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Bundesverwaltungsgericht 10.06.2008 D-3618/2008

10 giugno 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,672 parole·~13 min·3

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asyl und Wegweisung; Verfügung ...

Testo integrale

Abtei lung IV D-3618/2008/cvv {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . Juni 2008 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. A._______, geboren _______, Georgien, wohnhaft _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Mai 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3618/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer Georgien eigenen Angaben zufolge am 21. Januar 2008 verliess und in einem LkW über ihm unbekannte Länder am 27. Januar 2008 in die Schweiz eingereist ist, wo er tagsdarauf im Empfangs- und Verfahrenszentrum Z._______ um Asyl ersuchte, dass er im Transitzentrum Y._______ am 22. Februar 2008 durch das BFM summarisch befragt wurde und gleichentags für die Dauer des Verfahrens dem Kanton X._______ zugewiesen wurde, dass das BFM in Bern-Wabern am 31. März 2008 eine einlässliche Befragung zu den Asylgründen durchführte, dass der Beschwerdeführer zur Hauptsache geltend machte, er habe seinen Heimatstaat verlassen, weil die wohlhabende Familie seiner Freundin mit einer Heirat nicht einverstanden gewesen sei, weil sie finanzielle Motive seinerseits dahinter vermutet habe, und ihn deshalb bedroht habe, dass der Vater der Freundin – eine sehr einflussreiche Person – bei der Polizei arbeite und veranlasst habe, dass ihm Polizisten anlässlich einer Kontrolle Drogen untergeschmuggelt hätten, damit er vor seiner Freundin schlecht dastehe, woraufhin er einen Tag festgehalten worden sei und eine Busse habe bezahlen müssen, dass er und seine Freundin wegen dieses Konfliktes mit ihrer Familie am 20. Dezember 2007 innerhalb Georgiens von Tiflis nach W._______ geflohen seien und dort im Haus eines Freundes gewohnt hätten, dass die Freundin telefonischen Kontakt zu ihrer Familie gehabt und dabei ihren Aufenthaltsort verraten habe, woraufhin ihr Bruder am 23. Dezember 2007 mit einigen Freunden zu ihnen gekommen sei und sie, eine Versöhnung vortäuschend, überredet habe, mit ihm nach Tiflis zurückzufahren, dass er und seine Freundin in getrennte Autos gestiegen seien und der Bruder ihm auf der Fahrt wieder Vorwürfe gemacht, das Auto angehalten, ihn mit seinen drei Freunden zusammengeschlagen und ihm den Kontakt zu seiner Freundin verboten habe, D-3618/2008 dass sie ihn daraufhin am Strassenrand hätten stehen lassen, woraufhin er sich zu Fuss und per Autostopp zurück nach W._______, am nächsten Tag nach V._______ zu einem Freund und ungefähr am 4. Januar 2008 nach U._______ zu einem anderen Freund begeben habe, dass er versucht habe, Kontakt zu seiner Freundin aufzunehmen, was ihm aber nicht gelungen sei, dass eine Cousine seiner Freundin ihm erzählt habe, deren Vater habe ihn wegen Entführung angezeigt, und seine Mutter von zwei Polizisten berichtet habe, die ihn in ihrer gemeinsamen Wohnung in Tiflis gesucht hätten, er aber nicht wisse, ob ein Verfahren gegen ihn laufe, dass seine Mutter die Wohnung in Tiflis verpachtet habe und zu ihrer Schwester nach T._______ gezogen sei, um seine Ausreise zu finanzieren, dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere zu den Akten gab und auf diesbezügliche Fragen des BFM angab, seine Identitätskarte befinde sich in einem Zimmer in der verpachteten Wohnung in Tiflis und er werde seine Mutter oder Kollegen bitten, sie ihm zu schicken, dass das BFM mit Verfügung vom 20. Mai 2008 – eröffnet am 27. Mai 2008 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es dabei zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben im Besitz einer georgischen Identitätskarte und somit eines rechtsgenüglichen Dokumentes sei, dieses aber in Tiflis zurückgelassen habe, dass er nicht überstürzt habe flüchten müssen und es ihm somit möglich gewesen wäre, um die Mitnahme seiner Identitätspapiere besorgt zu sein, D-3618/2008 dass er bis zum Erlass der Verfügung keine Papiere eingereicht habe und auch nicht ersichtlich sei, dass er die nötigen Schritte zu deren Beschaffung in die Wege geleitet hätte, dass somit keine entschuldbaren Gründe für die Papierlosigkeit vorlägen, dass das BFM weiter festhielt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, wobei zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht nötig seien, dass es bezüglich der Flüchtlingseigenschaft erwog, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien konstruiert und unplausibel und deshalb unglaubhaft, dass seine Angaben zum familiären Hintergrund und insbesondere zur Funktion des Vaters der Freundin und den konkreten Massnahmen gegen ihn vage und wenig substanziiert seien, dass er nicht schlüssig darlegen könne, ob in Georgien ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden sei, dass seine Vorbringen zudem auch nicht asylrelevant seien, da sie nicht landesweit und nicht ausreichend intensiv seien und eine weitere Bedrohung durch die offenbar erfolgte Auflösung der Beziehung nicht zu erkennen sei, dass im Weiteren der Wegweisungsvollzug aufgrund der Aktenlage als zulässig, zumutbar und möglich erscheine, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Juni 2008 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Aufhebung der Verfügung und das Eintreten auf sein Asylgesuch beantragte, dass er dabei zur Begründung ausführte, er sei aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage gewesen, innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abzugeben, wobei er angab, seine Mutter habe die Identitätskarte in die Schweiz geschickt, aber sie sei hier nicht angekommen, D-3618/2008 dass er zudem einwandte, seine dargelegten Gründe seien asylrelevant, weil mit dem laufenden Verfahren wegen Entführung eine konkrete Gefahr für ihn in der Heimat drohe, dass er die nähere Überprüfung möglicher Wegweisungshindernisse in die Heimat forderte, dass in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass die vorinstanzlichen Akten am 5. Juni 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e D-3618/2008 AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG – auf welchen sich die angefochtene Verfügung stützt – das offenkundige Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, D-3618/2008 dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass unter den Begriff „Reise- und Identitätspapiere“ gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nur solche Dokumente und Ausweise fallen, welche die Identität zweifelsfrei und fälschungssicher belegen, namentlich Reisepässe und Identitätskarten (vgl. dazu im Einzelnen BVGE 2007/7 E. 4-6 S. 58ff.), dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen keine Identitätsdokumente einreichte, dass das BFM zutreffend zum Schluss gelangte, er könne dafür keine entschuldbaren Gründe glaubhaft machen, dass er nämlich mit seiner Identitätskarte über ein rechtsgenügliches Dokument verfügt, welches er über seine Mutter oder den im gleichen Haus in Tiflis lebenden Kollegen hätte beschaffen können, dass zudem das Vorbringen, die von seiner Mutter geschickte Identitätskarte sei nicht in der Schweiz angekommen, als Schutzbehauptung zu bewerten ist, dass insgesamt der Eindruck entsteht, der Beschwerdeführer enthalte den Behörden seine für die Reise benutzten Dokumente vor, dass diese Einschätzung durch seine unrealistischen Angaben zum Reiseweg – im LkW von der georgisch-türkischen Grenze ohne Kontrollen bis nach Genf – bestätigt wird, da diese den Verdacht aufkommen lassen, er versuche seine Reiseroute zu verheimlichen, um seine wahre Identität nicht preisgeben zu müssen, dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von D-3618/2008 Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass das BFM im Weiteren zu Recht von der offenkundigen Unglaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen ausging, dass zwar nicht auszuschliessen ist, dass der Beschwerdeführer eine Beziehung zu einem Mädchen unterhielt, welche von deren Familie nicht akzeptiert wurde und sie aufgrunddessen einige Tage – oder auch länger – dem Alltag entfliehen wollten und im Landhaus eines Freundes Unterschlupf suchten, dass es aber konstruiert wirkt, wenn der Beschwerdeführer behauptet, daraus habe eine landesweite, asylrechtlich relevante Verfolgung resultiert, dass insbesondere unplausibel erscheint, der Vater der Freundin habe seine Stellung innerhalb der Polizei ausgenutzt, um dem Beschwerdeführer Drogen unterzuschmuggeln, nur um ihn vor seiner Freundin schlecht zu machen (A14, S.5), dass zudem unverständlich ist, dass der Beschwerdeführer nach dem abrupten Meinungsumschwung in der Familie der Freundin, keinen Verdacht schöpfte, sondern widerstandslos von seiner Freundin getrennt in ein separates Auto einstieg, wo neben dem Bruder drei weitere Personen sassen (A14, S. 7), dass vom Beschwerdeführer zu erwarten gewesen wäre, er würde sich über ein allfälliges Verfahren bei dem im gleichen Wohnhaus lebenden Kollegen oder der Mutter zu informieren versuchen, dass er jedoch im bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht anzugeben vermochte, ob in Georgien ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden ist und ob nach dem Auszug der Mutter weitere Polizisten bei ihm zu Hause in Tiflis waren, dass der Einwand in der Beschwerde, wonach ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden sei, ohne Einreichung oder in Aussichtstellung entsprechender Beweismittel nicht zu überzeugen vermag, D-3618/2008 dass zufolge offenkundiger Unglaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen auf Erwägungen über deren allfällige Asylrelevanz verzichtet werden kann, dass der Beschwerdeführer im Resultat keinerlei Gefährdungslage nachvollziehbar machen konnte, weshalb das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft einerseits und – wie sich auch aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen andererseits gleichermassen offensichtlich und aufgrund der Akten keine weiteren Abklärungen nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom D-3618/2008 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Georgien droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe – zumindest die Mutter und die Tante des Beschwerdeführers leben in Georgien und können ihn bei seiner Rückkehr unterstützen – gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen, weshalb dieser vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Georgien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Antrag auf Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird, weshalb darüber nicht mehr zu befinden ist, D-3618/2008 dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-3618/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: Seite 12

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