Abtei lung IV D-3628/2008 law/bah {T 0/2} Urteil v o m 9 . Juni 2008 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, geboren _______, Kongo (Kinshasa), _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Mai 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-3628/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 9. Oktober 2007 verliess und am 6. November 2007 in die Schweiz einreiste, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte, dass er am 21. November 2007 im Empfangszentrum A._______ zu seinen Personalien, zum Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt wurde, dass er vom BFM am 3. Dezember 2007 zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass er im Wesentlichen geltend machte, er habe seit dem Jahre 2002 bis im Juli 2007 als Missionar und Priester im „Kloster B._______“ in C._______ gewirkt, dass er in letzter Zeit vor allem im sozialen Bereich tätig gewesen sei, dass er unter anderem den Verkauf von Krokodilhäuten und den Handel mit Elfenbein durch die Militärs gerügt habe, dass er wegen seiner Tätigkeiten am 3. September 2007 von den Sondereinheiten im Kloster verhaftet und mitgenommen worden sei, dass er während der Haftzeit, die bis zum 9. Oktober 2007 gedauert habe, mehrmals befragt worden sei, dass es für ihn eine sehr schwere Zeit gewesen sei, dass der Abt seines Klosters sich verpflichtet habe, ihm beizustehen, dass der Abt mit dem zuständigen Leutnant Kontakt aufgenommen habe, der ihn (den Beschwerdeführer) aus dem Gefängnis habe entkommen lassen, dass in der Nähe seines Gefängnisses Nonnen in einem Wagen auf ihn gewartet hätten, die ihn mit in ihr Kloster genommen hätten, dass ihn die Nonnen gepflegt und untersucht hätten, wobei festgestellt worden sei, dass er an einer Diabetes leide, D-3628/2008 dass ihm deshalb Tabletten gegeben worden seien, die er dreimal täglich einnehmen müsse, dass ihn die Nonnen am folgenden Tag nach Sambia gebracht hätten, von wo aus er nach Frankreich geflogen sei, dass er mit Hilfe von Ordensschwestern in die Schweiz gelangt sei, dass das BFM mit Verfügung vom 26. Mai 2008 – frühestens eröffnet am 27. Mai 2008 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen seien nicht glaubhaft, weshalb seiner Aussage, das Militär habe seinen gültigen Reisepass beschlagnahmt, der Boden entzogen sei, dass er angegeben habe, seine Identitätskarte sei im Kloster und er werde den Abt bitten, ihm die Dokumente zu beschaffen, dass das Original der Identitätskarte auch nach Ablauf von rund eineinhalb Jahren nicht beim BFM eingetroffen sei, dass er stattdessen Kopien seines abgelaufenen Reisepasses, einer Wählerkarte und eines Taufscheins eingereicht habe, es aber nicht nachvollziehbar sei, weshalb er die Originaldokumente, die sich im Kloster befänden, nicht eingereicht habe, dass er angeblich von Sambia nach Frankreich gereist sei, wozu er gültige Identitätspapiere hätte haben müssen, dass deshalb davon auszugehen sei, er verfüge über relevante Identitätspapiere, welche er dem Bundesamt vorenthalte, weshalb keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren vorlägen, dass vor dem Hintergrund seiner Aussage, das ganze Kloster sei in den von ihm genannten Bereichen engagiert gewesen, zu erwarten gewesen wäre, dass die kongolesischen Behörden gegen das Kloster und insbesondere dessen Leitung Massnahmen ergriffen hätten, D-3628/2008 dass sein Vorbringen, ein Leutnant habe ihn aus dem Kerker freigelassen, nicht geglaubt werden könne, da nicht davon ausgegangen werden könne, ein Leutnant in verantwortungsvoller Position würde seine dienstliche Pflicht in der genannten Weise verletzen, zumal eine solche Handlungsweise im vorliegenden Kontext für diesen als zu riskant zu qualifizieren sei, dass aufgrund seiner Aussage, es sei „sehr, sehr, sehr schwierig“ gewesen zu fliehen, der Umstand, wonach er ohne Schwierigkeiten den Kerker habe verlassen können, erstaune, dass er sich zudem in mehrere Widersprüche verheddert habe, dass die kongolesische Botschaft in Lusaka ihm einen Pass ausgestellt habe, mit dem er nach Frankreich habe fliegen können, was vor dem Hintergrund der geltend gemachten Festnahme und der Flucht nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Juni 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Beschwerde sei wiederherzustellen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die vorinstanzliche Behörde sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass der Beschwerde Kopien mehrerer, bereits bei der Vorinstanz in Kopie eingereichter Beweismittel sowie eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 3. Juni 2008 beigelegt wurden, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), D-3628/2008 dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das BFM in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht rechtsgültig entzogen hat (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG), da seine Erwägung, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen, im Dispositiv keinen Niederschlag gefunden hat, dass der Beschwerdeführer somit berechtigt ist, sich bis zum Abschluss des Asylverfahrens in der Schweiz aufzuhalten (vgl. Art. 42 Abs. 1 AsylG), dass demzufolge auf das Rechtsbegehren, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), D-3628/2008 dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass die in der Beschwerde vertretene Auffassung, die Vorinstanz habe bei einem auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gestützten Entscheid nicht zu prüfen, ob ein Asylgesuchsteller glaubwürdig bzw. seine Aus- D-3628/2008 sagen glaubhaft seien, nicht geteilt werden kann, da sich die zu prüfende Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft sowohl aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, als auch aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.4 – 5.6.5 S. 89 ff.), dass sich auch weitere Ausführungen in der Beschwerde teilweise auf Art. 32 Abs. 2 Bst a in der Fassung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1999 (AS 1999 2262) beziehen, welche indessen durch die Fassung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a gemäss Ziff. I des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AS 2006 4767, BBl 2002 6845) mit Wirkung seit 1. Januar 2007 ersetzt wurde, weshalb auf diese nicht weiter einzugehen ist, dass das BFM entgegen den Ausführungen in der Beschwerde auch dann einen Nichteintretensentscheid zu fällen hat, wenn die Voraussetzungen dazu gegeben sind und die in Art. 37 Abs. 1 AsylG vorgesehene Entscheidungsfrist längst abgelaufen ist (vgl. EMARK 2002 Nr. 15 E. 5d S. 125 f.), dass Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht per se völkerrechtswidrig ist, sondern völkerrechtskonform auszulegen und anzuwenden ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 6.2 S. 93), dass mit der Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG vorliegend keine völkerrechtlichen Bestimmungen verletzt wurden, dass – wie nachfolgend auszuführen sein wird – die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Inhaftierung nicht glaubhaft erscheint, weshalb auch sein Vorbringen, sein Pass sei beschlagnahmt worden, nicht glaubhaft ist, dass mehrere Notizen, die der Beschwerdeführer auf sich trug, auf bereits seit längerem bestehende Reisepläne schliessen lassen, dass seine Erklärungsversuche, einige der Notizen gehört ihm nicht, nicht zu überzeugen vermögen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei ihm von der kongolesischen Botschaft in Sambia eine Spezialbewilligung für eine Reise nach Frankreich aus medizinischen Gründen ausgestellt worden, D-3628/2008 nicht zu überzeugen vermag, da er dies erst auf Beschwerdeebene erwähnte und das entsprechende Dokument nicht einreichte, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Aktenlage davon ausgeht, der Beschwerdeführer sei mit gültigen Reisepapieren in die Schweiz gelangt, die er den Asylbehörden in der Folge nicht abgab, dass er damit keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2), dass ein gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht gefällter Nichteintretensentscheid auch dann nicht aufgehoben wird, wenn die Papiere nachträglich auf Beschwerdeebene eingereicht werden (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5 S. 108 ff.), weshalb darauf verzichtet werden kann, den Eingang der vom Beschwerdeführer angekündigten Originale der bereits in Kopie eingereichten Dokumente abzuwarten, dass deshalb die Frage, ob eines der angekündigten Dokumente unter den Begriff „Reise- oder Identitätspapier“ gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG fällt (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6 S. 58 ff.) offen gelassen werden kann, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Festnahme aus mehreren Gründen nicht glaubhaft erscheint, dass er bereits bei der Vorinstanz die Kopie eines Schreibens der Erzdiözese D._______ vom 10. Dezember 2007 einreichte, in welchem seine Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der E._______ bestätigt wird, dass das Schreiben ausgestellt wurde, um ihm die Erfüllung seiner Mission zu erleichtern, dass der Beschwerdeführer hätte in der Lage sein müssen, eine Bestätigung der Glaubensgemeinschaft, wonach seine Verfolgungsvorbringen den Tatsachen entsprechen, beizubringen, dass seine Glaubensgemeinschaft ihn nicht nur auf illegalem Weg in die Schweiz gebracht hätte, sondern ihm mit Sicherheit auch nach Ein- D-3628/2008 reichung eines Asylgesuches bei der Aufklärung des Sachverhalts zur Seite gestanden wäre, falls der Beschwerdeführer sich in der Heimat tatsächlich in der geltend gemachten misslichen Situation befunden hätte. dass er seiner Glaubensgemeinschaft, die auch in Europa verankert und tätig ist, eigenen Aussagen zufolge bereits seit beinahe 25 Jahren diente, dass das Ausbleiben jeglicher offizieller Hilfestellung auf die Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers hindeutet, dass sich aufgrund dieser Sachlage Abklärungen bei der Erzdiözese D._______ durch die Asylbehörden erübrigen, dass der Beschwerdeführer geltend machte, ein Armeeleutnant habe ihn aus dem Kerker entkommen lassen, dass er bei der Erstbefragung betonte, es sei sehr schwierig gewesen, aus dem Kerker zu entkommen, dass seine Schilderung der Flucht, wonach er aus der Zelle geholt worden sei und unbegleitet an einer Gruppe von sich im Hof befindlichen Militärs habe vorbeigehen müssen, die zu ihm „raus, raus“ gesagt hätten, nicht nachvollziehbar ist, dass ein Armeeleutnant, der sich zur Freilassung eines Gefangenen bereit erklären würde, wohl mit grösserer Diskretion vorgehen würde, da er sich durch eine solche Aktion selbst einer Gefährdung aussetzen würde, dass es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht geeignet sind, in der Sache zu einer von derjenigen des BFM abweichenden Beurteilung zu gelangen, dass im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 3. Dezember 2007 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Weg- D-3628/2008 weisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.), dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung D-3628/2008 ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung nach Kongo (Kinshasa) nicht als grundsätzlich unzumutbar erachtet, dass der Beschwerdeführer in Kongo (Kinshasa) über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, leben doch mehrere Familienangehörige sowie Glaubensbrüder in seinem Heimatland, dass die vom Beschwerdeführer zur Behandlung seiner Diabetes benötigten Medikamente in seinem Heimatland offenbar erhältlich sind, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seines Status als Ordensbruder auch möglich ist, sich in Kongo (Kinshasa) an einem anderen als seinem Herkunftsort seinen Glaubensbrüdern anzuschliessen, dass sich aus den Akten keine Hinweise für die Annahme ergeben, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass an der festgestellten Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auch der Hinweis auf den Umstand, wonach die britischen Behörden zurzeit auf die Rückschaffung von abgewiesenen Asylgesuchstellern, die aus Kongo (Kinshasa) stammen, verzichteten, nichts zu ändern vermag, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei D-3628/2008 der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-3628/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (kantonale Behörde) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: Seite 13