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Bundesverwaltungsgericht 20.08.2015 D-3632/2015

20 agosto 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,922 parole·~15 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Mai 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3632/2015/plo

Urteil v o m 2 0 . August 2015 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.

Parteien

A._______, geboren (…), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M., Advokatur Kanonengasse, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Mai 2015 / N (…).

D-3632/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin, eine äthiopische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in B._______, ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge im Juli oder August 2012 verliess und nach Jeddah, Saudi-Arabien ging, wo sie bis im Mai 2014 gelebt und gearbeitet habe, dass sie am 23. Mai 2014 auf dem Luftweg von dort herkommend legal in die Schweiz einreiste, dass sie am 15. September 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte, dort am 24. September 2014 summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen wurde, dass das SEM die Beschwerdeführerin am 16. März 2015 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) ausführlich zu ihren Asylgründen anhörte, dass sie zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, ihr Vater habe sie zwangsverheiraten wollen, was sie abgelehnt habe, zumal sie mit einem Schulkollegen eine heimliche Beziehung geführt habe, dass sie, um dieser Situation zu entkommen, mithilfe einer Agentur eine Stelle als Haushaltshilfe in Saudi-Arabien gesucht habe und sodann im Juli oder August 2012 nach Jeddah gegangen sei, dass sie von der Arbeitgeberfamilie ausgenutzt und vom Arbeitgeber sexuell belästigt worden sei, dass die Familie ihres Arbeitgebers ferienhalber in die Schweiz gereist sei und auch für sie ein Visum beantragt worden sei, dass sie auf diesem Weg im Mai 2014 in die Schweiz gekommen sei und bei dieser Gelegenheit ein Asylgesuch gestellt habe, dass für die weiteren Aussagen der Beschwerdeführerin auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführerin im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens lediglich Unterlagen zu einem gegen sie in der Schweiz geführten Strafverfahren einreichte,

D-3632/2015 dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. Mai 2015 – eröffnet am 7. Mai 2015 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin betreffend ihre Situation im Heimatland seien widersprüchlich und unrealistisch, weshalb sie nicht glaubhaft seien, dass die geltend gemachten Behelligungen durch den Arbeitgeber in Saudi-Arabien nicht asylrelevant seien, dass die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin daher zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen sei, dass der Wegweisungsvollzug nach Äthiopien durchführbar sei, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom 8. Juni 2015 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und dabei beantragen liess, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, eventuell sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventuell sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei ihr die Möglichkeit zu geben sei, zum erlittenen sexuellen Missbrauch im ausschliesslichen Beisein von weiblichen Personen auszusagen, dass in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG; Art. 110a AsylG) ersucht wurde, dass der Beschwerde die angefochtene Verfügung in Kopie sowie eine Vollmacht vom 28. Mai 2015 beilagen, dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,

D-3632/2015 dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2015 die Gesuche um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege und Kostenvorschussverzicht abwies und die Beschwerdeführerin aufforderte, bis zum 29. Juni 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass der verlangte Kostenvorschuss am 27. Juni 2015 einbezahlt wurde, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Juni 2015 um eventuelle Ansetzung einer Nachfrist für die Leistung des Kostenvorschusses ersuchte, dass mit Eingabe vom 12. August 2015 ein Arztbericht der Psychiatrischen Dienste E._______ vom 24. Juli 2015 zu den Akten gereicht und gleichzeitig um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 12. Juni 2015, Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, eventuell um Ansetzung einer Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses, ersucht wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme vorliegend nicht besteht, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

D-3632/2015 dass der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, womit die Gesuche um Ansetzung einer Nachfrist zur Leistung desselben sowie das in der Eingabe vom 12. August 2015 erneut gestellte Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass in der Beschwerde in verfahrensrechtlicher Hinsicht vorgebracht wird, der Sachverhalt sei unvollständig festgestellt worden, da die Beschwerdeführerin keine Gelegenheit erhalten habe, in einer reinen Frauenrunde zum in Saudi Arabien erlittenen sexuellen Missbrauch auszusagen, dass mit den Verfahrensbestimmungen von Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) bezweckt werden soll, dass die asylsuchende Person ihre Verfolgungsvorbringen ungehindert vortragen kann, dass es sich indessen bei den Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die Vorfälle in Saudi Arabien nicht um asylrelevante Tatsachen handelt, da sich diese nicht im Heimatstaat der Beschwerdeführerin, sondern in einem Drittstaat ereignet haben, dass zudem auch nicht ersichtlich ist, inwiefern eine erneute Befragung der Beschwerdeführerin zu der von ihr erlittenen sexuellen Belästigung durch ihren ehemaligen saudischen Arbeitgeber in einem reinen Frauenteam hinsichtlich der Beurteilung der Frage des Wegweisungsvollzugs zweckdienlich sein könnte, zumal das Vorbringen an sich nicht bezweifelt wird,

D-3632/2015 dass aus diesen Gründen der rechtserhebliche, relevante Sachverhalt als vollständig erstellt zu erachten ist, auch wenn die Beschwerdeführerin nicht durch ein reines Frauenteam angehört wurde, dass der eventualiter gestellte Kassationsantrag damit abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Beschwerdeführerin geltend macht, ihr Vater habe sie zwangsweise verheiraten wollen, weshalb sie aus Äthiopien habe flüchten müssen, dass aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin zwar davon auszugehen ist, sie sei in einem religiösen und relativ konservativen Haushalt aufgewachsen, dass sie sich jedoch eigenen Angaben zufolge grundsätzlich gut mit ihrem Vater verstanden hat und dieser sie bisher nicht stark unter Druck gesetzt hat (vgl. A21 S. 26), dass sie ihre Ausbildung abschliessen und anschliessend arbeiten konnte, was auf eine aufgeschlossene Einstellung ihres Vaters schliessen lässt, dass sie zwar auch geltend macht, sie sei unfrei und der Vater fanatisch und sehr streng gewesen,

D-3632/2015 dass diese Aussagen indessen angesichts ihrer übrigen Angaben wenig glaubhaft erscheinen, dass sie nämlich den Akten zufolge offensichtlich überhaupt nicht streng kontrolliert und überwacht wurde, sondern im Gegenteil alleine zur Schule gehen und alleine ihre Freundin, welche in einem anderen Quartier wohnte, besuchen konnte, dass sie über ein Jahr lang heimlich einen Freund hatte, mit welchem sie sich mehrmals in einem Hotel getroffen habe, dass sie offenbar auch problemlos alleine zur Agentur gehen konnte, welche ihre Ausreise nach Saudi Arabien organisiert hat, dass diese Umstände darauf schliessen lassen, dass der Vater ihr relativ grosse Freiheiten in der Freizeitgestaltung zugestand und damit effektiv toleranter war, als die Beschwerdeführerin vorgibt, dass sie offenbar – zumindest pro forma – in die Heirat eingewilligt hat (vgl. A21 S. 26), und ihr Vater ihre wahre Haltung demnach gar nicht kannte, dass jedenfalls aufgrund der Aktenlage keine konkreten und glaubhaften Hinweise dafür bestehen, dass ihr Vater sie tatsächlich gegen ihren ausdrücklich bekundeten Willen verheiraten oder sie im Falle einer Weigerung in asylrelevanter Weise bestrafen würde, dass der geltend gemachte Asylgrund (drohende Zwangsheirat) demnach insgesamt offensichtlich nicht glaubhaft ist, dass die geltend gemachten Behelligungen seitens des Arbeitgebers der Beschwerdeführerin in Saudi-Arabien wie vorstehend erwähnt nicht asylrelevant sind, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.),

D-3632/2015 weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard gilt wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine der Beschwerdeführerin in Äthiopien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen

D-3632/2015 wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass gemäss konstanter Praxis von der grundsätzlichen, generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien auszugehen ist (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3), dass in individueller Hinsicht festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin aus B._______ stammt, eine relativ gute Ausbildung genossen und vor ihrer Ausreise als Kleiderverkäuferin gearbeitet hat, dass sie am Herkunftsort grundsätzlich über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt, dass sie zwar angibt, es habe Spannungen gegeben zwischen ihr und dem Vater und sie wolle nicht zu ihm zurückkehren, dass aufgrund der Aktenlage jedoch davon auszugehen ist, dass die Mutter, mit welcher die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge in sporadischem Kontakt steht, sie im Falle ihrer Rückkehr unterstützten würde, dass die Beschwerdeführerin zudem über mehrere Geschwister und Halbgeschwister verfügt, welche teilweise ebenfalls in B._______ leben, und davon auszugehen ist, zumindest einige dieser Familienangehörigen würden sie bei sich aufnehmen, falls die Beschwerdeführerin nicht mehr bei ihrem Vater leben will, dass sie im vorinstanzlichen Verfahren auf entsprechende Frage hin aussagte, sie sei ganz gesund und habe keine medizinischen Probleme (vgl. A3 S. 16), dass sie jedoch nun mit Eingabe vom 12. August 2015 einen Arztbericht der Psychiatrischen Dienste E._______ vom 24. Juli 2015 zu den Akten reichte, dass darin festgestellt wird, die Beschwerdeführerin leide an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung sowie an rezidivierenden depressiven Episoden, gegenwärtig mittelschwer, dass sie zudem als Kind Opfer von Genitalverstümmelung geworden sei,

D-3632/2015 dass sie eine antidepressive und traumaspezifische Psychotherapie benötige, dass die psychiatrische Versorgung in Äthiopien – wie vom Rechtsvertreter in seiner Eingabe vom 12. August 2015 zu Recht ausgeführt wurde – zwar mangelhaft ist, sich die allgemeine Infrastruktur in B._______ jedoch im Vergleich zu den anderen Teilen des Landes besser und moderner präsentiert, dass in B._______, dem Herkunftsort der Beschwerdeführerin, mehrere stationäre und ambulante psychiatrische Einrichtungen – öffentliche und private – bestehen und auch einige Antidepressiva grundsätzlich verfügbar sind, wobei es sich allerdings nicht um dieselben Medikamente handelt wie in Europa, sondern um Generika (vgl. dazu Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH, Äthiopien: Psychiatrische Versorgung, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 5. September 2013), dass aber bei dieser Sachlage davon ausgegangen werden kann, dass der Zugang der Beschwerdeführerin zu der für sie notwendigen medizinischen Behandlung an ihrem Herkunftsort – wenn auch unter erschwerten Bedingungen – grundsätzlich gewährleistet ist, dass der Beschwerdeführerin zudem die Möglichkeit offen steht, gegebenenfalls medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]), dass einer allfälligen Akzentuierung von suizidalen Tendenzen bei der Rückführung mit geeigneten medikamentösen oder auch psychotherapeutischen Massnahmen entgegenzuwirken wäre, dass nach dem Gesagten insgesamt keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Äthiopien in eine existenzielle Notlage geraten würde, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu qualifizieren ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Äthiopien schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),

D-3632/2015 dass demnach der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung somit Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch vom 12. August 2015, es sei die Zwischenverfügung vom 12. Juni 2015 betreffend den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Wiedererwägung zu ziehen, abzuweisen ist, da sich die Beschwerde angesichts der vorstehenden Ausführungen auch unter Berücksichtigung des nachträglich eingereichten Arztberichtes als aussichtslos erwies, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der am 27. Juni 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet wird. (Dispositiv nächste Seite)

D-3632/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch, wonach die Zwischenverfügung vom 12. Juni 2015 betreffend die Frage der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) in Wiedererwägung zu ziehen sei, wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut

Versand:

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