Abtei lung IV D-3616/2010 sch/bah/cvv {T 0/2} Urteil v o m 2 5 . M a i 2010 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiber Christoph Basler. A.__________, geboren (...), Sri Lanka, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Mai 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-3616/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 12. November 2008 verliess und am 19. November 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er bei der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 24. November 2008 und der Anhörung durch das BFM vom 6. August 2009 im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus B.___________ im Süden Sri Lankas, habe den Beruf des Schneiders erlernt und sei nach seiner Heirat im Jahr 1984 nach C.___________/D.__________ im Westen Sri Lankas gezogen, wo er zusammen mit seiner Ehefrau ein Schneidergeschäft geführt habe, dass er seit Anfang 2008 einen Kunden namens E.___________ gehabt habe, für den er regelmässig Hosen und Hemden geschneidert habe, dass in der Nacht des 15. September 2008 vier unbekannte, bewaffnete Männer, die in sein Haus eingedrungen seien, sich nach seinem Verhältnis zu E.___________ erkundigt und Goldschmuck gestohlen hätten, dass sie ihn in einen weissen Van gebracht und mitgenommen hätten, dass er die Männer angefleht habe, ihn freizulassen, wozu sich diese unter der Bedingung einer erheblichen Geldleistung bereit erklärt hätten, dass er nach Hause gegangen und mit seiner Familie zu seinem in der Nähe wohnenden Schwiegervater gezogen sei, dass er den Entführern eine beziehungsweise zwei Wochen später die Hälfte des von ihnen geforderten Geldes überreicht habe, worauf diese ihm gesagt hätten, er dürfe niemandem davon erzählen, dass seine Schwägerin danach zwei- oder dreimal einen weissen Van vor seinem Haus gesehen habe, dass das BFM mit Verfügung vom 10. Mai 2010 – eröffnet am folgen den Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein- D-3616/2010 trat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe trotz entsprechender Aufforderung bis zum heutigen Zeitpunkt seine Identitätskarte nicht eingereicht, obwohl er erklärt habe, diese befinde sich zu Hause und könne ihm von seiner Ehefrau in die Schweiz geschickt werden, dass sich daher der Schluss aufdränge, der Beschwerdeführer habe dem BFM die rechtsgenüglichen Reise- beziehungsweise Identitätspapiere bewusst vorenthalten, um seine Identität zu verschleiern und/oder einen allfälligen Wegweisungsvollzug zu erschweren oder zu verhindern, dass demnach keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihm verunmöglicht hätten, dem BFM innerhalb von 48 Stunden Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Entführung und Erpressung unglaubhaft seien, da er nicht habe erklären können, welchen Zusammenhang die Entführer zwischen E.___________ und der Erpressung hergestellt hätten, dass die Schilderung der Entführung unrealistisch und stereotyp sei, dass auch die Szene der Geldübergabe undifferenziert geschildert worden sei, zumal der Beschwerdeführer nicht habe angeben können, wer von den Entführern dabei gewesen sei, dass er sich hinsichtlich der zwischen der Entführung und der Geldübergabe verstrichenen Zeit widersprüchlich geäussert habe, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers – selbst wenn sie geglaubt werden könnten – asylrechtlich nicht relevant wären, weil es ihm zumutbar und möglich gewesen wäre, sich an die Behörden zu wenden, um Schutz zu erhalten, dass er selbst erklärt habe, es handle sich um ein gemeinrechtliches Delikt ohne ersichtlichen politischen Hintergrund, was ebenfalls gegen die Asylrelevanz des Vorbringens spreche, D-3616/2010 dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG demnach nicht erfülle, und zusätzliche Abklärungen zum Bestehen derselben oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Mai 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Bundesamt sei anzuweisen, sein Asylgesuch materiell zu behandeln, damit er als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt werde, dass für die Begründung der Eingabe auf die Akten zu verweisen und, soweit entscheidwesentlich, nachfolgend darauf einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 21. Mai 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts D-3616/2010 und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, D-3616/2010 dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe einräumt, er habe die Identitätskarte den schweizerischen Asylbehörden bislang nicht abgegeben, da er von Landsleuten dahingehend beraten worden sei, dass er diese jedoch noch vor dem Entscheid des BFM habe kommen lassen und deshalb mit der Beschwerde einreichen könne, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung zu den Asylgründen erklärte, er habe Sri Lanka mit seinem eigenen Reisepass verlassen, diesen jedoch nur bis Dubai benutzt, wo er ihn dem Schlepper gegeben haben, der ihm kurz vor der Weiterreise einen anderen Reisepass ausgehändigt habe (act. A10/21 S. 4 f.), dass nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdeführer, der seine Heimat mit seinem echten Reisepass verlassen konnte, für die Weiterreise ab Dubai eines nicht authentischen Reisepasses bedurft hätte, dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, der Beschwerdeführer sei im Besitz authentischer Reise- beziehungsweise Identitätspapiere gewesen, die er den schweizerischen Asylbehörden indessen in pflichtwidriger Weise nicht abgab (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG), D-3616/2010 dass die Einreichung von Identitätspapieren auf Beschwerdeebene nicht zur Aufhebung eines gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erlassenen Nichteintretensentscheids führt, falls der Beschwerdeführer keine genügende Entschuldigung für das Nichteinreichen derselben bei der Vorinstanz hatte (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5 S. 108 ff.), dass das Einreichen der Identitätskarte auf Beschwerdeebene entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung (vgl. Beschwerde S. 1) somit nicht zwingend zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs führen muss, dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 6. August 2009 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.), dass die Vorbehalte der Vorinstanz hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers vom Bundesverwaltungsgericht geteilt werden, dass aufgrund der Aktenlage – unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen – jedoch ohnehin nicht davon auszugehen ist, dem geltend gemachten Sachverhalt habe eine asylrechtlich relevante Motivation zugrunde gelegen, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung geltend machte, bei den Personen, die in sein Haus eingedrungen seien und ihm Geld abgenommen hätten, habe es sich um Diebe gehandelt, dass er des Weiteren aussagte, bei der Angelegenheit sei es um Geld gegangen (act. A10/21 S. 11), dass der Beschwerdeführer, sollte er sich nach der Geldübergabe weiterhin bedroht gefühlt haben, sich an die srilankischen Sicherheitsbehörden hätte wenden können, dass sein Einwand, viele Gruppierungen hätten Kontakt zur Polizei (act. A11/21 S. 13, Beschwerde S. 1 f.), zwar nicht generell von der D-3616/2010 Hand zu weisen ist, hingegen nicht davon ausgegangen werden kann, der überwiegende Teil der Sicherheitsbehörden würde keinen Schutz gegen kriminelle Übergriffe gewähren, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss vor dem 15. September 2008 keine Schwierigkeiten hatte (act. A1/9 S. 6) und seit Jahren im Süden und Westen Sri Lankas lebte, so dass sein mangelndes Vertrauen in die Sicherheitsbehörden seines Heimatlandes einer objektiven Grundlage entbehrt, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt zu erachten ist, weshalb entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung eine Befragung der in Sri Lanka lebenden Angehörigen des Beschwerdeführers durch die schweizerische Botschaft in Colombo sich als nicht notwendig erweist, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148), D-3616/2010 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer den (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Sri Lanka noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass im Süden und Westen des Landes keine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG herrscht, das Bundesverwaltungsgericht indessen nicht verkennt, dass auch nach dem Sieg der srilankischen Regierung über die "Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) viele Fragen offen sind und die Sicherheitslage auch in Colombo nach wie vor prekär ist, dass der Beschwerdeführer aus dem Süden Sri Lankas stammt und vor seiner Ausreise in die Schweiz im Jahr 2008 während 24 Jahren im D-3616/2010 Westen Sri Lankas lebte, wo er keinerlei nennenswerte Probleme hatte, dass er dort über ein familiäres Beziehungsnetz und ein Wohnhaus verfügt sowie grosse Berufserfahrung als Schneider hat, so dass er nach einer Rückkehr in sein Heimatland nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten wird, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-3616/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: vorinstanzliche Verfügung im Original, Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie; Beilage: srilankische Identitätskarte Nr. (...)) - (zuständige kantonale Behörde) (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: Seite 11