugsbehörden, auf einen Wegweisungsvollzug bis zum Vorliegen der Entscheide in beiden Beschwerdeverfahren zu verzichten, gegenstandslos geworden sind, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, bei denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, wobei bei Nichteintretensentscheiden gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auch die Flüchtlingseigenschaft zum Prozessgegenstand gehört (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass indes die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs der Wegweisung materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend - wie nachfolgend aufgezeigt - um solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), D-3633/2009; D-3618/2009 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass die Beschwerdeführerinnen trotz entsprechender Aufforderung keine Reise- oder Identitätspapiere zu ihrer zweifelsfreien Identifizierung eingereicht haben (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.1-5.2), dass die Erklärungen der Beschwerdeführerinnen, ihre Identitätskarten hätten sie zu Hause gelassen und die Reisepässe seien ihnen in G._______ abgenommen worden, wobei die Schlepper für die Weiterreise gefälschte Papiere dabei gehabt hätten, welche sie gemäss Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 unterwegs jedoch nie gezeigt hätten, da sie nicht kontrolliert worden seien (vgl. A1 S. 3, A8 S. 6 in N 526 575), wohingegen die Beschwerdeführerin 2 glaubte, die Schlepper hätten diese an den Grenzen - an welchen wisse sie nicht, aber so viele Male hätten sie nicht anhalten müssen - gezeigt (vgl. A10 S. 7 in N 525 741), nicht glaubwürdig erscheinen, dass es - selbst wenn den Beschwerdeführerinnen die Reisepässe von den Schleppern abgenommen worden sein sollten - nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb die Schlepper bei den Grenzkontrollen mit der Vorweisung gefälschter Papiere anstelle der vorhandenen Originaldokumente ein zusätzliches Risiko eingegangen sein sollten, dass zudem das Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 hinsichtlich der Weiterreise, wonach sie nicht wisse, durch welche Länder sie von G._______ aus gereist seien, da sie nie eine Grenze gesehen habe und nie kontrolliert worden sei (vgl. A8 S. 6 f. in N 526 575), angesichts der Reiseroute, welche zwingend durch mehrere Länder D-3633/2009; D-3618/2009 führte und der strengen Kontrolle an wichtigen Grenzübergängen nicht realistisch erscheint und nicht zu ihrer Glaubwürdigkeit beiträgt, dass auch die Unkenntnis der Beschwerdeführerin 2 hinsichtlich der Reiseroute, wonach sie ebenfalls kein Transitland und keine Grenze nennen könne, angesichts ihrer Aussage, sie hätten an Grenzen anhalten müssen (vgl. A10 S. 7 in N 525 741), nicht glaubhaft erscheint und überdies im Widerspruch zur Aussage der Beschwerdeführerin 1 steht, wonach sie nie kontrolliert worden seien, dass die Beschwerdeführerinnen zudem trotz entsprechender Aufforderung bis zum heutigen Zeitpunkt offensichtlich keine Anstrengungen unternommen haben, um rechtsgenügliche Identitätspapiere einzureichen, obwohl sie ihre Identitätskarten gemäss eigenen Angaben zu Hause gelassen haben, dass diesbezüglich nicht glaubhaft erscheint, dass die Beschwerdeführerinnen trotz der heutigen Kommunikationsmöglichkeiten keine Möglichkeit gehabt haben sollten, mit den Eltern Kontakt aufzunehmen, zumal gemäss ihren eigenen Angaben eine Wiedervereinigung der Familie im Ausland geplant gewesen sei und somit davon auszugehen wäre, dass bei der Organisation der Ausreisen auch entsprechende Vorkehrungen für eine gegenseitige Kontaktaufnahme vereinbart worden wären, dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Versäumnis der Beschwerdeführerinnen, rechtsgenügliche Identitätsdokumente einzureichen, vorliegen, dass sodann die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, ihren Heimatstaat wegen der Drohungen aufgrund der Schulden des Vaters bei Chinesen beziehungsweise bei E._______ und der damit zusammenhängenden Vergewaltigung ihrer Schwester F._______ verlassen zu haben, zutreffend aufgrund der Tatsache, dass es sich dabei um Übergriffe privater Dritter handle, die in der Mongolei - wo eine funktionierende und für die Familie der Beschwerdeführerinnen zugängliche Schutzinfrastruktur bestehe - Straftatbestände darstellten und entsprechend strafrechtlich verfolgt würden, als nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG erachtet hat, dass die Vorinstanz die geltend gemachten Ausreisegründe der Beschwerdeführerinnen überdies aufgrund von Ungereimtheiten und D-3633/2009; D-3618/2009 Widersprüchen in den Darstellungen zutreffend als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet hat, dass hierzu auf die zu bestätigenden Erwägungen in den angefochtenen Verfügungen verwiesen werden kann, dass sich die Ausführungen in den Beschwerdeschriften auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beschränken und sich in der Geltendmachung dessen Unzumutbarkeit - die Eltern, zu denen keine Kontaktmöglichkeiten bestünden, seien wahrscheinlich auch bereits auf dem Weg in die Schweiz, so dass nicht mehr ohne Weiteres von einem familiären Beziehungsnetz im Heimatstaat ausgegangen werden könne - erschöpfen, dass sie keine asylrechtlich relevante Verfolgung zu begründen vermögen (vgl. hierzu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 [Schutztheorie: Wer in seinem Heimatland ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann, erfüllt aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes die Flüchtlingseigenschaft nicht]), dass sie überdies auch die vom BFM aufgezeigten Ungereimtheiten und Widersprüche nicht zu substanziieren vermögen, dass darin auch keine nachvollziehbaren Erklärungen für die angeblich fehlende Kontaktmöglichkeit zu den Eltern und die Unkenntnis deren aktuellen Aufenthaltsortes geliefert werden, dass somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG notwendig erscheinen, dass das Bundesamt demzufolge zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten ist, dass die Anordnung der Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wenn sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung befindet, dass die Beschwerdeführerinnen über keine derartige Bewilligung verfügen und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen können, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im D-3633/2009; D-3618/2009 Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Wegweisungsvollzug vorliegend in Beachtung dieser völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 Abs. 1 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihnen im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug der Wegweisung für Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass im Falle von unbegleiteten Minderjährigen das Kindeswohl im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges mitzuberücksichtigen ist (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e.bb; Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]), D-3633/2009; D-3618/2009 dass in der Mongolei keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, aufgrund derer die Bevölkerung konkret gefährdet wäre und eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste, dass sich der Vollzug der Wegweisung der (...) Beschwerdeführerinnen als zumutbar erweist, da sie bis zu ihrer Ausreise in der Mongolei gelebt haben, mit den dortigen Verhältnissen somit bestens vertraut sind und aufgrund vorstehender Ausführungen zur Unglaubhaftigkeit und fehlenden Asylrelevanz der geltend gemachten Ausreisegründe sowie der nicht glaubhaften Unkenntnis des aktuellen Aufenthaltsorts der Eltern übereinstimmend mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass sie im Heimatstaat nach wie vor über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz (Aufzählung Verwandte) verfügen, welches sie im Falle der Rückkehr wieder wird unterstützen können, dass sie überdies keine wesentlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend machen, wobei das von der Beschwerdeführerin 2 anlässlich der zweiten Anhörung erwähnte (...-)weh (vgl. A10 S. 14 in N 525 741) nicht auf eine konkrete Gefährdung aufgrund einer medizinischen Notlage schliessen lässt, welche im Heimatstaat nicht behandelbar wäre, dass sie zudem gemäss eigenen Angaben über eine gute Schulbildung verfügen (Beschwerdeführerin 1: [...], vgl. A1 S. 2, A8 S. 4 in N 526 575; Beschwerdeführerin 2: [...] vgl. A1 S. 2, A10 S. 5 in N 525 741), womit insbesondere bei der Beschwerdeführerin 1 angesichts der (...) Ausbildung von einer guten Ausgangslage für die berufliche Zukunft ausgegangen werden kann, dass hinsichtlich der minderjährigen Beschwerdeführerin 2, welche nicht unbegleitet in die Schweiz gelangt ist, sondern zusammen mit der Beschwerdeführerin 1 eingereist ist, zudem davon auszugehen ist, dem Kindeswohl sei besser gedient, wenn sie gemeinsam mit der Beschwerdeführerin 1 wieder in ihr vertrautes Umfeld im Heimatland zurückkehrt, statt weiterhin in der Schweiz zu verbleiben, wo sie sich erst seit Kurzem in einer ihr nicht bekannten Umgebung aufhält, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), D-3633/2009; D-3618/2009 dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerinnen nicht in Betracht fällt und der Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtenen Verfügungen demnach weder Bundesrecht verletzen noch unangemessen sind und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (Art. 106 AsylG), weshalb sie zu bestätigen und die Beschwerden abzuweisen sind, dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass die Beschwerden aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren sind und daher die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen abzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 800.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-3633/2009; D-3618/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin 1 durch Vermittlung des (...) (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin 2 (vorab per Telefax; Einschreiben; Beilage: Kopie Einzahlungsschein) - das BFM, (...) (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N [...] und Ref.- Nr. N [...], ...) - (...) (...) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: Seite 12