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Bundesverwaltungsgericht 06.03.2018 D-3611/2015

6 marzo 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,167 parole·~26 min·5

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Mai 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3611/2015

Urteil v o m 6 . März 2018 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Hans Peter Roth, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Mai 2015 / N (…)

D-3611/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) Juni 2014 und gelangte über ihm unbekannte Länder am 2. Juli 2014 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte. Am 11. Juli 2014 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) sowie am 24. März 2015 einlässlich angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______, wo er bis zum Jahr (…) gelebt habe. Danach sei er aufgrund des Krieges nach D._______ gegangen, wo er im (…) 2008 von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden sei. Nach einer (…)monatigen Grundausbildung sei er der medizinischen Einheit zugeteilt worden, wo er fortan an verschiedenen Einsatzorten verletzte Kämpfer betreut habe. Ab (…) 2009 sei er in E._______ stationiert gewesen, wo zunehmend auch Zivilisten medizinisch behandelt worden seien. Gegen Ende des Krieges, nachdem er gehört habe, dass E._______ von der sri-lankischen Armee (SLA) eingenommen worden sei, habe er sich im (…) 2009 entschlossen, aus dem Dienst der LTTE zu fliehen und sich der SLA zu stellen. Daraufhin sei er in das F._______-Camp gebracht worden. Nach einer Woche sei ihm, versteckt in einem (…), die Flucht aus dem Camp gelungen. Danach habe er sich für (…) Monate in G._______ bei seinem Onkel aufgehalten, bevor er wieder zu seiner Familie nach B._______ zurückgekehrt sei. Dort habe es ab und zu Kontrollen gegeben, aber keine konkreten Schwierigkeiten. Während den Wahlen habe er für die Partei (…) Plakate aufgehängt. Am (…) März 2014 hätten ihn Mitglieder des Criminal Investigation Department (CID) zuhause aufgesucht und ihn für den nächsten Tag ins CID-Camp in H._______ vorgeladen. Im CID-Camp sei ein Verhör durchgeführt worden, anlässlich welchem er zu seiner Tätigkeit für die LTTE befragt worden sei. Aus Angst habe er seine Tätigkeit zunächst abgestritten, bis die CID-Mitglieder eine Person namens I._______ mit ins Verhör gebracht hätten. I._______ sei damals mit ihm bei den LTTE gewesen, habe jedoch inzwischen die Seite gewechselt. Daraufhin habe er seine Vergangenheit bei den LTTE offengelegt, jedoch habe er beteuert, dass er sich nicht freiwillig für den LTTE-Dienst gemeldet habe, sondern zwangsrekrutiert worden sei.

D-3611/2015 Nachdem er zwei Papiere unterschrieben habe, auf denen etwas auf Singhalesisch draufgestanden habe, hätten sie ihn gehen lassen. Mitte Mai 2014 habe er erneut eine Einladung zu einem Verhör erhalten. An diesem Verhör hätten die CID-Mitglieder ihm zwei Personen vorgeführt, die früher bei den LTTE gewesen seien. Er sei gefragt worden, ob er diese Personen kenne. Als er dies verneint habe, da er diese Personen wirklich nicht gekannt habe, hätten sie ihn geschlagen und mit dem Tod bedroht. Einen Tag später sei er freigelassen worden, weil der Dorfvorsteher für ihn gebürgt habe. Am (…) Juni 2014 sei er von (…) Personen auf (…) Motorrädern zuhause gesucht worden. Diese hätten ihm seine Identitätskarte weggenommen und ihm mitgeteilt, er solle gleich zum Camp kommen. Seine Mutter habe diesen Personen versprochen, dass er sich umgehend am nächsten Morgen melden werde. Noch am gleichen Abend sei er nach G._______ zu seinem Onkel gefahren, der einen Schlepper für seine Ausreise habe organisieren können. Seit seiner Ausreise hätten die Behörden ihn mehrmals, teilweise gegen Mitternacht, zuhause gesucht. Seinen Eltern sei mitgeteilt worden, dass sie ihn erschiessen würden, wenn sie ihn finden würden. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Geburtsurkunde mit englischer Übersetzung, eine Anzeige bei der Polizei, eine Bestätigung des Friedensrichters, eine Bestätigung des Dorfvorstehers, eine polizeiliche Vorladung samt Zustellcouvert sowie vier Referenzschreiben ein. Auf die Beweismittel wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. B. Mit Verfügung vom 5. Mai 2015 – eröffnet am 6. Mai 2015 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 5. Juni 2015 erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz.

D-3611/2015 D. Mit Verfügung vom 10. Juni 2015 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten, ansonsten nicht auf die Beschwerde eingetreten werde. E. Am 17. Juni 2015 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet. F. Mit Verfügung vom 8. Juli 2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne sowie dem SEM Gelegenheit eingeräumt, eine Vernehmlassung einzureichen. G. Am 15. Juli 2015 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM vom 10. Juli 2015 zur Kenntnis gebracht. H. Mit Eingabe vom 17. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie einer Polizeivorladung mit englischer Übersetzung als Beweismittel ein. I. Mit Eingabe vom 28. Juli 2015 legte der Beschwerdeführer die Polizeivorladung im Original, ein Zustellcouvert sowie eine Kopie eines Referenzschreibens eines Parlamentariers vom 15. Juni 2015 ins Recht. J. Mit Eingabe vom 28. August 2015 reichte der Beschwerdeführer drei weitere Referenzschreiben zu den Akten. K. Mit Eingabe vom 20. Juli 2017 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand. Am 21. Juli 2017 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, dass es nicht möglich sei, einen genauen Zeitpunkt anzugeben, innert welchem mit einem Urteil gerechnet werden könne.

D-3611/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die

D-3611/2015 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Ausführungen zur Zwangsrekrutierung durch die LTTE durchwegs oberflächlich ausgefallen seien. So sei es dem Beschwerdeführer trotz mehrmaligem Nachfragen nicht gelungen, weder genauere Angaben zum Rekrutierungsmoment noch zum Ausbildungsort der LTTE zu machen. Es sei ihm auch nicht gelungen, seine medizinische Grundausbildung durch die LTTE, sowie den Bau von Bunkern deutlich und substanziiert darzulegen. Er sei nicht in der Lage gewesen, eine umfassende Beschreibung seiner medizinischen Arbeit zu liefern, sondern habe lediglich zu Protokoll gegeben, wie man Wunden mit Bandagen verarztet habe. Dies sei erstaunlich, zumal er geltend mache, ein Jahr lang für die LTTE gearbeitet und in Kriegsgebieten schwer verwundete Menschen verarztet zu haben. Seinen Darlegungen habe es an persönlichem Bezug und Detailreichtum gefehlt, so dass der Eindruck entstanden sei, das Erzählte nicht selbst erlebt zu haben. Auch die Angaben zur Flucht aus dem LTTE-Camp sowie die Zusammenkunft mit der sri-lankischen Armee am (…) Mai 2009 seien bis zuletzt äusserst unsubstanziiert und oberflächlich geblieben, was erstaune, da ein solcher Moment erfahrungsgemäss sehr gefährlich ablaufe und äusserst emotional sei. Ebenfalls seien die Angaben zum Aufenthalt im F._______-Camp, die Flucht im (…) sowie die Aufenthalte im H._______- Camp im Jahr 2014 äusserst kurz und sehr unsubstanziiert gewesen. Insbesondere sei es ihm nicht gelungen, seine Schilderungen sowohl zum Aufenthalt als auch zur Befragung durch die CID-Leute substanziiert darzulegen. Zudem sei anzumerken, dass er die in der BzP geltend gemachte Aufforderung, seit März 2014 Unterschrift leisten zu müssen, anlässlich der Anhörung mit keinem Wort erwähnt habe. Auch habe er sich grob widersprüchlich geäussert hinsichtlich des Besuches des CID am (…) März 2014 bei ihm zuhause. Während er in der BzP geltend gemacht habe, er sei am besagten Tag zuhause gewesen, habe er während der Anhörung gesagt, er sei an diesem Tag ausser Haus gewesen und seine Mutter habe ihn über den Besuch des CID erst nach seiner Heimkehr informiert. Sodann sei ein weiterer Widerspruch bezüglich der Befragung durch den CID erkennbar. Bei der BzP habe er geltend gemacht, ihm seien die zwei Vorderzähne während der ersten Festnahme herausgeschlagen worden, während er bei

D-3611/2015 der Anhörung ausgesagt habe, dass ihm dies während der zweiten Festnahme zugestossen sei. Die Vorbringen seien demnach als unglaubhaft zu qualifizieren, weshalb sie nicht auf deren Asylrelevanz zu überprüfen seien. An dieser Schlussfolgerung könnten auch die von ihm eingereichten Beweismittel (Schreiben des Friedensrichters und Anzeigerapport) nichts ändern, da es sich bei diesen um sehr leicht beschaff- oder fälschbare Dokumente handle. Ferner weise die Anzeige einen evidenten Widerspruch zu seiner Aussage auf, am (…) März 2014 von Soldaten heimgesucht worden zu sein, indem darin von einem Besuch Unbekannter am (…) März 2014 die Rede sei. Die sri-lankischen Behörden würden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehren, eine erhöhte Wachsamkeit aufweisen. Die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die Landesabwesenheit des Beschwerdeführers würden jedoch gemäss herrschender Praxis nicht ausreichen, um von Verfolgungsmassnahmen bei seiner Rückkehr auszugehen. Es würden keine weiteren Faktoren vorliegen, welche – kumuliert mit seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und seiner zehnmonatigen Landesabwesenheit – eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermögen. Der Beschwerdeführer stamme aus B._______ und mache geltend, illegal aus seinem Heimatstaat ausgereist zu sein. Somit würden keine zusätzlichen Faktoren vorliegen, welche hinreichend begründeten Anlass zur Annahme geben würden, dass er Massnahmen zu befürchten habe, welche über einen sogenannten "Background Check" (Befragungen, Überprüfung von Auslandaufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinausgehen. Sodann lasse die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka einen Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen. Weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten würden sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Seit Ende des bewaffneten Konfliktes im Mai 2009 habe sich die allgemeine Sicherheitslage deutlich verbessert. Somit sei ein Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz grundsätzlich zumutbar, wobei sich im Einzelfall eine sorgfältige Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien aufdränge. Der Beschwerdeführer stamme aus B._______, womit sich ein Wegweisungsvollzug in Würdigung aller Umstände als zumutbar erweise. 4.2 Der Beschwerdeführer äusserte sich in seiner Beschwerde hauptsächlich über die allgemeine Menschenrechtslage sowie die Diskriminierung

D-3611/2015 der tamilischen Minderheit in Sri Lanka. Darüber hinaus entgegnete er der vorinstanzlichen Verfügung im Wesentlichen, dass seine Antworten sehr wohl klar und präzis ausgefallen seien. So seien in seinen Aussagen auch Realkennzeichen vorhanden. Bezüglich seiner Einteilung in die medizinische Einheit liege ein teilweiser Irrtum des Befragers vor. Man müsse vielmehr von einer Transporteinheit zur Bergung von verletzten Kämpfern sprechen. Die Helfer hätten dabei auch erste Hilfe leisten und die Schwerverletzten einer Feldklinik zuführen müssen, wo sie von medizinisch ausgebildeten Personen behandelt worden seien. Die medizinische Versorgung könne nicht mit schweizerischen Massstäben gemessen werden. Es sei durchaus nachvollziehbar, dass er nicht gerne über seine Erfahrungen bei der medizinischen Versorgung berichte, da dies auch mit vielen traumatischen Erlebnissen verbunden sei. Seine Antworten könnten nicht als mager dargestellt werden, umfasse doch das Protokoll der Anhörung stattliche 21 Seiten. Gemäss der Vorinstanz habe er sich widersprüchlich zum Besuch der CID- Leute am (…) März 2014 geäussert, indem er bei der BzP gesagt habe, dass er im Zeitpunkt des Besuchs zuhause gewesen sei, während er in der Anhörung hingegen angegeben habe, nicht anwesend gewesen zu sein. Tatsächlich stehe im Protokoll der BzP nicht, dass er im Zeitpunkt des Besuchs anwesend gewesen sei, sondern nur, dass die CID-Leute die Absicht gehabt hätten, ihn gleich mitzunehmen. Der Vater habe die CID-Leute vor allem mit der Behauptung, dass sein Sohn nicht zuhause sei und erst am folgenden Tag zurückkehre, überzeugen können, ihn (den Beschwerdeführer) erst am folgenden Tag zu befragen. Zu diesem Zeitpunkt am späten Abend sei er noch auf dem Feld gewesen und habe eine Wasserpumpe repariert. Folglich handle es sich hier nicht um einen Widerspruch. Zum zweiten angeblichen Widerspruch sei festzuhalten, dass seine Schilderungen während der BzP nicht ganz richtig festgehalten worden seien. Was im Protokoll wie eine längere freie Rede dargestellt werde, sei in Wirklichkeit eine Zusammenfassung zahlreicher Fragen durch den Befrager. Tatsächlich sei er erst in der zweiten Befragung Mitte Mai 2014 stark geschlagen worden, so dass er zwei Zähne eingebüsst habe. Die Erzählung über diese Schläge sei fälschlicherweise an einem Ort im Text eingefügt worden, welcher sich auf die erste Befragung vom (…) März 2014 beziehe. Hätte ihn der Befrager in der Anhörung mit diesem vermuteten Widerspruch konfrontiert, hätte dieses Missverständnis sofort ausgeräumt werden können. 4.3 In seiner Vernehmlassung stellte das SEM fest, dass die Beschwerde keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche

D-3611/2015 eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten, und verwies auf seine Erwägungen. 4.4 In der Beweismitteleingabe vom 17. respektive 28. Juli 2015 machte der Beschwerdeführer geltend, dass er mit Vorladung vom (…) März 2015 aufgefordert worden sei, am (…) März 2015 auf dem Polizeiposten von J._______ zu erscheinen (vgl. oben Bst. H und I). Mit Referenzschreiben vom (…) Juni 2015 bestätigte der Parlamentarier K._______, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie im Jahr (…) aufgrund Militärhandlungen der SLA von L._______ nach D._______ vertrieben worden sei. Dort sei er von den LTTE rekrutiert und der medizinischen Einheit zugewiesen worden. Nach dem Krieg sei er nach G._______ umgezogen, wo er sich bis zur Ausreise in die Schweiz an geheimen Orten aufgehalten habe. In den weiteren eingereichten Referenzschreiben bezeugen zwei in der Schweiz anerkannte Flüchtlinge K. T. und A. S., dass sie den Beschwerdeführer im Dienste der medizinischen Einheit der LTTE gesehen hätten. Ein in Frankreich anerkannter Flüchtling N. N. bestätigt, den Beschwerdeführer in D._______ gesehen zu haben. 5. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn

D-3611/2015 der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 5.2 Dem SEM ist beizupflichten, dass die Ausführungen zur angeblichen Zwangsrekrutierung durch die LTTE den Eindruck hervorrufen, der Beschwerdeführer habe das Geschilderte nicht selbst erlebt. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Im Vergleich zu den Schilderungen der Zwangsrekrutierung und der Hilfsarbeiten für die LTTE, welche eher oberflächlich und detailarm ausgefallen sind, ändert sich bei der Schilderung der Endphase des Bürgerkriegs die persönliche Erzählstruktur des Beschwerdeführers. So erwähnte der Beschwerdeführer beispielweise die Wahrnehmung von Gerüchen und Nebensächlichkeiten („Überall lagen Leichen. Es hat sehr stark gerochen und jeder wollte nur sich retten. Man konnte sich nicht die Zeit nehmen, irgendjemandem zu helfen.“ [vgl. act. A13/23 F54]; „Man kann sagen, dass ich in der Hölle war. Es waren sehr viele Personen verletzt und die Zivilisten hatten nichts zum Essen. Es stank auch sehr stark.“ [a.a.O. F57]; „Ich sah vor meinen Augen Menschen sterben, ich habe sie leiden gesehen. Bei den einen oder anderen Verletzten konnte man sogar die Knochen sehen.“ [a.a.O. F58]). Des Weiteren stimmt das Erzählte mehrheitlich mit dem Kriegsverlauf überein. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist jedoch festzustellen, dass der Alltag im F._______-Camp nicht detailliert und ausführlich beschrieben wurde (a.a.O. F82-91). Insbesondere überzeugen die Schilderungen rund um die Flucht aus dem Camp im (…) nicht. Es gelang dem Beschwerdeführer nicht, nachvollziehbar darzulegen, weshalb er nach so kurzer Zeit Vertrauen zu einem Soldaten der SLA habe fassen können. Die Erklärung, dass er mitbekommen habe, dass einige Leute so weggegangen seien, scheint nicht einleuchtend, zumal es sich dabei lediglich um Gerüchte gehandelt habe. Ebenfalls wurde die Flucht an sich, das Besteigen des (…) als auch die Fahrt, in oberflächlicher Weise geschildert (a.a.O. F92-104). Schliesslich bleibt es fraglich, wie der Beschwerdeführer – ohne über reguläre Entlassungspapiere zu verfügen – den Weg von M._______ bis nach G._______ bestritten haben will, da zu jener Zeit für diese Strecke zahlreiche Check-Points mit Laissez-Passer zu passieren gewesen wären. 5.3 Nach dem Gesagten lässt sich als Zwischenfazit festhalten, dass insbesondere die vorgebrachte Gefangenschaft als Soldat als nicht glaubhaft

D-3611/2015 gemacht zu erachten ist. An dieser Einschätzung ändern auch die auf Beschwerdestufe eingereichten Referenzschreiben dreier Landsleute und des Parlamentariers nichts, zumal diese bloss den Charakter eines Gefälligkeitsschreibens aufweisen. Ebenfalls wurde die Flucht im (…) unglaubhaft vorgetragen. Vielmehr ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der SLA nach der Registrierung regulär aus dem F._______-Camp entlassen wurde. 5.4 Vor dem Hintergrund, dass die Flucht aus dem F._______-Camp als unglaubhaft zu erachten ist, erscheint es nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörden nach so vielen Jahren plötzlich ein Interesse am Beschwerdeführer gehabt haben sollen. Seiner eigenen Einschätzung nach habe I._______ offenbar auf die Seite der Behörden gewechselt (vgl. act. A4/12 F7.01; A13/23 F116). Selbst wenn der Beschwerdeführer bei den LTTE gewesen wäre, wäre anzunehmen gewesen, dass I._______ die Behörden bereits über die angebliche untergeordnete Rolle des Beschwerdeführers informiert und – da er in derselben Einheit gedient haben soll – wohl auch allfällige Waffenverstecke gekannt hätte. Des Weiteren ist es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer fast fünf Jahre im Bezirk B._______ unbehelligt leben konnte und sich im November 2013 einen Pass hätte ausstellen lassen können, wenn er nach Ende des Bürgerkriegs als Flüchtiger registriert worden wäre (vgl. act. A4/12 F4.02). Umso erstaunlicher ist in diesem Zusammenhang, dass das CID keine Hausdurchsuchung durchgeführt und erst nachdem der Beschwerdeführer das Land verlassen hat, im März 2015, eine solche organisiert hat. Dass sie angeblich bloss die Identitätskarte und nicht den Reisepass eingezogen hätten, ist auch nicht glaubhaft. Die Erklärung, die Behörden hätten keine Kenntnis von seinem Pass gehabt, ist vorliegend unbehelflich. Ferner war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, präzise Angaben zum angeblich gefälschten Pass samt Visum und zum Reiseweg zu machen, obwohl er zur Schule ging und gebildet ist. Im Übrigen ist es auch nicht nachvollziehbar, weshalb ausgerechnet der Vater des Beschwerdeführers, welcher Verantwortlicher der (…) gewesen sei und die LTTE unterstützt habe, keine persönlichen Probleme mit den Behörden gehabt habe. 5.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, im Zeitpunkt der Ausreise aus seinem Heimatstaat eine asylrelevante Gefährdung glaubhaft zu machen. An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Aus der Polizeianzeige kann sich der Beschwerdeführer

D-3611/2015 nichts zu seinen Gunsten ableiten, bezieht sich diese doch auf ein anderes Datum ([…] März 2014) als das geltend gemachte Ereignis und liegt bloss in Kopie vor (vgl. act. A14/1). Ebenfalls weist das Schreiben des Friedensrichters P. N. mangels Sicherheitsmerkmale bloss einen geringen Beweiswert auf (a.a.O.). Darüber hinaus ist auch der Beweiswert der auf Beschwerdestufe eingereichten schriftlichen Polizeivorladung im Original als fraglich einzustufen, zumal diese offenbar nachträglich manipuliert wurde (Ecke unten links abgerissen). 5.6 Im Folgenden ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aufgrund der Erfüllung von bestimmten Faktoren eines entsprechenden Risikoprofils Gefahr drohe. 5.6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1 – 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und geprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E.8.4.4. – 8.4.5.). 5.6.2 Wie vorstehend ausgeführt, erscheint es unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer als LTTE-Mitglied identifiziert worden ist. Nachdem er von der SLA dem F._______-Camp zugeführt worden ist, wurde er vermutungsweise regulär entlassen. Aus der Kernfamilie ist respektive war eigenen Angaben zufolge nie jemand politisch aktiv. Ferner ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen des Klebens von Plakaten für die (…) bei einer Rückkehr als Regimegegner identifiziert wird. Es

D-3611/2015 gibt keine Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Es liegen daher keine Hinweise vor, wonach der Beschwerdeführer das Profil erfüllt, um als Bedrohung für den sri-lankischen Einheitsstaat wahrgenommenen zu werden. Die Herkunft aus dem Norden sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit temporären Reisedokumenten aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehren würde, reichen für sich allein betrachtet nicht aus, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. 5.7 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrelevante Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat das Asylgesuch deshalb zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

D-3611/2015 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.), was ihm mit den allgemein gehaltenen Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach die Verhältnisse in Sri Lanka nach wie vor nicht stabil seien, nicht gelingt. Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen und Tamilinnen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011,

D-3611/2015 Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen drohe eine unmenschliche Behandlung. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.2 Im Urteil E-1866/2015 nahm das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Lagebeurteilung vor (a.a.O. E. 13.2-13.4). Betreffend die Nordprovinz, Distrikt B._______, aus dem Beschwerdeführer kommt, hielt es zusammenfassend fest, dass der Wegweisungsvollzug zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien – insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation – bejaht werden kann (a.a.O. E. 13.3.3). 7.4.3 Der Beschwerdeführer kann auf ein ausreichendes soziales Beziehungsnetz zurückgreifen. In seinem Heimat-Distrikt leben seine Eltern sowie seine (…) Geschwister. Bis zu seiner Ausreise hatte er mit ihnen im gleichen Haushalt gelebt. Ausserdem hat der Beschwerdeführer die Prüfungen zum O-Level erfolgreich abgelegt und Arbeitserfahrungen im Bereich der (…) gesammelt. Somit sprechen auch keine individuelle Gründe gegen die Rückkehr in den Heimatstaat. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

D-3611/2015 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3611/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung

Versand:

D-3611/2015 — Bundesverwaltungsgericht 06.03.2018 D-3611/2015 — Swissrulings