Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 26.06.2018 D-3593/2018

26 giugno 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,248 parole·~6 min·6

Riassunto

Fristwiederherstellungsgesuch nach Nichteintretensentscheid | Fristwiederherstellungsgesuch

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3593/2018 law/fes

Urteil v o m 2 6 . Juni 2018 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Thurgau, Gesuchstellerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern.

Gegenstand

Fristwiederherstellungsgesuch; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2438/2018 vom 4. Juni 2018.

D-3593/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM mit Verfügung vom 29. März 2018 das Asylgesuch der Gesuchstellerin vom 5. November 2015 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, jedoch den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 26. April 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2018 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies und die Gesuchstellerin aufforderte, bis zum 28. Mai 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– einzuzahlen mit der Androhung, ansonsten werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass die Gesuchstellerin den geforderten Kostenvorschuss von Fr. 750.– innert Frist nicht leistete, weshalb das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2438/2018 vom 4. Juni 2018 in Anwendung von Art. 111 Bst. b AsylG auf die Beschwerde nicht eintrat, dass die Gesuchstellerin durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 20. Juni 2018 beim Bundesverwaltungsgericht um Wiederherstellung der Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG ersuchte, dass sie mit dem Gesuch ein Schreiben vom 7. Juni 2018 von B._______, Koordinatorin Asylwesen, Stadt C._______, einreichte, dem eine Übersicht über Zahlungsaufträge und ein Kontrolljournal über Zahlungen der (…) C._______ vom 20. Juni 2018 beilag,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 VGG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügung des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig ist,

D-3593/2018 dass diese Zuständigkeit auch die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG umfasst, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befinden hat (vgl. EGLI PATRICIA, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 6 zu Art. 24 S 498), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel in der Besetzung von drei Richtern oder Richterinnen entscheiden und diese Regel auch für Gesuche um Wiederherstellung einer Frist im Sinne von Art. 24 VwVG gilt, dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG eine ungenutzt verstrichene gesetzliche oder richterliche Frist wieder hergestellt wird, wenn der Gesuchsteller oder dessen Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt, dass die Gesuchstellerin geltend macht, wie dem beigelegten Schreiben von Frau B._______ zu entnehmen sei, habe diese ihr am 23. Mai 2018 versprochen, den Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– einzubezahlen, dass sie erst nach Ausfällung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-2438/2018 vom 4. Juni 2018 respektive nach dessen Zustellung an den Rechtsvertreter Kenntnis darüber erhalten habe, dass der Kostenvorschuss nicht bezahlt worden sei, dass Frau B._______ im Schreiben vom 7. Juni 2018 eingesteht, dass sie es versäumt hat, den Kostenvorschuss innert Frist einzuzahlen, dass das Gesuch um Wiederherstellung der Frist vom 20. Juni 2018 damit offensichtlich rechtzeitig und im Übrigen begründet eingereicht wurde, dass die versäumte Rechtshandlung – Einzahlung des Kostenvorschusses – gemäss dem eingereichten Zahlungsauftrag am 21. Juni 2018 nachgeholt wurde,

D-3593/2018 dass demzufolge die formellen Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 VwVG vorliegend erfüllt sind, weshalb auf das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist einzutreten ist, dass die Fristwiederherstellung dazu dient, die Rechtsnachteile zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldetem Fristversäumnis erleidet (vgl. STEFAN VOGEL in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 24 N 1), dass ein Fristversäumnis dann unverschuldet ist, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrem Vertreter keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, wie etwa im Falle von Naturkatastrophen, bei Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung, dass daneben auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung rechtfertigen können, welche dann vorliegen, wenn der – objektiv betrachtet – Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die Situation zufolge eines Irrtums oder aufgrund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag, ohne dass ihm eine Vernachlässigung der nach Treu und Glauben zumutbaren Aufmerksamkeit vorgeworfen werden könnte, dass schliesslich auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten, die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen können (vgl. zum Ganzen STE- FAN VOGEL, a.a.O. Art. 24 N 10 ff.), dass dem behördlichen Ermessen bei der Beurteilung eines geltend gemachten Wiederherstellungsgrunds zwar ein weiter Spielraum eingeräumt ist, jedoch im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Verfahrensgangs ein Hinderungsgrund nicht leichthin angenommen werden darf, dass sich die Gesuchstellerin indessen das schuldhafte Verhalten eines Vertreters oder einer beigezogenen Hilfsperson anrechnen lassen muss (vgl. zum Ganzen STEFAN VOGEL, a.a.O. Rz. 7 ff. zu Art. 24) beziehungsweise der Gesuchstellerin und ihrem Vertreter auch Fehler ihrer Hilfspersonen angerechnet werden (vgl. BERNARD MAITRE/VANESSA THALMANN [FABIA BOCHSLER] in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 24 N 12), dass dem Schreiben von Frau B._______ vom 7. Juni 2018 zu entnehmen ist, dass sie nach einer Nabelbruchoperation vom 7. Mai 2018 am 22. Mai

D-3593/2018 2018 ihre Arbeitstätigkeit trotz Schmerzen und grosser Arbeitslast wieder aufgenommen hat, der Mann der Gesuchstellerin tags darauf Frau B._______ darum ersuchte, den Kostenvorschuss einzuzahlen, sie jedoch aufgrund weiterer Termine vergessen hat, den Auftrag zur Bezahlung des Kostenvorschusses der Buchhaltung zu übergeben, dass Frau B._______ demnach am 23. Mai 2018 nicht mehr ärztlich krankgeschrieben war und das Fristversäumnis somit nicht auf eine Krankheit oder einer falschen Einschätzung der Situation, sondern auf die hohe Arbeitsbelastung zurückzuführen ist, dass vorliegend mithin die Nichteinhaltung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses aus objektiver Sichtweise auf nicht schützenswerter Nachlässigkeit beruht, dass bei allem Verständnis für den im Gesuch erhobenen Einwand, die Gesuchstellerin treffe keine Schuld und sie würde durch die schuldhafte Handlung von Frau B._______ einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil erleiden, sich die Gesuchstellerin das Versäumnis ihrer Hilfsperson als ihr eigenes anrechnen lassen muss, da – wie erwähnt – die blosse Unachtsamkeit einer Hilfsperson aus Gründen der Rechtssicherheit sowie der Verfahrensdisziplin nicht zur Wiederherstellung einer Frist im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG führen kann, dass somit weder objektive noch subjektive Gründe vorliegen, welche die Gesuchstellerin beziehungsweise deren Hilfsperson davon abgehalten haben, den Kostenvorschuss innert Frist einzuzahlen, dass demzufolge das Fristwiederherstellungsgesuch vom 20. Juni 2018 abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– der Gesuchstellerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der am 21. Juni 2018 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 750.– zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3593/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Gesuchstellerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Sarah Ferreyra

Versand:

D-3593/2018 — Bundesverwaltungsgericht 26.06.2018 D-3593/2018 — Swissrulings