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Bundesverwaltungsgericht 09.07.2026 D-3589/2022

9 luglio 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,115 parole·~26 min·3

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 18. Juli 2022

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3589/2022 law/bah

Urteil v o m 9 . Juli 2026 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiber Christoph Basler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Gianluca Schlaginhaufen, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 18. Juli 2022 / N (…).

D-3589/2022 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Paschtune mit letztem Aufenthalt in B._______ (Distrikt C._______/Provinz D._______), verliess seine Heimat eigenen Angaben gemäss im November 2017 und gelangte am 22. Mai 2021 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. A.b Am 28. Mai 2021 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer die Personalienaufnahme (PA) durch. A.c Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 1. September 2021 zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei mit seinen Eltern im Kindesalter nach Pakistan geflohen und habe in E._______ gelebt. Aufgrund der Probleme, die sie dort gehabt hätten, seien sie 2014 nach Afghanistan zurückgekehrt, wo sie sich wieder im Heimatort angesiedelt hätten. Nach Beendigung der Schule habe er einen kleinen Laden eröffnet, in dem er ab Anfang 2015 allerlei Lebensmittel verkauft habe. Zudem habe er in diesem Laden ausländische Filme verliehen und den Leuten Songs auf ihre Geräte kopiert. Er habe aus Pakistan einen Laptop mitgebracht, auf dem die Filme und die Songs gespeichert gewesen seien. Irgendwann seien Schulkameraden gekommen, die ihn nach pornographischen und amerikanischen Filmen gefragt hätten. Er habe ihnen gegen gutes Geld seine CD-ROM und das Abspielgerät geliehen. Obwohl sein Vater davon gewusst habe, habe er sich zurückgehalten. Als Freunde von ihm eines Abends in F._______ von ihm ausgeliehene DVD’s geschaut hätten, seien sie dort anwesenden Taliban aufgefallen. Da spätabends noch das Licht eingeschaltet gewesen sei, seien diese in das Haus eingedrungen und hätten gesehen, was die Freunde angeschaut hätten. Die Freunde seien geschlagen und befragt worden. Nachdem sie massiv unter Druck gesetzt worden seien, hätten sie den Taliban seinen Namen genannt. Sein in F._______ lebender Freund G._______ habe ihn kontaktiert und erzählt, was vorgefallen sei. Er habe gesagt, die Taliban seien auf dem Weg zu ihm. Als er (der Beschwerdeführer) nahende Motorräder gehört habe, sei er in sein beim Hinterausgang abgestelltes Auto gestiegen und nach Kabul gefahren. Am folgenden Tag habe er mit Hilfe eines Freundes sein Auto verkauft und einen Schlepper kontaktiert. Als er sich an der Grenze zum Iran befunden habe, habe er G._______ kontaktiert, der ihm gesagt habe, die Taliban seien ins Haus eingedrungen und hätten dieses auf den Kopf gestellt. Anschliessend seien sie in den Laden gegangen und hätten alles mitgenommen und zerstört. Da sie ihn nicht angetroffen hätten, hätten sie

D-3589/2022 seinen Vater mitgenommen. Die Taliban seien am folgenden Tag in die Moschee gekommen und hätten allen einen Vortrag gehalten. Die Dorfbewohner seien informiert worden, dass er (der Beschwerdeführer) alle Kinder und Jugendlichen vom Weg abbringen wolle. Die Dorfbewohner hätten das Haus seiner Familie mit Steinen beworfen. Einige Tage später habe er erfahren, dass sein Vater von den Taliban hingerichtet worden sei. Seine Mutter habe ihm gesagt, dass seine Angehörigen beschimpft und beleidigt würden. Sie würden von anderen Leuten geschlagen und als Familie des Zuhälters betitelt. Zuvor habe er in Afghanistan mit Ausnahme der prekären Sicherheitslage keine konkreten Probleme gehabt. A.d Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 2. September 2021 mit, sein Asylgesuch bedürfe weiterer Abklärungen, weshalb es gemäss Art. 26d AsyIG fortan im erweiterten Verfahren behandelt werde. B. B.a Mit Verfügung vom 28. Oktober 2021 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Es stellte sodann fest, da der Vollzug seiner Wegweisung zurzeit nicht zumutbar sei, werde er vorläufig aufgenommen und die vorläufige Aufnahme beginne ab Datum der Verfügung. Gleichzeitig beauftragte es den Kanton H._______ mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. B.b Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 26. November 2021 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde in materieller Hinsicht beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zwecks weiterer Abklärungen für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. B.c Mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 hob das SEM seine Verfügung vom 28. Oktober 2021 im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf. B.d Das Bundesverwaltungsgericht schrieb das Beschwerdeverfahren mit Abschreibungsentscheid D-5191/2021 vom 21. Dezember 2021 als gegenstandslos geworden ab.

D-3589/2022 C. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 25. Februar 2022 ergänzend zu seinen Asylgründen an. Dabei erklärte er, seine Angehörigen seien von den Taliban bedrängt worden, weshalb sie sich nach Kabul begeben hätten, wo sie nun versteckt lebten. Sein Vater habe den Taliban wahrscheinlich gesagt, dass er (der Vater) mit dem Verleih von pornographischen Filmen zu tun gehabt habe, um ihn (den Beschwerdeführer) zu schützen. Sie hätten seinen Vater deswegen wohl aus Wut getötet. Sein Freund G._______ habe ihm (dem Beschwerdeführer) erzählt, dass die Taliban seinen Vater ins Gefängnis von F._______ mitgenommen und dort befragt hätten. Am folgenden Tag seien sie in die Moschee gegangen und hätten mitgeteilt, dass sein Vater und er die Zukunft der Kinder zerstört und diese auf den falschen Weg gebracht hätten. Sie hätten entschieden, seinen Vater zum Tod zu verurteilen. Die versammelten Menschen hätten zugestimmt und sein Vater sei hingerichtet worden. In seinem Laden habe er (der Beschwerdeführer) vor allem Lebensmittel verkauft. Anfänglich habe er aus Pakistan Filme und Songs mitgebracht, die er auch verkauft habe. Seine ehemaligen Schulkameraden hätten ihn aufgefordert, auch «pornografische Sachen» zu besorgen. Sie hätten zudem amerikanische und indische Filme haben wollen. Er wisse, dass Menschen von den Taliban bestraft worden seien, nur weil sie ein Lied gehört hätten. Ihm sei zwar bewusst gewesen, dass er etwas Riskantes getan habe, er habe aber nicht mit schlimmen Konsequenzen gerechnet. Da jeder ein schönes Leben haben oder mehr verdienen wolle, habe er diese Tätigkeit gewählt. Er habe keinen anderen Weg gesehen, um Geld zu verdienen. Die Taliban und die Dorfbewohner hätten gesagt, seine Geschäftstätigkeit sei gegen die islamischen Sitten. Alle seien darüber wütend gewesen. Eine Rückkehr nach Afghanistan wäre sein Todesurteil. D. Mit Verfügung vom 18. Juli 2022 – eröffnet am 20. Juli 2022 – stellte das SEM (erneut) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Es stellte sodann fest, da der Vollzug seiner Wegweisung zurzeit nicht zumutbar sei, werde er vorläufig aufgenommen und die vorläufige Aufnahme beginne ab Datum der Verfügung. Gleichzeitig beauftragte es den Kanton H._______ mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.

D-3589/2022 E. Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 18. August 2022 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht (wiederum) Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositionspunkten eins bis drei aufzuheben, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. F. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtliche Verbeiständung mit Instruktionsverfügung vom 9. September 2022 gut, und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er ordnete dem Beschwerdeführer MLaw Gianluca Schlaginhaufen als amtlichen Rechtsbeistand bei. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. G. Das SEM nahm in seiner Vernehmlassung vom 26. September 2022 zur Beschwerde Stellung. H. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2022 machte der Rechtsbeistand von dem Beschwerdeführer eingeräumten Replikrecht Gebrauch. I. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2022 übermittelte der Rechtsbeistand eine Kostennote vom selben Tag. J. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2026 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer zufolge dessen derzeitiger Arbeitstätigkeit auf, dem Bundesverwaltungsgericht bis zum 19. Juni 2026 das beigelegte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» ausgefüllt und mit den notwendigen Beilagen versehen oder eine aktuelle Bestätigung seiner (teilweisen) Fürsorgeabhängigkeit einzureichen. Dies unter dem Hinweis, dass bei ungenutzter Frist nicht mehr von seiner Mittellosigkeit ausgegangen werde.

D-3589/2022 K. Der Rechtsbeistand des Beschwerdeführers übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 10. Juni 2026 das zugestellte Formular mit den entsprechenden Beilagen. Er wies darauf hin, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers (und sein Kind; Anmerkung des Gerichts) erst seit kurzem in der Schweiz aufhalte und derzeit einen Deutschkurs besuche, weshalb ihr eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden könne. Die Voraussetzungen der Mittellosigkeit seien immer noch gegeben.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im

D-3589/2022 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, in der Beschwerde vom 26. November 2021 sei ausgeführt worden, die Verbreitung von Pornografie werde von den Taliban ebenso wie die Verbreitung von amerikanischen Filmen und TV-Serien als eine unmoralische Verhaltensweise angesehen und entsprechend verfolgt. Dies werde vom SEM nicht in Abrede gestellt. Der Rückschluss hingegen, dass Verfolgungsmassnahmen, die aufgrund von Gesetzes- beziehungsweise Regelverstössen oder aufgrund von «unmoralischen Verhaltensweisen» durch die Taliban eingeleitet würden, «ohne weiteres unter ein relevantes Verfolgungsmotiv» zu subsumieren seien, werde als zu wenig nuanciert zurückgewiesen. Der Analogieschluss zwischen dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2843/2017 vom 3. Mai 2021 mit dem vorliegenden Fall gehe fehl. Während bei einem national exponierten Musiker argumentiert werden könne, seine Berufsausübung (Tun) stelle eine Manifestation seiner inneren Überzeugungen (Sein) dar, sei dies vorliegend zu verneinen. Den Aussagen des Beschwerdeführers sei zu entnehmen, dass bei ihm finanzielle Interessen für den Verkauf und den Verleih der genannten Medien im Vordergrund gestanden seien. Der Verleih der Medien sei für ihn nicht Grundlage seiner Identität gewesen, sondern habe für ihn ein lukratives Geschäft bedeutet und sei nicht Ausdruck seiner religiösen oder politischen Gesinnung gewesen. Dem in der Beschwerdeschrift angeführten Automatismus, Verfolgungsmassnahmen seitens der Taliban aufgrund von «unmoralischen Verhaltensweisen» beruhten immer auch auf einem flüchtlingsrechtlich rele-

D-3589/2022 vanten Verfolgungsmotiv, sei zu widersprechen. Daran dürften auch die Urteile E-2843/2017 und E-5522/2017 nichts ändern, sei doch davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht das flüchtlingsrechtlich relevante Motiv weiterhin einzelfallspezifisch prüfe und in Fällen von Regelverstössen/unmoralischen Verhaltensweisen nicht grundsätzlich davon ausgehe, dass ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv erfüllt sei (vgl. Urteil des BVGer E-2690/2021 vom 7. Juli 2022 E. 7.2). Weder den Aussagen des Beschwerdeführers noch den Akten seien konkrete Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass ihm durch die Taliban eine entsprechende Gesinnung unterstellt worden sei. Die dargelegte Verfolgung ziele nicht auf seine Identität und Persönlichkeit ab, sondern auf sein Handeln. Den vorgebrachten Vergeltungsmassnahmen seitens der Taliban oder seiner Befürchtung einer möglichen Bestrafung durch dieselben liege somit kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsyIG zugrunde. Dafür spreche auch der Umstand, dass er zuvor keine Probleme mit den Taliban gehabt habe. Seit der Machtübernahme durch die Taliban Mitte August 2021 befinde sich Afghanistan in einer Übergangsphase. Es sei noch nicht vollständig absehbar, wie die Taliban mit spezifischen Personengruppen in der afghanischen Bevölkerung umgingen. Es gebe Hinweise dafür, dass sie bestimmte Profile ins Visier nähmen, und auch Ankündigungen, die auf gemässigtere Positionen als bei ihrer ersten Herrschaft hindeuteten. Zum jetzigen Zeitpunkt fehlten hinreichende Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer einer Personengruppe angehöre, die aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Status oder politischer Anschauungen von den Taliban grundsätzlich verfolgt werde. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die «Verurteilung» des Beschwerdeführers sei illegitim, da die Strafe unverhältnismässig sei, das «Strafverfahren» rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht genügt habe und fundamentale Menschenrechte verletzt worden seien. Bedeutsam werde der Eingriff eines Verfolgers, wenn er die hinter einer Handlungsweise stehende Eigenart und Gesinnung der entsprechenden Person treffen wolle. Die Rechtsordnung Afghanistans sei unter den Taliban sehr stark von deren religiösen und politischen Ansichten durchzogen, so dass eine Einschätzung deren Motivation nur schwer vorgenommen werden könne. Vorliegend sei kein als solches zu qualifizierendes Strafverfahren durchgeführt worden, dem Informationen zur Motivation für die Verfolgung entnommen werden könnten. Der Beschwerdeführer habe eine liberale Gesinnung und vertrete einen moderaten Islam, der sich nicht mit demjenigen der Taliban

D-3589/2022 vereinbaren lasse. Nicht bestritten werde, dass er seinen Filmverleih und -verkauf primär aus finanziellen Motiven betrieben habe. Er habe seine berufliche Tätigkeit aber nur ausgeübt, weil sie mit seinen politischen und religiösen Überzeugungen in Einklang gestanden sei. In diesem Sinne sei sein Geschäften Ausdruck seiner politischen und religiösen Gesinnung gewesen. Die Taliban würden eine Art der religiösen Gerichtsbarkeit kennen, in welcher religiöse Richter nach der Scharia über Straftaten entschieden. Dabei sei ein relativ berechenbares Gerichtssystem entstanden, das zwar ein rudimentäres, aber vorhersehbares Verfahren beinhalte. Es gebe Berichte, dass die Taliban im Gegensatz zu den 1990er Jahren weniger streng mit dem Konsum von Musik, Filmen und Games umgingen. Vorliegend sei tendenziell davon auszugehen, dass die Verfolgung des Beschwerdeführers und die Hinrichtung seines Vaters aussergerichtlich erfolgt seien, was ein Indiz dafür sei, dass die Taliban ihn eher als religiösen oder politischen Gegner betrachtet, als dass sie seinen Fall als einen Normverstoss behandelt hätten. Da das Dorf im November 2017 nicht klar unter Kontrolle der Regierung oder der Taliban gestanden sei, hätten die Taliban wohl ein starkes Interesse gehabt, politische und religiöse Gegner zu finden und unschädlich zu machen. Der Beschwerdeführer und seine Familie seien sowohl von den Taliban als auch von der Dorfbevölkerung nicht wie reine Gesetzesbrecher behandelt worden, sondern viel eher wie politische und vor allem religiöse Gegner. Die Familie sei wegen der konstanten Anfeindungen geflohen. Schliesslich seien auch die Brutalität und die Schwere der Bestrafung ein Indiz dafür, dass er nicht allein aufgrund eines Normverstosses, sondern ebenso als politischer und religiöser Gegner verfolgt worden sei. Auch die Hinrichtung seines Vaters sei ein Indiz dafür. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, bei der vorliegenden Verfolgung handle es sich offensichtlich um die Sanktionierung eines Normverstosses. Die Rechtsordnung der Taliban sei stark von deren religiösen und politischen Ansichten durchzogen, woraus sich jedoch nicht ableiten lasse, dass einer Sanktionierung von Verstössen stets ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv zugrunde liege. Die politische und religiöse Gesinnung des Beschwerdeführers werde in der Beschwerde überzeichnet dargestellt. Seinen Aussagen könne keine politische oder religiöse Gesinnung entnommen werden, die eine Abweichung von der in Afghanistan vorherrschenden Lebenseinstellung darstelle. Den Betrieb des Ladens habe er wiederholt ausschliesslich mit seinen finanziellen Interessen erklärt, womit das in der Beschwerde gezogene Fazit, der Filmverleih und -verkauf sei Ausdruck seiner politischen und religiösen Gesinnung gewesen, gesucht erscheine. Gemäss seinen Aussagen hätten die Taliban unmittelbar

D-3589/2022 nach der Aufdeckung des Normverstosses die Verfolgungshandlungen aufgenommen, was gegen eine überlegte Handlung und wohl dem gewöhnlichen Vorgehen der Taliban im ländlichen Gebiet entsprechen dürfte. Der Schlussfolgerung, die Denunziation der Familie sei als Indiz für eine Verfolgung aufgrund einer politischen und religiösen Gesinnung zu werten, sei nicht zu folgen, da die Berufsausübung des Beschwerdeführers als Normverstoss Anlass für eine solche Denunziation geben dürfte. Die Schwere der Bestrafung des Vaters des Beschwerdeführers lasse keine Rückschlüsse auf ein allfälliges Motiv zu, zumal die Familie selbst nicht genau wisse, weshalb er getötet worden sei. Selbst wenn der Vater aufgrund der Handlungen des Beschwerdeführers getötet worden wäre, erkläre dies noch keine Verfolgung aufgrund einer politischen oder religiösen Gesinnung, da eine Verfolgung aufgrund des Tuns naheliegender sei. Die Annahme eines flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivs sei auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro refugio» höchst hypothetisch. 4.4 In der Replik wird entgegnet, der Beschwerdeführer habe in der ergänzenden Anhörung seine prowestliche, liberale Gesinnung beschrieben und vertrete eine gemässigte Auslegung des Korans. Er habe gesagt, viele junge Personen seines Dorfes hätten seine Ansichten geteilt. Es sei davon auszugehen, dass signifikante Teile der afghanischen Bevölkerung die Taliban unterstützten, weshalb der Ansicht des SEM, seine Einstellung entspreche derjenigen der Mehrheit der Bevölkerung, zu widersprechen sei. Dies zeige auch die Reaktion der lokalen Bevölkerung, welche seine Familie zur Flucht gezwungen habe. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nie politisch oder religiös aktiv geworden sei, sage wenig über seine Gesinnung aus. Er habe seinen Filmverleih aus finanziellen Gründen betrieben, es sei aber daran festzuhalten, dass ein solches Geschäft insofern eine politische und religiöse Dimension habe, als dass eine den Taliban nahestehende Person diese Tätigkeit nie hätte ausführen können und wollen. Die Tatsache, dass im Fall der Hinrichtung seines Vaters kein «Strafverfahren» durchgeführt worden sei, sei Indiz dafür, dass es den Taliban nicht um die Sanktionierung eines Normverstosses gegangen sei. Dass sie offenbar unmittelbar nach Entdeckung der Tat im Affekt gehandelt hätten, spreche nicht gegen diese Argumentation. Ein langsames, überlegtes Vorgehen wäre eher ein Indiz für die Sanktionierung eines Normverstosses gewesen. Das Ausmass, mit dem seine Familie und er öffentlich an den Pranger gestellt worden seien, weise auf eine politische und religiöse Dimension der Bestrafung hin. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung sei

D-3589/2022 festzuhalten, dass die Schwere der Bestrafung des Vaters des Beschwerdeführers als absoluter Malus die Vermutung einer flüchtlingsrechtlich relevanten Motivation begründe. Diese Vermutung werde durch diverse weitere Indizien bestätigt. 5. 5.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung liegt nur vor, wenn hinreichend Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft aufgrund eines flüchtlingsrechtlich relevanten Motivs verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft ist zudem nicht von einer bestimmten Definition eines Verfolgungsmotivs abhängig, bestimmen doch die Verfolger allein, wen sie weshalb verfolgen. Ausschlaggebend ist deshalb, ob die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale erfolgt ist beziehungsweise künftig droht, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind (u.a. Geschlecht, Abstammung, Herkunft, Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe, Sprache, Veranlagung, Hautfarbe, Gebrechen, Glauben, Denken, politische Meinung, Überzeugung, Lebenseinstellung). Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes und der Flüchtlingskonvention erfolgt immer wegen des Seins, nicht wegen des Tuns. Zwar kann der Verfolger gleichfalls oder sogar vordergründig hauptsächlich auf Handlungsweisen einer Person abzielen. Bedeutsam für die Flüchtlingseigenschaft wird der Eingriff der Verfolger aber nur, wenn diese die hinter einer Handlungsweise steckende Eigenart und Gesinnung der entsprechenden Person treffen wollen (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.4.1, Urteile des BVGer D-3170/2022 vom 13. Juni 2025 E. 4.3.2, D-5468/2021 vom 12. Juli 2023 E. 4.3, D-951/2023 vom 21. Juni 2023 E. 5.4.3 und D-4248/2021 vom 22. April 2022 E. 7.2, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Aufl., Basel 2022, Rz. 14.18 und 14.19). 5.2 Die Bestrafung von Verstössen gegen Strafnormen oder die – wie auch immer geartete – Sanktionierung von Verletzungen beziehungsweise Miss-

D-3589/2022 achtung von religiösen Geboten oder gesellschaftlichen Moralvorstellungen durch staatliche oder religiöse Institutionen oder auch durch Privatpersonen zielt in der Regel auf die Ahndung des nichtkonformen Verhaltens einer Person ab. Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb auch im Kontext mit Afghanistan davon aus, dass einer Person, die gegen ebensolche Normen oder Gebote verstossen oder solche missachtet hat, und deshalb bestraft oder sonst wie sanktioniert wurde oder werden soll, nicht zwangsläufig eine politisch oppositionelle Gesinnung oder eine heterodoxe religiöse Haltung unterstellt wird. Vielmehr ist in jeder Konstellation der Einzelfall zu prüfen (vgl. dazu etwa die Urteile des BVGer D-951/2023 vom 21. Juni 2023 E. 5 [verneint betreffend Verstoss gegen das Alkoholverbot sowie Internierung wegen multipler Substanzabhängigkeit], E-2690/2021 vom 7. Juli 2022 [verneint betreffend ausserehelichen Geschlechtsverkehrs eines Mannes mit einer Frau; vgl. E. 7.2 ], E-4632/2022 vom 31. Oktober 2022 [verneint betreffend ausserehelicher Beziehungen eines Mannes zu einer Frau; vgl. E. 7.3] und E-443/2019 vom 22. Juni 2022 [bejaht in Bezug auf eine Frau, die sich einer von ihrer Familie vorgesehenen Zwangsverheiratung verweigert hat und mit ihrem Geliebten, den sie geheiratet hat und von dem sie schwanger geworden ist; vgl. E. 6; hingegen verneint in Bezug auf ihren Geliebten; vgl. E. 7]). 5.3 5.3.1 Der Beschwerdeführer nannte sowohl bei der Anhörung als auch bei der ergänzenden Anhörung die Verbesserung seiner finanziellen Situation als Motiv für seine Bereitschaft, auch Filme mit pornographischem Inhalt zu beschaffen und diese zu verleihen und zu verkaufen. Ferner gab er – gefragt, weshalb er bereit gewesen sei, mit seiner Tätigkeit ein grosses Risiko einzugehen – zu Protokoll, es sei nicht anders gegangen, denn in seiner Gegend gebe es nur Granatäpfel und sonst keine andere Arbeit oder Beschäftigung (vgl. SEM-act. (...)-34/11 F32, (...)-57/14 F49). Während der ergänzenden Anhörung sagte er, es habe einfach keine andere Arbeit gegeben und er sei von seinen Freunden dazu animiert worden, ihnen diese Filme zu besorgen. Er habe nie die Absicht gehabt, so weit zu gehen (vgl. SEM-act. (...)-57/14 F50). Aus seinen Aussagen ergibt sich somit, dass er sich der Risiken seiner diesbezüglichen Geschäftstätigkeiten zwar bewusst war, die ihm und seiner Familie damit möglicherweise drohenden Konsequenzen aber falsch einschätzte (vgl. SEM-act. (...)-34/11 F53 ff., (...)- 57/14 F 49 und F 65). Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass jeder Mensch eigenverantwortlich entscheiden können sollte, ob er Filme pornographischen Inhalts anschaue oder nicht. Er distanziert sich auch von der fundamentalistischen Interpretation des Islams, wie sie

D-3589/2022 von den Taliban vorgenommen wird, und zeigt sich von westlichen Werten angetan (vgl. SEM-act. (...)-57/14 F51 ff). In der geschäftlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers eine Auflehnung gegen die Taliban und die Abgabe eines politischen oder religiösen Statements zu sehen, wie in der Beschwerde aufzuzeigen versucht wird, vermag jedoch nicht zu überzeugen, legte er auf Nachfrage doch dar, er halte nicht viel von Pornofilmen, und machte weder bei der Anhörung noch bei der ergänzenden Anhörung geltend, er habe sich mit dem Verleih und Verkauf von Pornofilmen gegen das archaische Weltbild der Taliban auflehnen wollen (vgl. SEM-act. (...)-57/14 F63). Zudem erklärte er bei der ergänzenden Anhörung, er sei ein «normaler Muslim, so wie andere Muslime» (vgl. SEM-act. (...)-57/14 F56), und führte im Zusammenhang mit dem Filmverleih aus, seine Freunde und er hätten die gleichen Überzeugungen und Absichten gehabt, er habe sich aber nicht gross einmischen und diese hinterfragen wollen. Dies spricht nicht für einen bewusst religionskritischen oder politisch oppositionellen Hintergrund seiner Geschäftstätigkeit (vgl. SEM-act. (...)-57/14 F51). 5.3.2 Der Beschwerdeführer stellte bei der Anhörung klar, dass seine Familie und er mit Ausnahme der Folgen seiner geschäftlichen Tätigkeit im Bereich des Handels mit pornographischen Filmen keine Probleme gehabt hätten, welche die sich aus der allgemeinen Sicherheitslage ergebenden Ängste und Nöte der lokalen Bevölkerung übertroffen hätten (vgl. SEMact. (...)-34/11 F35). Im Rahmen der ergänzenden Anhörung erklärte er schliesslich auf die Frage, ob seine Einstellung im Dorf bei den Taliban bekannt gewesen sei, zu Protokoll: «Nein, sie wussten nichts davon. Wenn sie das gewusst hätten, dann hätten sie mich allein dafür schon getötet.» (vgl. SEM-act. (...)-57/14 F60). Worin sich seine angeblich liberale Weltanschauung und die von ihm vertretene moderate Interpretation des Islams konkret manifestiert und insbesondere gegen aussen erkennbar zum Ausdruck gekommen sein soll, bleibt somit unklar. Dementsprechend hatten der Beschwerdeführer und seine Familie denn auch bis zum Zeitpunkt, zu dem seine geschäftlichen Tätigkeiten im Bereich des Verleihs und Verkaufs von Pornofilmen aufflogen, offenbar weder mit den Taliban noch mit der Dorfbevölkerung Probleme. Die Motivation der Taliban für die Hinrichtung seines Vaters kann zudem nicht abschliessend ergründet werden. Die Informationen, über die der Beschwerdeführer diesbezüglich verfügt, stammen von seinem Freund G._______, wobei dieser keinerlei Kenntnisse davon hatte, was sich bei der Befragung des Vaters des Beschwerdeführers durch die Taliban zutrug. G._______ schilderte dem Beschwerdeführer, dass die Taliban der Dorfgemeinschaft in der Moschee am auf die Festnahme des Vaters folgenden Morgen mitgeteilt hätten, sein Vater und er

D-3589/2022 hätten die Kinder und Jugendlichen durch den Vertrieb von Pornofilmen «vom rechten Weg abbringen wollen» oder dies bereits getan. Diese Sichtweise scheint für die Taliban ebenso wie für breite Teile der Dorfbevölkerung eine Bestrafung beziehungsweise Ausgrenzung des Beschwerdeführers und seiner Familie für sich allein gesehen gerechtfertigt zu haben, offenbar ohne dass ein Diskurs über seine religiöse Einstellung oder politisch oppositionelle Gesinnung stattfand. 5.3.3 Vor diesem Hintergrund erscheint eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Taliban aufgrund einer von ihnen hinter seiner Geschäftstätigkeit vermuteten politisch oppositionellen Gesinnung oder einer heterodoxen religiösen Haltung weniger naheliegend als eine, wenn auch unerbittliche Verfolgung aufgrund einer aus deren Sicht schändlichen geschäftlichen Tätigkeit, nämlich das Beschaffen sowie den Verleih und Verkauf von Pornofilmen. Hinreichend konkrete Anhaltspunkte, die einen anderen Schluss nahelegen würden, liegen nicht vor. Die Ausführungen in der Beschwerde und die in der Replik erwähnten Indizien, mit denen zu erklären versucht wird, dass die Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers als Ausdruck einer spezifischen politischen und religiösen Gesinnung zu betrachten und die drohende Verfolgung durch die Taliban auf eine von ihnen bei ihm vermuteten ebensolche Gesinnung zurückzuführen sei, beruhen letztlich auf Mutmassungen und überzeugen nicht. Die befürchtete Verfolgung durch die Taliban zielt mithin nicht auf die Identität des Beschwerdeführers, sondern lediglich auf sein Handeln ab, nämlich die verpönte Geschäftstätigkeit mit pornographischen Filmen. Ihr liegt somit kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv zugrunde. 5.4 Zusammenfassend ist übereinstimmend mit dem SEM, auf dessen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung anstelle von Wiederholungen ergänzend verwiesen werden kann, festzustellen, dass es den Vorbringen des Beschwerdeführers an einem Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG fehlt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und der Replik im Einzelnen näher einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. 6. Dem Beschwerdeführer gelingt es somit nicht, eine ihm in Afghanistan drohende, asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat zu Recht festgestellt, der Beschwerdeführer erfülle

D-3589/2022 die Flüchtlingseigenschaft nicht, und hat sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Instruktionsverfügung vom 9. September 2022 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat (der Beschwerdeführer und seine Familie sind auch nach Prüfung ihrer aktuellen wirtschaftlichen Situation als weiterhin prozessual bedürftig einzustufen), sind indessen keine Kosten aufzuerlegen. 10. 10.1 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und MLaw Gianluca Schlaginhaufen als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt wurde, ist jenem ein amtliches Honorar auszurichten. 10.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt. 10.3 Seitens der Rechtsvertretung wurde am 2. Dezember 2022 eine Kostennote eingereicht. Der darin ausgewiesene Aufwand von 12 Stunden

D-3589/2022 (à Fr. 200.–) und Fr. 40.– für Spesen (Portokosten, Fotokopien, Telefon) scheinen inklusive des Aufwands für die Eingabe vom 10. Juni 2026 angemessen. Der Stundenansatz ist unter Hinweis auf die vorstehende Erwägung 10.2 und die Instruktionsverfügung vom 9. September 2022 jedoch auf Fr. 150.– festzusetzen. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände, der Aktenlage und der massgebenden Berechnungsfaktoren analog Art. 12 i.V.m. Art. 9–11 VGKE ist das Honorar auf Fr. 1’840.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

D-3589/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw Gianluca Schlaginhaufen, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1’840.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Christoph Basler

Versand:

D-3589/2022 — Bundesverwaltungsgericht 09.07.2026 D-3589/2022 — Swissrulings