Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3585/2018
Urteil v o m 2 1 . Februar 2020
Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl.
Parteien
A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Florian Wick, Bosonnet Wick Rechtsanwälte, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 22. Mai 2018 / N (…).
D-3585/2018 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, mit letztem Wohnsitz in der Stadt B._______, im Jahr 2014 ihr Heimatland. Am (…). September 2015 reiste sie in die Schweiz ein und stellte am (…). September 2015 ein Asylgesuch im Empfangs- und Verfahrenszentrum EVZ in C._______. Am (…). Mai 2016 fand die Bundesanhörung zu den Asylgründen statt. B. Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei in D._______ geboren. Ihr Vater sei verstorben, als sie noch klein gewesen sei. Als sie ungefähr 18 oder 19 Jahre alt gewesen sei, sei ihre Mutter verstorben und sie sei danach mit ihren beiden Brüdern nach B._______ gezogen. Nach einer Weiterbildung als (…) habe sie bei sich zuhause einen (…) geführt und bis zu ihrer Ausreise auf selbständiger Basis gearbeitet. Ihre Brüder seien beide politisch aktiv gewesen, sie selber jedoch nicht, obwohl es bei ihnen zuhause Versammlungen gegeben habe und sie den Teilnehmenden manchmal Getränke serviert oder vor der Türe Wache gestanden habe. Im Jahr 2008 sei ihr Cousin väterlicherseits verhaftet worden. Kurz nach dessen Festnahme sei die syrische Polizei zu ihnen zuhause gekommen und hätte nach ihrem Bruder E._______ gefragt. Da dieser nicht anwesend gewesen sei, weil er bereits im November 2008 Syrien verlassen habe, hätten sie an seiner statt sie, mitgenommen. Sie sei in der Folge in einem unterirdischen Geschoss eines Gebäudes in der Stadt B._______ während fünf Tagen festgehalten worden. Ohne dass ein einziges Verhör erfolgt wäre, sei sie wieder freigelassen worden. Im Februar 2009 seien erneut Polizisten gekommen und sie sei am selben Ort, diesmal jedoch während zehn Tagen, festgehalten worden. Man habe sie nur einmal verhört, ohne dass sie misshandelt worden sei. Nach ihrer erneuten Entlassung hätten die Leute über sie gelästert und ihr vorgeworfen, für die Regierung zu arbeiten und somit die Kurden an die syrische Regierung zu verraten. Um diesem Druck zu entkommen, sei sie für einige Zeit bei ihrer Schwester in F._______ untergekommen. Nach ihrer Rückkehr nach B._______ habe sie im März 2010 ein Aufgebot erhalten, sich in J._______ bei der «(…)» zu melden, wo sie dann in der Folge während zwei Stunden verhört worden sei. Man habe ihr vorgeworfen, sich für die kurdische «Frage» zu engagieren und verbotene Versammlungen bei sich zu Hause zu veranstalten. Zudem hätte sie
D-3585/2018 Informationen zu ihrem Cousin und ihrem Bruder herausgeben sollen. Schliesslich sei ihr auch nahegelegt worden, als Informantin für die syrischen Behörden zu arbeiten. Um weiteren Problemen zu entgehen, habe sie zugesagt. Deshalb habe sie noch am selben Tag nach Hause gehen können, wobei man ihr erklärt habe, dass sie jederzeit erneut vorgeladen werden könne. Aufgrund dessen und weil sie nicht als Spitzel habe arbeiten wollen, sei sie zu ihrer Schwester gefahren. Neben ihrer Angst vor weiteren Massnahmen durch die syrischen Behörden, sei auch ihr Ruf als Frau mit diesen mehrmaligen Festnahmen beschädigt worden, da die Leute ihr unterstellt hätten, sie sei während ihrer Festnahmen misshandelt worden. Währenddessen habe ihr anderer Bruder G._______, mit welchem sie in B._______ gelebt habe, beschlossen, sie aus Sicherheitsgründen ausser Landes zu bringen. Im Mai 2010 sei sie schliesslich ausgereist und bei Verwandten im Irak untergekommen. Gegen Ende des Jahres 2013 habe es eine Explosion in der Nähe der Schule ihrer Nichten und Neffen in Syrien gegeben. Nach einem Telefongespräch habe sie erfahren, dass ihr Bruder G._______ starke Verbrennungen erlitten habe und es ihm gesundheitlich sehr schlecht gehe. Deshalb sei sie umgehend nach Syrien zurückgekehrt, um ihn pflegen zu können. Danach habe ihr Bruder E._______, welcher zwischenzeitlich in der Schweiz um Asyl ersucht habe, mehrmals erfolglos Visaanträge für die Familie gestellt. Sie und die Familie ihres Bruders G._______ seien im Juli 2014 wegen eines Termins bei der Schweizer Botschaft auf illegalem Weg in die Türkei ausgereist. Da die Visaanträge nicht bewilligt worden seien, hätten sie bis 2015 in der Türkei gelebt. Danach sei die Balkanroute begehbar gewesen und sie hätte mittels eines Schleppers in die Schweiz einreisen können. Die Beschwerdeführerin legte ihren syrischen Pass sowie ihre syrische Identitätskarte zu den Akten. Auf ihre weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Verfügung vom 22. Mai 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihr Asylgesuch ab. Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit aufgeschoben.
D-3585/2018 D. Die Beschwerdeführerin focht mit Eingabe vom 18. Juni 2018 die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren. Als Eventualbegehren stellte sie den Antrag, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um die Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde wurde eine Kopie eines syrischen Führungszeugnisses – ausgestellt am (…). April 2018 von der Kriminalsicherheit in H._______ – beigelegt. E. Mit Instruktionsverfügung vom 29. Juni 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und erhob keinen Kostenvorschuss. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde gewährt und die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, innert gesetzter Frist eine Person zu benennen, welche als amtliche Rechtsbeiständin oder amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet werden soll. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen und sich insbesondere zur Gewährung des rechtlichen Gehörs in Form einer Anhörung gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG sowie zur Zuweisung in den Kanton gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG zu äussern. F. Mit Verfügung vom 18. Juli 2018 wurde Florian Wick als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. G. Mit Vernehmlassung vom 31. Juli 2018 äusserte sich die Vorinstanz zur Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie zur Zuweisung in den Kanton. Ansonsten verwies sie auf ihre Erwägungen, an welchen sie vollumfänglich festhielt. H. Mit Replik vom 24. August 2018 erklärte die Beschwerdeführerin – handelnd durch ihren Rechtsvertreter –, dass keine Stellungnahme erforderlich sei, da sich die Vernehmlassung auf technische Fragen beschränke. Jedoch sei darauf hinzuweisen, dass sie weitere Beweismittel eingereicht
D-3585/2018 habe, gemäss welchen sie zu einer dreijährigen Haftstrafe sowie einer hohen Geldstrafe verurteilt worden sei. Gleichzeitig wurde eine Übersetzung des Führungszeugnisses eingereicht. I. Mit Verfügung vom 30. Juli 2019 wurde die Vorinstanz eingeladen, sich zum von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel vernehmen zu lassen. J. In ihrer zweiten Vernehmlassung vom 6. August 2019 äusserte sich die Vorinstanz insofern zu den neuen Beweismitteln, als dass der Beweiswert syrischer Dokumente sehr gering sei, da diese leicht käuflich seien. Zudem erstaune es, dass die Beschwerdeführerin erst auf Beschwerdeebene und somit vier Jahre nach der angeblichen Verurteilung geltend gemacht habe, strafrechtlich verurteilt worden zu sein. K. Mit Eingabe vom 16. August 2019 bemängelte die Beschwerdeführerin das Unterlassen einer konkreten Überprüfung ihrer eingereichten Beweismittel. Zudem dürfe es nicht zu ihren Ungunsten ausgelegt werden, dass sie nicht früher von ihrer Verurteilung, welche einen Monat nach ihrer definitiven Ausreise aus Syrien ergangen sei, gewusst habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
D-3585/2018 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. Art. 108 Abs. 1 AsylG Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland aus familiären
D-3585/2018 Gründen sowie aufgrund der allgemeinen Lage, jedoch nicht aufgrund persönlicher Verfolgung, verlassen habe und deshalb nicht asylrechtlich verfolgt worden sei. Zudem habe sie nach ihrer Flucht in den Nordirak respektive nach der Wiedereinreise nach Syrien Ende 2013 keinen Kontakt mit den syrischen Behörden mehr gehabt und auch nicht erwähnt, erneut wegen ihres schlechten Rufs unter Druck geraten zu sein. Ihre subjektiven Befürchtungen, dass es erneut zu Problemen mit den Behörden kommen werde, seien blosse Mutmassungen und würden keine Asylrelevanz entfalten, weswegen die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen nicht geprüft werden müsse. 4.2 Die Beschwerdeführerin legte ihrer Beschwerde eine Kopie ihres syrischen «Führungszeugnisses» (Strafregisterauszug) bei. Sie sei am 23. August 2014 von einem syrischen Gericht wegen Mitgliedschaft in einer verbotenen kurdischen Partei, der Gefährdung des Staatsprestiges sowie wegen Beleidigung des Präsidenten zu einer Haftstrafe von drei Jahren sowie einer Geldstrafe von insgesamt 200'000 syrischen Pfund verurteilt worden. Sie habe erst kürzlich Kenntnis davon erhalten, da das syrische Regime in der letzten Zeit seine Stärke zurückerobert habe und ihrem Cousin, welcher zurzeit im Familienhaus in B._______ wohnen würde, dieses Schreiben zugestellt worden sei. Aufgrund dieses Strafurteils habe sie ihre Asylgründe untermauern und belegen können. 4.3 In ihrer ersten Vernehmlassung äusserte sich die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs, dass aufgrund von Engpässen und beschränkter Ressourcen keine BzP, sondern lediglich eine Schnellregistrierung durchgeführt worden sei, welche im Dossier als solche vermerkt worden sei. Hinsichtlich der Zuweisung zum Kanton habe man dem Gesuch der Beschwerdeführerin entsprochen und sie wunschgemäss demselben Kanton, in welchem ihr Bruder lebe, zugewiesen. In ihrer zweiten Vernehmlassung wurde, Bezug nehmend auf die eingereichten Beweismittel, festgehalten, dass es allgemein bekannt sei, dass syrische Dokumente leicht erwerbbar seien und ihnen im Allgemeinen ein geringer Beweiswert zukomme. Zudem erstaune es, dass die Beschwerdeführerin wegen politischer Delikte ausgerechnet einen Monat nach ihrer definitiven Ausreise aus Syrien verurteilt worden sein soll, obwohl sie selber angegeben habe, nicht politisch aktiv gewesen und von den syrischen Behörden nur zu ihrem Bruder befragt worden zu sein. Zudem sei sie aus ihrem Heimatland nicht wegen einer möglichen Verfolgung, sondern vielmehr wegen der gestellten Visaanträge ausgereist. Schliesslich sei es erstaunlich, weshalb sie erst vier Jahre nach Ergehen des Strafurteils (datiert
D-3585/2018 vom 23. August 2014) dieses auf Beschwerdeebene eingereicht habe. Die Authentizität des Urteils sei äusserst fragwürdig. 4.4 In ihrer Eingabe bemängelte die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz es unterlassen habe, die Echtheit der eingereichten Beweismittel zu prüfen und nicht zu substantiieren, welche konkreten Anzeichen auf eine Fälschung hinweisen würden. Das dargelegte Standardargument, dass alle syrischen Dokumente leicht käuflich seien und deshalb über einen geringen Beweiswert verfügen würden, genüge nicht als Begründung. Zudem dürfe es ihr nicht nachteilig ausgelegt werden, wenn sie erst zum jetzigen Zeitpunkt über das eingegangene Strafurteil informiert worden sei. Die Argumente, dass ihre Verurteilung in Zweifel gezogen werde, seien nicht fundiert, ausserdem gelte vorliegend die Untersuchungsmaxime, weshalb die Behörden gehalten seien, den Sachverhalt vollständig abzuklären. So schliesse eine Ausreise aus dem Heimatland im Juli 2014 nicht aus, dass sie nicht mehr verurteilt werden könne. Vielmehr sei es logisch, dass ihr das Urteil nach ihrer Ausreise nicht mehr habe zugestellt werden können, weshalb sie erst viel später davon in Kenntnis gesetzt worden sei und erst jetzt das relevante Beweismittel habe einreichen können. 5. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
D-3585/2018 und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5.2 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung darauf verzichtet, eine Glaubhaftigkeitsprüfung vorzunehmen, da sie zum Schluss gekommen ist, dass keine asylrelevanten Verfolgungen zum Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführerin bestanden hätten. Diese Vorgehensweise ist grundsätzlich nicht zu bemängeln. Vorliegend gilt es jedoch als nicht erstellt, dass diese keiner flüchtlingsrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen war (vgl. E.6.3f.). In einem ersten Schritt wird zu prüfen sein, ob die Vorbringen der Beschwerdeführerin als glaubhaft zu erachten sind und den Anforderungen an Art. 7 AsylG genügen. 5.3 Die Schilderungen der Beschwerdeführerin bezüglich der erlittenen zweimaligen Festnahmen sowie ihres Verhörs in J._______, weisen verschiedene detaillierte Passagen sowie Realkennzeichen auf. In freier Rede gab sie konkrete Daten respektive Zeitangaben, zu welchem Zeitpunkt sie festgenommen worden sei, an und beschrieb, wie die Männer, welche sie zu ihrem ersten Verhör Ende 2008 abgeholt hätten, ausgesehen hätten (vgl. act. A9/25, F77, F93-101). Weiter fallen ihre Schilderungen zu ihrer Haft in einem unterirdischen Geschoss an einem Ort namens I._______ zwar etwas knapp, jedoch nicht unglaubhaft aus, da verschieden Realkennzeichen festzustellen sind. So legte sie dar, dass sie während fünf Tagen in einer Einzelzelle festgehalten worden war und man ihr zweimal täglich das Essen durch die Tür geschoben habe. Sie erklärte weiter, wie sie während ihrer zweiten Haft alleine in der Zelle fast wahnsinnig geworden sei und lediglich Geräusche von Ratten gehört habe (vgl. act. A9/25, F77, F93, F106-110, F116, F122). Insbesondere ist bezüglich ihren Schilderungen zu ihrer Verhaftung festzustellen, dass sie diese nicht übertrieben darstellte, sondern vielmehr erklärte, wie die Männer sie während ihrer Festnahme sogar noch beruhigt hätten, sie solle keine Angst haben. Ferner konkretisierte sie anlässlich ihres Verhörs während ihrer zweiten Haft, nicht geschlagen, sondern lediglich angeschrien worden zu sein (vgl. act. A9/25, F101, F124). Ferner sind ihre Beschreibungen zum Erhalt ihrer Vorladung nach J._______ sowie des anschliessenden Verhörs als ausführlich und lebens-
D-3585/2018 nah zu qualifizieren. So erscheint der von ihr beschriebene Ablauf des Verhörs sowie die Aufforderung, als Spitzel zu arbeiten, ebenso nachvollziehbar, wie der Erhalt der Vorladung für die «(…)» in J._______ durch einen Polizisten, welcher auf dem Motorrad unterwegs gewesen sei (vgl. act. A9/25, F77, F123-140, F131-136). Ferner ist zu berücksichtigen, dass zwischen den geltend gemachten Verhaftungen sowie den Verhören und der Anhörungen sechs bis acht Jahre liegen, weshalb allfälligen unpräzisen Angaben nicht allzu viel Gewicht beigemessen werden darf. Überdies bestätigen verschiedene Quellen die von ihr beschriebene Vorgehensweise der syrischen Behörden, wobei Angehörige von gesuchten Personen an deren statt als Abschreckung sowie als Druckmittel inhaftiert oder verhört werden, um die Gesuchten dazu zu bewegen, sich den Behörden zu stellen. Ein weiteres erhebliches Element, welches zugunsten der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen spricht, ist die Tatsache, dass der bereits im Jahr 2008 ausgereiste sowie gemäss seinen Angaben behördlich gesuchte Bruder E._______ (N […]) in seinem ersten Asylgesuch anlässlich seiner BzP vom 27. August 2009 als auch während der Anhörung zu den Asylgründen vom 2. April 2013 erwähnte, seine Schwester (die Beschwerdeführerin) sei gesucht und festgenommen worden. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die von ihr beschriebene, illegal erfolgte Ausreise aufgrund der sehr ausführlich dargelegten und realitätsnahen Schilderungen als glaubhaft zu qualifizieren ist, zumal auch aus ihrem Pass hervorgeht, dass ein Ausreisestempel fehlt (vgl. act. A 9/25, F160- 165, F169-185). 5.4 Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die geltend gemachten Behelligungen durch die syrischen Behörden in den Jahren 2008 bis 2010 sowie ihre illegale Ausreise im Juli 2014 als glaubhaft einzustufen sind. 6. 6.1 In einem nächsten Schritt gilt es zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war.
6.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind, beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2013/11 E.5.1,
D-3585/2018 2010/57 E.2 und 2008/12 E.5). Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2).
6.3 Gemäss Art. 3 AsylG erfüllt die Flüchtlingseigenschaft, wer aufgrund seiner asylrelevanten Motivation gezielte ernsthafte Nachteile erlitten hat oder begründete Furcht, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden; sofern die erlittene Vorverfolgung in zeitlichem und inhaltlichem Kausalzusammenhang zur Flucht steht, lässt sich dem Asylgesetz – ohne dass der Aspekt einer drohenden Wiederholung der erlittenen Verfolgung noch weiter zu prüfen wäre – die Regelvermutung entnehmen, aufgrund der erlittenen Vorverfolgung sei auch eine begründete Furcht vor weiterer, zukünftiger Verfolgung zu bejahen (vgl. BVGE 2009/52, E.4.2.5. m.w.H.).
6.4 Die Vorinstanz verneinte in ihrem Entscheid asylrelevante Vorfluchtgründe mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe nach ihrer letzten Befragung in J._______ keinen weiteren Kontakt mit den syrischen Behörden gehabt und zudem nicht erwähnt, dass sie nach ihrer Wiedereinreise aus dem Nordirak wegen ihres beschädigten Rufs als Frau erneut Problemen ausgesetzt gewesen wäre. Ihre Befürchtung vor einer weiteren Verfolgung basiere somit auf blossen Mutmassungen. Dieser kurzen und undifferenzierten Argumentation in Bezug auf die Prüfung der Asylrelevanz kann sich das Gericht nicht anschliessen und kommt zu Schluss, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Flucht in den Nordirak im Mai 2010 einer flüchtlingsbegründenden Verfolgung ausgesetzt gewesen war. Obwohl sie sich faktisch nicht politisch engagiert hatte, wurde ihr durch die syrischen Sicherheitsbehörden in J._______ unterstellt, sie sei im Zusammenhang mit der «kurdischen Frage» politisch aktiv gewesen und habe Flugblätter verteilt. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass sie im selben Haushalt wie ihr politisch aktiver Bruder E._______ gelebt hatte (vgl. act.
D-3585/2018 A9/25, F77, F134). Durch diese Tatsache ist davon auszugehen, dass sich aus der Sicht der syrischen Behörden die Wahrscheinlichkeit einer politischen Beteiligung erhöht hätte, zumal Verwandte von ihr aufgrund politischer Motive gesucht wurden. Zudem wurde sie mehrmals im Zusammenhang mit dem Bruder verhört und zwei Mal während mehrerer Tage inhaftiert, um sie und ihre Familienangehörigen unter Druck zu setzen sowie um Informationen über ihren Bruder E._______ herauszufordern. Im letzten Verhör wurde ihr zudem angedroht, sie erneut vorzuladen. Sie konnte das Verhör deshalb verlassen, weil sie vorgab, sich zukünftig als Spitzel betätigen zu wollen. In der Folge und aufgrund vor der Furcht vor weiteren Behelligungen durch die heimatlichen Behörden ist sie kurz danach illegal ausgereist und hat sich im Nordirak bei Verwandten aufgehalten. Die erfolgte Ausreise kann somit als kausal und zeitlich relevant für ihre vorangehende, erlebte Verfolgung durch die Behörden bezeichnet werden. Im Zeitpunkt ihrer Ausreise in den Nordirak bestand somit eine objektiv begründete Frucht, dass sie erneut von den syrischen Behörden wegen der Aufnahme der Spitzeltätigkeit vorgeladen und deswegen unter Druck gesetzt werden würde. Ferner musste die Beschwerdeführerin wegen der beiden Festnahmen sowie den erlebten Verhören damit rechnen, nochmals von den syrischen Behörden behelligt zu werden. Dementsprechend bestand zum Zeitpunkt ihrer Ausreise in den Nordirak begründete Furcht davor, erneut behördlichen Massnahmen ausgesetzt zu werden.
Die Beschwerdeführerin reiste Ende 2013 wieder nach Syrien, um ihren verletzten Bruder zu betreuen. Es stellt sich die Frage, ob durch ihre erneute Wiedereinreise nach Syrien und ihren anschliessend rund sechsmonatigen Aufenthalt im Familienhaus in B._______, der Kausalzusammenhang zwischen ihrer Verfolgung und der Ausreise durchbrochen wurde. Als wesentliches Element muss dabei die Frage gelten, ob die syrischen Behörden Kenntnis von ihrer Wiedereinreise beziehungsweise ihrem Aufenthalt in Syrien gehabt haben. Das Gericht kommt zum Schluss, dass sich aufgrund der Anhörungsprotokolle nicht abschliessend klären lässt, ob die Beschwerdeführerin Ende November 2013 auf illegale Weise nach Syrien eingereist ist und ob die syrischen Behörden Kenntnis von ihrer (erneuten) Anwesenheit hatten. Der Sachverhalt ist dahingehend ungenügend erstellt.
7. 7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
D-3585/2018 die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (PHILIPPE WEISSENBERGER, ASTRID HIRZEL, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 7.1). 7.2 Da der Sachverhalt, wie unter E. 6.3 ausgeführt, nicht rechtsgenüglich erstellt ist, wird das vorliegende Dossier unter diesem dargelegten Gesichtspunkt erneut zu prüfen sein. Weiter wird die Vorinstanz dazu angehalten, ihren Entscheid unter Berücksichtigung der ebenfalls neu eingereichten Strafakten des Bruders in dessen zweiten Asylgesuch (N […]) zu entscheiden. 7.3 Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Sache ist zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Obsiegende oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 350.– (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
D-3585/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung vom 22. Mai 2018 wird aufgehoben und die Sache zur richtigen und vollständigen Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 350.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Martina von Wattenwyl
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