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Bundesverwaltungsgericht 26.07.2019 D-3605/2019

26 luglio 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,014 parole·~10 min·5

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Juli 2019

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3605/2019

Urteil v o m 2 6 . Juli 2019 Besetzung Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal, mit Zustimmung von Richter Simon Turnheer; Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

A._______, geboren am (…), und deren Kinder B._______, geboren am (…), und C.________, geboren am (…), Nordmazedonien, alle wohnhaft (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Juli 2019.

D-3605/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin und deren Kinder – nordmazedonische Staatsangehörige albanischer Ethnie – am 21. April 2018 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 27. April 2018 und der Anhörung vom 31. Mai 2018 zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, von D._______, den sie bei einem Besuch in der Schweiz kennengelernt und mit dem sie sich nach Brauch verheiratet habe, misshandelt worden zu sein, dass sie, von D.____ schwanger geworden und nach Nordmazedonien zurückgekehrt sei, wo sie bei ihrer Mutter gelebt und erfahren habe, dass D._____ bereits verheiratet sei, dass sie in Anwesenheit von D._____im Februar 2017 in E.______ ihre Tochter B_______ zur Welt gebracht habe, wobei sie von der Ehefrau von D._______und deren Tochter bedroht worden sei, dass sie acht Monate später nach Aufforderung von D.______, der die Tochter B._______ habe registrieren wollen, in die Schweiz gereist und erneut von D._______ schwanger geworden sei, dass sie auf Geheiss von D._______ nach Nordmazedonien zurückgekehrt sei und bei ihren Familienangehörigen (Mutter, Bruder, Schwestern und Cousinen) gelebt habe, welche manchmal einen Teil des von D.______ monatlich geleisteten Unterhaltsgeldes von anfangs 500 Euro von ihr verlangten hätten, dass sie im Februar 2018 nach einem familiären Streit mit ihrer Tochter B._______ in die Schweiz gereist und in einem Frauenhaus untergekommen sei, in dem D._______ sie manchmal besucht habe, dass am 9. Juli 2018 Sohn C.______ wurde, dass das E._______ des Kantons F._______ mit Verfügung vom 1. April 2019 mangels tatsächlich gelebter familiärer Beziehung zwischen dem Kindsvater D._______ und den Kindern B._______ und C._______ einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK verneinte und das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 11. Sep-

D-3605/2019 tember 2018 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für ihre beiden Kinder zum Verbleib bei deren in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Vater beziehungsweise zum Verbleib bei ihren Kindern abwies, dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass das SEM mit Verfügung vom 8. Juli 2019 (Eröffnung am 9. Juli 2019) – ersetzt durch die Verfügung vom 15. Juli 2019 mit dem Vermerk, in der Verfügung vom 8. Juli 2019 das Kind C._______ nicht aufgeführt zu haben – die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 21. April 2019 ablehnte, deren Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 15. Juli 2019 gegen den Entscheid des SEM vom 8. Juli 2019 Beschwerde erhoben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Feststellung des vollständigen Sachverhalts beantragten, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht wurde, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Juli 2019 unter Beilage der Verfügung des SEM vom 15. Juli 2019 mitteilte, dass sie darauf verzichte, eine neue Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 15. Juli 2019 zu verfassen, da sich letztere in materieller Hinsicht nicht von der Verfügung des SEM vom 8. Juli 2019 unterscheide und sie in ihrer Beschwerde vom 17. Juli 2019 auch ihr Kind C.______, anders als das SEM in seiner Verfügung vom 8. Juli 2019, aufgeführt habe,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

D-3605/2019 dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), das für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin, von D.______ geschlagen und von der Ehefrau von D.______ bedroht worden zu sein – da kein asylrelevantes Verfolgungsinteresse ersichtlich ist – zu Recht und mit zutreffender Begründung als nicht asylrelevant erachtet hat, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, dass auch die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihre Familienangehörigen hätten Geld von ihr verlangt, wie von der Vorinstanz zu Recht erörtert, keine Asylrelevanz entfalten,

D-3605/2019 dass in der Beschwerde auf die Frage der Asylrelevanz nicht näher eingegangen wird, dass das SEM mit hinreichender und zutreffender Begründung die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abgewiesen hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt beziehungsweise mit Entscheid vom 1. April 2019 einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.) aufgrund von Art. 8 EMRK verneint und das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abgelehnt hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,

D-3605/2019 dass sodann nach den vorstehenden Erwägungen auch keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass der Bundesrat mit Beschluss vom 25. Oktober 2017 Nordmazedonien per 1. Januar 2018 als Staat bezeichnet hat, in den die Rückkehr in der Regel zumutbar ist, wobei es sich um eine Regelvermutung handelt, die aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden kann, dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, das SEM habe hinsichtlich ihrer Situation im Heimatstaat den Sachverhalt teils nicht richtig festgestellt, dass sie entgegen der Behauptung der Vorinstanz im Heimatstaat über keine Familienangehörige mehr verfüge, welche bereit wären, sie und ihre Kinder bei sich aufzunehmen, dass sie entgegen der Auffassung des SEM aufgrund des angespannten Verhältnisses mit D._______ nicht mit weiteren Unterhaltszahlungen rechnen könne, dass sich die Rüge der teils nicht richtigen Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz als unbegründet erweist, dass, wie vom SEM zutreffend erwähnt, die Beschwerdeführerin den grössten Teil ihres Lebens in Nordmazedonien bei ihrer Familie verbracht hat und der Lebensmittelpunkt immer in Nordmazedonien lag, dass die Beschwerdeführerin während längerer Zeit Unterstützung durch ihre Familie erfuhr und alleine aufgrund von Konflikten in der Familie eine weitere Unterstützung nicht ausgeschlossen erscheint, dass sie – auch mit Unterstützung der Familie – über die Möglichkeit verfügt, wieder in ihrem angestammten Beruf als Coiffeuse tätig zu sein,

D-3605/2019 dass es im Weiteren durchaus naheliegend erscheint, dass der Vater ihrer Kinder weiterhin Unterhaltszahlungen leisten wird und die Beschwerdeführerin solche nötigenfalls auch gerichtlich durchsetzen kann, dass es somit der Beschwerdeführerin nicht gelingt, die oben erwähnte Regelvermutung umzustossen, womit der Wegweisungsvollzug als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, falls überhaupt erforderlich, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ausser Betracht fällt, womit die Anordnung des Wegweisungsvollzuges zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig oder vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass die Beschwerde im Zeitpunkt der Einreichung als aussichtslos erschien, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3605/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli

Versand:

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