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Bundesverwaltungsgericht 03.04.2009 D-3596/2006

3 aprile 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,249 parole·~11 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFF vom 19. ...

Testo integrale

Abtei lung IV D-3596/2006 {T 0/2} Urteil v o m 3 . April 2009 Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Blaise Pagan, Gerichtsschreiberin Regula Frey. A._______, geboren B._______, alias C._______, geboren D._______, unbekannter Nationalität, vertreten durch Annelise Gerber, E._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFF vom 19. August 2004 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3596/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess nach eigenen Angaben F._______ im Jahre 1983 und reiste nach einem sechsmonatigen Aufenthalt in G._______ in den H._______, wo er in der Folge bis ungefähr 11. August 2002 lebte; danach ging er L._______ und von dort aus nach M._______. Am 9. Juni 2003 reiste er unter Umgehung der Grenzkontrolle von einem unbekannten Drittland her in die Schweiz ein, wo er am 10. Juni 2003 ein Asylgesuch stellte. Am 13. Juni 2003 erfolgte eine Kurzbefragung in der Empfangsstelle (heute: Empfangsund Verfahrenszentrum) Basel. Der K._______ hörte den Beschwerdeführer am 21. Juli 2003 zu seinen Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei Staatsangehöriger von F._______ und habe achtzehn Jahre im H._______ gelebt. Er habe keine Papiere. Zuletzt habe er im H._______ in N._______ gelebt. Aus F._______ sei er seinerzeit zusammen mit der Mutter und seinen Schwestern wegen des Krieges mit O._______ geflohen. Die Lage der I._______ Flüchtlinge sei im H._______ sehr schlecht gewesen. Er sei dreimal festgenommen worden und in ein Flüchtlingslager nahe der I._______ Grenze gebracht worden; dort sei er geschlagen worden. Es sei aber seinen Verwandten gelungen, ihn jeweils freizukaufen. Auch in der Schule sei er diskriminiert worden und habe deshalb seine Maturitätsausbildung nicht fortsetzen können. Für die übrigen Aussagen wird auf die Protokolle verwiesen. B. Mit Verfügung vom 19. August 2004 stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass die geltend gemachte dreimalige Deportation in ein Flüchtlingslager unglaubhaft sei. Zudem seien die vorgebrachten Diskriminierungen in der Schule gleichermassen unglaubhaft. Diese Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllten deshalb die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, von der aktuellen Regierung in F._______ verfolgt zu werden, weshalb der Beschwerdeführer auch unter dem D-3596/2006 Blickwinkel von Art. 3 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden kein Dokument abgegeben, welches seine Herkunft und den behaupteten Aufenthalt im H._______ belegen könne. Seine diesbezüglichen Aussagen seien wenig substanziiert ausgefallen. Auch über sein familiäres und soziales Netz habe der Beschwerdeführer nur spärliche Angaben gemacht. Demzufolge sei es nicht möglich, allfällige Vollzugshindernisse zu prüfen, welche der Rückführung nach F._______ oder in den H._______ entgegenstehen könnten. Es sei im Einklang mit der Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) aber nicht Sache der Asylbehörden, nach hypothetischen Vollzugshindernissen zu forschen. Demnach sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Beschwerde vom 24. September 2004 beantragte der Beschwerdeführer durch seine Vertreterin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, soweit diese (im Ergebnis) den Vollzug der Wegweisung betreffe; es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2004 verzichtete der zuständige Instruktionsrichter der damals zuständigen Asylrekurskommission (ARK) auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt. E. Mit Eingabe vom 2. Juli 2007 (Poststempel) wies der Beschwerdeführer auf die schwierige Lage in F._______ hin und machte geltend, er könne nicht dorthin zurückkehren. F. Gemäss Faxmitteilung vom 23. Juni 2008 legte die bisherige Rechtsvertreterin ihr Mandat mit sofortiger Wirkung nieder. G. Am 30. Juli 2008 überwiesen die kantonalen Behörden die Kopie eines D-3596/2006 am 25. Juli 2008 von den I._______ Konsularbehörden in P._______ ausgestellten Geburtszeugnisses, das den Beschwerdeführer betreffen soll. H. Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26. Februar 2009 reichte die neu mandatierte Rechtsvertreterin am 3. März 2009 eine vom gleichen Datum datierende Vollmacht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). D-3596/2006 3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich nur gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Wegweisung (vgl. Ziffern 1 - 3 des Dispositivs der Verfügung vom 19. August 2004) blieben unangefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Im Folgenden ist daher lediglich zu untersuchen, ob die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet hat. 4. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). 4.2 Der Beschwerdeführer bestätigte die Richtigkeit seiner protokollierten Aussagen unterschriftlich und muss sich dabei behaften lassen. Hinweise auf eine falsche oder unvollständige Protokollierung lassen sich den Akten nicht entnehmen. Der Beschwerdeführer will im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens nicht im Besitz eines seine Identität nachweisenden Papiers gewesen sein. Angeblich soll er gar keine Papiere besessen haben, ausser einer J._______ Q._______, über die er aber keine konkreten Angaben machen konnte (vgl. A8/17, S. 2), obwohl er acht- bis neunzehn Jahre lang im H._______ gelebt haben will. Der Beschwerdeführer reichte auch im Beschwerdeverfahren keine rechtsgenüglichen Dokumente ein, die Aufschluss über seine tatsächliche Identität geben könnten. Zwar wurde von den kantonalen D-3596/2006 Behörden eine Kopie eines vom J._______ Konsulat am 25. Juli 2008 in P._______ ausgestellten Geburtszeugnisses überwiesen, wonach der Beschwerdeführer am 1. Januar 1981 geboren und J._______ Nationalität sei. Dem Dokument ist nicht zu entnehmen, gestützt auf welches Register oder welche Angaben welcher Person(en) es erstellt wurde. Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers wurde in der Empfangsstelle wie folgt protokolliert: „01.01.1981. 1360 - das genaue Datum weiss ich nicht. Die Jungs haben mir gesagt, ich soll als Datum irgendetwas schreiben.“ (vgl. A1/9, S. 1 Ziff. 1.5). Auf dem vom Beschwerdeführer am 10. Juni 2003 eigenhändig ausgefüllten Personalienblatt ist indessen der D._______ als Geburtsdatum aufgeführt (vgl. A2/2). In Anbetracht dieser Ungereimtheiten ist nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Angaben der Geburtsschein erstellt wurde, weshalb auf die Nachforderung des Originals dieses Dokumentes verzichtet werden kann. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass ein Geburtszeugnis ohnehin nicht als Identitätsausweis betrachtet werden kann, weil es zum Zwecke der Bestätigung der Geburt zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort, nicht aber der Nationalität ausgestellt wurde (vgl. BVGE 2007/7 E. 6 S. 70). Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ist deshalb unbekannt. Zudem sind den Akten keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass die Schriftenlosigkeit des Beschwerdeführers auf Gründe zurückzuführen wäre, die er nicht zu vertreten hätte. Bei dieser Sachlage geht das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss davon aus, es würden einer Wegweisung aus der Schweiz keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG entgegenstehen. Diese Annahme ist deshalb gerechtfertigt, weil die bezüglich solcher Hindernisse grundsätzlich bestehende Untersuchungspflicht der Asylbehörden ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asyl suchenden Person (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), findet. Verunmöglicht der Asylsuchende durch die Verheimlichung seiner Nationalität den Asylbehörden, sinnvoll zu prüfen, ob ihm im tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat Gefahr drohe, so kann es unter diesen, vom Asylsuchenden selber herbeigeführten Umständen nach Treu und Glauben nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Heimat- oder Herkunftsländern zu forschen (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 262 f.). Vielmehr hat der Asylsuchende die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung zu tragen, indem in solchen Fällen ohne weiteres angenommen werden kann, seine Rückschiebung habe keine Verletzung von Art. 3 der Kon- D-3596/2006 vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101] (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 5 f.) oder anderer Bestimmungen (insb. Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte [UN-Pakt II, SR 0.103.2] sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], welche in ihrer Tragweite aber ohnehin nicht über Art. 3 EMRK hinausgehen [vgl. dazu BGE 124 I 235 f. E. 2a; EMARK 2004 Nr. 7 E. 5c.dd S. 49]) zur Folge, welche ebenfalls die Ausschaffung von Personen in einen Staat verbieten, in dem ihnen Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Strafe oder Behandlung droht. Desgleichen ist in solchen Fällen davon auszugehen, dass der Vollzug der Wegweisung in den tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer nicht unzumutbar im Sinne von 83 Abs. 4 AuG ist, weil zu vermuten ist, dass er dort nicht als Folge eines Krieges, Bürgerkrieges oder allgemeiner bzw. ihm als Individuum unmittelbar drohender Gewalt konkret gefährdet wäre, eine absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhielte oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung seines Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). 4.3 Schliesslich bleibt gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat möglich ist, wobei diese Prüfung beschränkt ist. Nur wenn zur Zeit des Urteils klar erkennbar ist, dass der Vollzug aus technischen oder rechtlichen Gründen auf unabsehbare Zeit nicht möglich ist, stellt das Bundesverwaltungsgericht dies von sich aus fest und weist die Vorinstanz an, anstelle des Vollzugs eine Ersatzmassnahme anzuordnen. Dies trifft vorliegend offensichtlich nicht zu. 4.4 Der verfügte Wegweisungsvollzug steht daher in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und ist zu bestätigen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind somit nicht erfüllt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). http://www.ark-cra.ch/emark/2004/07.htm#049 http://www.ark-cra.ch/emark/2004/07.htm#049

D-3596/2006 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil nicht beide kumulativen Voraussetzungen zum Erlass der Verfahrenskosten erfüllt sind. Der Beschwerdeführer ist erwerbstätig, weshalb nicht davon auszugehen ist, er sei bedürftig. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von insgesamt Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-3596/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - den K._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: Seite 9

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