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Bundesverwaltungsgericht 15.06.2009 D-3623/2009

15 giugno 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,316 parole·~7 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-3623/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . Juni 2009 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Daniel Schmid, Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. A._______, geboren (...), Georgien, Beschwerdeführer und Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Mai 2009; Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3623/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers und Gesuchstellers (nachfolgend: Beschwerdeführer) vom 3. Oktober 2008 mit Verfügung vom 22. Mai 2009 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. c des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 22. Juni 2009 anordnete, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 5. Juni 2009 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und dabei beantragte, die Verfügung vom 22. Mai 2009 sei vollumfänglich aufzuheben und das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei materiell zu überprüfen, indem die Angelegenheit an das BFM zwecks Neubeurteilung weitergeleitet werde, dass er für den Fall der verspäteten Einreichung der Beschwerde ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist stellte, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) und auch für die Behandlung von Gesuchen um Wiederherstellung der Beschwerdefrist zuständig ist, dass über nicht offensichtlich unzulässige Gesuche um Wiederherstellung einer Frist nach Art. 24 VwVG ein Spruchgremium aus drei Richtern oder Richterinnen entscheidet (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG), wogegen über die Beschwerde gegen den Entscheid vom 22. Mai 2009 bei verspäteter Einreichung im einzelrichterlichen Verfahren zu entscheiden wäre (vgl. Art. 111 Bst. b AsylG und Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), D-3623/2009 dass aus prozessökonomischen Gründen der gleiche Spruchkörper in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen über das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist und die Frage der Unzulässigkeit der Beschwerde (infolge Verspätung) entscheidet, dass über das vorliegende Fristwiederherstellungsgesuch vor Ablauf der Gesuchsfrist von 30 Tagen entschieden wird, weil das Gesuch als abschliessend zu verstehen und der Sachverhalt vollständig festgestellt ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 13), dass vorliegend die Beschwerdefrist fünf Arbeitstage beträgt (Art. 108 Abs. 2 AsylG), dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG), dass die Behauptung in der Beschwerdeschrift, die Verfügung sei dem Beschwerdeführer am 28. Mai 2009 von der Polizei ausgehändigt worden, unbelegt blieb, dass die angefochtene Verfügung den Akten zufolge dem Beschwerdeführer vielmehr am 27. Mai 2009 eröffnet wurde und demnach die Beschwerdefrist (unter Berücksichtigung des 1. Juni 2009 als eidgenössisch anerkannter Feiertag) am 4. Juni 2009 (Art. 20 VwVG; Art. 53 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) ablief, weshalb die am 5. Juni 2009 (Poststempel) eingereichte Beschwerde verspätet ist, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Wiederherstellungsgesuches vorbringt, er sei fest davon ausgegangen, die unter Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung aufgeführte Frist - 22. Juni 2009 - gelte als Beschwerdefrist, dass gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG eine Frist wiederhergestellt werden kann, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter binnen dreissig Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein begründetes Begehren um Wiederherstellung einreicht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (formelle Voraussetzung), und wenn die genannten Personen ausserdem unverschuldet davon abgehalten worden sind, innert Frist zu handeln (materielle Voraussetzung), D-3623/2009 dass im vorliegenden Fall die formellen Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 VwVG erfüllt sind, da der Beschwerdeführer rechtzeitig um Fristwiederherstellung ersucht und die versäumte Frist nachgeholt hat, weshalb auf das Fristwiederherstellungsgesuch einzutreten ist, dass hingegen – wie nachfolgend aufgezeigt wird – die materiellen Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der versäumten Beschwerdefrist offensichtlich nicht erfüllt sind, dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Rechtsnachteile zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Fristversäumnis erleidet (vgl. STEFAN VOGEL IN: AUER/MÜLLER/SCHINDLER [HRSG.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 1 zu Art. 24 VwVG), dass ein Fristversäumnis dann unverschuldet ist, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei bzw. ihrem Vertreter keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann wie etwa im Falle von Naturkatastrophen, bei Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung, dass daneben auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung rechtfertigen können, welche dann vorliegen, wenn der - objektiv betrachtet - Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die Situation zufolge eines Irrtums oder auf Grund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag, dass schliesslich auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten, die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen können (vgl. zum Ganzen STEFAN VOGEL, a.a.O., N 10 ff. zu Art. 24 VwVG), dass der Gesuchsteller den Nachweis, dass die Frist wegen eines unverschuldeten Hindernisses nicht gewahrt werden konnte, zu erbringen hat, wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind und ein blosses Glaubhaftmachen insoweit nicht genügt (vgl. zum Ganzen: URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtpflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 227 ff., mit weiteren Hinweisen auf Lehre und Praxis), dass die Verfügung des BFM dem Beschwerdeführer aktenkundigerweise am 27. Mai 2009 rechtsgültig eröffnet wurde (vgl. Track & Trace, Postsendung Nr. [...]), D-3623/2009 dass der Beschwerdeführer als Grund für sein Fristversäumnis im Wesentlichen angibt, er sei rechtsunkundig, weshalb er die ihm angesetzte Ausreisefrist als Rechtsmittelfrist betrachtet habe, dass es dem Asylsuchenden obliegt, sich über Inhalt und Bedeutung von Entscheiden und anderen ihm zugestellten behördlichen Akten allenfalls bei den Behörden - zu informieren beziehungsweise zu erkundigen (vgl. EMARK 2003 Nr. 22, EMARK 1997 Nr. 3), dass das Fristversäumnis des Beschwerdeführers nach dem Gesagten nicht als unverschuldet bezeichnet werden kann, sondern vielmehr davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer hätte bei Anwendung der üblichen Sorgfalt seine Interessen wahrnehmen, mithin die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist einreichen können, dass daher das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist abzuweisen ist, dass nach Abweisung des Wiederherstellungsgesuches auf die Beschwerde vom 5. Juni 2009 wegen Verspätung nicht einzutreten ist (Art. 111 Bst. b AsylG), dass mit vorliegendem Entscheid das (sinngemässe) Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass das (sinngemässe) Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich das Wiederherstellungsgesuch als aussichtslos und im Anschluss daran die Beschwerde (infolge Verspätung) als unzulässig erwiesen hat, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 300.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-3623/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier, in Kopie) - das (...) des Kantons B._______ ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: Seite 6

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