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Bundesverwaltungsgericht 05.09.2017 D-3625/2016

5 settembre 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,064 parole·~25 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Mai 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3625/2016

Urteil v o m 5 . September 2017 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Daniel Widmer.

Parteien

A._______, geboren am (…), unbekannter Staatsangehörigkeit beziehungsweise China (Volksrepublik), vertreten durch MLaw Livia Kunz, MLaw Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Anerkennung als Flüchtling und Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Mai 2016 / N (…).

D-3625/2016 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein aus dem Dorf B._______ (Bezirk C._______) stammender Tibeter, wo sich auch sein letzter Wohnsitz befand, verliess seinen Heimatstaat am 20. Juni 2014 an Bord eines (…) und zu Fuss in Richtung D._______, wo er sich bis zum 1. Juli 2014 aufhielt. Von dort sei er auf dem Luftweg über E._______ in die Schweiz weitergereist. Am 16. Januar 2015 suchte er im Flughafen F._______ um Asyl nach. Mit Verfügung des SEM desselben Datums wurde ihm die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen der Transitbereich des erwähnten Flughafens als Aufenthaltsort zugewiesen. Am 21. Januar 2015 fand dort eine erste Befragung durch das Staatssekretariat statt (sogenannte Befragung zur Person, [BzP]; SEM-Akte […]). Dabei wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäss API-Daten (Advance Passenger Information) mit einem am 19. Dezember 2014 auf die Personalien G._______, geboren am (…), ausgestellten, bis zum 18. März 2015 gültigen (…) Reisepass von H._______ in die Schweiz gereist ist. Zudem wurde die Kopie einer vom (…) ausgestellten und mit dem Passfoto des Beschwerdeführers versehenen Transportbewilligung in die I._______ sichergestellt und ihm dazu während der BzP das rechtliche Gehör gewährt. Am 29. Januar 2015 wurde ihm durch das SEM die Einreisebewilligung erteilt. Mit Entscheid vom 28. Januar 2015 wurde der Beschwerdeführer für den Aufenthalt während des Verfahrens dem Kanton J._______ zugewiesen. Am 2. Juli 2015 wurde er vom Staatssekretariat angehört (Anhörung; SEM-Akte […]). A.b Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, nachdem die chinesischen Behörden die tibetischen Lehrpläne abgeändert und die tibetische Sprache verboten hätten, habe er sich während mehrerer Versammlungen zusammen mit insgesamt (…) Mitschülern getroffen und die aus seiner Sicht unhaltbare Situation diskutiert. Um seinem Unmut Ausdruck zu verleihen, habe er im Jahr 2014 verschiedene protibetische (…) verfasst. Im (…) 2014 habe er selbständig und unbemerkt an der Infotafel vor der Schule eines seiner (…) aufgehängt und sei danach umgehend von der Schule geflohen. In der Folge habe sein Onkel seine illegale Ausreise organisiert. A.c Anlässlich der Anhörung wurde der Beschwerdeführer insbesondere auch zum Alltag in der geltend gemachten Herkunftsregion befragt.

D-3625/2016 A.d Der Beschwerdeführer reichte keine Dokumente zum Nachweis seiner Identität ein. Zur Stützung seiner Vorbringen gab er (…) Fotos zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 9. Mai 2016 stellte das Staatssekretariat fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte dessen Asylgesuch ab. Es wies ihn aus der Schweiz weg, wobei es den Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausschloss. Es ordnete an, dass der Beschwerdeführer die Schweiz – unter Androhung von Zwang im Unterlassungsfall – bis zum 4. Juli 2016 zu verlassen habe. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers sowohl den Anforderungen von Art. 7 AsylG (SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit als auch jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. Bereits in seinen Ausführungen zum Reiseweg fänden sich verschiedenste Unstimmigkeiten, wobei es ihm insbesondere nicht gelungen sei, seine angeblich illegale Ausreise aus China glaubhaft darzutun. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er den korrekten Reiseweg und die Reisemodalitäten bewusst verschleiere. Seine Ausführungen vermöchten allesamt nicht zu überzeugen und es entstehe vielmehr der Eindruck, dass er in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China sozialisiert worden sei. Seine Vorbringen im Zusammenhang mit der (…)aktion seien asylrechtlich nicht relevant. Dem Vollzug der Wegweisung stünden sodann keine Vollzugshindernisse im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen entgegen. Es entstehe der Eindruck, dass der Beschwerdeführer seine wahre Identität gegenüber den Asylbehörden bewusst verschleiere. Da bei einer asylsuchenden Person, die unbestrittenermassen tibetischer Ethnie sei, die Möglichkeit nicht auszuschliessen sei, dass sie die chinesische Staatsangehörigkeit besitze, sei ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China ausgeschlossen, da ihr dort gegebenenfalls unmenschliche Behandlung oder Folter drohe. Der Beschwerdeführer habe jedoch die Folgen der Unglaubhaftigkeit seines Sachvortrags zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, dass einer Wegweisung an seinen bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 2–4 AuG (SR 142.20) entgegenstünden. C. Mit Eingabe vom 9. Juni 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht

D-3625/2016 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur erneuten Überprüfung der Herkunftsangaben an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei diese anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er unter Beilage einer Fürsorgebestätigung um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Gleichzeitig wurden die (…) bereits bei der Vorinstanz eingereichten Fotos erneut eingereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 16. Juni 2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Bestellung von MLaw Livia Kunz als amtliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG wurden gutgeheissen. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 1. Juli 2016 eingeladen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 28. Juni 2016 brachte die Vorinstanz vor, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten, fügte diverse Bemerkungen zur Rechtsmitteleingabe an und hielt im Übrigen an ihren Erwägungen vollumfänglich fest. F. Mit Eingabe vom 2. August 2017 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne

D-3625/2016 von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die Vernehmlassung vom 28. Juni 2016 wurde dem Beschwerdeführer bis anhin nicht zur Kenntnis gebracht. Im Sinne der Transparenz und aus Gründen der Prozessökonomie ist ihm eine Kopie derselben mit dem Urteil zuzustellen. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Der Beschwerdeführer beantragte in seinem Hauptantrag die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Überprüfung der Herkunftsangaben, im Eventualantrag lediglich die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3

D-3625/2016 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen fest, die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Alltag in seinem Heimatdorf seien anlässlich der Anhörung sehr oberflächlich und unsubstanziiert ausgefallen. Die Aussagen seien derart oberflächlich, dass es nahezu unmöglich erscheine, diese auf ihren Wahrheitsgehalt untersuchen zu können. Sie beschränkten sich in der Regel auf sehr kurze, allgemeingültige Angaben. Selbst auf Nachfragen habe der Beschwerdeführer seine Angaben nur bedingt spezifiziert. Selbstverständlich sei bei der Beurteilung auch der Bildungsgrad der betroffenen Person zu berücksichtigen. Es könne jedoch erwartet werden, dass jedermann – losgelöst von seinem Bildungsniveau – gewisse Angaben zu seinen persönlichen Erlebnissen und Tätigkeiten im Heimatstaat machen könne. Hierzu sei der Beschwerdeführer jedoch nicht in der Lage gewesen. Dies sei nicht nachvollziehbar und lasse somit gewisse Zweifel an seiner Hauptsozialisation aufkommen. Nahtlos in dieses Bild füge sich ein, dass er, zu dem von ihm für die Reise von H._______ in die Schweiz verwendeten (…) Reisepass und der bei ihm sichergestellten Kopie einer mit seinem Foto versehenen (…) Transportbewilligung befragt, nur erklärt habe, dass er mit dem Pass und den Reisemodalitäten nichts zu tun gehabt und sich die Begleitperson darum gekümmert habe. Diese Ausführungen vermöchten nicht zu überzeugen und es entstehe der Eindruck, dass er seine wahre Identität gegenüber den Asylbehörden bewusst verschleiere. Dieser Eindruck werde dadurch verstärkt, dass er sich bezüglich seines Alters widersprochen und in den knapp anderthalb Jahren bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens keine Ausweisdokumente eingereicht habe. Es sei nicht glaubhaft, dass er zuletzt beziehungsweise überhaupt je in Tibet gelebt habe, womit auch die Möglichkeit der illegalen Ausreise von dort dahinfalle. Abgesehen

D-3625/2016 davon wirke seine Schilderung des illegalen Grenzübertritts an sich stereotyp und allgemeingültig, habe er doch lediglich geltend gemacht, er habe (…) müssen, wobei es (…) habe. 4.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen vor, die Vorinstanz sei in ihrem Entscheid zum Schluss gekommen, dass es ihm nicht gelungen sei, seine Hauptsozialisation in der Volksrepublik China glaubhaft darzutun. Zur Begründung habe sie hauptsächlich auf seine aus ihrer Sicht oberflächlichen Aussagen zu seinem Reiseweg und Alltag verwiesen. Indessen habe er anlässlich der BzP ausgeführt, dass er von Person zu Person gereicht worden und mit dem Flugzeug beziehungsweise mit Flugzeugen in die Schweiz gereist sei. In diesem Sinn habe er weiter angegeben, dass er nicht gewusst habe, wohin man ihn schliesslich bringen würde. Die Person, welche ihn vom zweiten Flughafen weitergeschickt habe, habe ihm gesagt, dass er sich in E._______ befinde. Somit habe der Beschwerdeführer entgegen der Vorinstanz ausgeführt, dass er von D._______ nach E._______ und dann nach K._______ geflogen sei. Demnach habe er die Zieldestinationen seiner Flüge zumindest rückblickend gekannt. Dass ihm die von seinem Onkel organisierte und schliesslich von Schleppern kontrollierte und begleitete Reise beziehungsweise die genaue Route nicht von vornherein bekannt gewesen sei, könne ihm nicht vorgeworfen werden. Es sei nachvollziehbar, dass bei von Schleppern organisierten Reisen die gesamte Kontrolle und Leitung der Reise bei ebendiesen liege. Ausserdem habe die Vorinstanz zur Reise des Beschwerdeführers nach Europa nur sehr dürftig Fragen gestellt. Mithin treffe der diesbezügliche Vorwurf nicht zu. Sodann wurde dem weiteren Vorwurf, dass auch seine Ausführungen zu seinem Heimatdorf, zu Einkaufsmöglichkeiten, zu Preisen und zur Landwirtschaft dürftig ausgefallen seien, entgegengehalten, dass er über mehrere Seiten des Anhörungsprotokolls sich hinziehende Fragen der Vorinstanz über seine Heimatregion überwiegend in nachvollziehbarer Weise beantwortet habe. So habe er ausgeführt, dass die meisten Einwohner in seiner Heimatregion Feldarbeiter oder Nomaden seien, verschiedene dortige Berge namentlich aufgezählt und von den verschiedenen Tieren erzählt, die in Tibet lebten. Er habe von seiner Schule erzählt, welche Fächer er besucht habe, und kenne die Nachbardörfer. Des Weiteren habe er das ihm vorgelegte chinesische Geld beschriftet und sich zu Produkten und Preisen sowie zur Feldarbeit geäussert. Bei der Anhörung habe er im Kham-Dialekt und auf Aufforderung hin auch Chinesisch gesprochen. Auch werde in der angefochtenen Verfügung von der Vorinstanz keine einzige Ausführung des Be-

D-3625/2016 schwerdeführers als unrichtig bezeichnet. Dem Vorwurf, er habe das Vorliegen eines (…) Reisepasses nicht zu erklären vermögen, wurde entgegengehalten, dass er sowohl bei der BzP als auch bei der Anhörung erläutert habe, mit der Reiseorganisation nichts zu tun gehabt zu haben; so habe der Schlepper alles organisiert und den gefälschten Pass denn auch wieder mitgenommen. Dass der Beschwerdeführer für die Flucht nach Europa keine eigenen Papiere benützen könne, wenn ihm solche überhaupt zur Verfügung stünden, sei nachvollziehbar. Der Vorinstanz wäre es möglich gewesen, den (…) Reisepass beziehungsweise die weiteren Reisedokumente per Botschaftsabklärung überprüfen zu lassen, wodurch die Angaben des Beschwerdeführers bestätigt würden. Mithin seien die von der Vorinstanz zur Begründung der Unglaubhaftigkeit herangezogenen Aussagen und Erklärungen des Beschwerdeführers nicht unsubstanziiert und unstimmig. Überdies habe die Vorinstanz die von ihm während der Anhörung eingereichten Beweismittel – (…) Fotos, auf welchen er in L._______ abgebildet sei – nicht gewürdigt. Da sie nicht zu den Akten genommen worden seien, würden sie auf Beschwerdeebene erneut eingereicht. Wie er bereits bei der Anhörung ausgeführt habe, zeigten sie ihn vor dem (…) ([…]), sowie, zusammen mit seinem Onkel ([…]) und zwei weiteren Personen aus seinem Heimatdorf ([…]), vor dem (…). Die Fotos seien – laut Beschwerdeführer rückseitig ersichtlich – in Tibet entwickelt worden und untermauerten seine Herkunft. Die bei der Anhörung anwesende Hilfswerksvertretung (HWV) habe auf ihrem Unterschriftenblatt ausgeführt, dass der Sachbearbeiter beziehungsweise die Sachbearbeiterin einen wertenden Befragungston gehabt und nicht vorurteilsfrei gewirkt habe. So habe diese Person keinen Blickkontakt zum Beschwerdeführer hergestellt. Auf seine gesundheitliche Situation ([…]), welche er zu Beginn der Anhörung erwähnt habe, sei sie nicht weiter eingegangen, obwohl er offensichtlich Schmerzen gehabt habe. Diese Umstände müssten in die Beurteilung des Asylgesuchs einbezogen werden. Auch habe die Vorinstanz in casu kein Lingua-Gutachten in Auftrag gegeben. Zusammenfassend seien die Antworten des Beschwerdeführers auf die Fragen zum Länder- und Alltagswissen insgesamt nicht derart unplausibel oder widersprüchlich ausgefallen, dass sie seine Herkunft aus Tibet bereits offensichtlich ausschlössen und sich somit weitere fachliche Abklärungen erübrigt hätten. Auch lasse sich alleine aufgrund seiner Angaben zu seinem Reiseweg und zu den fehlenden Identitätspapieren nicht ableiten, dass er nicht aus dem angegebenen tibetischen Dorf stamme. Würden nämlich bereits diese Angaben alleine eine Herkunft aus Tibet/China ausschliessen, dann würden sich gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 (An-

D-3625/2016 merkung des Gerichts: BVGE 2015/10) weitere fachliche Abklärungen bezüglich des Länder- und Alltagswissens des Beschwerdeführers ebenfalls erübrigen, weil in diesem Fall gar nicht auf die Angaben im Rahmen der Herkunftsabklärung abgestellt werden müsste. Aus den Akten gehe nicht hervor, welche Antworten des Beschwerdeführers richtig beziehungsweise falsch seien. Es sei weder nachvollziehbar, ob die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich Länder- und Alltagswissen des Beschwerdeführers vertretbar sei, noch ob die Vorinstanz ihren aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem rechtlichen Gehör fliessenden Pflichten zur ernsthaften, sorgfältigen und vollständigen Abklärung der Vorbringen des Beschwerdeführers sowie aller weiteren rechtsrelevanten Sachumstände tatsächlich nachgekommen sei. Gemäss der erwähnten Rechtsprechung müsse die Vorinstanz dem Beschwerdeführer überdies den wesentlichen Inhalt der Herkunftsuntersuchung – insbesondere die als unzureichend eingestuften Antworten – so detailliert zur Kenntnis bringen, dass er hierzu konkrete Einwände anbringen könne, und ihm die Möglichkeit einräumen, sich tatsächlich dazu zu äussern. Dies sei in casu nicht erfüllt. Die von der Befragungsperson wiederholt zum Teil nur vage formulierten Einwände zu seinen Aussagen könnten jedenfalls nicht als Gewährung des rechtlichen Gehörs im Sinne der Rechtsprechung gewertet werden. Demnach könne auf der Grundlage der Sachverhaltsabklärungen der Vorinstanz beziehungsweise ohne Beiziehung eines Lingua-Gutachtens nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe und nicht in der Volksrepublik China sozialisiert worden sei. Mithin habe die Vorinstanz den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt. Deshalb sei die Verfügung zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen und zur vollständigen Abklärung der Herkunftsangaben allenfalls ein Lingua-Gutachten in Auftrag zu geben. 5. 5.1 Im Verwaltungsverfahren im Allgemeinen und im Asylverfahren im Besonderen gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach stellt die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Die Bestimmung von Art. 13 VwVG beschränkt den Untersuchungsgrundsatz und hält fest, dass die Parteien verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Eine im Vergleich zum Verwaltungsverfahren verstärkte Mitwirkungspflicht ist in Art. 8 AsylG vorgesehen und detailliert umschrieben. Dahinter steckt der Grundgedanke, dass die zuständige Behörde den Sachverhalt nicht selber ermitteln muss, wenn Asylsuchende die erforderliche Mitwirkung verweigern. Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet

D-3625/2016 dies, dass die Vorinstanz zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und Elemente, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen, ebenso zu ermitteln hat wie solche, die sich zu ihren Ungunsten auswirken. 5.2 Weiter verlangt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) unter anderem, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 5 Abs. 1 VwVG). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde demnach die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Mit der Pflicht zur Offenlegung der Entscheidgründe kann zudem in der Regel verhindert werden, dass sich die Behörde von unsachgemässen Motiven leiten lässt (vgl. dazu LORENZ KNEUBÜHLER in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Christoph Auer et al. [Hrsg.], 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; ALFRED KÖLZ ET AL., Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 629 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6; BGE 134 I 83 E. 4.1). 5.3 5.3.1 In BVGE 2015/10 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, die von der Vorinstanz neu eingeführte Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie könne sich grundsätzlich zur Plausibilitätsprüfung von Herkunftsangaben eignen, habe jedoch gewissen Mindeststandards betreffend die Gewährung des rechtlichen Gehörs respektive die Untersuchungspflicht zu genügen. So müsse aus den Akten nicht nur in für das Gericht nachvollziehbarer Weise hervorgehen, welche Fragen die Vorinstanz der asylsuchenden Person gestellt und wie diese darauf geantwortet habe, sondern auch welche Fragen wie hätten beantwortet werden müssen und weshalb in Tibet sozialisierte Asylgesuchsteller in einer vergleichbaren Situation die zutreffenden Antworten hätten kennen sollen. Auch müsse aus den Akten hervorgehen, auf welche Informationen zum Herkunftsland (COI) sich die von der Vorinstanz als zutreffend angegebenen Antworten stützten, wobei sich die Vorinstanz an den grundlegenden Standards, die bei der Beschaffung, Aufbereitung und Präsentation von COI gelten würden, zu orientieren habe. Dabei stehe es der Vorinstanz frei,

D-3625/2016 in welcher Form sie dem Bundesverwaltungsgericht die genannten Informationen offenlegen wolle. Zur Offenlegung der Herkunftsabklärung an die asylsuchende Person sei festzuhalten, dass die Vorinstanz einer Partei grundsätzlich Einsicht in jene Unterlagen gewähren müsse, auf die sie ihren Entscheid stütze. Dabei sei – mit Rücksicht auf allenfalls bestehende öffentliche Geheimhaltungsinteressen – der betroffenen Person zumindest der wesentliche Inhalt der Herkunftsuntersuchung zur Kenntnis zu bringen und ihr die Möglichkeit einzuräumen, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten äussern zu können (vgl. Art. 28 VwVG). Auch das Recht einer asylsuchenden Person auf vorgängige Anhörung (Art. 30 VwVG) sei zu wahren. Dementsprechend habe die Vorinstanz den Betroffenen die als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten, unter Angabe der dazugehörigen Fragen, anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz so detailliert aufzuzeigen, dass die betroffene Person hierzu konkrete Einwände anbringen könne. Dementsprechend genüge es nicht, die Schlussfolgerung der Herkunftsabklärung in einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne der betroffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben effektiv und in detaillierter Weise erkennbar zu machen. Seien diese Mindeststandards nicht erfüllt, sei der vorinstanzliche Entscheid in der Regel aufzuheben und die Sache zur korrekten Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ausgenommen diejenigen Fälle, in denen die Vorbringen der asylsuchenden Person offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos seien, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedürfe (vgl. BVGE 2015/10 2015 E. 5.2.2 und 5.2.3 m.w.H.). 5.3.2 Vorliegend sind die Ausführungen des Beschwerdeführers auf die Fragen zum Alltagswissen nicht derart unplausibel, substanzarm oder widersprüchlich ausgefallen, dass sie eine Herkunft aus Tibet/China offensichtlich ausschliessen und sich weitere fachliche Abklärungen somit erübrigen. Zwar war er nicht in der Lage anzugeben, in welcher Richtung M._______ von N._______ aus gesehen liegt, und welche Ortschaften sich auf dieser Strecke befinden (vgl. […]). Demgegenüber aber sind die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatdorf, zu den Einkaufsmöglichkeiten und zur Landwirtschaft, in welcher er angeblich tätig gewesen sei, entgegen der Vorinstanz nicht derart dürftig ausgefallen, dass

D-3625/2016 seine geltend gemachte Herkunft geradezu als unwahrscheinlich erscheinen würde. So vermochte er – auch wenn im vorliegenden Verfahren offen bleiben kann, ob diese Aussagen korrekt sind – beispielsweise Nachbardörfer von M._______ zu nennen (vgl. a.a.O. […]), welche Antwort von der Vorinstanz nicht in Abrede gestellt wurde. Zwar trifft das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, er habe anlässlich der Anhörung im Kham-Dialekt und auf Aufforderung Chinesisch gesprochen, in dieser Form nicht zu. So erklärte er anlässlich der BzP, seine Muttersprache sei (…) (phonetisch; eine dem Dolmetscher nicht bekannte Sprache), er spreche aber auch Standard-Tibetisch und kenne noch einige chinesische Begriffe (vgl. […]). Die Anhörung wurde in Standard-Tibetisch durchgeführt (vgl. […]), wobei der Beschwerdeführer auf zweimalige Aufforderung nicht in der Lage war, eine Frage im Kham-Dialekt zu beantworten (vgl. a.a.O. […]), sondern auf Zentraltibetisch auswich, und nur im dritten Anlauf aufforderungsgemäss im Kham-Dialekt zu antworten vermochte (vgl. a.a.O. […]); zudem bestätigte er, dass er nur sehr wenig beziehungsweise ein paar Wörter Chinesisch spreche (vgl. a.a.O. […]). Dieses Aussageverhalten beinhaltet zwar Indizien, welche eher gegen die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Herkunft sprechen, diese jedoch auch nicht von vornherein ausschliessen. Sodann wurde in der Rechtsmitteleingabe zutreffend eingewandt, die Vorinstanz habe es unterlassen, die vom Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung eingereichten (…) Fotos, welche ihn, teilweise zusammen mit weiteren Personen, in L._______ zeigen würden, wobei die Abzüge in Tibet erstellt worden seien, als Beweismittel zu würdigen. Unter diesen Umständen kann der vom Staatssekretariat in seiner Vernehmlassung vertretenen Ansicht, aufgrund der oberflächlichen, allgemeingültigen und daher kaum verwertbaren Angaben zum Heimatdorf vermöchten die Fotos nichts an seinen massiven Zweifeln, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in Tibet sozialisiert worden sei beziehungsweise zuletzt dort über längere Zeit gelebt habe, nicht gefolgt werden. Auch lässt sich alleine aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu den konkreten Umständen der Ausreise, zum Reiseweg und zu den ihm zugeordneten Reisepapieren nicht ableiten, dass er nicht vom angegebenen Ort stammt beziehungsweise vor wie langer Zeit er diesen in Richtung Diaspora verlassen hat. Würden nämlich bereits diese Angaben alleine eine aktuelle Herkunft aus Tibet/China ausschliessen, erübrigten sich weitere fachliche Abklärungen bezüglich des Länder- und Alltagswissens, da dann gar nicht auf seine Angaben im Rahmen der Herkunftsabklärung abgestellt werden müsste.

D-3625/2016 5.3.3 Weiter ist zu prüfen, ob die vorliegend durchgeführte Herkunftsabklärung der Vorinstanz die in E. 5.3.1 festgelegten Mindeststandards erfüllt. Vorliegend können dem Anhörungsprotokoll des SEM vom 2. Juli 2015 zwar die gestellten Fragen und die Antworten des Beschwerdeführers entnommen werden. Allerdings enthalten die Akten – mit Ausnahme von in einer Aktennotiz aufgeführten Internet-Karten – keine Ausführungen zu den vom SEM als korrekt erachteten Antworten oder zu den Quellen, an denen sich die befragende Person zwecks Beurteilung der Erklärungen des Beschwerdeführers orientierte. Das Anhörungsprotokoll erlaubt bezüglich eines überwiegenden Teils der Fragen auch keinen eindeutigen Rückschluss darauf, ob der Beschwerdeführer diese in zulänglicher Weise beantwortete beziehungsweise, wenn er die Antwort nicht wusste, ob und weshalb er diese hätte kennen sollen. Aus den Akten geht somit nicht hervor, welche Antworten des Beschwerdeführers richtig beziehungsweise falsch sind und wie im Falle unzutreffender Angaben die korrekte Antwort auf die gestellte Frage lauten würde. Folglich ist für das Gericht weder nachvollziehbar, ob die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich des Länder- und Alltagswissens des Beschwerdeführers vertretbar ist, noch ersichtlich, ob die Vorinstanz ihren aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem rechtlichen Gehör fliessenden Pflichten zur ernsthaften, sorgfältigen und vollständigen Abklärung seiner Vorbringen sowie aller weiteren rechtsrelevanten Sachumstände vorliegend tatsächlich nachgekommen ist. Wie in E. 5.3.1 ausgeführt, muss die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vor dem Hintergrund von Art. 30 VwVG überdies den wesentlichen Inhalt der Herkunftsuntersuchung – insbesondere die als unzureichend eingestuften Antworten – so detailliert zur Kenntnis bringen, dass er hierzu konkrete Einwände anbringen kann, und ihm die Möglichkeit einräumen, sich tatsächlich dazu zu äussern. In casu ist auf die Anhörung des SEM vom 2. Juli 2015 zu verweisen, in welcher nebst den Asylgründen die Länderkenntnisse und das Alltagswissen des Beschwerdeführers geprüft wurden. Im Rahmen dieser Anhörung wurde ihm nicht eröffnet, dass aufgrund seiner Aussagen einige Zweifel an seiner Herkunft aus der geltend gemachten Region respektive Tibet bestünden. Darauf hätte er einzig allenfalls dann schliessen können, als er, nachdem er auf zweimalige Aufforderung hin nicht vermocht hatte, eine Frage im Kham-Dialekt zu beantworten, gefragt wurde, weshalb er dazu nicht in der Lage gewesen sei (vgl. […]). Ebenso wenig ist der Vernehmlassung konkret zu entnehmen, welche Antworten des Beschwerdeführers richtig beziehungsweise falsch sind. Unter diesen

D-3625/2016 Umständen wurde es dem Beschwerdeführer objektiv verunmöglicht, konkrete Einwände gegen die ihm erst in der angefochtenen Verfügung vorgeworfenen unzureichenden Angaben anzubringen. 5.3.4 Nach dem Gesagten steht fest, dass das SEM im vorliegenden Fall sowohl den Anspruch des Beschwerdeführers auf Einräumung des rechtlichen Gehörs als auch den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat. Unter diesen Umständen braucht auf die weiteren Rügen in formeller sowie in materieller Hinsicht nicht weiter eingegangen zu werden. 5.4 Angesichts dieser Sachlage stellt sich die Frage, ob die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs und die unvollständige Feststellung des Sachverhaltes geheilt werden können oder zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen müssen. Grundsätzlich führt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund der formellen Natur dieses Anspruches ungeachtet der materiellen Auswirkungen zur Aufhebung des betreffenden Entscheides. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3 S. 325 m.w.H.). Dies gilt auch unter dem revidierten, am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Art. 106 AsylG (Wegfall der Überprüfbarkeit der Angemessenheit; vgl. Art. 106 Abs. 1 aBst. c AsylG) grundsätzlich weiterhin, wobei Gehörsverletzungen, die sich auf einen Aspekt der Angemessenheit beziehen, vom Bundesverwaltungsgericht fortan nicht mehr geheilt werden können. 5.5 Vorliegend sind die festgestellten Verletzungen des rechtlichen Gehörs als schwerwiegend zu bezeichnen, zumal aufgrund der Aktenlage nicht davon ausgegangen werden kann, dass es sich dabei um ein Versehen handelte, weshalb eine Heilung nicht angebracht ist. Die angefochtene Verfügung ist demnach aufzuheben und zur formell korrekten Durchführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur erneuten Prüfung der Herkunft an die Vorinstanz beantragt wurde.

D-3625/2016 Die Sache ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die übrigen Anträge und Ausführungen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 VwVG). Bereits mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 16. Juni 2016 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gutgeheissen. 7.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin reichte mit der Beschwerde vom 9. Juni 2016 ihre Honorarnote gleichen Datums zu den Akten. Darin wird ein Vertretungsaufwand in der Höhe von insgesamt Fr. 972.– geltend gemacht, wobei ein zeitlicher Aufwand von fünf Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 180.– und eine Mehrwertsteuer von Fr. 72.– ausgewiesen werden. Diese Kostennote erscheint angemessen. In Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer somit zu Lasten des SEM eine Parteientschädigung von Fr. 972.– zuzusprechen. Der Anspruch auf das amtliche Honorar der als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin wird damit gegenstandslos.

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D-3625/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Verfügung des SEM vom 9. Mai 2016 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 972.– zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Daniel Widmer

Versand:

D-3625/2016 — Bundesverwaltungsgericht 05.09.2017 D-3625/2016 — Swissrulings