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Bundesverwaltungsgericht 29.06.2023 D-3610/2023

29 giugno 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,744 parole·~9 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 19. Juni 2023

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3610/2023

Urteil v o m 2 9 . Juni 2023 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Constantin Hruschka.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), alle Pakistan, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 19. Juni 2023 / N (…).

D-3610/2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 5. April 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass das SEM mit Verfügung vom 19. Juni 2023 – eröffnet am selben Tag – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass die zugewiesene Rechtsvertretung das SEM am 19. Juni 2023 über die Beendigung des Mandatsverhältnisses informierte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 26. Juni 2023 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, den Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und das SEM zu verpflichten, auf ihre Asylgesuche einzutreten, eventualiter sei der Fall an die Vorinstanz zur erneuten Sachverhaltsfeststellung und zur erneuten Beurteilung zurückzuweisen, dass sie in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchten sowie beantragten, im Sinne vorsorglicher Massnahmen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Frankreich abzusehen, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht seit dem 27. Juni 2023 in elektronischer Form vorliegen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

D-3610/2023 dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass im Hinblick auf den eventualiter gestellten Antrag auf Kassation festzuhalten ist, dass nach Aktenlage das SEM den Sachverhalt korrekt und vollständig erhoben und allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen hat (vgl. auch nachfolgend), dass auch die Aushändigung einer Übersetzung der angefochtenen Verfügung in Hindi statt in Urdu offensichtlich nicht zur Kassation zu führen vermag, zumal die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der Entscheideröffnung noch vertreten waren und sich im Übrigen der Beschwerde sodann entnehmen lässt, dass die Beschwerdeführenden den Inhalt der angefochtenen Verfügung verstanden haben, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),

D-3610/2023 dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführenden mit von Frankreich am (…) Februar 2023 ausgestellten Visa während der Gültigkeitsdauer der Visa, die am (…) April 2023 abgelaufen sind, in den Schengen-Raum eingereist sind, dass das SEM die französischen Behörden am 13. April 2023 um Aufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO ersuchte, dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Gespräche nach Art. 5 Dublin-III-VO vom 20. April 2023 den dem Aufnahmeersuchen zugrundeliegenden Sachverhalt bestätigten, dass das SEM somit offensichtlich zu Recht das Übernahmeersuchen auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO gestützt hat, woran auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden vorbringen, die Schweiz sei ihr Zielland gewesen und sie hätten keine Kenntnisse über die Details der Visumserteilung gehabt, nichts ändert, dass die französischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 11. Juni 2023 zustimmten, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs somit gegeben ist, dass die Beschwerdeführenden in der Beschwerde implizit geltend machen, das Aufnahmesystem Frankreichs weise systemische Mängel auf, die den Zugang zu Leistungen – insbesondere die Unterbringung und die medizinische Versorgung betreffend – verzögern beziehungsweise teilweise verunmöglichen, und sich hierfür insbesondere auf Berichte der Europäischen Grundrechteagentur FRA, der Schweizerischen Flüchtlings-

D-3610/2023 hilfe SFH sowie den aktuellen Bericht in der Asyldatenbank AIDA zum französischen Aufnahmesystem stützen, dass diese Zugangsschwierigkeiten im Fall der Beschwerdeführenden offensichtlich nicht einschlägig sind, da sie ausweislich der Aufnahmezusagen seitens der französischen Behörden vom 11. April 2023 der Präfektur E._______ zur Aufnahme zugewiesen wurden, womit die konkrete behördliche Zuständigkeit für den Zugang zu Unterbringung und medizinischer Versorgung in Frankreich bereits vorab geklärt ist, dass es auch keine anderen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Frankreich wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, bei ihm von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellte Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass die Beschwerdeführenden weder explizit noch implizit geltend machen, ihre gesundheitliche Situation stehe einer Überstellung nach Frankreich in der Weise entgegen, dass eine Überstellung nach Frankreich sie einer Gefahr für ihre Gesundheit aussetzen würde, die die Schwelle für einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK erreichen und somit die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bewirken würde, dass die Beschwerdeführenden auf der Grundlage ihrer Beschwerdevorbringen, sie seien aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch den Diabetes des Vaters und die wiederkehrenden Gebärmutterschmerzen infolge einer Fehlgeburt der Mutter als Familie besonders beeinträchtigt, die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordern,

D-3610/2023 dass die Beschwerdeführenden allerdings damit kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan haben, die französischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Frankreich werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Aussetzung der Vollziehung und Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-

D-3610/2023 schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3610/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Constantin Hruschka

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