Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 10.06.2009 D-3596/2009

10 giugno 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,311 parole·~7 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Wiederherstellung der Beschwe...

Testo integrale

Abtei lung IV D-3596/2009/cvv {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . Juni 2009 Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Alfred Weber. A._________, geboren (...), Kenia, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Wiederherstellung der Beschwerdefrist; Verfügung des BFM vom 27. April 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3596/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge Kenia auf dem Luftweg verliess und am 2. Juli 2007 im Flughafen Zürich-Kloten um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 2. Juli 2007 der Beschwerdeführerin die Einreise vorläufig verweigerte und ihr für die Dauer des Verfahrens bis maximal 16. Juli 2007 den Transitbereich des Flughafens Zürich- Kloten als Aufenthaltsort zuwies, dass das BFM mit Verfügung vom 12. Juli 2007 der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 21 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) die Einreise in die Schweiz zur Prüfung ihres Asylgesuchs bewilligte, dass die Beschwerdeführerin nach der summarischen Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen vom 23. Juli 2007 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Zürich zugewiesen wurde, dass das BFM die Beschwerdeführerin am 2. November 2007 ergänzend zu den Asylgründen anhörte, dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. April 2009 – eröffnet am 29. April 2009 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom 4. Juni 2009 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Wiederherstellung der Beschwerdefrist sowie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung beantragte, dass eventualiter infolge Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei, dass der Beschwerdeführerin die Bezahlung von Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses zu erlassen sei, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden D-3596/2009 gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) beurteilt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden gelten, dass die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung einzureichen ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG), dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG), dass die angefochtene Verfügung gemäss des sich bei den Akten befindlichen Rückscheins (Nr. (...)) am 29. April 2009 eröffnet wurde, die 30-tägige Beschwerdefrist mithin am 29. Mai 2009 abgelaufen ist, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerdeeingabe selber als nicht rechtzeitig bezeichnet und um Wiederherstellung der verpassten Beschwerdefrist ersucht, dass sich bei dieser Sachlage die am 4. Juni 2009 bei der Schweizerischen Post aufgegebene Beschwerdeeingabe klarerweise als verspätet erweist, weshalb zu prüfen ist, ob entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG vorliegen, welche eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist rechtfertigen würden, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Gesuchs um Wiederherstellung der Beschwerdefrist im Wesentlichen geltend macht, ihr Sozialbetreuer habe den Empfangsschein bei der Post eingelöst und die Verfügung entgegen genommen, indes sei ihr die Verfügung erst am 5. Mai 2009 übergeben worden, dass gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG Voraussetzung für die Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist, dass die Beschwerdeführerin unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln und dass sie binnen 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses die versäumte Rechtshandlung nachholt, D-3596/2009 dass gemäss Lehre und Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 1 VwVG ein Fristversäumnis nur dann unverschuldet ist, wenn der Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe vorliegen (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtsprechung des Bundes, 2. Aufl. Zürich 1998, Rz. 345, S. 124f.; BGE 112 V 255, BGE 108 V 109; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 60.39, S. 367), dass dem behördlichen Ermessen bei der Beurteilung eines geltend gemachten Wiederherstellungsgrundes zwar ein weiter Spielraum eingeräumt ist, jedoch im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Verfahrensganges ein Hinderungsgrund nicht leichthin angenommen werden darf, dass den Nachweis, dass die Frist wegen eines unverschuldeten Hindernisses nicht gewahrt werden konnte, die Beschwerdeführerin zu erbringen hat, wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind und ein blosses Glaubhaftmachen insoweit nicht genügt (vgl. zum Ganzen: URSINA BEERLI-BONNORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 227 ff., mit weiteren Hinweisen auf Lehre und Praxis), dass eine Verfügung nicht im Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme, sondern im Moment der ordnungsgemässen Zustellung – bei eingeschriebenen Postsendungen somit im Zeitpunkt der tatsächlichen Aushändigung an den Adressaten oder an eine andere zur Entgegennahme berechtigte Person (in casu: Sozialbetreuer) – als eröffnet gilt, dass diese Sachlage das Innenverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Sozialbetreuer (Auftragsrecht gemäss des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]) beschlägt, weshalb sich die Beschwerdeführerin nach den allgemeinen Stellvertretungsregeln (Art. 32 ff. OR) ein allfällig von dieser Person verschuldetes Versäumnis wie ihr Eigenes anrechnen zu lassen hat (vgl. zum Ganzen auch: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, zu Art. 24 VwVG: STEFAN VOGEL, Rz. 7 ff., S. 332 ff.; Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Schulthess 2009; zu Art. 24 VwVG: BERNARD MAITRE/VANESSA THALMANN (FABIA BOCHSLER), Rz. 12, S. 489), D-3596/2009 dass die Beschwerdeführerin sodann in der Eingabe vom 4. Juni 2009 mit keinem Wort ausführt, der Sozialbetreuer wäre zur Entgegennahme der Briefsendung nicht berechtigt gewesen, dass die Beschwerdeführerin aus dem Umstand respektive der Behauptung, wonach ihr die Verfügung durch den Sozialbetreuer angeblich erst am 5. Mai 2009 zur Kenntnis gebracht worden sein soll, demnach nichts zu ihren Gunsten ableiten kann, dass die weiteren in der Eingabe geltend gemachten Gründe, keine objektiven Hindernisse im Sinne von Art. 24 VwVG darstellen, dass die Beschwerdeführerin am 11. Mai 2009 beim BFM per Fax um Akteneinsicht ersuchte und ihr diese gemäss Ausgangsstempel des BFM am 20. Mai 2009 zugestellt wurden, dass selbst wenn die Akten – wie in der Eingabe behauptet – der Beschwerdeführerin erst am 27. Mai 2009 zugestellt worden wären, ihr zur Wahrung der Beschwerdefrist immer noch Zeit zur Verfügung gestanden hätte, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, dass das Fristversäumnis der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht als unverschuldet bezeichnet werden kann, womit es an einer der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Beschwerdefrist fehlt, dass das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist somit – unabhängig von der Frage der rechtzeitig nachgeholten Rechtshandlung – abzuweisen ist, dass bei dieser Sachlage gleichzeitig auf die verspätet eingereichte Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 4. Juni 2009 nicht einzutreten ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen ist, D-3596/2009 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 300.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-3596/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand: Seite 7

D-3596/2009 — Bundesverwaltungsgericht 10.06.2009 D-3596/2009 — Swissrulings