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Bundesverwaltungsgericht 10.01.2011 D-3607/2008

10 gennaio 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,754 parole·~19 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. April 2008

Testo integrale

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3607/2008 Urteil vom 10. Januar 2011 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann. Parteien A._______, geboren am (…), Kosovo, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. April 2008 / N _______.

D-3607/2008 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein kosova�ri�scher Staatsangehöriger und ethnischer Roma aus B._______ – seine Heimat am 29. Februar 2008, erreichte im Autobus C._______ (D._______), reis�te danach in einem Kombi nach E._______ und F._______ und gelangte am 3. März 2008 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Ver�fah�renszentrum (EVZ) (…) ein Asylgesuch stellte. B. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 12. März 2008 und der Anhörung vom 3. April 2008 im Wesentlichen geltend, während seiner Schulzeit habe es seitens aggressiver albanischer Schüler Messerstechereien und Schlä�ge�rei�en gegeben. Dabei seien ihm sein Mobiltelefon, das Taschengeld und auch Kleider gestohlen worden. Dies habe er dem Schuldirektor gemeldet und die straffälligen Mitschüler seien der Schu�le verwiesen worden. Da�durch habe er befürchtet, mit diesen noch mehr Probleme zu bekommen, wes�halb er die Schule im Jahr 2006 abge�brochen habe. Kleider, welche die Familie an einem Stand auf der Strasse verkauft habe, seien von un�be�kannten Albanern ohne zu be�zahlen mitgenommen worden. Aus Furcht vor weiteren Schwierigkeiten habe die Familie keine Anzeige erstattet und im Jahr 2007 ihren Textil�verkauf eingestellt. Der Beschwerdeführer habe die Vorfälle jedoch dem Präsidenten des Roma-Vereins gemeldet. Die letzten beiden Jah�re vor seiner Ausreise habe er aus Angst zu Hause oder im Quar�tier verbracht. Er fühle sich in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Die Roma würden bei der Arbeitssuche benachteiligt. Er habe auch kei�ne Lehre machen können. Eine beziehungsweise zwei Wo�chen vor seiner Ausreise sei er beim Einkaufen wieder von Albanern ver�prü�gelt worden und diese hät�ten ihm das Mobiltelefon, Geld und seine Ja�cke abgenommen. Wegen all dieser Vorfälle habe er seinen Heimatstaat ver�lassen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben des Präsidenten des Roma- Kosovaren Vereins vom 15. Januar 2008 zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 30. April 2008 – eröffnet am 8. Mai 2008 – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig

D-3607/2008 dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Be�schwer�de�füh�rers den Anforderungen an die Flüchtlingseigen�schaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand�hiel�ten. Somit erfülle er die Flüchtlingseigen�schaft nicht, so dass das Asylge�such abzulehnen sei. Überdies sei der Voll�zug der Wegweisung als zu�läs�sig, zumutbar und möglich zu erach�ten. D. Mit in französischer Sprache gehaltener Eingabe vom 2. Juni 2008 erhob der Beschwerdeführer beim Bun�desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz sei auf�zuheben und sein Asyl�gesuch gutzuheissen. Eventualiter sei die Un�zu�lässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzu�stel�len. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege ge�mäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah�ren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Auf die Be�gründung der Be�schwerde und die eingereichten Beweismittel wird, so�weit entscheid�wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom 7. Juli 2008 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Aus�gang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wur�de mangels Nachweises der Bedürftigkeit abgewiesen und der Beschwer�de�führer – unter Hinweis auf die Säumnisfolgen – aufgefordert, bis zum 22. Juli 2008 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu Guns�ten der Ge�richtskasse zu überweisen. F. Am 17. Juli 2008 bezahlte der Beschwerdeführer den einverlangten Kos�ten�vorschuss. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.

D-3607/2008 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes�ver�wal�tungs�ge�richts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu�stän�dig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG, wonach im Beschwerdeverfahren die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend ist, ergeht das Ur�teil in deutscher Sprache. 1.4. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be�schwer�de�führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist ein�zu�tre�ten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen

D-3607/2008 unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides vom 30. April 2008 führte die Vorinstanz aus, dass Übergriffe durch Dritte oder Be�fürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Generell sei Schutz ge�währleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Ver�folgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfol�gungshandlungen, und wenn Antragssteller Zugang zu diesem Schutz hätten. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er sei als ethnischer al�ba�nisch�sprachiger Roma von Albanern beschimpft, geschlagen und be�stoh�len worden. Zudem sei er ohne Arbeit. Am 17. Februar 2008 habe Kosovo die Unabhängigkeit erklärt. Seit der Beendigung des bewaffneten Konflikts zwischen der Bundesrepublik Jugoslawien und den Mitgliedstaaten der NATO sowie dem Einmarsch der KFOR-Truppen am 12. Juni 1999 seien teilweise schwerwiegende Über�griffe auf Angehörige ethnischer Minderheiten, namentlich der Ro�ma, zu verzeichnen gewesen. Es könne jedoch bis heute kein sys�temati�sches Vorgehen zur Vertreibung der ethnischen Minderheiten festgestellt werden. Die seit Mitte 1999 einer internationalen Polizei übertragenen Po�lizeiaufgaben würden heute zusehends von den über 7'000 An�ge�hö�ri�gen des seit Herbst 1999 neu gebildeten Kosovo Poli�ce Service (KPS) wahr�genommen. In dieser Polizeitruppe seien auch Angehörige der ver�schiedenen Minderheiten tätig. Die zivilen Verwal�tungsaufgaben würden von der United Nations Interim Administration in Kosovo (UNMIK) über�nom�men. Die UNMIK übertrage die Verantwor�tung auf Bezirksstufe suk�zessive auf die gewählten Vertreter der Koso�vo-Albaner und der Min�der�hei�ten. Das frühere serbische Rechts- und Justizsystem sei von der internationalen Gemeinschaft von Grund auf erneuert und sei insgesamt ef�fektiver geworden. Strafgerichtsbarkeit und Strafvollstreckung funk�tio�nier�ten heute grösstenteils. Schliesslich seien wichtige Hilfswerke vor Ort aktiv. Die KFOR und

D-3607/2008 die internationa�le Polizei der UNMIK – in Zu�sam�men�arbeit mit dem KPS – seien in der Lage, die ethnischen Minderheiten in Kosovo zu schützen. Die polizei�liche Präsenz sei gut sichtbar sowie flä�chen�deckend. Bei Übergriffen intervenierten die Sicherheitskräfte regel�mäs�sig und Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten würden ge�ahn�det. Da demnach vom Vor�handensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszu�gehen sei, seien die geltend gemachten Über�griffe im vorliegenden Fall nicht asylrelevant. Ferner stellten Nach�tei�le, welche auf die allge�meinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Le�bensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, keine asyl�be�acht�liche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten somit den Anforderun�gen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Bei of�fen�sicht�lich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf all�fäl�lige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Be�schwer�de�füh�rers einzugehen. Demzufolge erfülle er die Flüchtlings�eigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. 4.2. In seiner Rechtsmitteleingabe vom 2. Juni 2008 wiederholte der Be�schwer�deführer im Wesentlichen seine Vorbringen, die er bereits während der Befragung beziehungsweise der Anhörung gemacht hatte. Zudem ver�wies er ganz allgemein auf die schwierige, zahlreichen hu�manitären Or�ganisationen bekannte Lage der ethnischen Minderheit der Roma in Ko�sovo. Der (…), den er und seine Familie persönlich kennen würden, könne ihre missliche Lage wahr�heitsgetreu wiedergeben. Als Beilagen seiner Eingabe reichte der Be�schwerdeführer ein weiteres Schreiben des Präsidenten des Kosovo- Roma Vereins – diesmal datiert auf den 27. Mai 2010 –, diverse In�ter�net�be�richte über die allgemeine Lage der Roma in Kosovo sowie einen dies�be�züglichen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 19. Ok�to�ber 2005 zu den Akten. 5. 5.1. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nach�teile von bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr ge�zielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu wer�den dro�hen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz er�war�ten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und BVGE 2008/4 E. 5, sowie die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in EMARK 1995 Nr. 2 E. 3a, 2006 Nr. 18 E. 7-10 und Nr. 32 E. 8.7).

D-3607/2008 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft sind die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie sich im Zeitpunkt der Entscheid�fällung präsentieren. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehba�ren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen). 5.2. Die damals zuständige Beschwerdeinstanz, die ARK, äusserte sich mit dem in EMARK 2001 Nr. 13 publizierten Urteil erstmals zur Frage der Flüchtlingseigenschaft und zur Gewährung von Asyl an An�gehörige von ethnischen Minderheiten in Kosovo und führte dabei aus, die Lage in Ko�so�vo habe sich seit der Intervention der NATO im Jahre 1999 und dem Rück�zug der serbischen Truppen aus Kosovo zum Posi�tiven verändert, da unter anderem durch die 1999 eingesetzte KFOR der Schutz der ethnischen Minderheiten verbessert worden sei. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sind in Koso�vo die bisher zuständigen Behörden – im Rahmen ihrer Möglichkeiten – systematisch gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter vorgegan�gen. Insoweit kann zum heutigen Zeitpunkt vom Schutzwillen und auch von einer weitgehenden Schutzfähigkeit der in Kosovo tätigen nationa�len und internationalen Sicherheitsbehörden, namentlich der UNMIK, des KPS und der KFOR, ausgegangen werden. Diesbezüglich kann auf die Lagebeurteilung verwiesen werden, welche die ARK in EMARK 2006 Nr. 10 E. 5.4 zur allgemeinen Situation der Minderheiten in Koso�vo vor�ge�nom�men hat und welche sich auch heute noch als zutreffend erweist (vgl. BVGE 2007/10). Die Vertreter der neuen Regierung haben sich sodann im Rahmen der Unabhängigkeitserklärung im Februar 2008 verpflichtet, sämtliche Ver�trä�ge und Absprachen, die sich aus dem "umfassenden Vorschlag zur Rege�lung des Kosovostatus" des Sondergesandten des UNO-Generalse�kre�tärs für den Prozess zur Bestimmung des künftigen Sta�tus von Kosovo er�geben, vollumfänglich zu erfüllen. 5.3. Das BFM hat im angefochtenen Entscheid zu Recht festgestellt, dass der kosovarische Staat grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig ist, weshalb die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriffe Dritter – deren Wahrheitsgehalt vorausgesetzt – nicht asylrelevant sind. Im Übrigen hat der Bundesrat mit Bundesratsbeschluss vom 6. März 2009 Kosovo als verfolgungssicheren Staat ("Safe Country") bezeich�net. Dieser Beschluss trat am 1. April 2009 in Kraft. Massgebliche Kri�terien für die Bezeichnung eines Staates als "Safe Country" sind ins�besondere die Einhaltung der Menschenrechte sowie die Anwendung internationaler Konventionen im Menschenrechts- und Flüchtlings�bereich.

D-3607/2008 5.4. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 2. Juni 2008 sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu be�wirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen, sub�stan�ziierten und vor allem belegten Gründe entgegengehalten. Um Wieder�ho�lun�gen zu vermeiden, wird deshalb vorab auf die zutreffend und über�zeu�gend formulierten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. 5.4.1. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde als Hauptgrund vor, er sei von Albanern in Kosovo mehrfach bedroht, verprügelt und bestohlen worden. Auch seine Familienangehörigen hätten immer wie�der Probleme mit Albanern gehabt. Ganz allgemein würden sehr viele Roma aus Kosovo flüchten, weil es immer wieder zu rassistischen Übergriffen komme und die Minderheitenethnien unterdrückt würden. 5.4.2. Vorab ist festzuhalten, dass die Schulbehörde – nach der Mel�dung des Beschwerdeführers, er sei von Albanern verprügelt und be�stohlen worden – die Fehlbaren von der Schule verwies und somit ihrer Ver�ant�wor�tung nachkam. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb der Be�schwerdeführer die angeblich erlittene Gewalt sowie die Diebstähle und seine Familie die Vorkomm�nisse auf dem Markt nicht der Polizei meldeten. Diese hätte sich der Sache angenommen und ein Verfahren ge�gen die fehlbaren Personen eingeleitet. Es ist überdies nicht ein�leuch�tend, dass Albaner an�geblich seit Jahren die Familie des Beschwerde�füh�rers bedrängen, aber bis zum heutigen Zeitpunkt lediglich der Be�schwer�de�führer das Land verlassen hat, indessen der Vater, die Mutter, zwei Brüder, eine Schwester, die Grosseltern sowie zwei Onkel mütterli�cher�seits immer noch in B._______ leben. Überdies kann der Beschwerdeführer seine angeblichen Benachteiligungen durch Albaner nicht substanziiert und rechtsgenüglich mit Beweismitteln untermauern. Zudem fehlt es auch an der Intensität der geltend gemachten Verfolgung, weshalb die Vor�bringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant sind. 5.4.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Be�schwerdeführers den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht stand�hal�ten. Der Beschwerdeführer erlitt bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Kosovo keine asylrechtlich relevante Verfolgung; ebenso muss er eine solche in Zukunft auch nicht in begründeter Weise befürchten. Es kann deshalb darauf verzichtet werden, auf weitere Ausführungen in der Beschwerdeschrift und allfällige

D-3607/2008 Unglaubhaftigkeitselemente in sei�nen Vorbringen anlässlich der Befragungen einzugehen, da sie am Er�geb�nis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. An dieser Einschätzung vermögen ebenso wenig die beiden eingereichten Be�stä�tigungsschreiben des Präsidenten des Roma-Kosovaren Vereins – bei diesen dürfte es sich ohnehin um Gefälligkeitsschreiben handeln – wie auch die weiteren Beweismaterialien etwas zu ändern. Das Asyl�ge�such wurde vom Bundesamt zu Recht abgewiesen. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein�heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli�che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei�ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheits�verhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge�mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor�gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Auslän�der�recht, 2. Auf., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2. 7.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun�gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän�ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen�stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

D-3607/2008 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer�den (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Ju�li 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über�einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau�same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No�vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden 7.2.2. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrecht�lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung fin�den. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde�führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlich�keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge�richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-An�ti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge�fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück�schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kosovo lässt den Weg�wei�sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig er�scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.2.3. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3. 7.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts�staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft

D-3607/2008 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.3.2. In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer haupt�sächlich vor, dass die ethnischen Roma in Kosovo eine sehr einge�schränkte Bewegungsfreiheit erleben und als Minderheit unterdrückt würden. So habe er sich die letzten beiden Jahre vor seiner Ausreise kaum mehr aus dem Haus getraut, habe die Schule abgebrochen und finde keine Arbeit. 7.3.3. Am 17. Februar 2008 erklärte Kosovo die Unabhängigkeit von Serbien. Auch nach der Unabhängigkeitserklärung Kosovos ist die in�ternationale zivile und militärische Präsenz weiterhin vorgesehen. Die UNO-Verwaltung (UNMIK) soll sukzessive von der EU-Mission (EULEX) abgelöst werden. Internationale Sicherheitskräfte sowie der KPS garantieren die Sicherheit. Es kann durchaus davon gesprochen werden, dass sich die Sicherheitslage in Kosovo in den vergangenen Jahren verbessert oder zumindest stabilisiert hat. Das Bundesverwal�tungsgericht erachtet den Vollzug der Wegweisung auch von Minder�heiten nach Kosovo gestützt auf die dort herrschende allgemeine (Si�cherheits-)Lage als in der Regel zumutbar, sofern aufgrund einer Ein�zelfallabklärung bestimmte Reintegrationskriterien (namentlich berufli�che Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftli�che Lebens�grund�la�ge und Beziehungsnetz im Kosovo) als gegeben er�achtet werden können (vgl. dazu letztmals BVGE 2007/10, mit weite�ren Hinweisen). 7.3.4. Eine Einzelfallabklärung muss jedoch nicht zwingend – wie sich auch aus der Formulierung im Urteil BVGE 2007/10 ("notamment" be�ziehungsweise "insbesondere") ergibt, in einer vor Ort durch das Schweizer Verbindungsbüro beziehungsweise – seit deren Eröffnung Ende März 2008 – durch die Schweizer Botschaft in Pristina getätigten Untersuchung bestehen. Auf eine Abklärung vor Ort kann verzichtet werden, wenn der Sachverhalt in Bezug auf die konkreten Lebensum�stände aufgrund der Aussagen eines Beschwerdeführers beziehungs�weise einer Beschwerdeführerin oder aufgrund anderer sich bei den Akten befindlichen Unterlagen ausreichend erstellt ist. Aufgrund der ei�genen Vorbringen des Beschwerdeführers ist der Sachverhalt rechts�genüglich erstellt, weshalb – wie bereits von der Vorinstanz zutreffend erkannt – auf eine Einzelfallabklärung vor Ort verzichtet werden kann.

D-3607/2008 7.3.5. Der Beschwerdeführer ist jung und – soweit aktenkundig – ge�sund. Er ist wie die Bevölkerungsmehrheit in Kosovo muslimischen Glaubens und spricht albanisch. Zudem verfügt er in seiner Heimat über ein trag�fä�higes familiäres und soziales Beziehungsnetz, leben doch in B._______ seine El�tern, zwei Brüder, eine Schwester sowie die Grosseltern und zwei On�kel väterlicherseits (vgl. A2, S. 2 und A9, S. 3). Seine Familie verfügt dort über�dies über ein eigenes Haus (vgl. A9, S. 3) und gemäss eigenen An�ga�ben leben im von seinen Angehörigen bewohnten Quartier haupt�säch�lich weitere Roma- sowie Majup- Fa�milien (vgl. A9, S. 5). Der Be�schwer�de�führer besuchte in seiner Heimat insgesamt zehn Jahre die Schule, wovon er die beiden letzten Jahre an einer Mittelschule absolvierte (vgl. A9, S. 6). Des Weiteren ver�fügt er über Verwandte im Ausland, die seine Fa�milie bereits früher finanziell unterstützt haben und dies auch in Zu�kunft tun können (vgl. A9, S. 4). Es ist daher nicht zu befürchten, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Kosovo in eine kon�krete, seine Existenz bedrohende Lage geraten könnte. 7.3.6. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Lebens�bedingungen in Kosovo schwierig und mit dem allgemein in der Schweiz üblichen Lebensstandard nicht zu vergleichen sind. Der Man�gel an Heizmaterial, ausreichendem Wohnraum, Bekleidung und ande�rem trifft jedoch die gesamte Bevölkerung ungeachtet ihrer Ethnie und ist charakteristisch für die im Heimatland des Beschwerdeführers herr�schende Nachkriegssituation. An dieser Stelle ist jedoch noch einmal ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass schwierige Lebensumstände für sich alleine gemäss konstanter Schweizer Praxis nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen. 7.3.7. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu�ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen�digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestä�tigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumut�bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine

D-3607/2008 Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be�schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer�deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs�gericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 17. Juli 2008 in glei�cher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auf�er�legt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kos�ten�vorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zu�stän�di�ge kantonale Behörde.

D-3607/2008 Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Daniel Stadelmann Versand:

D-3607/2008 4. Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – das BFM, Asyl und Rückkehr, Zentrale Verfahren und Rückkehr, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) – (…) (in Kopie)

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