Abtei lung IV D-3606/2007 law/rep {T 0/2} Urteil v o m 2 5 . März 2010 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Frau Barbara Frei-Koller, Freiplatzaktion Basel, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 25. April 2007 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-3606/2007 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eine srilankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie aus B._______ - stellte am 16. Juli 2006 bei der schweizerischen Vertretung in Colombo ein schriftliches Asylgesuch, das der Botschaft am 28. Juli 2006 zuging. B. Mit Schreiben vom 9. August 2006 teilte die Schweizerische Botschaft der Beschwerdeführerin mit, ihre Eingabe werde als Asylgesuch entgegengenommen. Gleichzeitig forderte die Schweizerische Botschaft die Beschwerdeführerin auf, ihre Vorbringen („grievances) und allfällige entsprechende Beweismittel sowie Kopien von Identitätspapieren als letzte und bindende Eingabe („your final and binding submission”) bis zum 11. September 2006 einzureichen, sofern sie nach wie vor an ihrem Gesuch festhalten wolle. C. Mit Eingabe vom 19. August 2006 an die Botschaft reichte die Beschwerdeführerin Kopien von Geburtsregisterauszügen sie und ihre beiden Kinder betreffend, ihrer Identitätskarte, ihrer Heiratsurkunde, eines Operationsberichts, eines Auszugs aus dem Informationsbuch der Polizei in C._______ über eine am 5. Januar 2006 erfolgte Anzeige der Beschwerdeführerin sowie eines Artikels der D._______ vom 11. Mai 2005 ein. D. Weitere, an die schweizerische Vertretung gerichtete und von dieser an das BFM weitergeleitete Eingaben der Beschwerdeführerin datieren vom 4. Oktober 2006, 28. November 2006 und vom 3. Januar 2007. E. Mit via BFM an die schweizerische Vertretung in Colombo weitergeleitetem E-Mail vom 30. Januar 2007 teilte die nachmalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin zuhanden der Botschaft mit, laut Aussagen des in der Schweiz lebenden Ehemannes der Beschwerdeführerin habe sich deren Situation und diejenige der beiden Kinder in den vergangenen Wochen weiter verschlimmert. So seien vor einigen Wochen Unbekannte nachts in das Schlafzimmer seiner Familie ein- D-3606/2007 gedrungen und hätten sie massiv bedroht. Dieser Vorfall habe dazu geführt, dass die Bekannten, bei denen seine Familie damals habe wohnen können, sie aus Angst vor weiteren ähnlichen Übergriffen aufgefordert hätten, sich eine neue Unterkunft zu suchen. Die Beschwerdeführerin verlasse aus Angst vor weiteren gewalttätigen Übergriffen ihr Versteck heute kaum mehr, und auch ihr schulpflichtiger Sohn besuche aus dem nämlichen Grund den Schulunterricht nicht mehr. F. Am 12. Februar 2007 befragte ein Mitarbeiter der Schweizer Botschaft in Colombo die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen. G. Die Beschwerdeführerin machte in ihren schriftlichen Eingaben und anlässlich ihrer Botschaftsanhörung im Wesentlichen geltend, ihr Ehemann, der sich als Asylsuchender in der Schweiz aufhalte und mit dem sie seit März 1996 verheiratet sei, habe als Automechaniker für die LTTE („Liberation Tigers of Tamil Eelam”) arbeiten und dabei deren Autos reparieren müssen. Die Armee habe ihn einmal im Jahre 2000 unter dem Verdacht, der LTTE anzugehören, in B._______ für drei Tage festgenommen und dabei gefoltert. Nach seiner Freilassung habe ihr Ehemann seine beruflichen Tätigkeiten für die LTTE eingestellt und sei ohne sie in seinen Heimatort E._______ zurückgekehrt. Dort sei er am 2. August 2004 von unbekannten Personen entführt worden. Sie sei daraufhin nach E._______ gegangen, wo sie bei der Schwester ihres Ehemannes gelebt habe. Etwa am 15. November 2004 habe ihr Mann ihr telefonisch mitgeteilt, dass er lebe und in Sicherheit sei, ohne ihr seinen Aufenthaltsort mitzuteilen. Am 9. Mai 2005 seien unbekannte, aber mutmasslich der LTTE zugehörige Leute in E._______ aufgetaucht und hätten sie nach dem aktuellen Aufenthaltsort ihres Ehemannes gefragt. Bereits am folgenden Tag seien abends abermals Unbekannte bei ihr aufgetaucht und hätten sie aufgefordert, die Haustüre zu öffnen. Nachdem sie dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, hätten die Unbekannten durch die Haustüre geschossen, wobei sie unverletzt geblieben sei, weil sie am Boden gelegen habe. Nach diesem Vorfall habe sie E._______ verlassen und in der Folge wieder in B._______ gelebt. Gegen Ende des Jahres 2005 habe ihr Mann angerufen und ihr mitgeteilt, dass es ihm mit Hilfe eines Verwandten gelungen sei, ins Ausland zu gelangen. Sie selbst sei weiterhin wiederholt von Unbekannten aufgesucht und nach dem D-3606/2007 Verbleib ihres Mannes gefragt worden. Dabei sei sie einmal geschlagen worden, zu Boden gefallen und hierbei verletzt worden. Im August 2006 sei sie deswegen im Spital von F._______ operiert worden. Danach habe sie nicht mehr zuhause gelebt, sondern ständig ihren Aufenthaltsort gewechselt, da sie weiterhin gesucht worden sei. H. Mit via Schweizer Botschaft am 10. Mai 2007 an die Beschwerdeführerin versandter Verfügung vom 25. April 2007 verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz namentlich aus, die Beschwerdeführerin habe beispielsweise unterschiedliche Angaben darüber gemacht, wer ihren Ehemann entführt habe. So habe sie einerseits erklärt, ihr Ehemann habe ihr gesagt, er sei von den LTTE entführt worden, um an anderer Stelle auszusagen, ihr Ehemann habe ihr gegenüber die LTTE als Entführerin nicht erwähnt. Darüber hinaus sei die Behauptung der Beschwerdeführerin nicht plausibel, sie habe den Leuten, die ihren Mann gesucht hätten, nicht gesagt, dass sich dieser im Ausland befinde. Denn erfahrungsgemäss höre die Suche der LTTE beziehungsweise der Karuna-Gruppe auf, sobald diese wisse, dass eine gesuchte Person ins Ausland geflüchtet sei. Im Weiteren habe sie erklärt, sie sei im August 2006 im F._______ Spital wegen eines Eingeweidebruchs (Hernie) operiert worden, den sie zufolge eines tätlichen Angriffs erlitten habe. Aus dem von ihr in diesem Zusammenhang eingereichten ärztlichen Bericht vom 11. August 2006 gehe indessen hervor, dass an ihr eine Polypektomie (Abtragung von Polypen) durchgeführt worden sei und anschliessend die Gewebeproben zur histologischen Untersuchung verschickt worden seien. Aus dem ärztlichen Bericht könne somit geschlossen werden, dass es sich nicht um einen verletzungsbedingten Eingriff, sondern um die operative Entfernung einer oder mehrerer Wucherungen in der Gebärmutter der Beschwerdeführerin gehandelt habe. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden weitere Unstimmigkeiten enthalten, indem sie beispielsweise andere Angaben als ihr Ehemann gemacht habe. Angesichts der vorerwähnten zahlreichen Unstimmigkeiten erübrige es sich indessen, im Rahmen des vorliegenden Entscheides auf diese näher einzugehen. I. I.a Mit Eingabe vom 25. Mai 2007 stellte die Rechtsvertreterin beim BFM im Namen der Beschwerdeführerin ein Akteneinsichtsgesuch und D-3606/2007 wies das Vertretungsverhältnis zu ihrer Mandantin durch Einreichung der Faxkopie einer von der Beschwerdeführerin am 23. Mai 2007 ausgestellten Anwaltsvollmacht aus. I.b Am 30. Mai 2007 stellte das BFM der Rechtsvertreterin eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der Aktenstücke A2/1, A3/19, A4/21, A5/2 und A6/16 zu. J. Mit an das Bundesverwaltungsgericht adressierter Eingabe vom 25. Mai 2007 (Poststempel) beantragte die Beschwerdeführerin mittels ihrer Rechtsvertreterin, die angefochtene Verfügung vom 25. April 2007 sei aufzuheben und es sei ihr eine angemessene Frist zur Einreichung der materiellen Beschwerdebegründung anzusetzen. Im Weiteren ersuchte die Rechtsvertreterin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Ferner stellte sie in Aussicht, die Originalvollmacht nachzureichen, sobald diese in der Schweiz eingetroffen sei. K. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2007 forderte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Rechtsvertreterin unter dem Hinweis, die Beschwerde enthalte keine Begründung, auf, innert sieben Tagen eine Beschwerdeverbesserung einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Gleichzeitig hielt er fest, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. L. Mit Eingabe vom 20. Juni 2007 reichte die Rechtsvertreterin eine Beschwerdeverbesserung ein. Darin stellte sie - in teilweiser Ergänzung ihrer am 25. Mai 2007 gestellten Rechtsbegehren - die Anträge, es sei eine angemessene Frist zur Einreichung der materiellen Beschwerdebegründung anzusetzen. Eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. April 2007 aufzuheben und das BFM anzuweisen, eine hinreichend begründete Verfügung zu erlassen. Eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. April 2007 aufzuheben und das Asyl- und Einreisegesuch der Beschwerdeführerin zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren oder zumindest auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei der Be- D-3606/2007 schwerdeführerin und ihren Kindern mittels vorsorglicher Massnahmen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Die Rechtsvertreterin begründete ihr Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdebegründung damit, die Vorinstanz habe ihr auf entsprechenden Antrag hin verschiedene fehlende entscheidwesentliche Aktenstücke erst am 13. beziehungsweise 19. Juni 2007 zugestellt, womit die „Beschwerdefrist [...] zu diesem Zeitpunkt bereits erheblich fortgeschritten” gewesen sei (vgl. Beschwerdeverbesserung S. 3 unten). M. Mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2007 lehnte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zur (ergänzenden) Beschwerdebegründung ab und lud die Vorinstanz zu einer Vernehmlassung ein. Er begründete die Abweisung einerseits damit, die Vorinstanz habe der Rechtsvertreterin auf deren Akteneinsichtsgesuch vom 25. Mai 2007 hin bereits am 30. Mai 2007 Kopien des Aktenverzeichnisses und einzelner Aktenstücke zugesandt, weshalb diese bereits Anfang Mai (recte: Juni) 2007 die Möglichkeit gehabt hätte, die fehlenden Akten nachzufordern. Andererseits wies er darauf hin, dass die Rechtsvertreterin bis heute also bis zum 20. Juli 2007 - Zeit gehabt hätte, ihre Eingabe vom 20. Juni 2007 mit Blick auf die ihr am 19. Juni 2007 vom BFM nachträglich zugesandten Aktenstücke zu vervollständigen, wovon sie keinen Gebrauch gemacht habe. Gleichzeitig wies er auf die Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 VwVG hin, wonach verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, trotz Verspätung berücksichtigt werden könnten. Über die weiteren Verfahrensanträge werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. N. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 3. August 2007 die Abweisung der Beschwerde, welche das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsvertreterin am 14. August 2007 zur Kenntnisnahme ohne Replikrecht zusandte. D-3606/2007 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die die frist- und - nach erfolgter Verbesserung - -formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Die Rechtsvertreterin erhebt in ihrer Beschwerdeverbesserung vom 20. Juni 2007 in formeller Hinsicht vorab die Rüge, die Vorinstanz habe ihre Verfügung unzureichend begründet und damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen sei, eine hinreichend begründete Verfügung zu erlassen (vgl. Beschwerdeverbesserung S. 4/ II.). 2.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Ferner soll die Ab- D-3606/2007 fassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei der Frage der Gewährung des Asyls - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f.). 2.3 Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die vorinstanzliche Verfügung vom 25. April 2007 hinreichend darüber Auskunft gibt, aus welchen Gründen das BFM den Schluss zog, die Beschwerdeführerin habe eine einreiserelevante Verfolgungssituation nicht glaubhaft darzutun vermocht. Unter anderem erachtete das BFM die Vorbringen der Beschwerdeführerin als widersprüchlich, ungenau und unplausibel. Es handelt sich dabei um eine Qualifizierung des Aussageverhaltens der Beschwerdeführerin, wobei das BFM in seinem Entscheid auch die Protokollstellen der fraglichen Aussagen bezeichnet (nämlich act. A11 S. 5, 6, 7, 8 und 10). Bei einer Durchsicht dieser Protokollstellen kann ohne Weiteres nachvollzogen werden, wie das BFM zu der erwähnten Einschätzung der Aussagen der Beschwerdeführerin gelangte. Bei dieser Sachlage kann keine Verletzung der Begründungspflicht festgestellt werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Vorinstanz hinsichtlich weiterer, in unterschiedlichen Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres in der Schweiz befindlichen Ehemannes gründender Unstimmigkeiten keine näheren Angaben machte (vgl. act. A13 E. II S. 4 Abs. 5), sind sie doch - wie das BFM unmissverständlich zu verstehen gibt - in Betrachtung der Gesamtumstände nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Aus dem Inhalt der Beschwerdeschrift ist im Übrigen zu schliessen, dass es der Beschwerdeführerin gestützt auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung durchaus möglich war, diese sachgerecht anzufechten. Der Auffassung, wonach das BFM die Begründungspflicht und damit den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt habe, kann daher nicht gefolgt werden, weshalb der An- D-3606/2007 trag, das vorliegende Verfahren sei wegen Verletzung der Begründungspflicht an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 4.1 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Er- D-3606/2007 messensspielraum zukommt (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21 E. 2b S. 137). Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (EMARK 2004 Nr. 21 E. 2b S. 137, EMARK 2004 Nr. 20 E. 3b S. 130 f., EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f S. 131 f.). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit, sie sei wegen ihres Ehemannes wiederholt von unbekannten, mutmasslich der LTTE zugehörigen Leuten befragt und dabei auch behelligt worden. 5.2 In diesem Zusammenhang ist aus heutiger Sicht festzuhalten, dass die LTTE nach der Rückeroberung des letzten von ihr kontrollierten Gebietes im Raum Mullaitivu durch die Regierungsarmee im Mai 2009 militärisch besiegt und deren Strukturen weitgehend zerschlagen sind. Vor diesem Hintergrund geht von den LTTE aktuell keine Gefahr mehr aus, weshalb die Beschwerdeführerin ungeachtet des vom Ehemann der Beschwerdeführerin zur Begründung seines Asylgesuches geltend gemachten Sachverhalts, deren Beurteilung im Rahmen des nach wie vor erstinstanzlich hängigen Verfahrens (...) durch das BFM zu erfolgen hat, keine Nachteile seitens der LTTE mehr zu gewärtigen hat. In diesem Zusammenhang fällt denn auch auf, dass die Beschwerdeführerin seit Einreichung der Beschwerdeverbesserung vom 20. Juni 2007 keine weiteren gegen sie gerichteten Verfolgungsmassnahmen der LTTE mehr geltend gemacht hat, weshalb davon auszugehen ist, dass sie bereits seit geraumer Zeit keinen entsprechenden Behelligungen der LTTE mehr ausgesetzt gewesen ist und folglich heute keine begründete Furcht vor Verfolgung zu hegen braucht. Im Übrigen kann davon ausgegangen werden, dass der LTTE nicht verborgen geblieben ist, dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin ins Ausland abgesetzt hat, womit sich ihr Interesse, durch die Beschwerdeführerin dessen Aufenthaltsort in Sri Lanka in Erfahrung zu bringen, längst verflüchtigt haben dürfte. D-3606/2007 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine aktuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich daher, auf die im Wesentlichen zur Entkräftung der vorinstanzlich angeführten Unglaubhaftigkeitselemente angeführten Einwände in der Beschwerdeverbesserung einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern. Das BFM hat demnach der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise deren Asylgesuch abgelehnt. Bei dieser Sachlage wird auch das Gesuch, es sei der Beschwerdeführerin und ihren Kindern mittels vorsorglicher Massnahmen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, gegenstandslos. 5.4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sich die Beschwerde indessen im Zeitpunkt der Erhebung nicht als aussichtslos erwiesen hat, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) D-3606/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die schweizerische Vertretung in Colombo, Ref.-Nr. (...) (per EDA- Kurier; in Kopie) - das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand: Seite 12