Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3608/2017
Urteil v o m 2 4 . Juli 2018 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Ursina Bernhard, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Mai 2017 / N (…).
D-3608/2017 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss am 11. Mai 2011 und lebte anschliessend bis im Juni 2014 im Sudan. Über Libyen gelangte er am 15. Juli 2014 nach Italien, von wo aus er am 27. Juli 2014 in die Schweiz kam. Am 29. Juli 2014 suchte er hier um Asyl nach. A.b Das SEM führte mit dem Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen am 11. August 2014 die Befragung zur Person (BzP) durch und hörte ihn am 5. Juli 2016 zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er hätte die zwölfte Schulklasse in Sawa besuchen und sich dort im Juli 2006 melden sollen. Aufgrund seiner anderweitigen Beschäftigung sei er mit zwei Wochen Verspätung nach Sawa gegangen, weshalb man ihm den Schulbesuch nicht erlaubt habe. Er sei mit anderen Soldaten nach C._______ gebracht worden, wo er sechs Monate lang militärisch ausgebildet worden sei. Im März 2007 sei er nach D._______ verlegt worden, von wo er sich am folgenden Tag entfernt habe und nach B._______ gegangen sei. Da er sich vor der Armee versteckt und die Razzien gefürchtet habe, habe er kein normales Leben führen können. Nachdem er sich verheiratet habe, sei das Leben noch schwieriger geworden, weshalb er sich zur Ausreise entschlossen habe. B. Mit Verfügung vom 31. Mai 2017 – eröffnet am folgenden Tag – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer beantragte durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. Juni 2017 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Er sei aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnende Juristin sei als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Der Eingabe lagen eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 16. Juni 2017 und eine Honorarnote bei.
D-3608/2017 D. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Instruktionsverfügung vom 30. Juni 2017 gut und verzichtete demgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er gab dem Beschwerdeführer in der Person von lic. iur. Ursina Bernhard eine amtliche Rechtsbeiständin bei. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. E. In seiner Vernehmlassung vom 7. August 2017 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. F. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 28. August 2017, der eine aktualisierte Honorarnote beilag, an seiner Beschwerde fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
D-3608/2017 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1 E. 2). 3. Aufgrund der Rechtsbegehren richtet sich die vorliegende Beschwerde ausschliesslich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet somit die Frage, ob das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat (vgl. Art. 44 AsylG), oder ob infolge Unzulässigkeit desselben an Stelle des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 und 3 AuG [SR 142.20]). Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, die Abweisung des Asylgesuchs und die verfügte Wegweisung sind in Rechtskraft erwachsen. 4. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, es sei nicht ganz nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer und seine Eltern eine Bestrafung für das zu späte Erscheinen in Sawa in Kauf genommen hätten, zumal die Behörden davor gewarnt hätten. Die Aussagen des Beschwerdeführers über seinen Aufenthalt in Sawa seien auffallend oberflächlich ausgefallen. Weder habe er beschreiben können, wie es dort ausgesehen habe, noch, wie ein typischer Tagesablauf gewesen sei. Trotz der seither verstrichenen Zeitdauer und des nur kurzen Aufenthalts in Sawa, wäre zu erwarten gewesen, dass er zumindest punktuell persönliche Erlebnisse hätte schildern können. Auch den Tag, an dem er nach C._______ verlegt worden sei, habe er nicht detailliert und erlebnisgeprägt schildern können, obwohl er ihm als schlechtes Erlebnis in Erinnerung geblieben sei. Zu C._______
D-3608/2017 habe er teilweise korrekte Angaben machen können. Dabei handle es sich aber um leicht zugängliche Informationen, die gelernt werden könnten. Sämtliche Fragen, in denen er aufgefordert worden sei, über Situationen, Erfahrungen oder zwischenmenschliche Erlebnisse zu berichten, habe er pauschal und ohne jeglichen persönlichen Bezug beantwortet. Er habe auch nicht sagen können, wie er militärisch ausgebildet worden sei und woraus die Ausbildung bestanden habe, und nicht schildern können, wie er die Zeit in C._______ persönlich erlebt habe oder was für ihn in dieser Zeit das Schlimmste gewesen sei. Gegen die von ihm geltend gemachte Desertion spreche, dass er zwischen März 2007 und Mai 2011 von den Behörden nie gesucht worden sei. Zudem habe er widersprüchliche Angaben zu seinem Aufenthalt nach der Desertion gemacht. Gemäss seinen Angaben habe er am (…) 2011 in der Kirche von B._______ geheiratet, was wohl das ganze Dorf gewusst habe. So könne keine Rede davon sein, dass er sein Leben im Versteckten geführt habe. Gemäss dem Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7698/2015 sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaats konfrontiert sähen, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staats ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellten. Andere Gründe, die ihn in den Augen des Regimes als missliebige Person erscheinen liessen, seien nicht ersichtlich. Die geltend gemachte illegale Ausreise vermöge somit keine begründete Furcht vor Verfolgung zu begründen. Da er weder glaubhaft den Nationaldienst verweigert habe noch aus diesem desertiert sei, ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, es sei zu prüfen, ob der dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea drohende (Wieder)Einzug in den Nationaldienst gegen das Verbot von Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 EMRK verstosse. Aufgrund verschiedener Quellen sei erwiesen, dass es sich beim eritreischen Nationaldienst um eine nicht freiwillige Arbeit handle, die unter Androhung von Strafe von jedem Eritreer im dienstpflichtigen Alter verlangt werde. Die Entlohnung sei gering und die Dauer des Dienstes sei nicht absehbar. Der Nationaldienst sei als Zwangsarbeit zu qualifizieren. In Bezug auf den Militärdienst in Eritrea lägen keine Ausnahmen gemäss Art. 4 Abs. 3 EMRK vor. Da der Einzug in den National-
D-3608/2017 dienst eine Verletzung von Art. 4 EMRK darstelle, sei der Wegweisungsvollzug nach Eritrea unzulässig. Zudem könne nicht ausgeschlossen werden, dass der illegal ausgereiste Beschwerdeführer bei einer Rückkehr durch den Einzug in der Militärdienst einem erheblichen Risiko ausgesetzt sei, unmenschlich behandelt oder bestraft zu werden. Somit sei der Vollzug auch mit Art. 3 EMRK nicht zu vereinbaren. Dem Beschwerdeführer sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, Eritrea weise zwar Defizite im Bereich der Menschenrechte auf, eine schlechte Menschenrechtslage reiche aber nicht aus, um den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen zu lassen. Dem Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Behandlung oder Bestrafung drohen, die mit Art. 3 EMRK unvereinbar sei, was vorliegend nicht der Fall sei. Die Vorfluchtgründe seien als unglaubhaft gewertet worden, womit die hohen Anforderungen an den Nachweis einer drohenden EMRK-widrigen Behandlung nicht erfüllt seien. Die blosse Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zwecks Zuführung zu einem militärischen Training in Haft genommen werde, reiche für die Annahme eines „real risk“ nicht aus. Gemäss Rechtsprechung müsste eine zukünftige Verletzung von Art. 4 EMRK glaubhaft gemacht werden. Die blosse Möglichkeit einer zukünftigen Gefahr genüge den Anforderungen an Art. 4 EMRK nicht. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorfluchtgründe im Zusammenhang mit dem Nationaldienst und seiner Dienstpflicht, könne nicht von einer unmittelbaren und tatsächlichen Gefahr einer Einberufung in den Nationaldienst ausgegangen werden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer vom Nationaldienst suspendiert, daraus entlassen worden sei oder diesen absolviert habe. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, es sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea wieder in den Nationaldienst eingezogen werde. Da dieser gegen Art. 3 und 4 EMRK verstosse, bestehe ein tatsächliches und ernsthaftes Risiko der unmenschlichen Behandlung und der Zwangsarbeit. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
D-3608/2017 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6. Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung ausführlich zu den wesentlichen Widersprüchen und Ungereimtheiten in den Vorbringen des Beschwerdeführers geäussert. Es ist ihm nicht gelungen, glaubhaft darzutun, dass er militärisch ausgebildet wurde und im Jahr 2007 aus dem Nationaldienst geflüchtet ist. In der Beschwerdeschrift wird zwar der vom Beschwerdeführer bei den Befragungen geltend gemachte Sachverhalt wiederholt, es wird indessen nicht aufgezeigt, inwiefern die Erwägungen der Vorinstanz zur (mangelnden) Glaubhaftigkeit der Vorbringen rechtsfehlerhaft sein sollten. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, an. Anstelle von Wiederholungen ist auf die einlässlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (unter II 1.) zu verweisen.
D-3608/2017 7. Vor dem Hintergrund einer möglichen Dienstentlassung in Eritrea nach fünf bis zehn Jahren und der unglaubhaften Asylvorbringen des Beschwerdeführers ist vorliegend davon auszugehen, dass er entweder vom Dienst befreit oder regulär aus seiner Dienstpflicht entlassen wurde und danach ausgereist ist. Es kann – gestützt auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 12 i.V.m. E. 13.3 (als Referenzurteil publiziert) – davon ausgegangen werden, dass er Eritrea erst nach seiner Dienstpflicht verlassen hat, war er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea doch bereits (…) Jahre alt. 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen) die Frage geklärt, ob der Vollzug der Wegweisung angesichts einer drohenden Einziehung in den Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) betrachtet werden kann. Es hat dabei aufgrund der verfügbaren Quellen (vgl. a.a.O. E. 4) den Zweck, die Dienstzweige, den Kreis der Dienstpflichtigen und das Rekrutierungssystem des Nationaldienstes beleuchtet (vgl. a.a.O. E. 5.1) und untersucht, welche Bedingungen im eritreischen Nationaldienst herrschen, wobei die Verhältnisse in der Grundausbildung beziehungsweise jene im militärischen und im zivilen Nationaldienst sowie die Frage der Dauer der Nationaldienstleistung gesondert in Augenschein genommen wurden. Das Gericht hat festgestellt, es werde berichtet, in der Grundausbildung seien die Rekrutinnen und Rekruten systematisch der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgeliefert und abweichende Meinungen, Fluchtversuche und Ungehorsam von diesen würden bisweilen drakonisch bestraft und auch sexuelle Übergriffe, denen dienstleistende Frauen insbesondere durch ihre militärischen Vorgesetzten ausgesetzt seien, seien weit verbreitet. Gleichzeitig werde von anderer Seite in Frage gestellt, dass solche Misshandlungen und sexuelle Übergriffe systematisch stattfänden (vgl. a.a.O. E. 5.2.1). Festgestellt wurde ferner, dass für die Dienstleistung im militärischen Nationaldienst die kaum beschränkte Entscheidungsmacht der Vorgesetzten prägend sei, der die Soldatinnen und Soldaten auch aufgrund des Fehlens einer funktionierenden Militärjustiz fast schutzlos ausgesetzt seien, und auch von drakonischen Bestrafungen und sexuellen Übergriffen im militärischen Nationaldienst berichtet werde, wobei von anderer Seite auch diesbezüglich der flächendeckende Charakter solcher Übergriffe bezweifelt werde (vgl. a.a.O. E. 5.2.2). Schliesslich sei im zivilen Nationaldienst vor allem die tiefe Entlohnung für die Dienstleistung proble-
D-3608/2017 matisch, da viele Dienstleistende allein mit der Entschädigung für ihre Nationaldiensttätigkeit ihren Grundbedarf kaum decken könnten (vgl. a.a.O. E. 5.2.2). 8.2 Gestützt auf diese Analyse ist das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil sodann zur Erkenntnis gelangt, dass es sich beim eritreischen Nationaldienst zwar nicht um Sklaverei oder um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handelt. Da die Dienstzeit nicht vorhersehbar sei und für den Staat bei schlechter Entlohnung im Durchschnitt mindestens fünf bis zehn Jahre Dienst geleistet werden müsse, stelle der Nationaldienst für die Betroffenen jedoch eine unverhältnismässige Last dar, weshalb dieser als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren sei. Nicht erstellt sei jedoch ein derart flächendeckendes Ausmass an Misshandlungen und sexuellen Übergriffen während des Nationaldienstes, dass die Annahme gerechtfertigt wäre, jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende sei dem ernsthaften Risiko ausgesetzt, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK während des Nationaldienstes und auch eine Verletzung von Art. 3 EMRK könne deshalb nicht angenommen werden. Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führe deshalb nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG (vgl. a.a.O. E. 6.1). Vor diesem Hintergrund sei auch nicht davon auszugehen, Nationaldienstleistende seien generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet. Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führe mithin auch nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. a.a.O. E. 6.2). Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, für den Beschwerdeführer – sollte er den Nationaldienst entgegen der vorstehenden Erwägungen nicht bereits absolviert haben – bestehe aufgrund einer im Falle der Rückkehr allenfalls dennoch drohenden Einberufung in den Nationaldienst ein tatsächliches und unmittelbares Risiko einer zukünftigen Verletzung von Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 EMRK. Es erübrigt sich unter diesen Umständen, auf weitere Einzelheiten in der Beschwerdebegründung einzugehen und es kann diesbezüglich vollumfänglich auf das Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 verwiesen werden. 8.3 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
D-3608/2017 zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden (a.a.O., E. 17.2). Angesichts der schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu prüfen (a.a.O., E. 17.2). Vorliegend kann nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund in der Person des Beschwerdeführers liegender Gründe geschlossen werden. In der Beschwerde wird nicht behauptet, der Vollzug sei unzumutbar, weshalb auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (unter III 2.) verwiesen werden kann. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Instruktionsverfügung vom 30. Juni 2017 die unentgeltliche Rechtpflege gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 11. Nachdem dem Beschwerdeführer auch die unentgeltliche Rechtsverbei-
D-3608/2017 ständung gewährt und lic. iur. Ursina Bernhard als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt worden ist, ist dieser für ihren Aufwand ein amtliches Honorar auszurichten. Die mit der Stellungnahme eingereichte Honorarnote basiert auf einem Stundenansatz von Fr. 150.– und weist insgesamt neun Arbeitsstunden Aufwand und Fr. 50.– Spesen aus. Der angegebene Zeitaufwand für das Verfassen der Replik (inkl. Honorarnote) von drei Stunden erachtet das Bundesverwaltungsgericht angesichts des Umfangs und des Inhalts derselben als nicht angemessen; der Zeitaufwand für das Erstellen der Honorarnote wird zudem praxisgemäss nicht entschädigt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet einen Zeitaufwand für das Verfassen der Replik inklusive Durchsicht der Vernehmlassung von eineinhalb Stunden als angemessen. Das durch das Bundesverwaltungsgericht auszurichtende amtliche Honorar der Rechtsbeiständin ist in Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren gemäss Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) und unter Berücksichtigung der gesamten Verfahrensumstände sowie der Entschädigungspraxis des Gerichts in vergleichbaren Verfahren auf insgesamt Fr. 1175.– (inkl. Auslagen) zu bestimmen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3608/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Lic. iur. Ursina Bernhard wird zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 1175.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
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