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Bundesverwaltungsgericht 08.10.2014 D-3622/2011

8 ottobre 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·13,516 parole·~1h 8min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Mai 2011. Referenzurteil.

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3622/2011 law/auj

Urteil v o m 8 . Oktober 2014 Besetzung

Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Esther Karpathakis, Richter Robert Galliker, Richterin Christa Luterbacher, Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. Partei

A._______, geboren am (…), Angola, vertreten durch Stefan Hery, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen/Appenzell, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Mai 2011 / N (…).

D-3622/2011 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein angolanischer Staatsangehöriger aus B._______ in der nördlichen Provinz C._______ mit letztem Wohnsitz in Namibia – reiste eigenen Angaben zufolge am 24. Dezember 2007 von Windhoek mit einem Schengen-Visum nach Frankfurt und gelangte am 8. Januar 2008 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 24. Januar 2008 im Transitzentrum Altstätten erhob das BFM seine Personalien und befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Mit Verfügung vom 1. Februar 2008 wies das Bundesamt ihn für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zu. Am 19. August 2009 hörte das BFM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an und am 25. März 2011 führte das Amt mit ihm eine ergänzende Anhörung durch. B. B.a Zur Begründung des Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer zunächst vor, Angola im Jahr 1971 im Alter von (…) Jahren zusammen mit seinen Eltern verlassen und nach Kinshasa in der heutigen Demokratischen Republik Kongo (nachfolgend: DR Kongo) gezogen zu sein, wo er (ab 1975 bei einem Freund der Mutter) aufgewachsen sei. Ab 1994 habe er in Kinshasa mit seiner nach Brauch angetrauten Frau zusammengelebt, wo diese bis heute mit zwei gemeinsamen Kindern wohne. Im Dezember 1998 habe er die DR Kongo verlassen und sich nach Angola begeben, weil man ihn sowohl aus dem Kreis der Familie seiner Frau als auch aufgrund seiner Nähe zum persönlichen Umfeld des Mobutu-Clans bedroht habe, und weil er seine offenbar nach Angola zurückgekehrte Mutter habe suchen wollen. B.b In Angola habe er sich zunächst in der Hauptstadt Luanda aufgehalten und ab August 1999 in E._______ in der südwestlichen Provinz F._______ niedergelassen. Er sei Mitglied und Hauptsänger des Orchesters "(…)" gewesen. Als die Gruppe zusammen mit einem Polizeioffizier, der wegen seiner ethnischen Herkunft als Mukongo (Plural: Bakongo) nicht weiter befördert worden sei, ein Album mit Liedern habe aufnehmen wollen, welche die Benachteiligung der Bakongo in Angola thematisieren sollten, habe sich das Gerücht ausgebreitet, das Orchester sei gegen die Regierungspartei MPLA (Movimento Popular de Libertação de Angola). Der Offizier sei nach Luanda abberufen worden; sein Schicksal sei bis

D-3622/2011 heute ungeklärt. Vor seiner Abreise habe der Offizier den Bandmitgliedern geraten, E._______ zu verlassen. Der Beschwerdeführer, ebenfalls ein Mukongo, sei zunächst in den angolanischen Grenzort G._______ und anschliessend nach Namibia geflüchtet, wo er sich unter dem Vorwand, Angola wegen des Krieges verlassen zu haben, vom Hohen Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen (UNHCR) als Flüchtling habe anerkennen lassen. B.c Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, in Namibia sei er in der Musikgruppe "(…)" als Sänger und einer der Bandleader tätig gewesen. Anlässlich eines Auftrittes der (…) für die Oppositionspartei der Kongressdemokraten (Congress of Democrats, CoD) am 9. Juni 2000 während des Wahlkampfs für die Provinzwahlen seien die Bandmitglieder auf Anordnung des damaligen namibischen Präsidenten Sam Nujoma hin festgenommen worden. In der Absicht, sie nach Angola abzuschieben, habe ein Polizeiinspektor versucht, sie zu einem schriftlichen Geständnis zu zwingen, wonach sie sich illegal im Land aufhielten und Namibia auf Initiative der angolanischen Oppositionspartei UNITA (União Nacional para a Independência Total de Angola) unter dem Deckmantel des politischen Asyls infiltriert hätten. Aus dem Flüchtlingslager, in dem man sie interniert habe, seien die Musiker im August 2000 entwichen. Auf Klage einer Rechtsberatungsstelle hin habe der High Court 2001 oder 2002 die namibische Regierung wegen willkürlicher Inhaftierungen und Misshandlungen der Bandmitglieder zu einer Schadenersatzzahlung verurteilt, welche diese allerdings nie erhalten hätten. In der Folge sei der Konflikt weiter eskaliert, weil innerhalb der namibischen Regierung Uneinigkeit hinsichtlich des Umgangs mit den Musikern geherrscht habe. Mehrere Mitglieder der Band seien verwundet oder getötet worden, andere seien geflüchtet. Den Beschwerdeführer und weitere Musiker habe man in der Folge drei Mal festgenommen, weil sie unerlaubterweise das Flüchtlingslager verlassen hätten. Nach Interventionen des UNHCR seien sie jeweils wieder freigekommen. Er habe seine Aufenthaltsgenehmigung für Namibia nur dank Interventionen des UNHCR verlängern können. Am 12. Dezember 2006 sei er festgenommen und am 7. Januar 2007 in den angolanischen Grenzort G._______ ausgeschafft worden; angolanische Soldaten hätten ihn unverzüglich eingesperrt, um ihn in den Militärdienst zu schicken. Einen Tag nach seiner Deportation nach Angola habe er aus dem Gefängnis flüchten können und sei illegal nach Namibia zurückgekehrt. Am 29. Juli 2007 hätten Militärs in Zivilkleidung den Beschwerdeführer an einen unbekannten Ort entführt und ihn bis am 2. August 2007 festgehalten. Unter Vorhalt diverser Zeitungen und Fotografien hätten sie

D-3622/2011 ihm vorgeworfen, sich in Namibia politisch zu betätigen und mit den Präsidenten der beiden Oppositionsparteien CoD und Rally for Democracy and Progress (RDP) zusammenzuarbeiten. Die Entführer hätten ihn geschlagen und ihm mit dem Tod gedroht, falls er weiterhin Kontakt zu Oppositionspolitikern haben und politisch aktiv sein sollte. Mitte Dezember 2007 habe er erfahren, dass Militärs gegenüber Sicherheitsleuten angedeutet hätten, er sei Mitglied der Opposition und müsse eliminiert werden. Kurz danach seien bei einem Einbruch in die Büros eines Vereins, bei dem er ein Volontariat absolviert habe, ein Foto von ihm sowie sein Computer entwendet worden in der Annahme, die Festplatte enthalte politische Informationen. Daraufhin sei er mit seinem Reiseausweis für Flüchtlinge und einem spanischen Schengen-Visum über den internationalen Flughafen in Windhoek ausgereist. B.d Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Reiseausweis für Flüchtlinge, zahlreiche Zeitungsberichte über die Ereignisse um die Flüchtlingsband (…) in Namibia im Jahr 2000, eine Liste mit Namen von diversen Personen und Organisationen sowie Kopien von Formularen der namibischen Behörden ein, welche seinen Status in Namibia betreffen. C. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2008 teilte der Beschwerdeführer dem BFM unter anderem mit, dass er daran sei, ein Buch über seine Glaubensvorstellungen zu schreiben. Ferner ersuchte er das Bundesamt um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, damit seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt steigen würden und er seine brachliegenden Talente besser verwirklichen könne. D. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2009 informierte der Beschwerdeführer das BFM über die Fertigstellung des Buchs und seine Pläne für eine Publikation desselben. E. Nach einer ergänzenden Anhörung am 25. März 2011 stellte das BFM mit Verfügung vom 26. Mai 2011 – eröffnet am 30. Mai 2011 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch gestützt auf Art. 3 und Art. 7 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.

D-3622/2011 F. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Juni 2011 durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung des BFM vom 26. Mai 2011 sei vollumfänglich aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter seien die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen. G. Mit Eingabe vom 1. Juli 2011 liess der Beschwerdeführer dem Gericht eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Sozialhilfebestätigung zukommen. H. Das Gericht bestätigte am 5. Juli 2011 den Eingang der Beschwerde. I. Mit Verfügung vom 13. Juli 2011 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter dem Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. J. J.a In seiner Vernehmlassung vom 5. August 2011 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. J.b Der Instruktionsrichter liess dem Beschwerdeführer am 10. August 2011 die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zukommen. K. Am 17. August 2011 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote ein. L. Mit Eingabe vom 20. Juni 2012 erkundigte sich der Rechtsvertreter unter Beilage eines Arztzeugnisses vom 9. Juni 2012 nach dem Verfahrensstand und ersuchte das Gericht um prioritäre Behandlung der Beschwer-

D-3622/2011 de, da die Ungewissheit bezüglich seiner Zukunft für den Beschwerdeführer psychisch sehr belastend sei. Die Anfrage nach dem Verfahrensstand wurde vom Gericht telefonisch beantwortet. M. Eine weitere Anfrage nach dem Verfahrensstand vom 27. November 2012 beantwortete der Instruktionsrichter am 29. November 2012. N. Mit Eingabe vom 18. September 2013 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, seine Frau und die beiden Kinder lebten seit zwei Jahren unter prekären Bedingungen in der ihnen fremden Republik Kongo. Sein 14jähriger Sohn sei Anfang Monat weggelaufen, weil er seinen Vater habe suchen wollen, und sei seither verschwunden. O. Mit Eingabe vom 3. März 2014 liess der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht einreichen sowie um Auskunft über den ungefähren Zeitpunkt der Urteilsfällung ersuchen. Der Instruktionsrichter beantwortete die Anfrage am 19. März 2014. P. Am 8 August 2014 ging beim Gericht ein ärztlicher Kurzbericht vom 24. Juli 2014 verbunden mit der Bitte um einen baldigen Abschluss des Verfahrens ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

D-3622/2011 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsänderung (am 1. Februar 2014) hängigen Verfahren mit Ausnahme der Absätze 2-4 das neue Recht. "Hängige Verfahren" im Sinne von Absatz 1 der Übergangsbestimmungen sind auch beim Bundesverwaltungsgericht hängige Beschwerdeverfahren (vgl. dazu das Urteil des BVGer E-662/2014 vom 17. März 2014 E. 2.3 und 2.4.1-2.4.3, m.w.H.). Auf diese ist somit neues Recht anzuwenden, sofern keine der in den Absätzen 2-4 der Übergangsbestimmungen genannten Ausnahmen greift. Da hier keine Ausnahme zur Anwendung gelangt, ist auf das vorliegende Beschwerdeverfahren neues Recht anzuwenden. 1.4 Dieses Urteil ergeht in Anwendung von Art. 21 und Art. 24 VGG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 und 3 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) in Besetzung mit fünf Richtern beziehungsweise Richterinnen. Die Erwägungen E. 5 und 7.9 bildeten Gegenstand eines von der Vereinigung der Abteilungen IV und V im Sinne von Art. 25 Abs. 2 und 3 VGG getroffenen Entscheids. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-

D-3622/2011 geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Das BFM hielt zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft und von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung nicht stand. Das Bundesamt bezeichnete die auf die DR Kongo bezogenen Vorbringen des Beschwerdeführers aus dem Jahr 1998 als nicht mehr aktuell, da die Nähe zum Mobutu-Clan im heutigen Zeitpunkt keinen Risikofaktor mehr darstelle. Zahlreiche Familienmitglieder von Mobutu und andere Personen aus dessen Umfeld seien in die DR Kongo zurückgekehrt und lebten dort unbehelligt. Zu den Ereignissen in Namibia in den Jahren 2000 und 2001 führte das BFM aus, die eingereichten Beweismittel sowie öffentlich zugängliche Informationen belegten zwar die Schwierigkeiten, welche die Mitglieder der Musikgruppe (…) mit den namibischen Behörden nach einem Auftritt am Rande einer Versammlung einer Oppositionspartei gehabt hätten. Diese Vorkommnisse lägen jedoch zehn Jahre zurück, hätten Anlass zu Gerichtsverfahren gegeben und einer Legalisierung des Status des Beschwerdeführers in seinem Aufnahmeland Namibia nicht im Wege gestanden; sie stünden nicht mehr in einem zeitlichen Zusammenhang mit der sechs Jahre später erfolgten Ausreise. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Geschehnisse von Ende 2006 bis zur definitiven Ausreise aus Namibia im Dezember 2007 beurteilte die Vorinstanz als unglaubhaft. Zur Begründung hielt sie fest, der Reiseausweis des Beschwerdeführers sei im selben Zeitraum erneuert worden ([…] 2007), in welchem er gemäss eigenen Angaben inhaftiert gewesen sei. Ferner habe er die gegen Ende seines Aufenthaltes in Namibia geltend gemachten Vorkommnisse in keiner Weise belegt. Sodann wäre er nicht mit den Beweismitteln für sein Asylgesuch im Gepäck über den internationalen Flughafen von Windhoek ausgereist, wenn er tatsächlich Verfolgungsmassnahmen seitens der namibischen Behörden befürchtet hätte. Vor hypothetischen Verfolgungsmassnahmen in Namibia könne der Beschwerdeführer schliesslich in seinem Heimatstaat Angola Schutz suchen.

D-3622/2011 Den vorgebrachten Ausreisegründen aus Angola im Januar 2000 – Thematisierung der Diskriminierung der Bakongo in einem Musikalbum – sprach das Bundesamt ebenfalls die Aktualität ab. Ohne sich zu deren Glaubhaftigkeit zu äussern, hielt es fest, solche Aktivitäten hätten in Angola allenfalls im Jahre 1999 zu Unannehmlichkeiten führen können, sie seien jedoch nicht geeignet, im heutigen Zeitpunkt ein Verfolgungsrisiko zu begründen. Seit dem Ende des Bürgerkrieges habe sich das politische Klima in Angola stark entspannt, und die Meinungsfreiheit werde von wenigen Ausnahmen abgesehen respektiert. Heutzutage griffen Interpreten die Diskriminierungsthematik in modernen Liedern auf, ohne Repressionsmassnahmen befürchten zu müssen. Die Schilderung der Fluchtumstände aus dem angolanischen Gefängnis im Januar 2007 nach der Deportation des Beschwerdeführers aus Namibia bezeichnete das Bundesamt als unglaubhaft. 3.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, der Beschwerdeführer hätte im Falle einer Rückkehr nach Namibia begründete Furcht, dort ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Im Wesentlichen wird vorgebracht, das BFM sei bei der Begründung der Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Ereignisse in Namibia zwischen Ende 2006 und der Ausreise Ende 2007 sehr vage geblieben. Zum Reiseausweis äusserte sich der Rechtsvertreter nicht, weil er keine Einsicht in dieses Dokument erhalten habe; er verwies auf die diesbezügliche Stellungnahme des Beschwerdeführers an der ergänzenden Anhörung. Aus dem Umstand, dass die Ereignisse 2006/07 in Namibia nicht mit Beweismitteln dokumentiert seien, dürfe nicht auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen werden. Der Beschwerdeführer habe dargelegt, wie die namibischen Behörden in den letzten Jahren dazu übergegangen seien, ihre politischen Gegner so zu behandeln, dass die Öffentlichkeit davon nichts erfahre, um sich gegen aussen ohne Skandale und in einem guten Licht präsentieren zu können. Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, absichtlich den 24. Dezember 2007 als Ausreisedatum aus Namibia gewählt zu haben, weil die Soldaten über die Weihnachstage nicht oder nicht im gleichen Mass präsent gewesen seien. Er habe dem Bundesamt während über 20 Stunden und derart detailliert über seine Vergangenheit Auskunft gegeben, dass die Sachbearbeiter ihn immer wieder hätten auffordern müssen, sich kurz zu halten. An der ersten Anhörung habe man ihn gar dazu angehalten, ohne Details in wenigen Sätzen zu schildern, was Mitte Dezember 2007, also kurz vor der Ausreise aus Namibia, geschehen sei. Er habe die Gründe für seine Ausreise aus Namibia substanziiert, in sich schlüssig, plausibel und trotz wiederkehrenden Aufforde-

D-3622/2011 rungen, sich kurz zu halten, äusserst detailliert dargelegt. Seine Aussagen müssten für zumindest überwiegend wahr und damit für asylrelevant gehalten werden. Die Vorinstanz scheine sich bei der Qualifizierung der Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft selber nicht ganz sicher gewesen zu sein, was zum einen in vagen Formulierungen zum Ausdruck komme. Zum anderen habe das BFM in der angefochtenen Verfügung selber festgehalten, dass der Beschwerdeführer – angenommen, er würde Verfolgung durch die namibischen Behörden erleiden – bei den Behörden seines Heimatlandes Schutz suchen könne. Da er begründete Furcht davor habe, in Namibia ernsthafte Nachteile zu erleiden, stelle sich die Frage, ob er in seinem Heimatland Angola Schutz suchen könne. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Angola (Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [E- MARK] 2004 Nr. 32) wird argumentiert, eine Schutzsuche in seiner Heimat sei dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten. 4. 4.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 141 f.; 2011/51 E. 6.1 S. 1016; 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.; 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2013/21 E. 9.2 S. 264; 2013/11 E. 5.1 S. 141 f.; 2011/51 E. 6.1 S. 1016; 2008/34 E. 7.1 S. 507 f.; 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, S. 531 f. Rz. 11.17 und 11.18).

D-3622/2011 4.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 S. 1016 f.). 4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, in sämtlichen afrikanischen Staaten, in denen er gelebt hat – DR Kongo, Namibia und Angola – verfolgt zu sein. Seine Herkunft aus Angola und seine (ausschliessliche) angolanische Staatsangehörigkeit werden von der Vorinstanz nicht bestritten. Wer über eine Staatsangehörigkeit verfügt, kann nur als Flüchtling anerkannt werden, wenn er im Heimatstaat verfolgt ist. Verfolgung in einem Drittstaat, in dem die betroffene Person gelebt hat, kann nicht zur Anerkennung als Flüchtling führen, wenn sie den Schutz des Landes in Anspruch nehmen kann, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und auch in dieses Land zurückkehren kann, da sie in diesem Fall keines internationalen Schutzes bedarf (vgl. UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Neuauflage 2003, Rz. 90; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, 1990, S. 34 f.). Im Folgenden sind daher zunächst die vom Beschwerdeführer in Bezug auf seinen Heimatstaat Angola vorgebrachten Asylgründe zu prüfen. 4.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, in Angola als politischer Unruhestifter zu gelten und um sein Leben fürchten zu müssen, weil er mit einem Musikalbum die Diskriminierung der Bakongo thematisiert und sich dadurch in Opposition zur regierenden MPLA begeben habe. Den Akten ist zu entnehmen, dass er an der BzP und der Anhörung zu Protokoll gab, das Album sei weder aufgenommen noch veröffentlicht worden; die Band habe erst vorgehabt, ins Studio zu gehen, um die Aufnahmen zu machen beziehungsweise sie habe damit begonnen, eine CD vorzubereiten (vgl. BFM-act. A1/15 S. 8, act. A12/20 F94 ff. S. 12 ff.). Der Beschwerdeführer legte nicht dar, wie die Musiker hätten verdächtigt werden sollen, regierungskritische Lieder zu singen, bevor letztere überhaupt aufgenommen geschweige denn veröffentlicht wurden. An der ergänzenden Anhörung

D-3622/2011 sprach er dann von "revolutionären Liedern" gegen "Ungerechtigkeit" und "Tribalismus", welche die Musiker komponiert und "sogar aufgenommen" hätten (vgl. act. A20/17 Q54 S. 7), und gab an, erfahren zu haben, dass die Regierung alle erschienenen CDs aufgekauft und verbrannt habe (vgl. act. A20/17 Q64 S. 8). Mit diesen widersprüchlichen Aussagen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, plausibel zu erklären, weshalb er bei der angolanischen Regierung plötzlich in Ungnade gefallen sein soll, nachdem er doch gemäss eigenen Angaben während seines Aufenthaltes in Angola 1999 mit der Band (…) regelmässig an Veranstaltungen für eben diese Regierung aufgetreten ist: "On jouait pour la gloire du gouvernement" – so etwa für die Luftwaffe oder zum Gedenken an im Krieg gegen die UNITA gefallene Soldaten (vgl. act. A20/17 Q57 ff. S.7 ff.). Als nachgeschoben und daher unglaubhaft ist ferner sein Versuch zu werten, sich als Mukongo in Opposition zum angolanischen Regime zu setzen, indem er – erstmals – an der dritten Befragung vorbringt, er werde wie alle Bakongo von den Angehörigen der anderen angolanischen Ethnien als Ausländer betrachtet und abgelehnt, weil die Bakongo das Land während des Krieges verlassen hätten (vgl. act. A20/17 Q55 S. 7). Seine ethnische Zugehörigkeit zu den Bakongo hat ihn im Übrigen offensichtlich nicht davon abgehalten, das angolanische Regime zu besingen. Weshalb er den Präsidenten dos Santos, der in Angola seit über 30 Jahren an der Macht ist, in seinen Liedern heute nicht mehr lobpreisen könnte, sondern ihn im Gegenteil gleichsam zwangsläufig beleidigen müsste, vermag der ansonsten redegewandte Beschwerdeführer mit pauschalen Aussagen wie "en voyant toutes ces injustices" und "avec tout ce qu'il a fait" nicht plausibel zu erklären (vgl. act. A20/17 Q68 ff. S. 8 f.). 4.3.2 Soweit der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren vorbrachte, er könne nicht nach Angola zurückkehren, da er dort seit den Vorkommnissen in Namibia als Anhänger der UNITA gelte (vgl. Sachverhalt Bst. B.c), ist ihm zusätzlich zum Zeitablauf auch entgegenzuhalten, dass er gemäss eigenen Angaben nie ein Anhänger der UNITA und in Angola nie politisch aktiv war (vgl. act. A1/15 S. 9) und die ehemalige Rebellenorganisation UNITA als grösste Oppositionspartei im angolanischen Parlament vertreten ist (vgl. nachstehende E. 9.7.1). Gegen die Verneinung eines Verfolgungsrisikos in Angola werden auf Beschwerdeebene denn auch keine stichhaltigen Argumente vorgebracht und der Einwand, eine Schutzsuche in seinem Heimatstaat sei dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten (vgl. Beschwerde S. 3), stösst angesichts der nachfolgenden Erwägungen (vgl. E. 9) zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs von vornherein ins Leere.

D-3622/2011 4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer weder im Zeitpunkt der Ausreise verfolgt war, noch Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, weshalb er im massgeblichen Urteilszeitpunkt, mehr als 14 Jahre nach den behaupteten Vorkommnissen, bei einer Rückkehr nach Angola begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG haben sollte. Es ist ihm somit nicht gelungen, eine asylrechtlich relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Da er in seinem Heimatstaat keine Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hat, ist er nicht auf internationalen Schutz angewiesen, weshalb die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung von vornherein ausgeschlossen sind. Aus demselben Grund erübrigt sich die Prüfung einer allfälligen Verfolgung in den Drittstaaten Namibia und DR Kongo. Das BFM hat somit im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) Anwendung (Art. 44 AsylG). 5.2 Ist der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das BFM die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AuG). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.3 Die Kompetenz, gleichzeitig mit dem Asylentscheid über die Wegweisung aus der Schweiz zu befinden, wurde dem Bundesamt (für Polizeiwesen) erst in Art. 21a Abs. 1 AsylG im Rahmen der Teilrevisionen des Asylgesetzes vom 16. Dezember 1983 bzw. vom 2. Dezember 1985 übertragen – zuvor entschieden im Anschluss an das Asylverfahren die kanto-

D-3622/2011 nalen beziehungsweise die eidgenössischen Fremdenpolizeibehörden in einem separaten Verfahren über die Wegweisung aus der Schweiz. Zur Begründung wurde damals zum einen die Fachkompetenz des Bundesamtes bei der Prüfung der sich im Zusammenhang mit der Wegweisung stellenden Fragen angeführt; zum anderen wollte der Gesetzgeber unter dem Aspekt der Verfahrensbeschleunigung Doppelspurigkeiten in den Verfahrenswegen vermeiden, indem für den Asyl- und den Wegweisungsentscheid das gleiche Rechtsmittel vorzusehen sei (vgl. zum Ganzen: Botschaft des Bundesrates vom 6. Juli 1983 zur Änderung des Asylgesetzes, BBl 1983 III 779, Ziff. 2.24 S. 794 f.; Botschaft vom 2. Dezember 1985 zur Änderung des Asylgesetzes, des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer und des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes, BBl 1985 I 1 Ziff. 2.21.11 S. 28). In einer weiteren Teilrevision vom 22. Juni 1990 wurde in Art. 17 Abs. 1 AsylG schliesslich aus Gründen der Rechtssicherheit klargestellt, dass das Bundesamt nicht nur die Wegweisung verfügt, sondern auch deren Vollzug anordnet (vgl. Botschaft vom 25. April 1990 zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren [AVB] und zu einem Bundesgesetz über die Schaffung eines Bundesamtes für Flüchtlinge, BBl 1990 II 573, Ziff. 2.21.06 S. 642). Das ursprünglich im Anschluss an einen negativen Asylentscheid durch die Fremdenpolizeibehörden separat durchgeführte Wegweisungsverfahren wurde dergestalt Bestandteil des vom Bundesamt durchzuführenden Verfahrens – des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Das BFM befindet heute im Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht nur über die Gewährung oder Verweigerung des Asyls (Art. 6a Abs. 1 AsylG), sondern – wenn das Asylgesuch abgelehnt oder auf dieses nicht eingetreten wird – auch über die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug (Art. 44 AsylG) sowie über die Anordnung der vorläufigen Aufnahme (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG). Die Prüfung, ob gestützt auf Art. 83 Abs. 1 AuG die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist, erfolgt allerdings nicht nur im Asyl- und Wegweisungsverfahren, sondern auch in weiteren Verfahren, in denen gegenüber Ausländerinnen und Ausländern Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen anzuordnen sind (vgl. BVGE 2010/42 E. 9 und 10 S. 596 ff.). Die vorläufige Aufnahme ist als solche kein Institut des Asylrechts, sondern des Ausländerrechts (vgl. PETER BOLZLI, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, OF-Kommentar Migrationsrecht, 3. Aufl. 2012, Art. 83 AuG N. 5 S. 230). Die Anordnung und die Beendigung der vorläufigen Aufnahme sind dementsprechend im Ausländergesetz (Art. 83 und Art. 84 AuG) geregelt.

D-3622/2011 5.4 Die Beschwerdegründe im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ergeben sich – vorbehältlich spezialgesetzlicher Regelungen – aus Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG. Aus den Beschwerdegründen ergibt sich als prozessuales Spiegelbild die Kognition, mit welcher das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung zu überprüfen hat (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 88 Rz. 2.149). Gemäss Art. 49 VwVG kommt dem Bundesverwaltungsgericht eine umfassende Kognition zu – es überprüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Bst. a), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Bst. b) und die Angemessenheit (Bst. c). Mit dieser umfassenden Überprüfungsbefugnis korrelierte die in Art. 106 Abs. 1 Bstn. a-c AsylG spezialgesetzlich geregelte Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. Verordnung der Bundesversammlung vom 20. Dezember 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und Verwaltungsgerichtsgesetzes, AS 2006 5599; BBl 2006 7759). Die Rüge der Unangemessenheit (Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) wurde indessen im Rahmen der von der Bundesversammlung am 14. Dezember 2012 beschlossenen und am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Asylgesetzrevision gestrichen (AS 2013 4375, 4383). Die Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG war weder in der Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010 (BBl 2010 4455 ff.) vorgesehen, noch in der Zusatzbotschaft zur Änderung des Asylgesetzes (Kurzfristige Massnahmen) vom 23. September 2011 (BBl 2011 7325 ff.). Sie erfolgte vielmehr erst auf Vorschlag der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates. Die Streichung dieser Norm hat zur Folge, dass das Bundesverwaltungsgericht im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren die Ermessensausübung durch die Vorinstanz nicht mehr uneingeschränkt überprüfen kann, sondern nur noch auf qualifizierte Fehler (Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG), während es auf dem Gebiet des Ausländerrechts gemäss Art. 112 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG weiterhin über eine umfassende Kognition verfügt. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren der Ausschluss der Angemessenheitsprüfung auch diejenigen Materien betrifft, die im Ausländergesetz geregelt sind, insbesondere in Art. 83 und 84 AuG, oder ob sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren im Anwendungsbereich von Art. 83 und 84 AuG nach Art. 49 VwVG richtet.

D-3622/2011 5.5 Den parlamentarischen Beratungen über die Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG ist zu entnehmen, dass man sich von der Streichung des Beschwerdegrundes der Unangemessenheit beziehungsweise von der damit einhergehenden Kognitionsbeschränkung im Asylbeschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Verfahrensbeschleunigung erhoffte. Allerdings wurde auch die gegenteilige Ansicht vertreten, wonach eine Kognitionsbeschränkung das Beschwerdeverfahren nicht verkürzen, sondern eher verlängern würde (vgl. Votum SR Stöckli, Amtliches Bulletin der Bundesversammlung [AB] 2012 S 707). Bundesrätin Sommaruga äusserte sich dahingehend, dass die Streichung der Bestimmung kaum zu einer grundlegenden Entlastung des Bundesverwaltungsgerichts führen dürfte und daher eher symbolischen Charakter habe (AB 2012 S 707; vgl. dazu auch BENJAMIN SCHINDLER, Die Bundesrechtspflege als Spielball tagespolitischer Launen, in: ZBl 11/2012 S. 565 f.). Eine Einschränkung der richterlichen Prüfungsbefugnis auch bezüglich Fragen, die materiell nicht im Asylgesetz geregelt sind, sondern im Ausländergesetz, stand weder im Nationalrat (AB 2012 N 1131 f., N 1170- 1174) noch im Ständerat (AB 2012 S 707) zur Debatte. Die Ausführungen von Ständerat Stöckli (AB 2012 S 707), wonach sich die Kognitionsbeschränkung nur auf das Asylrecht beziehe, nicht aber auf Materien des Ausländerrechts wie insbesondere den Wegweisungsvollzug, blieben unwidersprochen (AB 2012 S 707, besonders das Votum SR Egerszegi- Obrist). Dass die Kognitionsbeschränkung aufgrund des Verweises in Art. 44 AsylG auch für Fragen im Zusammenhang mit der Anordnung (Art. 83 AuG) und der Beendigung der vorläufigen Aufnahme (Art. 84 AuG) gelten soll, lässt sich den Voten in den parlamentarischen Beratungen nicht entnehmen. Diese deuten im Gegenteil darauf hin, dass sich die aus Art. 106 AsylG resultierende Einschränkung der Überprüfungsbefugnis im Beschwerdeverfahren ausschliesslich auf im Asylgesetz geregelte Materien bezieht. Das Bundesverwaltungsgericht hat demzufolge vorinstanzliche Verfügungen, die in Anwendung des Ausländergesetzes ergehen, weiterhin gestützt auf Art. 112 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG mit voller Kognition zu überprüfen. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung kommt dem BFM indessen ohnehin kein Ermessen zu (vgl. dazu E. 7), weshalb im Beschwerdeverfahren in Bezug auf Art. 83 Abs. 4 AuG von vornherein kein Anlass für eine Überprüfung der Angemessenheit ("opportunité") besteht. 5.6 Der revidierte Art. 106 Abs. 1 AsylG gelangt gemäss dem Wortlaut von Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 mit dem Inkrafttreten der neuen Bestim-

D-3622/2011 mungen per 1. Februar 2014 auf "hängige Verfahren" zur Anwendung, also auch auf Beschwerdeverfahren, die im Zeitpunkt der Rechtsänderung bereits hängig waren (vgl. E. 1.3). Dies hätte zur Folge, dass das Bundesverwaltungsgericht die allenfalls bei Einreichung einer Beschwerde (noch zulässig) erhobene Rüge der Unangemessenheit aufgrund der während des hängigen Beschwerdeverfahrens erfolgten Streichung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG nicht mehr überprüfen könnte. Angesichts der verfassungsrechtlichen Grundsätze, wie sie insbesondere in den Art. 5, 8 und 9 BV festgelegt sind, stellt sich in diesem Zusammenhang grundsätzlich die Frage, ob ein übergangsrechtlich erfolgender nachträglicher Ausschluss der Überprüfung einer ursprünglich zulässigen Rüge während eines hängigen Beschwerdeverfahrens der ratio legis entspricht. Die Anwendung von Art. 83 Abs. 4 AuG betreffend kann die Frage jedoch offen gelassen werden, nachdem sich ergeben hat (vgl. E. 5.5), dass die aus der Streichung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG resultierende Einschränkung der Überprüfungsbefugnis im Beschwerdeverfahren ausschliesslich auf im Asylgesetz, nicht aber auf im Ausländergesetz geregelte Materien zur Anwendung gelangt. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt (vgl. BVGE 2012/31 E. 6.2 S. 588; 2011/24 E. 10.1 S. 10.1; EMARK 2001 Nr. 21). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu

D-3622/2011 Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Der Vollzug der Wegweisung nach Angola ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, da der Beschwerdeführer – wie dargelegt – dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus seinen Vorbringen ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Rückschaffung nach Angola mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. BVGE 2013/27 E. 8.2 S. 383; 2012/31 E. 7.2.2 S. 589; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vgl. EGMR [Grosse Kammer] Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.). Zwar ist die allgemeine Menschenrechtssituation in Angola auch 12 Jahre nach dem Ende des Bürgerkriegs 2002 noch in verschiedener Hinsicht als problematisch zu bezeichnen (vgl. anstelle vieler Human Rights Watch, World Report 2014, S. 78 ff., sowie die nachfolgende E. 9.9). In Bezug auf die Person des Beschwerdeführers sind jedoch keine gewichtigen Indizien vorhanden, die darauf schliessen liessen, dass er den angolanischen Behörden beziehungsweise der Regierung in spezifischer Weise als verdächtig erscheinen und für ihn im Falle der Rückkehr eine Gefährdung in einem flüchtlings- oder menschenrechtlich relevanten Ausmass bestehen könnte. Der Vollzug der Wegweisung ist daher sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. Diese Bestimmung geht auf Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) zurück, welcher mit dem Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990 (AS 1990 938) in das ANAG eingeführt wurde und wie folgt lautete: "Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt." In Art. 83 Abs. 4 AuG hat der Gesetzgeber in der Praxis zu Art. 14a Abs. 4 ANAG entwickelte Beispiele möglicher Gefährdungssituationen in den Gesetzestext aufgenommen, um damit die Grenzen der Bestimmung aufzuzeigen und Unsicherheiten hinsichtlich des Anwendungsbereichs zu beseitigen. Die Praxis zu

D-3622/2011 Art. 14a Abs. 4 ANAG sollte dadurch weder erweitert noch enger gefasst werden (vgl. SR Heberlein, AB 2005 S 1095). 7.2 Aus dem Wortlaut von Art. 83 Abs. 1 AuG ergibt sich, dass das BFM – sofern keine Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 Bstn. a und b AuG vorliegen – eine vorläufige Aufnahme anordnen muss, wenn der Vollzug unzumutbar ist (vgl. RUEDI ILLES, in: Caroni/Gächter/ Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Art. 83 N. 8 S. 792; KÄLIN, a.a.O., S. 201; BOLZLI, a.a.O., Art. 83 AuG N. 14 S. 233; ZÜND/ARQUINT HILL, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Uebersax et al., a.a.O., S. 365 Rz. 8.102 ). 7.3 Wird gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG die Unzumutbarkeit des Vollzugs festgestellt, weil die ausländische Person im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet und daher schutzbedürftig ist, wird vom Vollzug abgesehen. Der Verzicht auf den Wegweisungsvollzug erfolgt im Anwendungsbereich von Art. 83 Abs. 4 AuG – im Unterschied zum Unzulässigkeitstatbestand von Art. 83 Abs. 3 AuG – nicht wegen völkerrechtlicher Verpflichtungen, sondern aus humanitären Gründen. Gemäss der bundesrätlichen Botschaft vom 25. April 1990 zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren (AVB) und zu einem Bundesgesetz über die Schaffung eines Bundesamtes für Flüchtlinge wird dies durch die "Kann- Bestimmung" in Art. 14a Abs. 4 ANAG (respektive heute in Art. 83 Abs. 4 AuG) verdeutlicht (BBl 1990 II 573 Ziff. 22 S. 668). 7.4 Der in Art. 83 Abs. 1 AuG verwendete Begriff "nicht zumutbar" wird in Art. 83 Abs. 4 AuG dahingehend präzisiert, dass der Vollzug "unzumutbar" sein kann, wenn die ausländische Person dadurch "konkret gefährdet" ist. Das Gesetz verleiht dieser allgemeinen Umschreibung Konturen, indem es Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeine Gewalt und medizinische Notlage nennt, die zu einer konkreten Gefährdung führen können. Der Tatbestand von Art. 83 Abs. 4 AuG, an welchen die Rechtsfolge der vorläufigen Aufnahme anknüpft, ist somit in mehrfacher Hinsicht offen normiert. Umschreibt ein Rechtssatz die Tatbestandsvoraussetzungen oder Rechtsfolgen in offener, unbestimmter Weise, spricht die traditionelle Lehre von unbestimmten Rechtsbegriffen ("notion juridique indéterminée") (vgl. dazu und zur Abgrenzung von der Rechtsfigur des Ermessens ["pouvoir d'appréciation"] HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, S. 98 ff. Rz. 427 ff; TSCHANNEN/ZIMMERLI/ MÜL- LER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2009, § 26 S. 201 ff.; THIERRY

D-3622/2011 TANQUEREL, Manuel de droit administratif, 2011, S. 137 ff. Rz. 425 ff., S. 166 ff. Rz. 500 ff.; MOOR/FLÜCKIGER/MARTENET, Droit administratif, Vol. I, 3. Aufl. 2012, § 4.3 S. 734 ff.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 370 ff. Rz 1047 ff.; SCHINDLER, Verwaltungsermessen, Gestaltungskompetenzen der öffentlichen Verwaltung in der Schweiz, 2010, S. 99 ff. Rz. 134 ff., S. 168 ff. Rz. 213 ff. und zur Kritik an der herrschenden Dogmatik § 4 S. 189 ff.). 7.5 Die Aufzählung von Gefährdungskonstellationen in Art. 83 Abs. 4 AuG ist nicht abschliessend, sondern beispielhaft. Dies ergibt sich einerseits aus dem Wortlaut ("wie") und andererseits aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber den Anwendungsbereich der Bestimmung nicht einschränken wollte (vgl. ILLES, Handkommentar AuG, a.a.O., Art. 83 N. 29 f. S. 797 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 2009, S. 225; STÖCKLI, a.a.O., S. 547 f. Rz. 11.68; PATRICIA PETERMANN LOEWE, Materiell-rechtliche Aspekte der vorläufigen Aufnahme unter Einbezug des subsidiären Schutzes der EU, 2010, S. 87; ZÜND/ARQUINT HILL, a.a.O., S. 365 Rz. 8.102). Eine konkrete Gefährdung kann sich für eine ausländische Person somit nicht nur als Folge exzessiver Gewalt (Krieg, Bürgerkrieg, allgemeine Gewaltsituation) ergeben, sondern etwa auch deshalb, weil ihr aufgrund einer desolaten humanitären Lage im Heimat- oder Herkunftsstaat (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.2 S. 511 ff., Vanni-Gebiet in Sri Lanka) die materiellen Lebensgrundlagen entzogen sind (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.9.1 S. 104, weite Teile Afghanistans; PETERMANN LOEWE, a.a.O., S. 93 f.). Eine solche Situation liegt insbesondere vor, wenn die ausländische Person bei einer Rückkehr "wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre" (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f.; 2009/52 E. 10.1 S. 756 f.; 2009/51 E. 5.5 S. 748; 2009/28 E. 9.3.1 S. 367). Der Hinweis auf eine medizinische Notlage in Art. 83 Abs. 4 AuG verdeutlicht überdies, dass eine konkrete Gefährdung nicht zwingend in der allgemeinen Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat begründet sein muss. Eine ausländische Person kann demnach auch aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur konkret gefährdet sein (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.5 S. 521 f., zur Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien, die, sofern sie ihren Lebensunterhalt mit Prostitution verdienen, Gewalt sowie gesundheitlichen Risiken ausgesetzt sein können).

D-3622/2011 7.6 Aus den im Gesetz genannten Gefährdungssituationen ergibt sich, dass nicht beliebige Nachteile oder Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigen, sondern ausschliesslich Gefahren für Leib oder Leben. Die von der Wegoder Ausweisung betroffene Person muss demnach im Falle einer Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat dort in eine existenzielle Notlage geraten (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.2.2 S. 505 ff. und E. 14.2 S. 514 f.; 2011/7 E. 9.9 S. 104 ff.; 2012/31 E. 7.3 S. 590 ff.; 2010/8 E. 9.5 S. 115 f.). Eine konkrete Gefährdung liegt folglich im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimat- oder Herkunftsstaat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.2 S. 1002 f.; 2010/41 E. 8.3.6 S. 591; 2007/10 E. 5.4 S. 112 f., ethnische Minderheiten in Kosovo), oder weil eine im Vergleich zur Schweiz weniger entwickelte medizinische Infrastruktur besteht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 S. 1003 f.; 2009/2 E. 9.3.2 S. 21). Weniger hohe Anforderungen an die Annahme einer konkreten Gefährdung gelten hingegen, wenn das Kindeswohl gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) mit zu berücksichtigen ist (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 S. 749; 2009/28 E. 9.3.2 S. 367 f.), da das Kindeswohl nicht erst gefährdet ist, wenn das Kind in eine existenzielle Notlage gerät (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.8 S.752 ff.; 2009/28 E. 9.3.4 und 9.3.5 S. 368 f.). 7.7 7.7.1 Nicht jede Person ist von den in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat herrschenden Verhältnissen gleichermassen betroffen. Der Vollzug der Weg- oder Ausweisung ist jedoch nur unzumutbar, wenn die Ausländerin oder der Ausländer dort "konkret" gefährdet ist. Unzumutbar ist der Vollzug folglich nicht schon dann, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, sondern erst wenn die weg- oder ausgewiesene Person durch die allgemeine Gewaltsituation auch tatsächlich individuell betroffen ist (vgl. ILLES, Handkommentar AuG, a.a.O., Art. 84 N. 33 S. 799). 7.7.2 Ist die Gewalt vor Ort flächendeckend und derart gravierend (vgl. BVGE 2013/1 E. 6.3.3.2 S. 7, Stadt Mosul, Irak; 2013/2 E. 9.6.1 S. 16, Provinzen Hakkari und Sirnak, Türkei) oder sind die Sicherheitslage und die humanitäre Situation so schlecht (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.9.1 S. 104, weite Teile Afghanistans), dass angenommen werden muss, jede dorthin zurückkehrende Person sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit konkret

D-3622/2011 gefährdet, geht die Praxis von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus. Indessen können begünstigende individuelle Umstände vorliegen, aufgrund welcher eine bestimmte Person – im Gegensatz zu zurückkehrenden Personen im Allgemeinen – auch in Anbetracht der schwierigen humanitären Situation oder der Sicherheitslage vor Ort nicht konkret gefährdet ist (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.2.2 S. 104 f., Kabul; 2011/49 E. 7.3.5-7.3.8 S. 990, Mazar-i-Sharif, Afghanistan; 2011/38 E. 4.3.1-4.3.3 S. 817 ff., Herat, Afghanistan; 2011/25 E. 8.5-8.6 S. 521 ff., Äthiopien; 2011/24 E. 13.2.1.2 S. 511, Nordprovinz, Sri Lanka; 2008/5 E. 7.5.8 S. 72 f., kurdische Provinzen im Nordirak), oder es kann eventuell in einem anderen Landesteil – allenfalls unter bestimmten Bedingungen – eine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative zur Verfügung stehen (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.3 S. 513, innerstaatliche Aufenthaltsalternative für Tamilen im Grossraum Colombo; 2013/1 E. 6.3.5 S. 7 ff., innerstaatliche Aufenthaltsalternative im kurdischen Nordirak für Kurden aus Mosul; 2008/5 E. 7.5, insbes. 7.5.8 S. 72 f., innerstaatliche Aufenthaltsalternative im Nordirak für Kurden aus Kirkuk und Mosul sowie für Araber und andere Nicht-Kurden aus dem Zentral- und Südirak). 7.7.3 Die für die Annahme einer konkreten Gefährdung erforderliche individuelle Betroffenheit kann sich überdies auch aus der Zugehörigkeit zu einem Personenkreis mit einem besonderen Schutzbedürfnis (sogenannte "vulnerable group") ergeben. Besonders verletzliche Personen können über das übliche Mass hinaus von bestimmten Verhältnissen betroffen und gerade deshalb konkret gefährdet sein, sofern keine begünstigenden individuellen Umstände vorliegen (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.5-8.6 S. 521 ff., alleinstehende Frauen in Äthiopien; 2008/5 E. 7.5.8 S. 72 f., alleinstehende Frauen, Familien mit Kindern, Kranke und Betagte in den kurdischen Provinzen im Nordirak; vgl. auch PETERMANN LOEWE, a.a.O., S. 94 f.). 7.7.4 Die Beantwortung der Frage, ob die Ausländerin oder der Ausländer im Falle des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet wäre, erfordert eine Prognose, welche vor dem länderspezifischen Hintergrund im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung unter Berücksichtigung der Verhältnisse vor Ort und der individuellen Lebensumstände der betroffenen Person vorzunehmen ist (vgl. ILLES, Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Asyl- und Ausländerrecht, in: Jahrbuch für Migrationsrecht 2006/2007, S. 48; BVGE 2011/49 E. 7.3.6 S. 990; 2011/38 E. 4.3.3.1 S. 818 f.). Ob die konkrete Gefährdung tatsächlich eintreten wird, lässt sich aufgrund der Natur der Sache nicht

D-3622/2011 strikt beweisen. Übereinstimmend mit der Lehre (vgl. ILLES, Handkommentar AuG, a.a.O., Art. 83 N. 44 S. 802; derselbe, Jahrbuch, a.a.O., S. 46 ff.; BOLZLI, a.a.O., Art. 83 AuG N. 2 S. 229; STÖCKLI, a.a.O., S. 567 f. Rz. 11.148) und im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 S. 324) genügt es deshalb gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, wenn die konkrete Gefährdung dem für die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7 Abs. 2 AsylG angewandten Beweismass entsprechend (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f.) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eintreten wird (vgl. BVGE 2012/31 E. 7.1 S. 588; 2011/50 E. 3.2 S. 998; 2011/24 E. 10.2 S. 502). 7.8 Die Auslegung und Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, wie sie Art. 83 Abs. 4 AuG zugrunde liegen (vgl. E. 7.4), ist eine Rechtsfrage, die grundsätzlich ohne Beschränkung der richterlichen Kognition zu überprüfen ist (vgl. BVGE 2011/53 E. 8.1 S. 1055). Das Bundesverwaltungsgericht schränkt seine Kognition zuweilen gleichwohl ein, soweit dies aufgrund der Natur der Streitsache sachlich geboten ist. So übt es bei der Überprüfung der Auslegung und Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe eine gewisse Zurückhaltung und gesteht der Verwaltungsbehörde einen Beurteilungsspielraum ("latitude de jugement") zu, wenn sich Auslegungsfragen stellen, welche die Behörde aufgrund ihrer örtlichen, sachlichen oder persönlichen Nähe sachgerechter zu beurteilen vermag als das Bundesverwaltungsgericht, oder wenn die Rechtsanwendung Beurteilungen und Einschätzungen auf spezifischen Fachgebieten erfordert, für welche die verfügende Behörde aufgrund ihres Spezialwissens besser geeignet ist (sogenanntes "technisches Ermessen", vgl. BGE 139 II 185 E. 9.3 S. 199; 135 II 356 E. 3.1 i.f. S. 360; BVGE 2011/47 E. 5.1 S. 950 ff., öffentliches Übernahmeangebot; 2009/35 E. 4 S. 473 f., Fernmeldeverkehr, Zugang zum schnellen Bitstrom, Marktbeherrschung; vgl. zum Ganzen MOSER et al., a.a.O., S. 90 ff. Rz. 2.154 ff.). Auf dem Gebiet des Asyls erledigt das Bundesverwaltungsgericht allerdings jährlich Tausende von Entscheiden (im Jahr 2013 beispielsweise 4253 Verfahren; vgl. Geschäftsbericht 2013, S. 76). Aufgrund der hohen Fallzahlen, eines vergleichsweise eng definierten Sachgebietes sowie aus historischen und organisatorischen Gründen verfügt das Bundesverwaltungsgericht im Asylbereich mithin über eine mit derjenigen des Bundesamtes für Migration vergleichbare Fachkompetenz und grundsätzlich auch über die gleichen Entscheidungsgrundlagen. Deshalb besteht auch bei der Beurteilung von Fragen, welche sich namentlich bei der Analyse der Lage in Herkunftsländern von Asylsuchenden stellen, kein Anlass, die Kognition

D-3622/2011 einzuschränken (vgl. BVGE 2010/54 E. 7.5 S. 798 f.; vgl. auch SCHIND- LER, Verwaltungsermessen, a.a.O., S. 358 f. Rz. 473; derselbe, in: AU- ER/MÜLLER/SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Art. 49 N. 21 S. 669; THOMAS SEGESSEN- MANN, Wegfall der Angemessenheitskontrolle im Asylbereich, in: ASYL 2/13 S. 14). Das Bundesverwaltungsgericht überprüft demzufolge ohne Einschränkung, ob die Vorinstanz Art. 83 Abs. 4 AuG richtig auslegt, und es überprüft im Einzelfall ebenfalls uneingeschränkt, ob die ausländische Person vor dem länderspezifischen Hintergrund wegen der Verhältnisse vor Ort und der individuellen Lebensumstände im Falle des Vollzugs im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet ist. 7.9 7.9.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in verschiedenen publizierten Urteilen festgehalten, die vorläufige Aufnahme sei – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – zu gewähren, wenn eine konkrete Gefährdung festgestellt wird (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.1 S. 11; 2013/1 E. 6.3.1 S. 3; 2012/31 E. 7.3 S. 590; 2010/54 E. 5.1 S. 793; 2010/8 E. 9.4 S. 115; 2009/2 E. 9.2.1 S. 21; 2008/5 E. 7.3.1 S. 63 f.). In einem weiteren publizierten Urteil heisst es hingegen, die Asylbehörden hätten im Einzelfall "in Ausübung des ihnen nach Art. 83 Abs. 4 AuG zukommenden Ermessens" humanitäre Überlegungen "anderen öffentlichen Interessen" gegenüberzustellen, die für einen Vollzug sprechen würden, und gestützt darauf zu bestimmen, welches Interesse bei einer Gesamtbetrachtung überwiege (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.1 S. 510 f.; ähnlich: BVGE 2011/50 E. 8.2 S. 1002 f.; 2009/52 E. 10.1 S. 756 f.; 2009/41 E. 7.1 S. 576 f; 2007/10 E. 5.1 S. 111, zum ANAG). Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesen Urteilen eine Rechtsprechung fortgesetzt, welche die ARK unter Bezugnahme auf die Auffassung KÄLINS sowie auf Ausführungen in der Botschaft vom 25. April 1990 zum AVB etabliert hatte (vgl. erstmals EMARK 1993 Nr. 38 E. 6a S. 277; ferner statt vieler EMARK 1994 Nr. 18 E. 4d S. 140 ff.; 1994 Nr. 19 E. 6a S. 147 f.). KÄLIN hatte zum einen argumentiert, da die "Kann"-Bestimmung in Art. 14a Abs. 4 ANAG gemäss Botschaft (BBl 1990 II 668) deutlich mache, dass die Schweiz hier aus humanitären Gründen handle, käme den Behörden bei der Frage, ob die Unzumutbarkeit des Vollzugs zu bejahen sei, "Ermessen" beziehungsweise ein "Ermessensspielraum" zu; unter Bezugnahme auf die Formulierung in der Botschaft, wonach die Behörden "humanitäre Überlegungen" im Einzelfall gegen "andere öffentliche Interessen" abzuwägen hätten, die allenfalls für einen Vollzug sprechen würden (BBl 1990 669), hatte er zum anderen festgehalten, Art. 14a Abs. 4 ANAG konkretisiere im Grunde ge-

D-3622/2011 nommen das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. KÄLIN, a.a.O., S. 201, 203). Angesichts der divergierenden Praxis ist nachfolgend zu klären, ob der Vollzug der Wegweisung bereits als unzumutbar zu gelten hat, wenn bei der Einzelfallprüfung eine konkrete Gefährdung festgestellt wird, oder erst dann, wenn der Vollzug im Rahmen einer Interessenabwägung als unzumutbar beurteilt wird. 7.9.2 Die Frage, welche öffentlichen Interessen im Rahmen der in den oben erwähnten Urteilen angesprochenen Interessenabwägung zu berücksichtigen seien, wurde in der publizierten Rechtsprechung der ARK und des Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 14a Abs. 4 ANAG beziehungsweise zu Art. 83 Abs. 4 AuG nie beantwortet. Es findet sich auch kein Urteil, in dem festgestellt worden wäre, die Vorinstanz habe das ihr "zukommende Ermessen" in Bezug auf die Beurteilung der Zumutbarkeit des Vollzugs rechtswidrig oder nicht sachgemäss respektive rechtmässig und sachgerecht ausgeübt. 7.9.3 Welche "anderen öffentlichen Interessen" in eine Interessenabwägung einfliessen sollen, lässt sich den Materialien zu Art. 14a Abs. 4 ANAG beziehungsweise zu Art. 83 Abs. 4 AuG nicht entnehmen. Aus der Literatur ergeben sich diesbezüglich ebenfalls keine verwertbaren Aufschlüsse. Es wird zwar regelmässig festgehalten, Art. 83 Abs. 4 AuG (respektive Art. 14a Abs. 4 ANAG) räume den Behörden "Ermessen" ein und betont, dieses beziehe sich nicht auf die Rechtsfolge (die vorläufige Aufnahme), sondern "nur auf den in Frage stehenden Sachverhalt" (vgl. ILLES, Jahrbuch, a.a.O., S. 37; derselbe, Handkommentar AuG, a.a.O., Art. 83 N. 8 S. 792), beziehungsweise "auf die Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts" (vgl. PETERMANN LOEWE, a.a.O., S. 86; SFH, a.a.O., S. 225; MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl. 1999, S. 93), oder auf die "Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzungen (so genanntes Tatbestandsermessen)" (vgl. ZÜND/ARQUINT HILL, a.a.O., S. 365 Rz. 8.102). Gemäss BOLZLI (a.a.O., Art. 83 AuG N. 14 S. 233) besteht "Spielraum (…) höchstens bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Unzumutbarkeit". Aufgrund der verwendeten Terminologie und mangels einlässlicher Ausführungen ergibt sich allerdings aus der Lehre kein einheitliches Bild zur zentralen Frage, worauf sich "das eingeräumte Ermessen" beziehen und in welchem Umfang es bestehen soll. Insbesondere geht die Lehre der Frage nicht nach, welche bereits in der Botschaft zum AVB erwähnten, jedoch dort nicht näher definierten "anderen öffentlichen Interessen" (BBl 1990 II 669) im Rahmen einer Interessenabwägung zu berücksichtigen wären.

D-3622/2011 7.9.4 Bei der Beantwortung der Frage, welche öffentlichen Interessen im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs zu berücksichtigen sind, ist zunächst die humanitäre Ausrichtung von Art. 83 Abs. 4 AuG (vgl. E. 7.3) zu beachten. Diese legt nahe, dass gewichtige ordnungs- oder sicherheitspolizeiliche Gründe vorliegen müssen, um die Anordnung des Weg- oder Ausweisungsvollzugs gegenüber einer im Heimat- oder Herkunftsstaat an Leib und Leben gefährdeten Person zu rechtfertigen. Welche öffentlichen Interessen für den Vollzug und gegen einen Verbleib von Ausländern und Ausländerinnen in der Schweiz sprechen, ergibt sich insofern bereits aus Art. 83 Abs. 7 AuG. Diese Bestimmung besagt, dass die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 nicht verfügt wird, wenn die weg- oder ausgewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Artikel 64 oder 61 des Strafgesetzbuches angeordnet wurde (Bst. a), oder wenn sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Bst. b). Aus den dergestalt normierten Tatbeständen wird deutlich, dass die Schweiz nicht bereit ist, unabhängig vom Verhalten der Ausländerin oder des Ausländers aus humanitären Gründen auf den Vollzug der Weg- oder Ausweisung zu verzichten; ferner wird klargestellt, in welchen qualifizierten Fällen das öffentliche Interesse am Vollzug höher zu gewichten ist als das Interesse der im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdeten Person am weiteren Verbleib in der Schweiz. Art. 83 Abs. 4 AuG bietet demnach keinen absoluten Schutz vor einer Weg- oder Ausweisung aus der Schweiz. Erfüllt die ausländische Person durch ihr Verhalten einen der Tatbestände gemäss Art. 83 Abs. 7 Bstn. a und b AuG, ist die Anwendung von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgeschlossen, und die Weg- oder Ausweisung ist selbst dann zu vollziehen, wenn die betroffene Person im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 23 E. 7.7.1 S. 245, zu Art. 14a Abs. 4 ANAG). Art. 83 Abs. 7 Bstn. a und b AuG nimmt damit in Bezug auf das Verhalten von Ausländern und Ausländerinnen eine Interessenabwägung vor und legt die Grenzen fest, bei deren Überschreitung die vorläufige Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ausgeschlossen ist. 7.9.5 Aus der Tatsache, dass Art. 83 Abs. 4 AuG nicht zur Anwendung gelangt, wenn die Grenze von Art. 83 Abs. 7 Bst. a und b AuG überschritten wird, ergibt sich umgekehrt, dass das Verhalten von Ausländern und Ausländerinnen oder in deren Person begründete Eigenschaften, welche strafrechtlich, ordnungs- oder sicherheitspolitisch nicht relevant sind be-

D-3622/2011 ziehungsweise die in Art. 83 Abs. 7 Bstn. a und b AuG gezogene Grenze nicht überschreiten, kein öffentliches Interesse begründen, das gewichtig genug und daher geeignet wäre, das Interesse einer im Heimat- oder Herkunftsstaat im Falle des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung konkret gefährdeten Person zu überwiegen. In Bezug auf das Verhalten von Ausländern und Ausländerinnen nimmt das Gesetz in Art. 83 Abs. 7 AuG eine Interessenabwägung vor, welche den Spielraum des BFM bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Vollzugs von vornherein einschränkt. 7.9.6 Der Vollzug der Weg- oder Ausweisung hat für eine Person, die im Heimat- oder Herkunftsstaat an Leib oder Leben konkret gefährdet ist, weitreichende Folgen. Neben den bereits den Ausschlusstatbeständen von Art. 83 Abs. 7 Bstn. a und b AuG zugrunde liegenden ordnungs- oder sicherheitspolizeilichen Interessen, die an das Verhalten der ausländischen Person oder an in ihrer Person begründeten Eigenschaften anknüpfen, sind daher andere öffentliche Interessen, welche im Rahmen einer Interessenabwägung für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung den Ausschlag geben könnten, nicht ohne Weiteres ersichtlich. Bereits ACHERMANN/HAUSAMMANN (Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl. 1991, S. 189) haben in diesem Sinne darauf hingewiesen, dass "kein Ermessen" bestehe beziehungsweise in der Regel die vorläufige Aufnahme angeordnet werden müsse, falls "die Gefahr ernster gesundheitlicher Schäden" oder "eine Gefahr für Leib und Leben" gegeben sei. Ähnlich stellt auch SEGESSENMANN (a.a.O., S. 17) fest, "das behördliche Ermessen" sei bei Vorliegen einer konkreten Gefährdung "regelmässig stark eingeschränkt". Bestehe die Gefahr, dass die weggewiesene Person in ihrem Heimatland aufgrund mangelnder medizinischer Behandlungsmöglichkeiten ernste gesundheitliche Schäden zu befürchten hätte oder wegen gewalttätiger Auseinandersetzungen einem hohen Sicherheitsrisiko ausgesetzt wäre, habe das BFM keine freie Wahl, die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit anzuordnen oder zu verweigern. Dem ist beizupflichten. Die humanitäre Ausrichtung von Art. 83 Abs. 4 AuG einerseits und die den Ausschlusstatbeständen von Art. 83 Abs. 7 Bstn. a und b AuG zugrunde liegenden ordnungs- oder sicherheitspolizeilichen Interessen andererseits verengen den Spielraum bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung derart, dass für eine Interessenabwägung, wie sie in diversen Urteilen der ARK und des Bundesverwaltungsgerichts zwar angesprochen, bezeichnenderweise im Einzelfall aber nie vorgenommen wurde, kein Raum verbleibt. Die in Art. 83 Abs. 4 AuG verwendete "Kann"-Formulierung eröffnet in Bezug auf die Beurteilung der Frage, ob der Vollzug unzumutbar ist, keinen Ermessensspielraum,

D-3622/2011 welcher es der rechtsanwendenden Behörde beispielsweise ermöglichen würde, im Einzelfall allfällige migrationspolitische Anliegen wie etwa die Begrenzung der Zuwanderung höher zu gewichten als die Interessen der im Heimat- oder Herkunftsstaat an Leib oder Leben konkret gefährdeten Person. Art. 83 Abs. 4 AuG erweist sich mithin nicht als "echte" Kann- Vorschrift, die der rechtsanwendenden Behörde Ermessen einräumen würde. Vielmehr handelt es sich um eine "unechte" Kann-Vorschrift (vgl. SCHINDLER, Verwaltungsermessen, a.a.O., S. 172 f. Rz. 220), denn sie belässt dem BFM, sobald eine konkrete Gefährdung der ausländischen Person im Falle der Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat festgestellt wird, keinen Raum, der es ihm ermöglichen würde, den Vollzug der Wegweisung dennoch als zumutbar zu beurteilen. Die Bedeutung der in Art. 83 Abs. 4 AuG verwendeten "Kann"-Formulierung beschränkt sich somit allein darauf, zu verdeutlichen, dass im Anwendungsbereich von Art. 83 Abs. 4 AuG – im Unterschied zu Art. 83 Abs. 3 AuG – nicht wegen völkerrechtlicher Verpflichtungen, sondern aus humanitären Gründen auf den Vollzug der Weg- oder Ausweisung verzichtet wird (vgl. E. 7.3). 7.10 Zusammenfassend ergibt sich, dass dem BFM bei der Beurteilung der Zumutbarkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG kein Ermessen zukommt. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist der Vollzug der Weg- oder Ausweisung daher unzumutbar, und es ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Zuständigkeitsbereichen für die Einheit der Rechtsprechung und die Rechtsfortbildung zu sorgen (vgl. Art. 21 und 25 VGG; Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4202, Ziff. 4.3.1.3 S. 4384 f.). Im Anwendungsbereich von Art. 83 Abs. 4 AuG legt es zu diesem Zweck aufgrund einer umfassenden Lageanalyse insbesondere zu wichtigen Herkunftsländern von Asylsuchenden die Praxis fest oder passt eine bestehende Praxis veränderten Entwicklungen an (vgl. nachfolgend E. 9.2-9.14 zu Angola). Es wendet dabei ein Prüfungsschema an, das sich wie folgt skizzieren lässt: – Zunächst werden auf der Grundlage der "Gemeinsamen EU-Leitlinien für die Bearbeitung von Informationen über Herkunftsländer (COI)" vom April 2008 insbesondere die Sicherheitslage, die humanitäre, politische und sozioökonomische Situation sowie die Menschenrechtsla-

D-3622/2011 ge analysiert. Die Analyse kann die allgemeine Situation im ganzen Land oder in bestimmten Landesteilen oder Städten erfassen (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.1 S. 509 f. [Ostprovinz von Sri Lanka], E. 13.2.1 S. 510 f. [Nordprovinz ohne Vanni-Gebiet], E. 13.2.2 S. 511 ff. [Vanni] und E. 13.3 S. 514 [Grossraum Colombo und übriges Staatsgebiet]; 2008/5, kurdische Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya, Nordirak). – Gestützt auf diese allgemeine Lageanalyse wird anschliessend untersucht, ob die Bevölkerung im Allgemeinen (vgl. BVGE 2011/7 E. 9 S. 89 ff., Afghanistan) oder eine spezifische Bevölkerungsgruppe im Besonderen, namentlich ethnische, sprachliche und religiöse Minderheiten, generell konkret gefährdet sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.2.3 S. 513, Tamilen aus dem Vanni-Gebiet; 2011/50 E. 8.6 S. 1005, Gorani in Kosovo; 2010/41 E. 8.3.3 S. 583 ff., aus Kosovo stammende ethnische Serben, Serbien; 2007/10 E. 5.3-5.4 S. 111 ff. albanischsprachige Roma, Ashkali und "Ägypter", Kosovo). – Ist generell von einer konkreten Gefährdung auszugehen, wird in einem nächsten Schritt untersucht, ob allenfalls aufgrund günstiger persönlicher Umstände eine konkrete Gefährdung dennoch ausgeschlossen werden kann (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.3.2 S. 104 f., Afghanistan; 2013/1 E. 6.3.5 S. 7 ff.), oder ob in einem anderen Landesteil – allenfalls unter bestimmten Bedingungen – eine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative zur Verfügung steht (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.3 S. 513, Grossraum Colombo; 2013/1 E. 6.3.5 S. 7 ff. und 2008/5 E. 7.5, insbes. 7.5.8 S. 72 f., beide kurdische Provinzen im Nordirak). – Ergibt die allgemeine Analyse, dass nicht generell von einer konkreten Gefährdung auszugehen ist, wird der Vollzug der Wegweisung als "nicht generell unzumutbar" respektive als "grundsätzlich zumutbar" beziehungsweise als "generell zumutbar" bezeichnet. Diese vom Bundesverwaltungsgericht nicht einheitlich verwendeten Formulierungen besagen, dass sich aufgrund der allgemeinen Verhältnisse an einem bestimmten Ort nicht generell auf eine konkrete Gefährdung der Bevölkerung schliessen lässt. Ist dies der Fall, wird in einem weiteren Schritt untersucht, ob gegebenenfalls bestimmte Personen gleichwohl konkret gefährdet sein können, weil sie aufgrund ihrer Verletzlichkeit besonders schutzbedürftig sind (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.5 S. 521 f., alleinstehende Frauen in Äthiopien; 2008/5 E. 7.5.8 S. 72 f., alleinste-

D-3622/2011 hende Frauen, Familien, Kranke und Betagte in den kurdischen Provinzen des Nordiraks). Gestützt auf die in solcher Weise koordinierte Praxis wird alsdann im Einzelfall geprüft, ob die weggewiesene Person zu einer der beschriebenen Gruppen gehört, beziehungsweise ob sie aufgrund spezifischer persönlicher Umstände wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Art im Heimat- oder Herkunftsstaat mit grosser Wahrscheinlichkeit konkret gefährdet ist, oder ob sie wegen bestimmter begünstigender individueller Umstände nicht konkret gefährdet ist. 9. 9.1 Zur allgemeinen Situation in Angola hielt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung fest, nach der Verkündung eines Amnestiegesetzes und der Unterzeichnung eines Friedensvertrages im April 2002 sei nach 27 Jahren Bürgerkrieg Frieden eingekehrt. Die soziale und humanitäre Situation bleibe in einigen – nicht namentlich bezeichneten – Provinzen trotz dem Einsatz der Regierung und diverser Organisationen besorgniserregend. 9.2 Während des Bürgerkrieges setzte sich die ARK in ihrer Rechtsprechung wiederholt mit der Lage in Angola auseinander, wobei sie sich zur Situation in verschiedenen Regionen äusserte (vgl. EMARK 1996 Nr. 20, EMARK 1998 Nr. 11). In EMARK 2004 Nr. 32 nahm die Beschwerdeinstanz eine Neubeurteilung der allgemeinen Situation im Land vor und äusserte sich letztmals in einem publizierten Entscheid zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs von abgewiesenen Asylsuchenden nach Angola. Dabei erkannte die ARK eine Rückkehr in die zentralen und östlichen Provinzen Malanje, Lunda Norte, Lunda Sul, Bié, Moxico und Kuando Kubango sowie in die nördlichen Provinzen Uíge und Cabinda für sämtliche angolanischen Staatsangehörigen als unzumutbar. Für junge, unverheiratete Männer sowie kinderlose Paare ohne schwerwiegende gesundheitliche Probleme erachtete die ARK den Wegweisungsvollzug nach Luanda und in die leicht zugänglichen Städte der westlichen Provinzen Cunene, Huíla, Namibe, Benguela, Huambo, Kuanza Sul, Kuanza Norte, Bengo und Zaïre als zumutbar, sofern sie dort ihren letzten Wohnsitz oder ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz hatten. Für besonders verletzliche Personen (abgewiesene Asylsuchende mit gesundheitlichen Problemen, unbegleitete Minderjährige, Personen mit Kleinkindern, alleinstehende Frauen und Betagte) galt der Vollzug grundsätzlich als unzumutbar; ausnahmsweise wurde diesen Personen eine Rückkehr nach Angola

D-3622/2011 zugemutet, wenn sie ihren letzten Wohnsitz in Luanda oder einer leicht zugänglichen Stadt der genannten westlichen Provinzen hatten und dort über ein Beziehungsnetz beziehungsweise über finanzielle Möglichkeiten zur Existenzsicherung verfügten. Für Familien mit kleinen Kindern und Personen mit schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen erkannte die ARK den Wegweisungsvollzug nach Angola als unzumutbar (vgl. zum Ganzen EMARK 2004 Nr. 32 E. 7.3 S. 230 f.). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Rechtsprechung die von der ARK vorgegebene Praxis bisher weitergeführt (vgl. etwa die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-3690/2006 vom 16. März 2007, E-6319/2009 vom 3. März 2012, D-3025/2010 vom 5. Juli 2012 und E-2653/2011 vom 6. Dezember 2012). 9.3 Das UNHCR hat im Januar 2012 gestützt auf die Entwicklungen in Angola seit Kriegsende die Anwendung der "Wegfall der Umstände"- Klauseln gemäss Art. 1C Ziff. 5 FK auf Angola als gerechtfertigt erachtet und den Flüchtlingsstatus von angolanischen Staatsangehörigen, welche während des Unabhängigkeitskrieges (1961-1975) oder des anschliessenden Bürgerkrieges (1975-2002) ihre Heimat verlassen hatten, per 30. Juni 2012 für beendet erklärt. Für Flüchtlinge aus der Provinz Cabinda, einer zwischen der DR Kongo und der Republik Kongo gelegenen Exklave, empfiehlt das UNHCR den Aufnahmestaaten die Anwendung vereinfachter Ausnahmeregelungen (vgl. UNHCR: Implementation of the Comprehensive Strategy for the Angolan Refugee Situation, including UNHCR’s recommendations on the applicability of the “ceased circumstances” cessation clauses, 15.01.2012). 9.4 Im Rahmen des vorliegenden Urteils ist eine Neubeurteilung der allgemeinen Lage in Angola und der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs für abgewiesene angolanische Asylsuchende angezeigt. Die Situation in der Provinz Cabinda ist nicht Gegenstand der vorliegenden Analyse. Die Lagebeurteilung basiert im Wesentlichen auf den nachfolgend aufgeführten Quellen. Weitere konsultierte Quellen, insbesondere Medienberichte, werden in den Erwägungen fortlaufend zitiert. – African Development Bank (AfDB) et al., African Economic Outlook 2014: Angola, < http://www.africaneconomicoutlook.org/fileadmin/ uploads/aeo/2014/PDF/CN_Long_EN/Angola_ENG.pdf >, abgerufen am 30.07.2014 (nachfolgend: AEO 2014); – AfDB et al., African Economic Outlook 2013: Angola (nachfolgend: AEO 2013);

D-3622/2011 – AfDB et al., African Economic Outlook 2012, Southern African Countries, Regional Edition, S. 7-21 (nachfolgend: AEO 2012); – Amnesty International (AI), Annual Report 2013: Angola, S. 23-25 (nachfolgend: AI 2013); – AMUNDSEN INGE, Angola Party Politics: Into the African Trend, Angola Brief Vol. 1 No. 9, Christian Michelsen Institute (CMI)/Centro de Estudos e Investigação Cientifica (CEIC) (Hrsg.), Bergen, Mai 2011, < http://www. cmi.no > > countries > Angola > publications, abgerufen am 27.06.2013 (nachfolgend: CMI 2011a); – AMUNDSEN INGE/ABREU CESALTINA: Civil Society in Angola: Inroads, Space and Accountability, CMI Report R 2006:14, Bergen 2006, < http://www.cmi.no/publications/publication/?2411=civil-society-inangola-inroads >, abgerufen am 02.10.2013 (nachfolgend: CMI 2006); – Bertelsmann Stiftung, BTI 2014 – Angola Country Report, Gütersloh 2014 (nachfolgend: BTI 2014); – Centro de Estudos e Investigação Científica da Universade Católica de Angola (UCAN), Relatório Económico de Angola 2013, Luanda 2014, < http://www.ceic-ucan.org/wp-content/uploads/2014/07/ relatorio_Economico_Angola_2013_FINAL.pdf > abgerufen am 17. September (nachfolgend: CEIC/UCAN 2014); – Comissão Nacional Intersectorial de Desminagem e Assistência Humanitária (CNIDAH), Angola – Ottawa Convention Article 5 Extension Request, 2012, < http://www.apminebanconvention.org/fileadmin/pdf/ mbc/clearing-minedareas/art5_extensions/countries/Angola-Ext Request-Received-30Mar2012.pdf >, abgerufen am 16.07.2013 (nachfolgend: CNIDAH 2012); – CROESE SYLYIA, Angola: Chronicle of an unfulfilled promise. A hundred days after the elections, Friedrich-Ebert-Stiftung (FES), Berlin, Januar 2013, < http://library.fes.de/pdf-files/iez/09601.pdf >, abgerufen am 21.08.2013 (nachfolgend: FES 2013); – DALICHAU OLIVER, Angola: Ungelöste innenpolitische Herausforderungen, FES, Berlin, Juni 2011, < http://library.fes.de/pdf-files/iez/ 08251.pdf >, abgerufen am 24.07.2013, (nachfolgend: FES 2011); http://www.cmi.no/staff/?inge-amundsen

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D-3622/2011 le von politisch motivierter Gewalt werden seit 2011 nicht mehr nur in ländlichen Gegenden registriert, sondern vermehrt auch in Städten, insbesondere in der dichtbevölkerten Peripherie Luandas (vgl. HRW 2012, S. 6). Diese Auseinandersetzungen erreichten allerdings nie eine derartige Intensität, dass eine Situation allgemeiner Gewalt, welche angolanische Staatsangehörige generell als Gewalt- oder de-facto-Flüchtlinge qualifizieren würde, zu bejahen wäre. 9.5.2 Im angolanischen Bürgerkrieg haben gemäss Schätzungen 500'000 bis 1,2 Millionen Menschen ihr Leben verloren (vgl. MANNING 2011). Zirka 10 % der Kinder bis 17 Jahre sind Waisen, grösstenteils als Folge des Krieges (vgl. UNICEF Angola 2012, S. 3). 600'000 Flüchtlinge suchten im Ausland Zuflucht (vgl. UNHCR 2012, S. 1 f.), und über 4,1 Millionen Personen – beinahe ein Drittel der bei Kriegsende 2002 auf 14,2 Millionen geschätzten Bevölkerung – wurden insbesondere in den letzten Kriegsjahren durch UNITA-Rebellen und die angolanische Armee intern vertrieben (vgl. UN 2002, S. i, 8 f., 106). Das Internal Displacement Monitoring Centre hat in einer Untersuchung in den Provinzen Huíla und Huambo sowie in Luanda im Oktober 2007 festgestellt, dass zahlreiche intern Vertriebene (IDPs) nach Kriegsende an ihren Zufluchtsorten in den Städten blieben oder wieder dorthin zurückkehrten, nachdem sie in ihren ländlichen Herkunftsregionen zerstörte Häuser und keine öffentliche Infrastruktur vorfanden, bei der Reintegration ungenügende Unterstützung erhielten oder wegen Landminen keine Landwirtschaft betreiben konnten. Zahlreiche IDPs leben daher bis heute in städtischen Slums und gehören zu den ärmsten Bevölkerungsgruppen im Land (vgl. IDMC 2007, S. 7 ff.; USDOS 2014, S. 20). Von den 600'000 Flüchtlingen kehrten bis Ende 2011 zirka 470'000 nach Angola zurück (vgl. UNHCR 2012, S. 2, 5); derzeit leben noch zirka 73'000 angolanische Flüchtlinge in den afrikanischen Nachbarstaaten (UNHCR, Angolans head homewards by train from Democratic Republic of Congo, 19. August 2014). Beim Zugang zu Infrastruktur und staatlichen Institutionen beziehungsweise Dienstleistungen sind zurückgekehrte Flüchtlinge und IDPs mit ähnlichen Problemen konfrontiert wie die übrige angolanische Bevölkerung (vgl. IDMC 2007, S. 9; USDOS 2014, S. 20; UNHCR 2012, S. 2; vgl. auch die nachstehenden E. 9.11-9.13.). 9.6 Angolas Bevölkerung ist seit Kriegsende um mehr als 6,5 Millionen auf schätzungsweise fast 21,5 Millionen Menschen (2013) gewachsen (vgl. Weltbank, < http: //data.worldbank.org/ > > Data by Country > Angola, abgerufen am 25.08.2014). Die Geburtenrate ist innerhalb von zehn

D-3622/2011 Jahren von 6,8 auf 5,9 Kinder pro Frau gesunken (vgl. UNDP 2014 S. 218). Gemäss Prognosen werden im Jahr 2030 in Angola 34,8 Millionen Menschen leben (vgl. UNDP 2014, S. 218). 60-70 % der Bevölkerung leben in Städten (vgl. CSIS 2011, S. 11). Der hohe Urbanisierungsgrad ist zum einen eine Folge des Krieges, während dem viele Angolanerinnen und Angolaner aus den von der UNITA dominierten ländlichen Gebieten, insbesondere dem zentralen Hochland, flohen und Schutz in den von der MPLA kontrollierten und versorgten Städten an der Küste suchten (vgl. CSIS 2011, S. 5; GRASSI 2010, S. 11). Zum anderen ziehen zahlreiche Menschen in der Hoffnung auf Arbeit, funktionierende öffentliche Dienstleistungen und einen höheren Lebensstandard in die Städte (vgl. CSIS 2011, S. 5, 11). Zwar hat sich die zuvor auf Luanda und die Küstenstädte konzentrierte Migration seit Kriegsende auf die Städte im Landesinneren ausgedehnt (vgl. GRASSI 2010, S. 11), doch bleibt Luanda, wo die meisten Investitionen getätigt und 75 % des Wirtschaftswachstums des Landes generiert werden (vgl. AEO 2012, S. 18), der Hauptanziehungspunkt für Migrierende aus ländlichen Regionen und Provinzstädten (vgl. HRW 2013b, S. 10). Im Ballungsgebiet Luanda wächst die Bevölkerung (durch Geburten und Migration) jährlich um 12 bis 20 % (vgl. CSIS 2011, S. 11), so dass mittlerweile sechs bis sieben Millionen Menschen – rund ein Drittel der Gesamtbevölkerung – in der Hauptstadt leben. Zirka 75 % dieser Menschen wohnen in informellen Siedlungen unter slumähnlichen Bedingungen (vgl. FES 2013, S. 4; HRW 2013b, S. 12; Homeless International, undatiert, < http://www.homeless-international. org/ > > Our work > Where we work: Angola, letztmals abgerufen am 21.08.2014). 9.7 9.7.1 Die ersten Parlamentswahlen nach Kriegsende fanden erst im Jahr 2008 statt. Die MPLA, welche seit der Erlangung der Unabhängigkeit von Portugal 1975 ununterbrochen an der Macht ist, gewann die Wahlen mit 82 % der Stimmen viel deutlicher als noch im Jahr 1992 (54 %). Die ehemalige Rebellenorganisation und grösste Oppositionspartei UNITA erzielte lediglich 10 % der Stimmen (1992: 34 %) (vgl. FES 2013, S. 3; Le Monde, Angola: de Marx aux pétrodollars, 31.08.2012). Auch aus den – nicht nach internationalen Standards durchgeführten (vgl. BTI 2014 S. 8 f.) – jüngsten Parlamentswahlen vom 31. August 2012 ging die MPLA siegreich hervor. Mit 71,8 % der Wählerstimmen gewann sie die Wahlen zwar weniger deutlich als 2008, doch verfügt sie mit 175 der insgesamt 220 Sitze in der Nationalversammlung nach wie vor über eine solide Zweidrittelsmehrheit. Die UNITA vergrösserte ihren Stimmenanteil auf 18,7 % beziehungsweise 32 Sitze. Die erst im Frühjahr 2012 entstandene

D-3622/2011 politische Partei CASA-CE (Convergência Ampla de Salvação de Angola – Coligação Eleitoral) erzielte auf Anhieb 6 % der Wählerstimmen und acht Sitze; drei Sitze gingen an den im Nordosten des Landes verankerten PRS (Partido da Renovação Social) und zwei an den FNLA. In der bisherigen MPLA-Hochburg Luanda kamen die UNITA und CASA-CE zusammen auf einen Wähleranteil von fast 40 % (vgl. FES 2013, S. 3). Die Wahlbeteiligung sank von 87 % im Jahr 2008 auf 63 %. Zahlreiche Wahlberechtigte konnten ihre Stimme nicht abgeben, weil sie entweder gar nicht oder an einem anderen Ort als ihrem Wohnort registriert worden waren. Das Verfassungsgericht wies Beschwerden der drei grössten Oppositionsparteien wegen Wahlfälschung mangels Beweisen ab (vgl. USDOS 2014, S. 22; HRW 2013a, S. 76; AI 2013, S. 23; Freedom House 2013a). Der Frauenanteil im Parlament beträgt 33,6 % (vgl. USDOS 2014, S. 23). Bisher fanden in Angola weder auf Provinz- noch auf Kommunalebene Wahlen statt (vgl. CMI 2011a, S. 3; USDOS 2014, S. 22). 9.7.2 Im ausgeprägten Präsidialsystem Angolas dienen Wahlen in erster Linie der Legitimierung der Herrschaft des Präsidenten und der Regierungspartei; sowohl das Parlament als auch die Opposition spielen nur marginale Rollen (vgl. USDOS 2014, S. 21 f.; CMI 2011a, S. 2 ff.; BTI 2014 S. 9 f.). Der Präsident der Republik Angola ist gleichzeitig Staatsoberhaupt, Regierungschef und Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Art. 108 Verfassung) und hat in diesen Funktionen sehr weitreichende (auch legislative) Kompetenzen (vgl. Art. 117-126 Verfassung). Er ernennt die Mitglieder der Regierung, sämtliche Mitglieder des Verfassungsgerichts, des obersten Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Obersten Militärgerichts, den Generalstaatsanwalt, den Direktor der Zentralbank, sämtliche Provinzgouverneure (Art. 119 Verfassung), ferner die Führung und sämtliche Generäle der Streitkräft

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