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Bundesverwaltungsgericht 24.03.2015 D-3610/2014

24 marzo 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,723 parole·~19 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Mai 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3610/2014

Urteil v o m 2 4 . März 2015 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Gert Winter.

Parteien

A._______, geboren (…), Nepal, vertreten durch Dr. iur. René Bussien, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Mai 2014 / N (…).

D-3610/2014 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat im März/April 2012 auf dem Luftweg und gelangte am 13. Juli 2012 unkontrolliert in die Schweiz, wo er am 15. Juli 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Befragung vom 6. August 2012 zur Person (BzP) sowie der Anhörung vom 22. Oktober 2013 durch das BFM machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er stamme aus dem Distrikt N._______ (Nepal), wo er von Geburt an bis zur Ausreise gelebt habe. Am 10. April 2008 hätten im N._______ Distrikt Wahlen stattgefunden. Im Vorfeld dieser Wahlen habe er sich als Volontär für die Kongresspartei nützlich gemacht. Indessen sei er am Vorabend der Wahlen zusammen mit weiteren 18 Personen von der Gegenpartei, der Nationalen Volksbefreiungsfront, entführt und an einem unbekannten Ort festgehalten worden. Nach den Wahlen sei er zusammen mit den übrigen 18 Mitgefangenen auf freien Fuss gesetzt worden. In der Folge habe er wie auch die übrigen Mitstreiter gegen die Entführer Anzeige erstattet. Es sei zu insgesamt drei Gerichtsverfahren gekommen, wobei das letzte Gerichtsverfahren noch hängig sei. Einige Personen von der Gegenpartei seien von der Polizei festgenommen und nach einem Monat gegen Kaution aus dem Gefängnis entlassen worden. Nach deren Haftentlassung habe er Drohanrufe erhalten. Im März oder April 2012 sei er mit seinem persönlichen Reisepass und mit Hilfe eines Schleppers von Kathmandu nach New Delhi (Indien) geflogen und von dort weiter nach Europa gereist.

Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer die nachstehend aufgeführten Unterlagen zu den Akten: eine Verwandtschaftsbescheinigung nebst englischer Übersetzung, eine Geburtsurkunde der Tochter nebst englischer Übersetzung, eine Bestätigung für die Volontärarbeit bei der Kongresspartei nebst englischer Übersetzung, ein Arztzeugnis vom 11. April 2008 mit englischer Übersetzung, zwei Empfehlungsschreiben des Rechtsvertreters mit englischer Übersetzung, das Urteil des Appellate Court N._______ vom 22. Dezember 2009 mit englischer Übersetzung, das Arztzeugnis Gemeinschaftspraxis FMH für Innere Medizin vom 9. November 2013 sowie ein Arztzeugnis Notfallpraxis Kantonsspital O._______ vom 3. Januar 2013.

D-3610/2014 B. Mit Verfügung vom 23. Mai 2014 – eröffnet am 28. Mai 2014 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch vom 15. Juli 2012 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.

Zur Begründung machte das BFM im Wesentlichen geltend, die Vorbringen des Beschwerdeführers könnten nicht geglaubt werden, weil sie in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden seien und somit den Eindruck vermittelten, der Beschwerdeführer habe das Geschilderte nicht selbst erlebt. Der Behauptung des Beschwerdeführers, er habe den Heimatstaat Nepal verlassen, weil er von den Entführern beziehungsweise der Gegenpartei gesucht werde, könne nicht gefolgt werden. Denn seit der Entlassung dieser Personen aus dem Gefängnis, seinen Vorbringen zufolge irgendwann zwischen Mitte 2009 und Anfang 2010, sei er diesen Personen nie persönlich begegnet. Seine Vorbringen zu den Drohanrufen erschöpften sich zudem in vagen Schilderungen. Eine konkrete Verfolgungssituation seitens der Entführer beziehungsweise der Gegenpartei erscheine somit aufgrund seiner Aussagen nicht glaubhaft. Im Rahmen der Anhörung vom 22. Oktober 2013 habe er im Weiteren die Bemerkung angebracht, anlässlich der BzP sei gemischt Hindi und Englisch gesprochen worden, und es sei zu Problemen mit der Sprache gekommen. Anlässlich der BzP sei indessen ein Nepali-Dolmetscher eingesetzt worden. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift die Richtigkeit des BzP-Protokolls bestätigt. Allfällige Verständigungsschwierigkeiten seien im Protokoll der BzP nicht vermerkt worden. Nach dem Gesagten stehe fest, dass es ihm nicht gelungen sei, die geltend gemachten Fluchtgründe, namentlich die Bedrohungen ausgehend von der Gegenpartei beziehungsweise den Entführern glaubhaft darzulegen. Aus seinen Vorbringen gingen im Übrigen noch weitere Ungereimtheiten hervor. In Anbetracht der bereits oben aufgeführten Unglaubwürdigkeitselemente werde darauf verzichtet, auf diese näher einzugehen. Eine spätere Geltendmachung bleibe vorbehalten. Dementsprechend hielten seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht stand. Der Polizei– und Justizapparat Nepals funktioniere grundsätzlich und sei darauf bedacht, seine Unabhängigkeit zu wahren. Polizeiliche Aufgaben würden wahrgenommen und eine effektive Strafverfolgung werde ermöglicht. Die Gerichtsbarkeit sei nach der Verfassung vom 9. November 1990 unabhängig und gemäss internationalen Massstäben des Rechtsdenkens ausgerichtet. Das Gerichtswesen sei dreistufig. An der Spitze stehe der

D-3610/2014 Oberste Gerichtshof, darunter rangierten die Appellations- und Distriktsgerichte. Jeder Bürger habe das Recht, den Obersten Gerichtshof zur Überprüfung der Verfassungsmässigkeit der Gesetze anzurufen. Demnach stehe den Bürgern Nepals eine wirksame und funktionierende Infrastruktur zur Schutzgewährung zur Verfügung. Aus den Akten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer Zugang zu den Strafverfolgungsbehörden gehabt habe. Schliesslich habe er mit Hilfe seines Rechtsanwalts die Übergriffe der Gegenpartei zur Anzeige gebracht, woraufhin die Behörden entsprechende strafrechtliche Massnahmen eingeleitet hätten. Die Entführung sowie die im Zusammenhang mit der Entführung erlittenen Benachteiligungen seien, soweit aus dem Urteil des Appellate Court N._______ vom 11. Dezember 2009 hervorgehe, bereits Gegenstand dieses Strafverfahrens. Unter diesen Umständen seien die von ihm geltend gemachten Asylgründe asylrechtlich nicht von Belang. An der Gesamteinschätzung seines Asylgesuchs vermöchten auch die eingereichten Unterlagen nichts zu ändern. Die Empfehlungsschreiben seines Rechtsvertreters seien nicht geeignet, eine konkrete Gefährdungssituation zu belegen, weil sie gewöhnlich im Auftrag der Asylantragsteller angefertigt würden und damit die subjektive Einschätzung privater Dritter rapportierten. Die übrigen Unterlagen bezögen sich auf jene Vorbringen, deren Glaubhaftigkeit in der vorliegenden Verfügung nicht in Frage gestellt werde. Die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat. Aus den Akten ergäben sich konkret keine Hinweise dafür, dass er im Falle einer Rückkehr dorthin aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, welche den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen lassen würde. Er sei vergleichsweise jung und leide nicht an behandlungsbedürftigen Krankheiten. Die Notfallkonsultation vom 3. Januar 2013 habe aufgrund eines Erkältungssyndroms stattgefunden. Das Arztzeugnis vom 9. November 2013 diagnostiziere diverse funktionale Beschwerden ohne

D-3610/2014 klinisches Korrelat. Dies bedeute, dass für seine Beschwerden keine entsprechenden Krankheitsbefunde ausgemacht werden könnten. Der Arzt vermute denn auch eine psychosomatische Problematik bei einem sozial entwurzelten Asylsuchenden aus Nepal. Überdies verfüge er mit seiner Ehefrau, einer gemeinsamen Tochter und zahlreichen weiteren Verwandten in seiner Heimat über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz. Nach dem Gesagten erweise sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. Ausserdem sei dieser technisch möglich und praktisch durchführbar. C. C.a Mit Eingabe vom 27. Juni 2014 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung eine Beschwerde einreichen und die nachstehend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren. Von einer Wegweisung sei abzusehen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; er sei von Gerichtskosten frei zu halten, und der Unterzeichnete sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.

Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer (nochmals) eine englischsprachige Übersetzung des Urteils vom 22. Dezember 2009 des Appellate Court N._______, eine englischsprachige Übersetzung einer Bestätigung des P._______ Hospital, eine Kursbestätigung für den Deutschbasiskurs 1 des Kantonalen Sozialdienstes R._______ sowie eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung des Kantonalen Sozialdienstes zu den Akten reichen. C.c Mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2014 wies der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten sowie um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 21. Juli einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 18. Juli 2014. C.d Mit Eingabe vom 4. Februar 2015 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer die nachstehend aufgeführten Beweismittel zu den Akten: eine Bestätigung der Staatsangehörigkeit vom 7. Juni 1988, eine Bestätigung

D-3610/2014 vom 30. Oktober 2014, eine Bestätigung vom 30. Oktober 2014 der Kongresspartei sowie die Fotokopie der Identitätskarte seines Vaters.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

D-3610/2014 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In seiner Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung seien seine Antworten nicht einsilbig oder ausweichend ausgefallen. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer einen Arztbericht sowie Röntgenbilder eingereicht, welche seine Verletzungen dokumentierten. Dementsprechend sei die Verfolgungssituation ausgewiesen und glaubhaft. Darüber hinaus habe es vor allem in der ersten Befragung mit einem Hindu-sprachigen Nepali-Dolmetscher Schwierigkeiten gegeben. Die angefochtene Verfügung berufe sich diesbezüglich zu Unrecht auf die unterschriebenen Aussagen des Beschwerdeführers. Die Stress-Situation, welche Asylbewerber vor allem in ersten Befragungen und kurz nach der Einreise durchlebten, sei eine gerichtsnotorische Tatsache. Wie könne man von einer Person in dieser Lage erwarten, dass sie eine angeblich gute Verständigung nicht unterschriftlich bestätige, zumal sie vom Dolmetscher mit dem Versprechen beschwichtigt werde, es könne in der zweiten Befragung "alles" nochmals und dannzumal ausführlich dargelegt werden. Denn

D-3610/2014 der Dolmetscher wolle sich sein eigenes Renommee nicht verderben lassen durch allfällige Kritik an seiner Arbeit. Ferner ändere der Hinweis in der angefochtenen Verfügung, wonach der Justizapparat im Heimatstaat des Beschwerdeführers grundsätzlich funktioniere, nichts daran, dass dieser nach der Freilassung seiner politischen Feinde jederzeit damit rechnen müsse, verfolgt, misshandelt und gepeinigt zu werden. Derlei vermöchten weder die Gerichte noch die anwaltliche Vertretung zu verhindern. Dementsprechend erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft und das Asylgesuch sei gutzuheissen. 5.2 5.2.1 Entgegen seinen Vorbringen in der Beschwerdeschrift muss sich der Beschwerdeführer bei seinen Erklärungen, wie sie in die Protokolle Eingang gefunden haben, behaften lassen. Auch das Protokoll der BzP wurde ihm nämlich nach Abschluss der Befragung Wort für Wort in seine Muttersprache (Nepali) rückübersetzt. Bei dieser Gelegenheit hätte er auf allfällige Unstimmigkeiten aufmerksam werden müssen, sie korrigieren oder auch Ergänzungen anbringen können. Der Umstand, dass er keinen Anlass zu irgendwelchen Korrekturen sah, lässt den Schluss zu, dass der Protokollinhalt seinen Vorbringen entspricht. Ausserdem hat es, wie dem Protokoll zu entnehmen ist, keinen "Beschwichtigungsversuch" des Dolmetschers gegeben, denn auch ein solcher müsste aus dem Protokoll hervorgehen. 5.2.2 Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen, zumal sich der Beschwerdeführer bereits hinsichtlich des Reisewegs wirklichkeitsfremd geäussert hat (vgl. Akten BFM A5/12 Ziff. 5.02 S. 7). Bezeichnenderweise war er nicht in der Lage, den schweizerischen Asylbehörden den von ihm kurz vor der Ausreise beschafften nepalesischen Reisepass (A5/12 Ziff. 4.02 S. 6), den er für die Reise nach Europa benutzt habe, zu übergeben. Angesichts seiner Vorbringen hätte er indessen dazu in der Lage sein müssen, zumal nicht davon auszugehen ist, jemand benötige einen Schlepper, um einen Flug zu absolvieren und den Reisepass vom Schlepper vorzeigen zu lassen. Dementsprechend hinterlassen seine Vorbringen zum Reiseweg einen wirklichkeitsfremden Eindruck. Sie sind praxisgemäss nicht lediglich als isolierte, unglaubhafte Vorbringen zu würdigen, sondern lassen darüber hinaus auch Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Verfolgungssituation zu (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150). Dies

D-3610/2014 bestätigt sich auch im vorliegenden Fall, drängt sich doch aufgrund der Akten keinesfalls der Schluss auf, der Beschwerdeführer habe sich lediglich bezüglich des Reisewegs unglaubhaft geäussert. 5.2.3 Nicht zuletzt die Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der Direktanhörung vom 22. Oktober 2013 können nicht geglaubt werden, hat sich dieser doch anlässlich ein- und derselben Anhörung sowie innerhalb kurzer Zeit völlig widersprüchlich zur angeblichen Verfolgungssituation geäussert (A19/14 F40 S. 6, F47, F49 S. 7). So machte er zunächst geltend, die Übeltäter hätten ihn an Festen, anlässlich von persönlichen Begegnungen, mit Drohungen und Einschüchterungen eingedeckt, und dies sei einbis zweimal im Monat vorgekommen. Angesprochen auf die persönlichen Begegnungen bei Festen führte er dann aber auch aus: "Ich dachte nur, wenn ich im nächsten Dorf ein Fest besuche, könnte ich diesen Leuten begegnen und könnte geschlagen werden. Solche Angst hatte ich ständig." Dementsprechend wäre es gar nicht zu persönlichen Begegnungen gekommen, was indessen in Widerspruch zu den eingangs erwähnten Vorbringen steht und den Eindruck aufkommen lässt, der Beschwerdeführer habe bei seinen Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen können, sondern stattdessen eine Verfolgungssituation lediglich erfunden. Auch das vom Beschwerdeführer eingereichte Arztzeugnis wie auch die Röntgenaufnahmen vermögen nicht zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen, erbringen sie doch keinen Beweis für die geltend gemachte Verfolgungssituation, sondern lediglich für einen medizinischen Befund, der keine Rückschlüsse auf die Begleitumstände ermöglicht, unter denen die festgestellten Verletzungen zustande gekommen sind. Auch das Urteil vom 22. Dezember 2009 erbringt keinerlei Beweis für eine Verfolgung des Beschwerdeführers; vielmehr drängt sich grundsätzlich der Eindruck auf, der Heimatstaat sei schutzwillig und schutzfähig, was sich beispielsweise gerade darin zeigt, dass sich die Justiz von haltlosen Anschuldigen mehrerer Personen nicht instrumentalisieren lässt. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Vorbringen und Beweismittel einzugehen. Stattdessen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 5.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers an das Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 6.

D-3610/2014 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

D-3610/2014 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.5 Weder herrscht in Nepal eine Situation allgemeiner Gewalt noch besteht aufgrund der Akten Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer gerate im Falle einer Rückkehr nach Nepal aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, die den Vollzug der Wegweisung unzumutbar erscheinen liesse. Vielmehr ist aus den Akten ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in Nepal zehn Jahre lang die Schule besucht und für seine dreiköpfige Familie ein Auskommen als (…) gefunden hat (vgl. A5/12 Ziff. 1.17.04 S. 4). Im Übrigen ist davon auszugehen, der Beschwerdeführer verfüge in Nepal

D-3610/2014 nicht nur mit seiner Familie über ein soziales Netz (A5/12 Ziff. 3 S. 5/6), sondern auch mit den Verwandten seiner Ehefrau. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3610/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Fulvio Haefeli Gert Winter

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