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Bundesverwaltungsgericht 25.05.2010 D-3614/2010

25 maggio 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,104 parole·~11 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-3614/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 5 . M a i 2010 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann. A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Mai 2010 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3614/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – eigenen Angaben zufolge ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus C._______ (Provinz D._______) – am 3. Juli 2000 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz eingereicht hat, dass dieses mit Entscheid des Bundesamtes vom 13. Oktober 2000 abgelehnt und eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 30. Januar 2001 abgewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat erneut am 5. Januar 2007 auf dem Landweg verlassen und am 12. Januar 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) ein zweites Asylgesuch gestellt hat, dass das BFM mit Verfügung vom 5. März 2007 auch das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt hat, und eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (...) abgewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer gegen dieses Urteil am 23. Juni 2008 ein Revisionsgesuch einreichte, welches mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (...) ebenfalls abgewiesen wurde, dass er unter seiner Alias-Identität am 11. August 2009 im E._______ ein weiteres Asylgesuch eingereicht hat, in der Folge am 21. August 2009 den Schweizer Behörden überstellt und von der (...) in Ausschaffungshaft genommen wurde, dass sein damaliger Rechtsvertreter am 27. August 2009 schriftlich ein weiteres Asylgesuch in der Schweiz eingereicht hat und der Beschwerdeführer in der Folge aus der Ausschaffungshaft entlassen wurde, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 13. Oktober 2009 auf dieses (dritte) Asylgesuch nicht eingetreten ist, diese in der Folge unangefochten blieb und am 23. Oktober 2009 in Rechtskraft erwuchs, D-3614/2010 dass der Beschwerdeführer schliesslich am 30. April 2010 im EVZ (...) zum vierten Mal ein Asylgesuch in der Schweiz eingereicht hat, dass er anlässlich der Befragung vom 10. Mai 2010 im EVZ (...) vorbrachte, die Gründe für sein erneutes Asylgesuch seien dieselben, die er schon anlässlich seiner beiden Gesuche in den Jahren 2007 und 2009 ausgeführt habe, wobei er zwischen dem dritten und jetzigen – vierten – Asylverfahren nicht in seinen Heimatstaat zurückgekehrt sei, dass er nun aber von seiner Familie telefonisch erfahren habe, seit etwa einem Monat hätten die Behörden alle ein bis zwei Tage bei sei nem Grossvater und seiner Mutter zu Hause nach ihm gesucht, da sie nicht glauben würden, er halte sich in Europa auf, dass die Behörden ihn bei der PKK in den Bergen vermuteten und sei ne Familie deswegen unter Druck geraten sei, dass sein Grossvater von den Behörden einmal für einen Tag auf den Posten mitgenommen worden sei und sich diese auch zwei Mal beim Quartiervorsteher betreffend den Beschwerdeführer erkundigt hätten, dass die Behörden schliesslich auch einmal einen Durchsuchungsbefehl gezeigt hätten, seine Familie jedoch nichts Schriftliches erhalten habe, dass dem Beschwerdeführer – ebenfalls noch am 10. Mai 2010 im EVZ (...) – das rechtliche Gehör im Hinblick auf einen weiteren Nichteintretensentscheid gewährt worden ist, dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 11. Mai 2010 in Anwendung von Art. Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Mai 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Prüfung des Asylgesuches (Eintreten) an diese zurückzuweisen, D-3614/2010 dass er in prozessualer Hinsicht zudem beantragte, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, dass die vorinstanzlichen Akten per Telefax am 20. Mai 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), D-3614/2010 dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein getreten wird, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder sie ihr Gesuch zurückgezogen hat, oder wenn sie während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, ausser die Befragung ergebe Hinweise, in der Zwischenzeit seien Ereignisse eingetreten, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass sich der Beschwerdeführer bereits in seinem insgesamt vierten Asylverfahren in der Schweiz befindet, dass der Beschwerdeführer somit in der Schweiz bereits mehrere Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat und damit das in Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG statuierte formelle Erfordernis erfüllt ist, dass sich die Aktenlage in Bezug auf das materielle Erfordernis des Fehlens von Hinweisen auf zwischenzeitlich eingetretene, für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse ebenso klar präsentiert, dass hierbei nicht derselbe weite Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 34 Abs. 1 AsylG zur Anwendung gelangt (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 5 E. 3c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), sondern lediglich Hinweisen auf Ereignisse Bedeutung zukommt, die zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet sind (BVGE 2008/57 E. 3.3 S. 780), D-3614/2010 dass mit anderen Worten ein engerer Verfolgungsbegriff angewandt wird und auf das Asylgesuch nicht einzutreten ist, wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs von Art. 3 AsylG offensichtlich nicht er füllt ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5 S. 18), dass grundsätzlich, sobald in den Akten Hinweise auf flüchtlingsrechtlich oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes bedeutsame Ereignisse seit dem Abschluss des vorangegangenen Verfahrens zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon bei erstem Hinsehen festgestellt werden kann, und unabhängig von der Tatsache, dass derselben ausländischen Person in der Vergangenheit schon (mindestens) einmal in der Schweiz die Anerkennung als Flüchtling versagt blieb, auf das Asylgesuch einzutreten ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.), dass das BFM zur Begründung seines Nichteintretensentscheides vom 11. Mai 2010 ausführte, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Befragung und der Gewährung des rechtlichen Gehörs jeweils vom 10. Mai 2010 inhaltlich dieselben Gründe wie bei seinen früheren Asylgesuchen geltend gemacht, zumal er selbst diese Tatsache gar nicht in Abrede zu stellen versucht habe, dass – da seine Vorbringen anlässlich seiner früheren Asylgesuche nicht hätten geglaubt werden können und somit auch die von ihm geltend gemachte Verfolgung unglaubhaft geblieben sei – auch seine neuen Vorbringen, seine Familie stehe seit einem Monat unter erhöhtem Druck seitens der Behörden, welche ihn nach wie vor suchen würden, nicht gehört werden könnten, dass das am 3. September 2009 eingeleitete Asylverfahren seit dem 23. Oktober 2009 rechtskräftig abgeschlossen sei, dass das BFM somit zu Recht feststellte, es würden sich keine Hinwei se ergeben, dass nach Abschluss des ersten Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, zumal der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit gar nicht in sein Heimatland zurückgekehrt ist, dass die Vorinstanz somit zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der neuen Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen ist, D-3614/2010 dass die Vorbringen in der Beschwerde zu keiner veränderten Betrachtungsweise führen, dass in der Beschwerdeschrift vom 19. Mai 2010 zwar ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe in der Türkei einen Anwalt engagiert, wel cher versuchen werde, die Akten aus dem Militärgericht zu organisieren, die beweisen würden, dass er in der Türkei noch immer verfolgt sei, dass er zudem auch ein Bestätigungspapier nachreichen wolle, welches aufzeige, dass er Dorfschützer gewesen sei, dass es somit neue Akten und Hinweise darauf gebe, dass nach dem Abschluss des ersten (recte: dritten) Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, dass der Beschwerdeführer jedoch in seinen bisherigen Asylverfahren weder seine angebliche Verfolgung in der Türkei noch sein Auftreten als Dorfschützer hat glaubhaft machen können, dass sich an dieser Einschätzung bis zum heutigen Zeitpunkt nichts geändert hat, dass die neuen Vorbringen als reine Schutzbehauptungen gewertet werden müssen, zumal er jene auch durch keinerlei Beweismittel zu stützen vermag, dass er nämlich schon längstens die Gelegenheit gehabt hätte, die in Aussicht gestellten Beweismittel bereits im Verlauf seiner früheren Asylverfahren einzureichen, dass sich daher keine Hinweise darauf ergeben, dass nach dem Abschluss des letzten beziehungsweise dritten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, D-3614/2010 dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzli chen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass betreffend den Vollzug der Wegweisung ohne weiteres auf die nach wie vor zutreffenden Ausführungen in den früheren Verfahren verwiesen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der nicht belegten prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-3614/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Verfahrenszentrums (...) (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - (...) (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Stadelmann Versand: Seite 9

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